Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Augustinergasse 3, Postfach 1654, 1701 Freiburg T +41 26 304 15 00, F +41 26 304 15 01 www.fr.ch/tc — Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB 502 2018 4 Urteil vom 31. Januar 2018 Strafkammer Besetzung Präsident: Hubert Bugnon Richter: Jérôme Delabays, Sandra Wohlhauser Gerichtsschreiberin- Berichterstatterin: Cornelia Thalmann El Bachary Parteien A.________, Beschwerdeführerin gegen POLIZEIRICHTER DES SEEBEZIRKS, Beschwerdegegner Gegenstand Strafrecht – Einsprache der beschuldigten Person (Art. 354 StPO) Beschwerde vom 3. Januar 2018 gegen den Entscheid des Polizeirichters des Seebezirks vom 22. Dezember 2017
Kantonsgericht KG Seite 2 von 3 erwägend, dass A.________, geboren 1937, mit Strafbefehl Nr. bbb der Vize-Oberamtfrau des Seebezirks vom 4. Dezember 2017 wegen Unaufmerksamkeit, Nichtbeherrschen des Fahrzeugs und pflichtwidrigem Verhalten nach Verkehrsunfall mit Sachschaden zu einer Busse von CHF 250.und zu den Verfahrenskosten von total CHF 268.- verurteilt wurde; dass A.________ am 11. Dezember 2017 ein Schreiben an das Oberamt des Seebezirks richtete; dass das Oberamt des Seebezirks am 19. Dezember 2017 die Angelegenheit zuständigkeitshalber dem Polizeirichter des Seebezirks zur weiteren Behandlung überwies; dass der Polizeirichter mit Entscheid vom 22. Dezember 2017 feststellte, dass keine Einsprache gegen den Strafbefehl Nr. bbb erhoben wurde und dieser somit in Rechtskraft erwachsen sei; dass A.________ gegen diesen Entscheid am 3. Januar 2018 rechtzeitig Beschwerde erhob, um „Erlass der hohen 268.- + 225.- Summe zu bezahlen“ ersuchte und ihre Eingabe rechtsgenüglich begründete; dass die beschuldigte Person die Einsprache nicht zu begründen hat und es genügt, wenn sie schriftlich erklärt, mit dem Strafbefehl nicht einverstanden zu sein; vor allem wenn die beschuldigte Person nicht anwaltlich vertreten ist, soll ihr die Einsprachemöglichkeit nicht erschwert werden (vgl. Botschaft zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts vom 21. Dezember 2005, S. 1291); dass im Zweifelsfall – u.a. wenn sie nicht klar ist – die Eingabe als Einsprache entgegen zu nehmen ist (vgl. MOREILLON/PAREIN-REYMOND, CPP Code de procédure pénale, 2016, Art. 354 N. 18 m.H.); dass die 80-jährige Beschuldigte im Schreiben vom 11. Dezember 2017, welches sie innert der Einsprachefrist eingereicht hat, u.a. ihre Sicht des Unfallhergangs schilderte und darum bat, die „sehr hohe Rechnung zu erlassen“; dass daraus nicht ohne Weiteres abgeleitet werden kann, dass die nicht anwaltlich vertretene Beschuldigte mit dem Strafbefehl einverstanden ist und nur den Erlass der Rechnung fordert, dies umso weniger, als eine Busse nicht einfach erlassen werden kann; dass ihr Schreiben in casu als Einsprache hätte entgegen genommen werden müssen, so dass das Oberamt die Angelegenheit zu Recht dem Polizeirichter überwies und die Rechnung mit der Begründung „Einsprache des Debitors – Weiterleitung an Polizeirichter“ annullierte; dass die Beschwerde somit gutzuheissen, der angefochtene Entscheid aufzuheben und die Angelegenheit dem Polizeirichter zur Behandlung der Einsprache zurückzuweisen ist; dass die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Staat Freiburg aufzuerlegen sind; dass keine Parteientschädigung zugesprochen wird;
Kantonsgericht KG Seite 3 von 3 Die Kammer erkennt: I. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der Entscheid des Polizeirichters des Seebezirks vom 22. Dezember 2017 wird aufgehoben. Die Angelegenheit wird dem Polizeirichter des Seebezirks zur Behandlung der Einsprache zurückgewiesen. II. Die Kosten für das Beschwerdeverfahren von CHF 350.- (Gebühr: CHF 300.-; Auslagen: CHF 50.-) werden dem Staat Freiburg auferlegt. III. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. IV. Zustellung. Dieses Urteil kann innert 30 Tagen nach seiner Eröffnung mit Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeitsvoraussetzungen sind in den Art. 78–81 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Freiburg, 31. Januar 2018/swo Der Präsident Die Gerichtsschreiberin-Berichterstatterin