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Freiburg Kantonsgericht Strafkammer 06.12.2018 502 2018 154

6. Dezember 2018·Deutsch·Freiburg·Kantonsgericht Strafkammer·PDF·3,236 Wörter·~16 min·2

Zusammenfassung

Urteil der Strafkammer des Kantonsgerichts | Einstellung des Verfahrens (Art. 319 ff. StPO)

Volltext

Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Augustinergasse 3, Postfach 1654, 1701 Freiburg T +41 26 304 15 00 tribunalcantonal@fr.ch www.fr.ch/tc — Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB 502 2018 154 Urteil vom 6. Dezember 2018 Strafkammer Besetzung Präsident: Hubert Bugnon Richter: Jérôme Delabays, Sandra Wohlhauser Gerichtsschreiberin- Berichterstatterin: Cornelia Thalmann El Bachary Parteien A.________, Privatkläger und Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Elias Moussa gegen STAATSANWALTSCHAFT, Beschwerdegegnerin und B.________, Beschuldigter und Beschwerdegegner Gegenstand Einstellung des Strafverfahrens (Art. 319 ff. StPO) – Beschimpfung, einfache Körperverletzung Beschwerde vom 19. Juli 2018 gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 6. Juli 2018

Kantonsgericht KG Seite 2 von 8 Sachverhalt A. B.________ parkierte zwischen dem 28. Dezember 2016 und dem 5. Januar 2017 den Lieferwagen „C.________“ seines Bruders auf einem Besucherparkplatz an seinem Wohnort in D.________. Zwischen dem 1. Januar 2017 und dem 5. Januar 2017 wurden sodann fünf Parkbussen ausgestellt. Die Sicherheitsfirma E.________ Sàrl war beauftragt, die Parkplätze zu kontrollieren. A.________ ist der Geschäftsführer dieser Firma. B. Am 16. Februar 2017, gegen 09.20 Uhr, sah B.________ das Fahrzeug dieser Sicherheitsfirma vor seinem Wohnort und hielt es an. A.________ sass am Steuer. Dabei sei es gemäss letzterem zu einem kurzen, heftigen Gespräch gekommen. B.________ habe ihm gesagt: „je vais t’avoir, pauvre con“ und habe dazu die Faust erhoben. A.________ schloss das Fenster und fuhr daraufhin weg. B.________ sah dasselbe Fahrzeug etwas später vor dem Gebäude F.________. Er begab sich wieder zum fraglichen Fahrzeug. Dabei soll er gemäss eigenen Angaben mit der Hand ein Zeichen gemacht haben, um dieses anzuhalten. Das Fahrzeug von A.________ sei nur wenige Zentimeter vor B.________ zum Stillstand gekommen. Dieser habe sich vor das Fahrzeug gestellt und A.________ an der Weiterfahrt gehindert. Letzterer habe B.________ durch Hupen aufgefordert, den Weg frei zu geben, da die Strasse an dieser Stelle sehr eng ist. Er habe den Motor des Fahrzeugs abgestellt und sei ausgestiegen, worauf sich B.________ ihm genähert habe. Nach Angaben von A.________ habe B.________ versucht, ihm einen Faustschlag auf die rechte Wange zu geben. Da er ausgewichen sei, habe ihn der Schlag nur an der rechten Wange gestreift. In der Folge habe er versucht, B.________ wegzustossen, habe den Pfefferspray eingesetzt und ca. 1 bis 2 Sekunden gesprayt. Er habe sehr ungezielt gesprayt, aus der Bewegung des Vorstossens heraus ausgelöst. B.________ sei etwa einen Meter von ihm entfernt gewesen. A.________ behauptete, B.________ habe seinen Angriff trotzdem fortgesetzt. Er denke, er habe ihn mit der linken Faust geschlagen. Als B.________ nicht von ihm abliess, habe er den Spray ein zweites Mal eingesetzt, diesmal auf das Gesicht gerichtet. Weder der erste noch der zweite Strahl hätten eine Reaktion bei B.________ ausgelöst. Letzterer habe den Angriff fortgeführt, indem er ihn zu Boden gerissen und sich auf ihn geworfen habe. Während er unter ihm gelegen sei, habe B.________ weiter auf ihn eingeschlagen. Er habe sich an seiner Jacke verkrallt und mit der anderen Hand auf seinen Kopf geschlagen. Erst nach ca. 45 Sekunden habe er aufgehört. Den Aussagen von B.________ zufolge hat A.________ ihm mit dem Pfefferspray ins Gesicht und auf die Höhe des Oberkörpers gesprayt. Er vermute, A.________ habe ihn 4 bis 5 Sekunden lang gesprayt. Er habe nichts mehr gesehen und habe sich in diesem Moment an A.________ festgeklammert, weil er durch den Spray überhaupt nichts mehr gesehen habe. Dadurch seien sie beide zu Boden gefallen. Er habe A.________ nie geschlagen oder beschimpft. Er habe aber geschrien, weil er so starke Schmerzen hatte. Nach der Intervention der verständigten Polizei begab sich A.________ zur Kontrolle ins Kantonsspital in G.________. Dabei wurde das Folgende festgestellt: „Pas de lésions sur le visage, hormis un léger érythème diffus. Pas de douleur à la palpation de l’arcade zygomatique dans sa partie latérale mais palpation douloureuse de la partie médiale, pas de marche d’escalier osseuse. Genou droit tuméfié, sans hématome ni chaleur, palpation de la rotule indolore, palpation de l’insertion proximale du ligament latéral externe douloureuse, ligament latéral interne indolore,

Kantonsgericht KG Seite 3 von 8 mobilisation presqu’impossible à cause de la douleur. Dermabrasion d’environ 1 cm sur la face dorsale de la main gauche. Lésion cutanée d’environ 1 cm sur la face dorsale de l’articulation interphalangienne proximale de l’index droit. Reste du status sans particularités“. Am 20. Februar 2017 wurde sodann mittels Scanner eine „fracture tri-partite du plateau tibial externe droit“ diagnostiziert. C. Mit Schreiben vom 27. Februar 2017 stellte A.________ Strafantrag gegen B.________ wegen Nötigung, Körperverletzung, Drohung und „Beleidigung“. B.________ wurde von der Polizei am 21. Februar 2017 angehört. H.________, welche die Polizei am 16. Februar 2017 verständigt hatte, wurde am 30. Januar 2018 von dieser zur Sache befragt. Sie hatte lediglich Hilferufe gehört und darauf die Polizei verständigt. Den Tathergang hatte sie nicht gesehen und konnte deshalb keine Aussagen dazu machen. A.________ und B.________ wurden am 17. August 2017 von der Staatsanwaltschaft einvernommen. Nachdem diese eine Einstellungsverfügung des wegen Beschimpfung, Drohung und einfacher Körperverletzung eröffneten Verfahrens bzw. einen Strafbefehl wegen Nötigung in Aussicht stellte, beantragte A.________ die Einvernahme der Zeugen I.________, J.________ und K.________. Mit Entscheid vom 26. Juni 2018 wies die Staatsanwältin die Beweisanträge ab. Mit Strafbefehlen vom 6. Juli 2018 wurden A.________ insbesondere wegen einfacher Körperverletzung und B.________ wegen Nötigung für schuldig befunden. A.________ erhob am 19. Juli 2018 Einsprache. Ebenfalls am 6. Juli 2018 wurde das gegen B.________ eröffnete Strafverfahren wegen Beschimpfung, Drohung und einfacher Körperverletzung eingestellt. D. Gegen die Einstellungsverfügung reichte A.________ mit Eingabe vom 19. Juli 2018 Beschwerde ein. Die Verfügung sei aufzuheben und die Staatsanwaltschaft sei anzuweisen, gegen B.________ Anklage wegen Beschimpfung und einfacher Körperverletzung zu erheben. Subsidiär sei die Staatsanwaltschaft anzuweisen, die Strafuntersuchung gegen B.________ erneut aufzunehmen und den am 25. Juni 2018 durch ihn gestellten Beweisanträgen nachzukommen. Die Kosten seien B.________, subsidiär dem Staat aufzuerlegen und ihm sei eine angemessene Parteientschädigung von CHF 2‘000.- zuzusprechen. Die Staatsanwaltschaft verzichtete mit Schreiben vom 14. August 2018 auf eine Stellungnahme. B.________ hat innert der ihm gesetzten Frist nicht Stellung genommen. Erwägungen 1. 1.1. Gegen die Einstellung des Verfahrens kann bei der Strafkammer innert 10 Tagen Beschwerde eingereicht werden (Art. 20 Abs. 1 Bst. b, 322 Abs. 2, 393 Abs. 1 Bst. a StPO; Art. 85 Abs. 1 JG). Aus den Akten ist nicht ersichtlich, wann der Beschwerdeführer den angefochtenen Entscheid erhalten hat, so dass von der Wahrung der Beschwerdefrist auszugehen ist. 1.2. Die Beschwerde ist zu begründen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Dies ist vorliegend der Fall.

Kantonsgericht KG Seite 4 von 8 1.3. Mit Beschwerde können Rechtsverletzungen, die unvollständige oder unrichtige Sachverhaltsfeststellung und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 393 Abs. 2 StPO). 1.4. Die Beschwerde wird in einem schriftlichen Verfahren behandelt (Art. 397 Abs. 1 StPO). Die Strafkammer verfügt dabei grundsätzlich über volle Kognition (Art. 391 Abs. 1 StPO). 2. 2.1. Die Staatsanwaltschaft verfügt gemäss Art. 319 Abs. 1 StPO u.a. die Einstellung des Verfahrens, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt (Bst. a), wenn kein Straftatbestand erfüllt ist (Bst. b) oder wenn Rechtfertigungsgründe einen Straftatbestand unanwendbar machen (Bst. c). Der Entscheid über die Einstellung eines Verfahrens hat sich nach dem Grundsatz in dubio pro duriore zu richten. Danach darf eine Einstellung durch die Staatsanwaltschaft grundsätzlich nur bei klarer Straflosigkeit oder offensichtlich fehlenden Prozessvoraussetzungen angeordnet werden. Hingegen ist, sofern die Erledigung mit einem Strafbefehl nicht in Frage kommt, Anklage zu erheben, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch. Ist ein Freispruch genauso wahrscheinlich wie eine Verurteilung, drängt sich in der Regel, insbesondere bei schweren Delikten, eine Anklageerhebung auf. Bei zweifelhafter Beweis- oder Rechtslage hat nicht die Staatsanwaltschaft über die Stichhaltigkeit des strafrechtlichen Vorwurfs zu entscheiden, sondern das zur materiellen Beurteilung zuständige Gericht. Der Grundsatz, dass im Zweifel nicht eingestellt werden darf, ist auch bei der Überprüfung von Einstellungsverfügungen zu beachten. Stehen sich gegensätzliche Aussagen gegenüber (Aussage gegen Aussage Situation) und ist es nicht möglich, die einzelnen Aussagen als glaubhafter oder weniger glaubhaft zu bewerten, ist nach dem Grundsatz in dubio pro duriore in der Regel Anklage zu erheben. Dies gilt insbesondere, wenn typische "Vier-Augen-Delikte" zu beurteilen sind, bei denen oftmals keine objektiven Beweise vorliegen. Auf eine Anklageerhebung kann verzichtet werden, wenn der Strafkläger ein widersprüchliches Aussageverhalten offenbarte und seine Aussagen daher wenig glaubhaft sind oder wenn eine Verurteilung unter Einbezug der gesamten Umstände aus anderen Gründen als von vornherein unwahrscheinlich erscheint. Die Sachverhaltsfeststellung obliegt grundsätzlich dem urteilenden Gericht. Die Staatsanwaltschaft und die Beschwerdeinstanz dürfen bei Entscheiden über die Einstellung eines Strafverfahrens den Sachverhalt daher nicht wie ein urteilendes Gericht feststellen. Sachverhaltsfeststellungen müssen in Berücksichtigung des Grundsatzes in dubio pro duriore jedoch auch bei Einstellungen zulässig sein, soweit gewisse Tatsachen "klar" bzw. "zweifelsfrei" feststehen, so dass im Falle einer Anklage mit grosser Wahrscheinlichkeit keine abweichende Würdigung zu erwarten ist. Davon kann indes nicht ausgegangen werden, wenn eine abweichende Beweiswürdigung durch das Gericht ebenso wahrscheinlich erscheint. Den Staatsanwaltschaften ist es nach dem Grundsatz in dubio pro duriore lediglich bei einer unklaren Beweislage untersagt, der Beweiswürdigung des Gerichts vorzugreifen. Sachverhaltsfeststellungen der Staatsanwaltschaften sind im Rahmen von Art. 319 Abs.1 Bst. b und c StPO in der Regel gar notwendig. Auch insoweit gilt jedoch, dass der rechtlichen Würdigung der Sachverhalt in dubio pro duriore, d.h. der klar erstellte Sachverhalt zugrunde gelegt werden muss (BGE 143 IV 241 E. 2.2.1 f. und 2.3.2.). 2.2. Vorab ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer die Einstellung des Verfahrens wegen Drohung nicht in Frage stellt, so dass darauf nicht zurückzukommen ist.

Kantonsgericht KG Seite 5 von 8 In Bezug auf die Einstellung des Verfahrens wegen Beschimpfung (E. 2.2.1. hiernach) sowie wegen einfacher Körperverletzung (E. 2.2.2. hiernach) wirft der Beschwerdeführer der Staatsanwaltschaft insbesondere eine Verletzung des Grundsatzes in dubio pro duriore vor. 2.2.1. Die Staatsanwaltschaft hielt in der Einstellungsverfügung das Folgende fest: „A.________ reichte Strafklage wegen Beschimpfung ein, weil B.________ ihm angeblich gesagt hat, „je vais t’avoir, pauvre con“. Der italienischsprachige B.________ erklärte, den Ausdruck „je vais t’avoir, pauvre con“ verstehe er nicht. Es ist daher fragwürdig, ob B.________ eine solche Aussage gemacht hat. Es gibt keine Zeugen. Weitere Beweise liegen nicht vor. Das gegen B.________ wegen Beschimpfung eröffnete Verfahren ist daher einzustellen (Art. 319 Abs. 1 Bst. a StPO)“. Der Beschwerdeführer bringt nun vor, es liege eine Aussage gegen Aussage Situation vor, die zur Erhebung einer Anklage führen müsse, sofern es nicht möglich sei, die einzelnen Aussagen als glaubhafter oder weniger glaubhaft zu bewerten. Dies sei vorliegend der Fall. Soweit die Staatsanwaltschaft implizit davon ausgehe, die Aussage des Beschuldigten sei glaubhafter als jene des Beschwerdeführers, weil ersterer italienischsprachig sei, sei dem entgegenzuhalten, dass der Beschuldigte anlässlich seiner Polizeieinvernahme vom 21. Februar 2017 gemäss Einvernahmeprotokoll ohne Beizug eines Übersetzers auf Französisch einvernommen worden sei. Anlässlich der Einvernahme bei der Staatsanwaltschaft habe er zu Protokoll gegeben, dass er recht gut Französisch verstehe und eine Übersetzung nur für Fachbegriffe brauche. Überdies habe er zu Protokoll gegeben, er habe verstanden, als ihm der Beschwerdeführer einen relativ langen Satz auf Französisch gesagt habe. Vorliegend wurde den Parteien zu keinem Zeitpunkt die Frage gestellt, auf welche Sprache sie an besagtem Tag kommuniziert haben. Der Beschwerdeführer erklärte, der Beschuldigte habe ihn auf Französisch beschimpft. Ausserdem habe er (der Beschwerdeführer) ihm auf Französisch gesagt „reculez, prenez la distance“ (act. 3006). Der Beschuldigte hat seinerseits ausgeführt, er verstehe recht gut Französisch und brauche nur für einige Fachbegriffe eine Übersetzung (act. 3001). Er hat auch erklärt, wie er reagiert hat, als der Beschwerdeführer gesagt hat „Oui je suis suisse et toi, si t’es italien tu n’as qu’à retourner dans ton pays“ (act. 3008). In Anbetracht dieser Aussagen der Parteien erscheint es als nicht ausgeschlossen, dass sich diese am 16. Februar 2017 auf Französisch verständigt haben. Ebenfalls nicht ausgeschlossen ist, dass der Beschuldigte entgegen seiner Aussage den Ausdruck „je vais t’avoir, pauvre con“ sehr wohl verstanden bzw. selber formuliert hat, zumal es sich dabei offensichtlich nicht um einen „Fachbegriff“ handelt und er zuerst in Frankreich (2014) und sodann in der Schweiz (ab 2015) gelebt hat. Zudem ist an dieser Stelle in Erinnerung zu rufen, dass der Beschuldigte nicht verpflichtet ist, die Wahrheit zu sagen. Allein die Tatsache, dass er italienischsprachig ist, Französisch aber recht gut versteht, lässt seine Aussage jedenfalls nicht als glaubhafter erscheinen als jene des Beschwerdeführers. Im Übrigen hat die Staatsanwaltschaft keine Widersprüche in den Aussagen des Beschwerdeführers aufgezeigt, die ihn als weniger glaubhaft dastehen lassen. Da es keine Zeugen von der Auseinandersetzung gibt, handelt es sich um eine klassische Aussage gegen Aussage Situation, die unter diesen Umständen nicht zu einer Einstellung hätte führen dürfen. In diesem Punkt ist die Beschwerde gutzuheissen, die Einstellungsverfügung aufzuheben und die Sache zur Fortsetzung des Verfahrens zurückzuweisen. 2.2.2. In Bezug auf die einfache Körperverletzung hielt die Staatsanwaltschaft in der Einstellungsverfügung folgendes fest:

Kantonsgericht KG Seite 6 von 8 „A.________ reichte am 27.02.2017 Strafklage gegen B.________ wegen einfacher Körperverletzung ein. Er schilderte, B.________ habe sich mit voller Wucht auf ihn geworfen, wodurch er auf den Rücken gefallen sei. In diesem Moment habe er keine Verletzungen festgestellt. Erst als die Knieverletzung festgestellt worden sei, habe er sich überlegt, wie diese zustande gekommen sein könnte. Heute denke er, dass er eventuell einen Fusstritt unter sein Knie erhalten haben könnte. Am 16.02.2017 begab sich A.________ zur Kontrolle ins Kantonsspital in G.________. Die Knieverletzung wurde mittels Scanner am 20.02.2017 festgestellt […]. Gemäss Arztzeugnis vom 22.02.2017 […] hat A.________ eine „fracture tri-partite du plateau tibial externe droit“ erlitten. Gegenüber den Ärzten gab A.________ an, ein Unbekannter habe sich auf ihn gestürzt und hätte ihn zu Boden geworfen und ihm Schläge gegen das Gesicht und gegen die Arme und Beine erteilt, sogar als er am Boden war. Dabei habe er sich die Knieverletzung zugezogen […]. Unter diesen Umständen erscheint wahrscheinlich, dass sich A.________ die Knieverletzung im Rahmen der Auseinandersetzung mit B.________ zugezogen hat. Zu prüfen bleibt, ob diese Verletzung durch vorsätzliches oder fahrlässiges Handeln von B.________ verursacht wurde. Unbestritten ist, dass A.________ einen Pfefferspray der Marke SLB mit einem Inhalt von zwischen 400ml bis 450ml eingesetzt hat. Solche Pfeffersprays gehören zu den wirksamsten auf dem Markt. Die Wirkung eines solchen Pfeffersprays wird wie folgt umschrieben: „Sofortiges Schliessen der Augen, starkes Anschwellen der Schleimhäute und starke Rötung der Haut. Die Augen bleiben für ca. 20-30 Minuten krampfhaft verschlossen. Die Wirkung auf der Haut und Schleimhäute dauert ca. 30-45 Minuten an, wobei die Hautrötungen bis zu 2 Stunden sichtbar bleiben“. Die Behauptung von A.________, wonach B.________ nach dem ersten und sogar nach dem zweiten Sprühstoss dieses sehr wirksamen Pfeffersprays seinen Angriff fortgesetzt haben und ihn weiterhin geschlagen haben soll, ist nicht glaubwürdig. A.________ benützte einen sehr wirksamen Pfefferspray, dessen Wirkung wie oben beschrieben sofort einsetzt. Es ist unglaubwürdig, dass B.________ in diesem Zustand so auf A.________ einschlagen kann, wie dieser behauptet hat. Es ist jedoch möglich – und wird von B.________ auch so geschildert – dass letzterer durch die starke Wirkung des Sprays nichts mehr gesehen, den Orientierungssinn verloren und sich mit beiden Händen an A.________ festgehalten hat, wodurch die beiden zu Boden gefallen sind. Sollte die Verletzung von A.________ bei diesem Vorfall entstanden sein – was nicht erwiesen ist – hätte B.________ weder vorsätzlich noch fahrlässig gehandelt. A.________, der angibt, für den Einsatz von Pfefferspray ausgebildet zu sein, sollte davon Kenntnis haben, dass der Pfefferspray u.a. bewirken kann, dass der Gesprayte unkontrollierte Bewegungen macht. Gemäss Ausbildung wäre A.________ auch verpflichtet gewesen, B.________ nach dem Einsatz des Pfeffersprays Hilfe zu leisten, was er im Übrigen unterlassen hat. Aus diesen Gründen ist das gegen B.________ wegen einfacher Körperverletzung eröffnete Verfahren einzustellen“. Der Beschwerdeführer bringt u.a. vor, es sei unverständlich, weswegen die Staatsanwaltschaft zum klaren Schluss kommt, die Version des Beschuldigten sei glaubwürdiger als jene des Beschwerdeführers. Im Anwendungsbereich von in dubio pro duriore hätte sie, sofern sie Zweifel am genauen Tatgeschehen haben sollte, Anklage gegen den Beschuldigten erheben, zumindest jedoch die Beweisanträge gutheissen und die vorgeschlagenen Personen einvernehmen (lassen) müssen. Der Einsatz des Pfeffersprays vermöge auf alle Fälle nicht den Schluss zu, dass sich der Beschuldigte in einer Reflexsituation an den Beschwerdeführer geklammert haben soll. Ein solches Verhalten wäre alles andere als natürlich. Vorliegend ist unbestritten, dass sich der Beschwerdeführer die Verletzung am Knie wahrscheinlich während der Auseinandersetzung mit dem Beschuldigten zugezogen hat. Er begab sich auch unmittelbar nach dem Vorfall ins Spital. Die Staatsanwaltschaft hat sodann richtigerweise festge-

Kantonsgericht KG Seite 7 von 8 halten, es sei zu prüfen, ob die Verletzung durch vorsätzliches oder fahrlässiges Handeln verursacht worden sei. Sie hielt fest, dass der Beschuldigte durch die Wirkung des Sprays möglicherweise nichts mehr gesehen, den Orientierungssinn verloren und sich mit beiden Händen am Beschwerdeführer festgehalten habe, wodurch die beiden zu Boden gefallen seien. Es sei möglich, dass die Verletzung hierdurch verursacht worden sei. Der Beschuldigte hätte in diesem Fall jedoch weder vorsätzlich noch fahrlässig gehandelt. Allein die Tatsache, dass die Staatsanwaltschaft zum Schluss kommt, die Verletzung sei möglicherweise wie beschrieben verursacht worden, zeigt, dass der Sachverhalt alles andere als klar ist. Dies kann ausserdem nur bestätigt werden. Eine andere mögliche Reaktion auf den Pfefferspray wäre gemäss den polizeiinternen Unterlagen nämlich auch, dass die betroffene Person angreift, anfängt zu zittern oder unkontrollierte Bewegungen macht (act. 2055). Damit wäre auch die Version des Beschwerdeführers nicht von vornherein ausgeschlossen. Direkte Zeugen gibt es offenbar keine. Die vom Beschwerdeführer angerufenen können allenfalls etwas über den Zustand des Beschuldigten bzw. des Beschwerdeführers unmittelbar nach der Auseinandersetzung aussagen. Überdies soll gemäss B.________ der Chef des Beschwerdeführers ebenfalls vor Ort gewesen sein; ob und wann dies der Fall gewesen sein soll, wurde nicht eruiert (act. 3005). Eine Einstellung des Verfahrens hätte unter diesen Umständen nicht erfolgen dürfen. Ob schliesslich der Beschuldigte fahrlässig oder vorsätzlich gehandelt hat oder sich allenfalls in einer Notstandsituation befunden hat, ist nicht von der hiesigen Kammer zu beurteilen. Die Beschwerde ist damit auch in diesem Punkt gutzuheissen, die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur Fortsetzung des Verfahrens an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen. 3. 3.1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten für das Rechtsmittelverfahren dem Staat Freiburg aufzuerlegen. Die vom Beschwerdeführer geleistete Sicherheit ist ihm nach Eintritt der Rechtskraft zurückzuerstatten. 3.2. Hebt die Rechtsmittelinstanz einen Entscheid nach Art. 409 StPO auf, so haben die Parteien Anspruch auf eine angemessene Entschädigung für ihre Aufwendungen im Rechtsmittelverfahren und im aufgehobenen Teil des erstinstanzlichen Verfahrens (Art. 436 Abs. 3 StPO). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung findet diese Bestimmung auch im Beschwerdeverfahren Anwendung, wenn die Beschwerdeinstanz den Entscheid gestützt auf Art. 397 Abs. 2 StPO an die Staatsanwaltschaft zurückweist (Urteil BGer 6B_1004/2015 vom 5. April 2016 E. 1.3). Diese Lösung muss auch angewendet werden, wenn eine Einstellungsverfügung aufgehoben und zurückgewiesen wird. Dabei ist eine Rückweisung auch denkbar, wenn das Verfahren vor der Staatsanwaltschaft nicht an wesentlichen Mängeln litt (vgl. Urteil KG FR 502 2017 196 E. 3.2.). A.________ verlangt eine angemessene Parteientschädigung von CHF 2‘000.-. Eine Kostenliste hat er nicht eingereicht. Für die Kenntnisnahme der Verfügung, eine Besprechung mit der Klientschaft, das Studium der Akten, das Verfassen der Beschwerde, die Kenntnisnahme der Stellungnahmen/des Urteils und deren Mitteilung/Erklärung an die Klientschaft ist die angemessene Entschädigung auf CHF 1‘500.- festzusetzen, inkl. Auslagen, zuzüglich MwSt. von CHF 115.50 (Art. 64 Abs. 1 Bst. d, 67 Abs. 1, 68 Abs. 2 JR).

Kantonsgericht KG Seite 8 von 8 Die Kammer erkennt: I. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft vom 6. Juli 2018 wird in Bezug auf das Strafverfahren gegen B.________ wegen Beschimpfung und einfacher Körperverletzung aufgehoben und die Sache wird zur Fortsetzung der Strafuntersuchung an die Staatsanwaltschaft zurückgewiesen. II. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens in Höhe von CHF 600.- (Gebühr: CHF 500.-; Auslagen: CHF 100.-) werden dem Staat Freiburg auferlegt. Die geleistete Sicherheit wird A.________ nach Rechtskraft zurückerstattet. III. A.________ wird eine Parteientschädigung in der Höhe von CHF 1‘500.-, zuzüglich MwSt. von CHF 115.50 zugesprochen, welche dem Staat Freiburg auferlegt wird. IV. Zustellung. Dieses Urteil kann innert 30 Tagen nach seiner Eröffnung mit Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeitsvoraussetzungen sind in den Art. 78–81 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Freiburg, 6. Dezember 2018/cth Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin-Berichterstatterin:

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