Skip to content

Freiburg Kantonsgericht Strafkammer 31.01.2018 502 2017 221

31. Januar 2018·Deutsch·Freiburg·Kantonsgericht Strafkammer·PDF·1,257 Wörter·~6 min·1

Zusammenfassung

Urteil der Strafkammer des Kantonsgerichts | Strafrecht

Volltext

Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Augustinergasse 3, Postfach 1654, 1701 Freiburg T +41 26 304 15 00, F +41 26 304 15 01 www.fr.ch/tc — Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB 502 2017 221 Urteil vom 31. Januar 2018 Strafkammer Besetzung Präsident: Hubert Bugnon Richter: Jérôme Delabays, Sandra Wohlhauser Gerichtsschreiberin: Jessica Koller Parteien A.________, Beschwerdeführerin gegen STAATSANWALTSCHAFT, Beschwerdegegnerin Gegenstand Sistierung des Verfahrens Beschwerde vom 9. August 2017 gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 21. Juli 2017

Kantonsgericht KG Seite 2 von 4 Sachverhalt A. Mit Schreiben vom 3. Oktober 2016 reichte A.________ eine Strafklage gegen Unbekannt wegen Drohung ein (act. 2003). Gemäss dieser Eingabe erfuhr sie von ihrem Fahrlehrer B.________, während ihrer letzten Fahrstunde am 3. Oktober 2016 um ca. 09.45 Uhr, dass jemand von den Nachbarn sie „am liebsten an die Wand drücken würde" (act. 2003). Am 12. Oktober 2016 übermittelte die Staatsanwaltschaft die Anzeige der Polizei zur Durchführung des polizeilichen Ermittlungsverfahrens gemäss Art. 309 Abs. 2 StPO (act. 2002). Am 10. November 2016 wurde B.________ auf dem Polizeiposten als Auskunftsperson zur Sache befragt. Nach Kenntnisnahme der Rechtsbelehrung machte er von seinem Recht Gebrauch und verweigerte die Aussage (act. 2005 f.). Am 26. April 2017 verfügte die Staatsanwaltschaft die Eröffnung eines Strafverfahrens gegen Unbekannt (act. 5001). Am 6. Juli 2017 wurde A.________ von der Staatsanwaltschaft zur Strafklage einvernommen. Sie bestätigte ihre Schilderungen und hielt an ihrer Strafklage fest. Weiter sagte sie aus, dass sie keinen Verdacht habe, wer diese Äusserungen getätigt haben könnte (act. 3000 ff.). Am selben Tag wurde B.________ von der Staatsanwaltschaft als Zeuge befragt. Er bestätigte, dass er am 3. Oktober 2016 mit A.________ eine Fahrstunde hatte. Sie habe sich über ihre Nachbarn und die allgemeine Wohnsituation beklagt. Es habe sich dann im Laufe des Gesprächs ergeben, dass er ihr erzählt habe, was er vom Hören sagen erfahren hatte. Er habe es über Dritte erfahren, welche wahrscheinlich selber nicht wissen, wer das gesagt hat. Es sei einfach erzählt worden, dass die Situation in diesem Quartier sehr angespannt ist. Er wisse nicht, wer gesagt hat, er würde A.________ am liebsten an die Wand drücken. Er habe auch keinen Verdacht (act. 3004 ff.). Da die Person, welche die vermeintliche Drohung ausgesprochen haben soll, nicht eruiert werden konnte, sistierte die Staatsanwaltschaft die Strafuntersuchung mit Verfügung vom 21. Juli 2017 (act. 10‘000). B. Gegen diesen Entscheid erhob A.________ am 9. August 2017 Beschwerde. Sie beantragt, dass der Fall erneut untersucht wird. Die Staatsanwaltschaft verzichtete mit Eingabe vom 25. August 2017 auf die Einreichung einer Stellungnahme. Erwägungen 1. 1.1 Gegen die Sistierung des Verfahrens durch die Staatsanwaltschaft kann bei der Strafkammer innert 10 Tagen Beschwerde eingereicht werden (Art. 20 Abs. 1 Bst. b, 314 Abs. 5, 322 Abs. 2, 393 Abs. 1 Bst. a StPO; Art. 85 Abs. 1 JG). Den Akten kann nicht entnommen werden, wann die angefochtene Verfügung der Beschwerdeführerin zugestellt wurde. Die am 9. August 2017 der Post übergebene Beschwerdeschrift gilt somit als rechtzeitig eingereicht.

Kantonsgericht KG Seite 3 von 4 1.2 Ein Rechtsmittel nach der StPO kann jede Partei ergreifen, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids hat (Art. 382 Abs. 1 StPO). Partei ist auch die Privatklägerschaft (Art. 104 Abs. 1 Bst. b StPO). Als Privatklägerschaft gilt die geschädigte Person, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilklägerin zu beteiligen (Art. 118 Abs. 1 StPO). Die Beschwerdeführerin hat aufgrund der vermeintlichen Drohung ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung der Sistierungsverfügung, womit sie zur Beschwerde legitimiert ist. 1.3 Die Beschwerde ist zu begründen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Dies ist vorliegend der Fall. 1.4 Mit der Beschwerde können Rechtsverletzungen, die unvollständige oder unrichtige Sachverhaltsfeststellung und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 393 Abs. 2 StPO). 1.5 Die Strafkammer entscheidet ohne Verhandlung (Art. 397 Abs. 1 StPO). Sie verfügt grundsätzlich über volle Kognition (vgl. Art. 391 Abs. 1 StPO). 2. 2.1 Die Staatsanwaltschaft kann eine Untersuchung sistieren, namentlich wenn die Täterschaft oder ihr Aufenthalt unbekannt ist (Art. 314 Abs. 1 Bst. a StPO). Vor der Sistierung erhebt die Staatsanwaltschaft die Beweise, deren Verlust zu befürchten ist, und leitet allenfalls eine Fahndung ein. Von der Möglichkeit der Sistierung sollte nur zurückhaltend Gebrauch gemacht werden, zumal sie leicht mit dem Beschleunigungsgebot in Konflikt gerät. Der Behörde steht dabei generell ein weites Ermessen zu, so namentlich um zwischen einer Sistierung und einer Nichtanhandnahme zu entscheiden (vgl. u.a. Urteile BGer 1B_67/2011 vom 13. April 2011 E. 4.2; 1B_67/2012 vom 29. Mai 2012 E. 3.1; SCHMID, Praxiskommentar Schweizerische Strafprozess-ordnung, 2013, Art. 314 N. 1). 2.2 Die Staatsanwaltschaft führt in der angefochtenen Verfügung aus, der Täter und sein Aufenthaltsort seien trotz getätigter Ermittlungen unbekannt geblieben. Dem hält die Beschwerdeführerin im Wesentlichen entgegen, die Aussagen von B.________ würden nicht ganz der Wahrheit entsprechen. Er habe ihr während der Fahrstunde vom 3. Oktober 2016 gesagt, dass einer von ihren Nachbarn sie am liebsten an die Wand drücken würde, „was sie so ihren Nachbarn antue“. Als sie B.________ gefragt habe, was er damit meine, was sie ihren Nachbarn denn antue, habe er sich nicht äussern wollen. Auch wer von den Nachbarn sie am liebsten an die Wand drücken würde, habe er nicht sagen wollen. Entgegen seinen Aussagen habe B.________ nicht gesagt, er habe es über eine Drittperson erfahren, sondern dass diese Person sich mit ihren Äusserungen direkt an ihn gewandt hat. Hiermit entstehe bei ihr das Gefühl, dass B.________ diese Person schützt, da seine Aussagen bzw. Erläuterungen sich widersprechen. Dass er überdies die Namen ihrer damaligen Nachbarn nicht kenne, aber felsenfest davon überzeugt sei, dass eine angespannte Situation zwischen ihr und ihren damaligen Nachbarn herrschte, empfinde sie als mutmassend. Die Staatsanwaltschaft habe den Sachverhalt nicht genügend untersucht, so dass immer noch unklar sei, wer solch einen Mordwunsch gegen ihre Person hege. 2.3 Mit diesen Ausführungen zeigt die Beschwerdeführerin nicht auf, dass die Sistierung unbegründet ist und zu Unrecht verfügt wurde. Sie bringt namentlich keine Elemente vor, die es auch nur ansatzweise erlauben würden, die Person, welche die vermeintliche Drohung ausgesprochen haben soll, ausfindig zu machen. Sie äussert sich auch nicht zu den Beweisen, die ihrer Meinung nach vor der Sistierung noch erhoben werden müssten respektive welche Ermittlungen

Kantonsgericht KG Seite 4 von 4 noch getätigt werden könnten. So hat sie insbesondere selber ausgesagt, dass sie keinen Verdacht habe; sie glaube auch nicht, dass der Nachbar, mit welchem es ein Problem wegen dem Lärm der Kinder gegeben hat, leichtsinnig sei und eine solche Drohung aussprechen würde (act. 3000 ff.). Überdies scheint die Beschwerdeführerin ausser Acht zu lassen, dass die Sistierung nicht materiell rechtskräftig ist und die Staatsanwaltschaft eine sistierte Untersuchung von Amtes wegen wieder an die Hand nimmt bzw. nehmen muss, wenn der Grund der Sistierung weggefallen ist (vgl. Art. 315 Abs. 1 StPO; siehe dazu auch SCHMID, Art. 315 N. 1). Sobald die Beschwerdeführerin über beweiskräftige Elemente verfügt, die erlauben würden, die Täterschaft zu eruieren, kann sie sich an die Staatsanwaltschaft wenden, welche dann über eine Wiederanhandnahme befindet. Demzufolge ist die Beschwerde abzuweisen und die angefochtene Verfügung zu bestätigen. 3. Nach Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Vorliegend wird die Beschwerde abgewiesen, so dass die Kosten, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von CHF 300.- und Auslagen von CHF 50.-, der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind. Die Kammer erkennt: I. Die Beschwerde wird abgewiesen. Die Sistierungsverfügung vom 21. Juli 2017 wird bestätigt. II. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 350.- (Gebühr: CHF 300.-, Auslagen: CHF 50.-) werden A.________ auferlegt. III. Zustellung. Dieses Urteil kann innert 30 Tagen nach seiner Eröffnung mit Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeitsvoraussetzungen sind in den Art. 78–81 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Freiburg, 31. Januar 2018/swo Der Präsident Die Gerichtsschreiberin

502 2017 221 — Freiburg Kantonsgericht Strafkammer 31.01.2018 502 2017 221 — Swissrulings