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Freiburg Kantonsgericht Strafkammer 01.06.2017 502 2017 86

1. Juni 2017·Deutsch·Freiburg·Kantonsgericht Strafkammer·PDF·3,503 Wörter·~18 min·5

Zusammenfassung

Urteil der Strafkammer des Kantonsgerichts | Einstellung des Verfahrens (Art. 319 ff. StPO)

Volltext

Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Augustinergasse 3, Postfach 1654, 1701 Freiburg T +41 26 304 15 00, F +41 26 304 15 01 www.fr.ch/tc — Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB 502 2017 86 Urteil vom 1. Juni 2017 Strafkammer Besetzung Präsident: Hubert Bugnon Richter: Jérôme Delabays, Sandra Wohlhauser Gerichtsschreiberin: Jessica Koller Parteien A.________, Privatkläger und Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Andreas Wasserfallen gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Freiburg, Beschwerdegegnerin sowie B.________, Beschuldigter und Beschwerdegegner C.________, Beschuldigter und Beschwerdegegner D.________, Beschuldigte und Beschwerdegegnerin alle drei vertreten durch Rechtsanwalt Elmar Perler Gegenstand Einstellung des Strafverfahrens (Art. 319 ff. StPO) Beschwerde vom 13. März 2017 gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 28. Februar 2017

Kantonsgericht KG Seite 2 von 9 Sachverhalt A. A.________ ist der Eigentümer des landwirtschaftlichen Betriebs E.________, in F.________. Er verpachtet diesen dem Ehepaar C.________ und D.________ seit dem 1. Januar 2008. Zuvor bestand ein Pachtvertrag mit dem Vater von C.________, B.________. Auf dem Betrieb steht ein Ofenhaus, in welchem sich u.a. ein Sandsteinofen befindet (act. 2000 ff., 2071 ff.). Am 12. Dezember 2015 ereignete sich ein Brand im besagten Ofenhaus. Die Feuerwehr musste intervenieren und die Kantonale Gebäudeversicherung (nachfolgend: die KGV) stellte einen Schaden am Dachstuhl, an den Holzfassenden sowie an der Decke fest (act. 2080). Mit Eingabe vom 3. Oktober 2016 reichte A.________ Strafanzeige wegen fahrlässiger Verursachung einer Feuersbrunst ein (act. 2000 ff.). Am 31. Oktober 2016 wandte sich die Staatsanwaltschaft an das Oberamt des Sensebezirks und bat um Übermittlung der Akten (act. 2033). Am 7. November 2016 beauftragte sie die Kantonspolizei mit folgenden Ermittlungen: Erklären, warum der entsprechende Rapport nicht an die Staatsanwaltschaft ging; Ermittlungen zur Brandursache, zum Zustand des Ofens, zur Versicherungssituation und zum Schaden (wer trägt wieviel?); weitere erforderliche Untersuchungsmassnahmen, die sich in der Folge ergeben (act. 2034). Der Rapport der Kantonspolizei erging am 22. Dezember 2016. In den Beilagen befinden sich namentlich der Brandbericht der Kantonspolizei, ein Fotodossier, die Einvernahme als Auskunftsperson von D.________ vom 12. Dezember 2015, die Einvernahmen als beschuldigte Personen von B.________, C.________ und D.________ vom 28. November 2016, der Pachtvertrag vom 12. Dezember 2007 und die Schadensanalyse der KGV (act. 2035 ff.). Am 1. Februar 2017 erklärte die KGV, sich am Strafverfahren als Zivilklägerin zu beteiligen (act. 9000). B. Mit Verfügung vom 28. Februar 2017 stellte die Staatsanwaltschaft das Verfahren gegen B.________, C.________ und D.________ wegen fahrlässiger Verursachung einer Feuersbrunst ein (act. 10‘003). C. Dagegen erhob A.________ am 13. März 2017 Beschwerde. Er beantragt unter Kosten- und Entschädigungsfolge, die Einstellungsverfügung sei aufzuheben und die Staatsanwaltschaft sei anzuweisen, die erforderlichen Untersuchungen durchzuführen sowie allenfalls einen Strafbefehl zu erlassen respektive Anklage zu erheben gegen die Beschwerdegegner wegen fahrlässiger Verursachung einer Feuersbrunst. Mit Eingabe vom 24. März 2017 verzichtete die Staatsanwaltschaft auf die Einreichung einer Stellungnahme und schloss auf Abweisung der Beschwerde. Am 15. Mai 2017 beantragten B.________, C.________ und D.________, das Strafverfahren sei einzustellen.

Kantonsgericht KG Seite 3 von 9 Erwägungen 1. a) Gegen die Einstellung des Verfahrens durch die Staatsanwaltschaft kann bei der Strafkammer innert 10 Tagen Beschwerde eingereicht werden (Art. 20 Abs. 1 Bst. b, 322 Abs. 2, 393 Abs. 1 Bst. a StPO; Art. 85 Abs. 1 JG). Die angefochtene Einstellungsverfügung wurde dem Beschwerdeführer am 1. März 2017 zugestellt. Die am Montag, 13. März 2017 der Post übergebene Beschwerdeschrift wurde somit rechtzeitig eingereicht (Art. 90 Abs. 2 StPO). b) Ein Rechtsmittel nach der StPO kann jede Partei ergreifen, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids hat (Art. 382 Abs. 1 StPO). Partei ist auch die Privatklägerschaft (Art. 104 Abs. 1 Bst. b StPO). Als Privatklägerschaft gilt die geschädigte Person, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilklägerin zu beteiligen (Art. 118 Abs. 1 StPO). Als geschädigte Person gilt, wer durch die Straftat in ihren Rechten unmittelbar verletzt worden ist (Art. 115 StPO). In casu ist der Beschwerdeführer als Eigentümer des beschädigten Ofenhauses unmittelbar durch den Brand geschädigt. Er hat sich am 3. Oktober 2016 als Privatkläger konstituiert (act. 2003). In den übrigen Punkten ist auf die frist- und formgerechte Beschwerde einzutreten. c) Mit Beschwerde können Rechtsverletzungen, die unvollständige oder unrichtige Sachverhaltsfeststellung und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 393 Abs. 2 StPO). d) Die Beschwerde wird in einem schriftlichen Verfahren behandelt (Art. 397 Abs. 1 StPO). Die Strafkammer verfügt dabei grundsätzlich über volle Kognition (vgl. Art. 391 Abs. 1 StPO). 2. a) Der Beschwerdeführer rügt, die Staatsanwaltschaft habe es unterlassen, den Parteien nach Massgabe von Art. 318 Abs. 1 StPO vorgängig mitzuteilen, dass sie beabsichtige das Verfahren einzustellen. Ihm sei daher weder die Möglichkeit eingeräumt worden, sich zur Verfahrenseinstellung zu äussern noch Beweisanträge zu stellen. Nur schon deshalb sei die angefochtene Verfügung zwingend aufzuheben (Beschwerde, S. 4). b) Erachtet die Staatsanwaltschaft die Untersuchung als vollständig, so erlässt sie einen Strafbefehl oder kündigt den Parteien mit bekanntem Wohnsitz schriftlich den bevorstehenden Abschluss an und teilt ihnen mit, ob sie Anklage erheben oder das Verfahren einstellen will. Gleichzeitig setzt sie den Parteien eine Frist, um Beweisanträge zu stellen (Art. 318 Abs. 1 StPO). Die Parteimitteilung nach Art. 318 Abs. 1 StPO ist Ausfluss des Anspruchs auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV. Dieser Grundsatz wird in Art. 3 Abs. 2 Bst. c StPO sowie Art. 107 StPO für das Strafverfahren wiederholt. Das rechtliche Gehör gemäss Art. 107 StPO steht allen Parteien zu und umfasst namentlich das Recht Akten einzusehen (Bst. a), an Verfahrenshandlungen teilzunehmen (Bst. b), einen Rechtsbeistand beizuziehen (Bst. c), sich zur Sache und zum Verfahren zu äussern (Bst. d) sowie Beweisanträge zu stellen (Bst. e). Durch die Mitteilung nach Art. 318 StPO wird den Parteien die Möglichkeit gegeben, zur Verfahrenserledigung Stellung zu nehmen, Beweisanträge zu stellen bzw. sich zu ihren Entschädigungs- und Genugtuungsansprüchen zu äussern (BSK StPO-STEINER, 2. Aufl. 2014, Art. 318 N. 15).

Kantonsgericht KG Seite 4 von 9 Aufgrund der formellen Natur des Anspruchs auf rechtliches Gehör führt eine Gehörsverletzung grundsätzlich zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids, unabhängig von dessen materieller Rechtmässigkeit (BGE 142 II 218 E. 2.8.1). Die Gehörsverletzung kann ausnahmsweise geheilt werden, sofern es sich nicht um eine schwerwiegende Verletzung handelt und die betroffene Partei die Möglichkeit erhält, sich vor einer Rechtsmittelinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt als auch die Rechtslage frei überprüfen kann. Von einer Rückweisung der Sache ist selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs dann abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (Urteil BGer 6B_777/2016 vom 2. November 2016 E. 2.3; BSK StPO-STEINER, Art. 318 N. 15 f.). c) Es ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer vor der Einstellung des Verfahrens keine Mitteilung nach Art. 318 Abs. 1 StPO erhalten hat. Es ist somit erstellt, dass die Parteimitteilung unterlassen und das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers dadurch verletzt wurde. Ob die Voraussetzungen für eine ausnahmsweise Heilung der Gehörsverletzung im Beschwerdeverfahren erfüllt sind, muss in casu nicht abschliessend geprüft werden, da die Einstellungsverfügung bereits aus einem anderen Grund (siehe nachfolgend Ziff. 3) aufzuheben ist. 3. a) Der Beschwerdeführer rügt das Fehlen eines Einstellungsgrundes (Beschwerde, S. 4 ff.). b) Gestützt auf Art. 319 Abs. 1 StPO kann das Verfahren u.a. eingestellt werden, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt (Bst. a). Bei der Frage, ob ein Strafverfahren über eine Verfahrenseinstellung durch die Untersuchungsbehörde erledigt werden kann, gilt im schweizerischen Strafprozessrecht der Grundsatz "in dubio pro duriore". Die Staatsanwaltschaft darf sich nicht die Rolle des Gerichts anmassen. Dieser Grundsatz fliesst aus dem Legalitätsprinzip (Art. 5 Abs. 1 BV und Art. 2 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 319 Abs. 1 und Art. 324 Abs. 1 StPO). Er bedeutet, dass eine Einstellung durch die Staatsanwaltschaft grundsätzlich nur bei klarer Straflosigkeit bzw. offensichtlich fehlenden Prozessvoraussetzungen angeordnet werden darf. Bei der Beurteilung dieser Frage verfügen die Staatsanwaltschaft und die Vorinstanz über einen gewissen Spielraum. Hingegen ist (sofern die Erledigung mit einem Strafbefehl nicht in Frage kommt) Anklage zu erheben, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch. Falls sich die Wahrscheinlichkeiten eines Freispruches oder einer Verurteilung in etwa die Waage halten, drängt sich in der Regel, insbesondere bei schweren Delikten, ebenfalls eine Anklageerhebung auf (BGE 138 IV 186 E. 4.1 m.H.; BGE 137 IV 219 E. 7.1; RIKLIN, StPO Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, Art. 319 N. 2). Die Staatsanwaltschaft hat nicht eine abschliessende Beurteilung darüber vorzunehmen, ob sich die beschuldigte Person einer ihr zur Last gelegten Tat strafbar gemacht hat, sondern nur, ob genügend Anhaltspunkte vorhanden sind, die es rechtfertigen, das Verfahren weiterzuführen (LANDSHUT/BOSSHARD, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, Art. 319 N. 15 m.H.). Sie trifft ihren Entscheid über Anklageerhebung oder Einstellung des Verfahrens nach pflichtgemässem Ermessen. Ihre Aufgabe ist es, nach durchgeführter Untersuchung in vorweggenommener Würdigung der Beweise und der Rechtslage eine Prognose über den Ausgang eines allfälligen gerichtlichen Verfahrens zu machen. Die Staatsanwaltschaft tritt dabei nicht selbst an die Stelle des Sachgerichts, sondern erwägt in Berücksichtigung der massgebenden Beweiswürdigungs- und Subsumtionsgrundsätze, welche Möglichkeiten für das Sachgericht offenstehen (OBERHOLZER, Grundzüge des Strafprozessrechts, 3. Aufl. 2012, N. 1395).

Kantonsgericht KG Seite 5 von 9 Sind ausser den sich widersprechenden Aussagen des Beschuldigten sowie des Geschädigten keine wesentlichen Beweismittel vorhanden, so hat die Staatsanwaltschaft die Aussichten einer Anklage besonders gewissenhaft zu prüfen. Massgeblich ist die Überlegung, ob die Zweifel von derartigem Gewicht sind, dass eine Verurteilung nach den praktischen Erfahrungen nicht mehr für wahrscheinlich gehalten werden kann. Stehen dem bestreitenden Beschuldigten nur die Aussage des an der Verurteilung unmittelbar interessierten Geschädigten gegenüber und finden dessen Anschuldigungen nicht eine objektive Bestätigung im Untersuchungsergebnis, so kann von einem für die Anklageerhebung hinreichenden Verdacht nicht gesprochen werden (LANDSHUT/BOSSHARD, Art. 319 N. 17 m.H.). c) Die Staatsanwaltschaft führt in der angefochtenen Verfügung insbesondere aus, Brandursache sei allem Anschein nach der Umstand gewesen, dass der Sandsteinofen in Betrieb war und aus einem nicht näher bestimmbaren Grund daraus das Feuer ausbrechen konnte. Der Beschwerdeführer mache geltend, der Ofen sei seit 1993 von der KGV abgesprochen worden und bereits B.________ hätte dies gewusst. Die polizeilichen Ermittlungen würden diesen Schluss jedoch nicht zulassen. Zwar habe kein Russen des Kamins und des Ofens stattgefunden, allerdings sei der Ofen auch nie mehr in Gebrauch gewesen. Einzig in den Tagen vor dem Brandausbruch sei er nochmals eingeheizt worden. Der Pachtvertrag enthalte im Übrigen keinen Hinweis darauf, dass der Ofen nicht mehr benutzt werden durfte. Ausserdem sei zu beachten, dass das „Absprechen“ durch die KGV primär bedeute, dass das Objekt nicht mehr versichert sei. Der wenig technische Begriff des „Absprechens“ müsste zumindest im Hinblick auf die Verwendbarkeit präzisiert werden, was aber im vorliegenden Fall ohnehin nicht von Bedeutung sei, da die Beschuldigten gar nichts davon wussten. Gestützt auf diese Ausführungen hat die Staatsanwaltschaft das Verfahren unter Anwendung von Art. 319 Abs. 1 Bst. a StPO eingestellt. d) Der Beschwerdeführer hält dem im Wesentlichen entgegen, abgesehen von den Einvernahmen der Beschuldigten seien keine weiteren Untersuchungen angestellt worden. Vielmehr gebe sich die Staatsanwaltschaft mit den Aussagen der Beschwerdegegner zufrieden, ohne diese zumindest auf ihre Glaubhaftigkeit hin zu überprüfen. Er selber sei nie zur Sache einvernommen worden. Überdies habe es den Beschuldigten zumindest im Ansatz bewusst sein müssen, dass der Ofen nicht respektive nicht unkontrolliert eingeheizt werden durfte. Es sei ihnen durchaus bewusst gewesen, dass beim Ofenhaus schon lange Zeit keine feuertechnischen Kontrollen mehr durchgeführt worden waren bzw. der Kamin nicht mehr gerusst wurde. Um das Ofenhaus habe sich der Kaminfeger nicht mehr gekümmert, weil der Ofen nicht mehr gebraucht werden durfte. Das hätten die Beschwerdegegner sehr wohl gewusst, da sie es waren, welche jeweils den konkreten Termin mit dem Kaminfeger für die anderen Gebäude vereinbarten. Zudem dürfte es klar sein, dass derjenige, der einen Gefahrenzustand schafft, alles Zumutbare tun muss, damit die Gefahr zu keiner Verletzung fremder Rechtsgüter führt. Dass die unkontrollierte, allenfalls sogar unbewachte Befeuerung eines derart alten Ofens mit einer erheblichen Brandgefahr verbunden ist, liege auf der Hand. Somit könne in keiner Weise mit einem Freispruch gerechnet werden. Im Gegenteil sei hinsichtlich des Tatvorwurfs der fahrlässigen Verursachung einer Feuersbrunst gar mit einer Verurteilung zu rechnen. e) Wer fahrlässig zum Schaden eines andern oder unter Herbeiführung einer Gemeingefahr eine Feuersbrunst verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 222 Abs. 1 StGB). Fahrlässig begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Folge seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedenkt oder darauf nicht Rücksicht nimmt. Pflichtwidrig ist die Unvorsichtigkeit, wenn der Täter die Vorsicht nicht beachtet, zu der er

Kantonsgericht KG Seite 6 von 9 nach den Umständen und nach seinen persönlichen Verhältnissen verpflichtet ist (Art. 12 Abs. 3 StGB). Ein Schuldspruch wegen fahrlässiger Herbeiführung einer Feuersbrunst setzt somit voraus, dass der Täter den Erfolg durch Verletzung einer Sorgfaltspflicht verursacht hat. Sorgfaltswidrig ist ein Verhalten, wenn der Täter zum Zeitpunkt der Tat aufgrund der Umstände sowie seiner Kenntnisse und Fähigkeiten die damit bewirkte Gefährdung der Rechtsgüter des Opfers hätte erkennen können und müssen und wenn er zugleich die Grenzen des erlaubten Risikos überschritten hat. Wo besondere Normen ein bestimmtes Verhalten gebieten, bestimmt sich das Mass der zu beachtenden Sorgfalt in erster Linie nach diesen Vorschriften. Dies schliesst nicht aus, dass der Vorwurf der Fahrlässigkeit auch auf allgemeine Rechtsgrundsätze, wie etwa den allgemeinen Gefahrensatz, gestützt werden kann. Denn einerseits begründet nicht jeder Verstoss gegen eine gesetzliche oder für bestimmte Tätigkeiten allgemein anerkannte Verhaltensnorm den Vorwurf der Fahrlässigkeit, und andererseits kann ein Verhalten sorgfaltswidrig sein, auch wenn nicht gegen eine bestimmte Verhaltensnorm verstossen wurde. Dabei bestimmt sich die Vorsicht durch die konkreten Umstände und die persönlichen Verhältnisse des Täters, weil naturgemäss nicht alle tatsächlichen Gegebenheiten in Vorschriften gefasst werden können (BGE 135 IV 56 E. 2.1 m.H.). f) Aus den Akten erhellt, dass der Sandsteinofen seit vielen Jahren nicht mehr gebraucht wurde und der Kaminfeger auch keine Kontrollen mehr durchgeführt hat. Gemäss dem Schätzungsprotokoll der KGV von 1993 war der besagte Ofen ausser Betrieb. Der Beschwerdeführer führt aus, die Beschwerdegegner hätten dies gewusst, namentlich B.________, welcher der Vorpächter des Betriebes war und in der Folge auf diesem weiterarbeitete. Die Beschwerdegegner bestreiten allesamt, gewusst zu haben, dass der Ofen nicht mehr gebraucht werden durfte. Im Pachtvertrag von Dezember 2007 wird der Ofen nicht erwähnt. Der Beschwerdeführer wurde weder von der Polizei noch von der Staatsanwaltschaft befragt. Den Aussagen der Beschwerdegegner kann namentlich folgendes entnommen werden: Eine oder zwei Wochen vor dem Brand wurde der Sandsteinbackofen wieder in Betrieb gesetzt, weil man schauen wollte, ob er noch funktioniert. Am besagten Morgen habe B.________ den Ofen eingefeuert. Nach dem Brotbacken habe man die Glutreste (Höhe: 5 cm; Länge: 50 cm; Breite: 50 cm) runterbrennen lassen; gelöscht wurden sie nicht („Die Glutreste werden so gelassen bis sie komplett runtergebrannt sind“, vgl. Aussagen D.________ vom 12. Dezember 2015, act. 2046 ff.). Gegen Ende November 2015 habe man die Kündigung erhalten. Der Schwiegervater habe es noch ein letztes Mal erleben wollen, mit dem Sandsteinofen Brot zu backen. Sie hätten ihm zuerst gesagt „nein lass es sein, wir machen es mit dem Metallofen und nicht mit dem Sandsteinofen“. Schlussendlich hätten sie ihm die Bewilligung erteilt. Zwei-drei Tage vor dem Brand habe B.________ begonnen, den Ofen einzuheizen. Seit der Übernahme am 1. Januar 2008 habe man den Ofen bis zum 12. Dezember 2015 nie benutzt (vgl. Aussagen D.________ vom 28. November 2016, act. 2049 ff.). C.________ bestätigte grösstenteils die Aussagen seiner Ehefrau (vgl. Aussagen C.________ vom 28. November 2016, act. 2056 ff.). B.________ gab seinerseits zu Protokoll, dass er einige Tage zuvor begonnen hatte, mit alten Holzbündel („Wädele“) einzuheizen. Die Glut werde immer wieder nach hinten geschoben, um die Wärme zu konservieren. Am 12. Dezember 2015 habe er nichts anderes ausser Holz und 2-3 Handhobel (Holz) verbrannt, welche noch jeweils ein kleines Eisenstück am Boden aufwiesen; ansonsten habe er nichts Illegales verbrannt. Bevor er das Ofenhaus gegen ca. 18.00 Uhr verliess, habe er noch die Kaminzüge geschlossen und eine Metalltüre vor den Ofen gestellt. Er vermute, dass dies der Auslöser des Brandes war, weil es im Innern einen Hitzestau gegeben haben müsse (vgl. Aussagen B.________ vom 28. November 2016, act. 2063 ff.). Der Schadensanalyse der KGV kann entnommen werden, dass sich durch das Einheizen des lange nicht gebrauchten http://relevancy.bger.ch/php/aza/http/index.php?lang=fr&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=222+StGB&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F135-IV-56%3Afr&number_of_ranks=0#page56

Kantonsgericht KG Seite 7 von 9 Steinbackofens „Wädele“ (Reiswellen) entzünden konnten, welche auf dem Ofen gelagert wurden (act. 2080). In der Stellungnahme vom 15. Mai 2017 liess B.________ insbesondere ausführen, der Sandsteinofen sei in den vergangenen Jahrzehnten nur noch äusserst selten benutzt worden. Die Vorkehrungen, welche für dessen Benutzung getroffen werden müssen, seien weit grösser als jene beim (mobilen) Metallofen, der sich auch im Ofenhaus befindet. Er habe den Sandsteinofen sukzessive in mehreren Etappen aufgeheizt. Fachmännisch wie eh und je sei die Asche jeweils nach hinten im Ofen geschoben worden. Nach dem Backen habe er aufgeräumt und eine Metalltüre vor den Ofen gestellt. Er habe nicht gewusst, dass der Ofen abgesprochen worden war. Er sei sorgfältig vorgegangen und habe namentlich nur im Innern des Ofens Heizmaterial angezündet. C.________ und D.________ erklärten ihrerseits, seit der Pachtübernahme am 1. Januar 2008 sei nur noch selten Brot im Ofenhaus gebacken worden, im Sandsteinofen nach dem Erinnerungsvermögen der Bäuerin wohl nur ein einziges Mal. B.________ habe über das notwendige Wissen (sukzessives Vorwärmen des Sandsteinofens) verfügt. Mit dem Heizen selber hätten sie sich überhaupt nicht befasst. Beide hätten gewusst, dass B.________ ein besonnener, pflichtbewusster Mann sei und den Umgang mit dem Ofen im Übrigen besser beherrsche als sie. Ihnen sei zu keinem Zeitpunkt zur Kenntnis gebracht worden, dass der besagte Ofen angeblich im Jahr 1993 von der Brandversicherung abgesprochen worden war. g) Der Begründung der Staatsanwaltschaft kann nicht gefolgt werden. Entgegen ihrer Ausführungen gehen die Umstände des Brandes aus der Schadensanalyse der KGV hervor: Durch das Einheizen des lange nicht gebrauchten Steinbackofens konnten sich „Wädele“ (Reiswellen) entzünden, welche auf dem Ofen gelagert wurden (act. 2080; siehe auch Fotodossier, act. 2044). Dazu wurden die Beschwerdegegner u.a. nicht befragt, obschon B.________ ausgesagt hat, dass er mit „Wädelen“ den Ofen eingeheizt hatte (act. 2067). Sofern die Vorinstanz sodann der Meinung zu sein scheint, der Umstand, dass die Beschwerdegegner bestreiten, vom Entscheid der KGV gewusst zu haben, rechtfertige eine Einstellung des Verfahrens, kann ihr auch hier nicht gefolgt werden. Einerseits wurde der Beschwerdeführer nicht dazu befragt und es kam auch zu keiner Konfrontation. Andererseits setzt Art. 222 Abs. 1 StGB nicht unbedingt voraus, dass die Beschwerdegegner Kenntnis davon hatten, dass die KGV den Ofen ausser Betrieb gesetzt hatte. Die Staatsanwaltschaft scheint überdies folgende Umstände ausser Acht gelassen zu haben: Die Beschwerdegegner wussten, dass der alte Sandsteinofen seit zahlreichen Jahren (mindestens seit anfangs 2008) weder benutzt, noch feuertechnisch kontrolliert (u.a. gerusst) worden war. Sie entschieden sich dennoch, ihn wieder in Betrieb zu setzen. Auf dem Ofen wurden sogar „Wädele“ gelagert. Das Ofenhaus war seinerseits mit verschiedene Sachen gefüllt (u.a. Abfälle jeglicher Art, act. 2061). Die Glutreste (Höhe: 5 cm; Länge: 50 cm; Breite: 50 cm) wurden nach dem Backen nicht gelöscht (act. 2047). Hingegen wurden die Kaminzüge geschlossen und eine Metalltüre vor den Ofen gestellt (act. 2067). Ob und inwiefern diese Umstände zum Brand geführt haben oder nicht, wurde nicht geprüft, genauso wenig wie das jeweilige Verhalten, die persönlichen Verhältnisse, die Kenntnisse und die Fähigkeiten der Beschwerdegegner. Diese Erwägungen zeigen, dass die Abnahme weiterer Beweismittel in casu nicht nur möglich sondern geradezu notwendig gewesen wäre, um den Sachverhalt vollständig und richtig zu ermitteln. Ausführlichere Ermittlungen hätten sodann mit grosser Wahrscheinlichkeit u.a. zur Klärung der Frage geführt, ob die Beschwerdegegner genügend Vorkehrungen getroffen haben, um unter den gegebenen Umständen den Ausbruch einer Feuersbrunst zu verhindern. Die Rügen des Beschwerdeführers sind folglich begründet, weshalb die Beschwerde gutgeheissen und die Einstellungsverfügung vom 28. Februar 2017 aufgehoben wird. Die Sache wird zur Weiterführung des Strafverfahrens und zur Neubeurteilung an die Staatsanwaltschaft zurückgewiesen.

Kantonsgericht KG Seite 8 von 9 4. a) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Vorliegend ist der Beschwerdeführer mit seinen Anträgen durchgedrungen, weshalb die Kosten des Verfahrens dem Staat auferlegt werden. Die Gerichtsgebühr ist auf CHF 500.- festzusetzen, zuzüglich Auslagen von CHF 70.-. b) Der Beschwerdeführer verlangt, ihm sei eine Parteientschädigung zuzusprechen. Der Anspruch der Privatklägerschaft auf angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen im kantonalen Verfahren richtet sich nach Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 433 StPO und hängt vom Ausgang des Strafverfahrens ab. Es ist zurzeit nicht möglich, die Entschädigung für das Beschwerdeverfahren festzulegen, weil die Voraussetzungen von Art. 433 StPO nicht erfüllt sind. So wurde bisher weder ein Beschuldigter verurteilt noch wurden Zivilansprüche beurteilt. Das Verfahren vor der Strafkammer betreffend die Einstellungsverfügung wird im Rahmen der Regelung der Parteientschädigung im Endentscheid zu berücksichtigen sein (Art. 421 Abs. 1 StPO; siehe dazu Urteil BGer 1B_531/2012 vom 27. November 2012 E. 3, Urteil KGer FR 502 2015 189 vom 5. April 2016 E. 4). (Dispositiv auf nachfolgender Seite)

Kantonsgericht KG Seite 9 von 9 Die Kammer erkennt: I. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die Einstellungsverfügung vom 28. Februar 2017 wird aufgehoben. Die Sache wird zur Weiterführung des Strafverfahrens und zur Neubeurteilung an die Staatsanwaltschaft zurückgewiesen. II. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 570.- (Gebühr: CHF 500.-; Auslagen: CHF 70.-) werden dem Staat Freiburg auferlegt. III. Das Verfahren vor der Strafkammer betreffend die Einstellungsverfügung wird im Rahmen der Regelung der Parteientschädigung im Endentscheid zu berücksichtigen sein. IV. Zustellung. Dieses Urteil kann innert 30 Tagen nach seiner Eröffnung mit Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeitsvoraussetzungen sind in den Art. 78–81 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Freiburg, 1. Juni 2017/swo Präsident Gerichtsschreiberin

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