Skip to content

Freiburg Kantonsgericht Strafkammer 25.10.2017 502 2017 251

25. Oktober 2017·Deutsch·Freiburg·Kantonsgericht Strafkammer·PDF·654 Wörter·~3 min·1

Zusammenfassung

Urteil der Strafkammer des Kantonsgerichts | Strafrecht

Volltext

Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Augustinergasse 3, Postfach 1654, 1701 Freiburg T +41 26 304 15 00, F +41 26 304 15 01 www.fr.ch/tc — Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB 502 2017 251 Urteil vom 25. Oktober 2017 Strafkammer Besetzung Präsident: Hubert Bugnon Richter: Jérôme Delabays, Sandra Wohlhauser Gerichtsschreiberin: Franziska Waser Parteien A.________, Beschwerdeführer gegen STAATSANWALTSCHAFT, Beschwerdegegnerin Gegenstand Wiederherstellungsgesuch (Art. 94 StPO) Beschwerde vom 13. September 2017 gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 31. August 2017

Kantonsgericht KG Seite 2 von 3 In Anbetracht dessen, dass mit Nachentscheid der Staatsanwaltschaft vom 1. Juni 2017 die gemeinnützige Arbeit von 200 Stunden, zu der A.________ mit Strafbefehl vom 14. April 2015 bedingt verurteilt worden war, in eine Freiheitsstrafe von 50 Tagen umgewandelt wurde, nachdem die bedingte Strafe am 8. August 2016 widerrufen wurde und A.________ die gemeinnützige Arbeit nicht leistete; dass der Nachentscheid vom 1. Juni 2017 A.________ am 6. Juni 2017 zugestellt wurde, so dass die zehntägige Einsprachefrist am Freitag, 16. Juni 2017 abgelaufen ist; dass A.________ mit Schreiben vom 22. Juni 2017 an die Staatsanwaltschaft den Antrag stellte, die Freiheitsstrafe sei in gemeinnützige Arbeit umzuwandeln; dass die Staatsanwaltschaft dieses Schreiben als Gesuch zur Wiederherstellung der Einsprachefrist betrachtet hat und nicht als Einsprache, da es nach Ablauf der Einsprachefrist eingegeben wurde; dass die Staatsanwaltschaft mit Verfügung vom 31. August 2017 im Besonderen festgestellt hat, dass der Beschwerdeführer keine Gründe für das Versäumen der Einsprachefrist vorgebracht habe und somit am Nachentscheid vom 1. Juni 2017 festzuhalten sei; dass A.________ am 13. September 2017 gegen die Verfügung vom 31. August 2017 rechtzeitig Beschwerde erhoben hat; dass er darin behauptet, er habe die Mahnungen der Abteilung Bewährungshilfe und alternativer Strafvollzug des Kantons B.________ zur Vorladung an eine Besprechung seines Arbeitseinsatzes nie erhalten; dass er überdies geltend macht, dass seine Wohnsituation seit 2015 bis zum 15. Juli 2017 schwierig war und er keine Übersicht über seine Post hatte, da er selten zu Hause war; dass er gleichzeitig einwendet, dass er die eingeschriebenen Briefe nicht abholen konnte, weil er entweder nicht mobil oder die Abholfrist bereits abgelaufen war; dass er noch darlegt, er würde seit Juli 2017 dank begleitetem Wohnen Unterstützung erhalten, er aber im Falle einer Inhaftierung seine Wohnung verlieren würde; dass auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, sofern der Beschwerdeführer sich mit dem Nachentscheid vom 1. Juni 2017 und nicht mit der Verfügung vom 31. August 2017 auseinandersetzt; dass laut Art. 94 StPO einer Partei, die eine Frist versäumt hat und dadurch einen erheblichen und unersetzlichen Rechtsverlust erlitten hat, die Wiederherstellung der Frist gewährt werden kann, sofern sie glaubhaft gemacht hat, dass sie an der Säumnis kein Verschulden trifft; dass dies beim Auftreten eines Ereignisses, das es der Partei objektiv unmöglich macht, selbst zu handeln oder einen Dritten zu beauftragen, es in ihrem Namen innerhalb der Frist zu tun, wie zum Beispiel bei einer Krankheit oder einem Unfall, der Fall sein kann; dass der Beschwerdeführer zwar seine Schwierigkeiten, eingeschriebene Briefe abzuholen erklärt, er aber den Nachentscheid der Staatsanwaltschaft vom 1. Juni 2017 persönlich in Empfang

Kantonsgericht KG Seite 3 von 3 genommen hat (siehe Sendungsinformationen der Post mit der Unterschrift des Beschwerdeführers), so dass sein Argument, er habe die eingeschriebenen Briefe nicht abgeholt, vorliegend nicht zu hören ist; dass zudem der Umstand, er wäre selten zu Hause und hätte dadurch keine Übersicht über seine Post, eher auf ein selbstverschuldetes Säumnis hindeutet; dass der Beschwerdeführer zumindest keine Umstände vorlegt, die es glaubhaft machen würden, dass in casu das Fristensäumnis unverschuldet wäre; dass demzufolge die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 31. August 2017 nicht zu beanstanden und die Beschwerde abzuweisen ist; dass dem Beschwerdeführer aufgrund der gesamten Umstände ausnahmsweise keine Kosten für das Beschwerdeverfahren auferlegt werden (Art. 425 StPO); Die Kammer erkennt: I. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. Die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 31. August 2017 wird folglich bestätigt. II. Es werden keine Kosten erhoben. III. Zustellung. Dieses Urteil kann innert 30 Tagen nach seiner Eröffnung mit Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeitsvoraussetzungen sind in den Art. 78–81 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Freiburg, 25. Oktober 2017/fwa Der Präsident Die Gerichtsschreiberin

502 2017 251 — Freiburg Kantonsgericht Strafkammer 25.10.2017 502 2017 251 — Swissrulings