Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Augustinergasse 3, Postfach 1654, 1701 Freiburg T +41 26 304 15 00, F +41 26 304 15 01 www.fr.ch/tc — Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB 502 2016 60 Urteil vom 3. Juni 2016 Strafkammer Besetzung Präsident: Hubert Bugnon Richter: Jérôme Delabays Ersatzrichter: Felix Baumann Gerichtsschreiberin- Berichterstatterin: Cornelia Thalmann El Bachary Parteien A.________, Beschuldigter und Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Elias Moussa gegen STAATSANWALTSCHAFT, Beschwerdegegnerin Gegenstand Beschlagnahme Beschwerde vom 15. März 2016 gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 7. März 2016
Kantonsgericht KG Seite 2 von 6 Sachverhalt A. Am 16. April 2015 intervenierte die Kantonspolizei wegen häuslicher Gewalt am Wohnsitz von B.________ und deren Ex-Ehemann A.________ in C.________. Letzterer wurde gleichentags vom zuständigen Polizeioffizier für drei Tage aus der gemeinsamen Wohnung ausgewiesen. Am 17. April 2015 erstattete B.________ gegen A.________ Strafantrag/Privatklage wegen sexueller Nötigung, Vergewaltigung, Drohung, Tätlichkeiten, Beschimpfung, Nötigung, Verletzung des Geheim- oder Privatbereichs durch Aufnahmegeräte, Missbrauch einer Fernmeldeanlage und übler Nachrede (DO/2000 ff., 12001). Im Anschluss an die Einvernahme B.________ stellte die Polizei gleichentags, das heisst am 17. April 2015, in der Wohnung in C.________ im Beisein von B.________ insgesamt neun Gewehre sowie in A.________s Fahrzeug ein weiteres Gewehr und 17 Patronen vorläufig sicher (DO/2090 ff.). Am 5. Mai 2015 verfügte die Staatsanwaltschaft gegen A.________ die Eröffnung eines Strafverfahrens wegen Vergewaltigung und Tätlichkeiten zulasten von B.________. Am 29. Mai 2015 wandte sich A.________ durch seinen Rechtsanwalt an die Staatsanwaltschaft, hielt fest, die Strafakten enthielten weder ein Beschlagnahmeprotokoll noch einen Beschlagnahmebefehl, und ersuchte sie, die Polizei anzuweisen, ihm die beschlagnahmten Waffen zurückzuerstatten oder einen anfechtbaren Beschlagnahmebefehl zu erlassen (DO/9002 f.) Am 10. September 2015 ersuchte A.________ die Staatsanwaltschaft erneut, ihm die am 17. April 2015 vorläufig sichergestellten Jagd- und Sportwaffen herauszugeben oder eine anfechtbare Verfügung zu erlassen (DO/9016 f.). Anlässlich der Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft vom 14. September 2016 teilte diese A.________ mit, über seinen Antrag vom 10. September 2015 werde später entschieden (DO/3001). Mit Schreiben vom 30. November 2015 wandte sich A.________ durch seinen Anwalt erneut an die Staatsanwaltschaft und ersuchte erneut darum, über die Herausgabe der Waffen zu entscheiden (vgl. Mappe «zusätzliche Unterlagen»). Am 1. Dezember 2015 antwortete die Staatsanwaltschaft, dass zurzeit nicht über diesen Antrag befunden werden könne, da sich die Strafakten aufgrund einer Beschwerde A.________s bei der hiesigen Strafkammer befänden (ibid.). Auf Anfrage der Staatsanwaltschaft liess A.________ am 26. Februar 2016 mitteilen, dass er damit einverstanden sei, eine der beschlagnahmten Waffen (Nr. 7 gemäss Sicherstellungsprotokoll vom 17. April 2015) an deren Eigentümer D.________ herauszugeben, und ersuchte erneut um Herausgabe der Waffen (ibid.). Daraufhin hielt die Staatsanwaltschaft mit Schreiben vom 7. März 2016 fest, die Akten befänden sich nach wie vor beim Kantonsgericht und es werde anhand der vollständigen Akten zu prüfen sein, welche Waffen allenfalls einzuziehen sein werden und welche herausgegeben werden könnten, und wies darauf hin, dass diese Verfügung innert zehn Tagen mit Beschwerde bei der Strafkammer angefochten werden könne (ibid.). B. Am 15. März 2016 reichte A.________ Beschwerde ein gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 7. März 2016. Er stellt folgende Rechtsbegehren: „1.Die Beschwerde sei gutzuheissen und die Verfügung der Staatsanwaltschaft des Kantons Freiburg vom 7. März 2016 aufzuheben. 2. Die Waffen Nr. 1, 3, 4 und 5 gemäss Beschlagnahmeprotokoll der Kantonspolizei vom 17. April 2015 (Hausdurchsuchung) sowie die Waffe Nr. 1 gemäss Beschlagnahmeprotokoll der Kantonspolizei vom 17. April 2015 (Auto) seien A.________ unverzüglich herauszugeben. 3. Es sei festzustellen, dass die Staatsanwaltschaft das Rechtsverzögerungsverbot verletzt hat.
Kantonsgericht KG Seite 3 von 6 4. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens seien dem Staat aufzuerlegen. 5. A.________ sei eine angemessene Parteientschädigung für das vorliegende Beschwerdeverfahren auszurichten. 6. Subsidiär sei die Entschädigung des amtlichen Verteidigers gestützt auf die eingereichte Kostenliste festzusetzen.“ In ihrer rechtzeitig eingereichten Stellungnahme vom 22. März 2016 schliesst die Staatsanwaltschaft auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Erwägungen 1. a) Gegen Verfügungen der Staatsanwaltschaft, somit auch gegen Verfügungen über die Anordnung der Beschlagnahme oder die Nichtherausgabe beschlagnahmter oder sichergestellter Gegenstände (BSK-StPO BOMMER/GOLDSCHMID, 2. Aufl. 2014, Art. 263 N. 68), ist die Beschwerde an die Strafkammer zulässig (Art. 393 Abs. 1 Bst. a StPO und 85 Abs. 1 JG). b) Die Beschwerde ist innert 10 Tagen schriftlich und begründet einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Beschwerden wegen Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung sind an keine Frist gebunden (Art. 396 Abs. 2 StPO). Zur Beschwerdeführung ist jede Partei befugt, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat (Art. 382 Abs. 1 StPO). Die angefochtene Verfügung datiert vom 7. März 2016, so dass die am 15. März 2016 der Post übergebene Beschwerdeschrift, die eine rechtsgenügliche Begründung enthält, innert der gesetzlichen Frist eingereicht wurde. Als mutmasslicher Eigentümer zumindest eines Teils der beschlagnahmten Waffen hat A.________ (im Folgenden: der Beschwerdeführer) offensichtlich ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung der angefochtenen Verfügung, sodass seine Beschwerdelegitimation zu bejahen ist. c) Mit der Beschwerde können Rechtsverletzungen, die unvollständige oder unrichtige Sachverhaltsfeststellung und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 393 Abs. 2 StPO). d) Die Strafkammer hat volle Kognition (Art. 393 Abs. 2 StPO) und entscheidet ohne Verhandlung (vgl. Art. 397 Abs. 1 StPO). 2. a) Gemäss Art. 263 StPO können Gegenstände und Vermögenswerte einer beschuldigten Person oder einer Drittperson namentlich beschlagnahmt werden, wenn die Gegenstände und Vermögenswerte voraussichtlich einzuziehen sind (Abs. 1 lit. d, sog. Einziehungsbeschlagnahme). Die Beschlagnahme ist mit einem schriftlichen, kurz begründeten Befehl anzuordnen. In dringenden Fällen kann sie mündlich angeordnet werden, ist aber nachträglich schriftlich zu bestätigen (Abs. 2). Ist Gefahr im Verzug, so können die Polizei oder Private Gegenstände und Vermögenswerte zuhanden der Staatsanwaltschaft oder der Gerichte vorläufig sicherstellen (Abs. 3). Die Einziehungsbeschlagnahme von Gegenständen kann namentlich angeordnet werden, wenn diese Gegenstände in Anwendung von Art. 69 StGB für eine Sicherungseinziehung durch das Gericht in Frage kommen. Ist der Grund für die Beschlagnahme weggefallen, so hebt die Staatsanwaltschaft oder das Gericht die Beschlagnahme auf und händigt die Gegenstände oder Vermögenswerte der berechtigten Person aus (Art. 267 Abs. 1 StPO).
Kantonsgericht KG Seite 4 von 6 b) Im vorliegenden Fall wurden die streitgegenständlichen Waffen am 17. April 2015 von der Polizei gestützt auf Art. 263 Abs. 3 StPO bzw. auf die polizeiliche Generalklausel (vgl. Art. 30b Polizeigesetz, PolG, SGF 551.1) vorläufig sichergestellt. Eine formelle, kurz begründete (vgl. Art. 263 Abs. 2 StPO) Beschlagnahme erfolgte erst durch die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 7. März 2016. Darin führt diese an, es liege ein Beschlagnahmegrund im Sinn von Art. 263 Abs. 1 lit. d StPO vor, weil der Beschwerdeführer B.________ gedroht habe, sie mit der Flinte zu erschiessen. Der Beschwerdeführer beantragt die Aufhebung der Beschlagnahme bzw. die Herausgabe von fünf der beschlagnahmten Waffen, da kein Beschlagnahmegrund im Sinn von Art. 263 Abs. 1 lit. d StPO gegeben sei. Die Staatsanwaltschaft bringt vor, sie könne dies nicht abschliessend beurteilen, da sich die Strafakten bei der Strafkammer befänden. Sie will aufgrund der vollständigen Akten zu einem späteren Zeitpunkt prüfen, welche Waffen allenfalls einzuziehen und welche herauszugeben sind. Der von der Staatsanwaltschaft angeführte Grund für die Beschlagnahme ist zumindest nicht völlig abwegig. Da sich die Akten bei der Strafkammer befinden, wäre diese grundsätzlich in der Lage materiell und abschliessend zu prüfen, ob ein Beschlagnahmegrund im Sinn von Art. 263 Abs. 1 lit. d StPO besteht bzw. ob dieser inzwischen weggefallen ist (vgl. Art. 267 Abs. 1 StPO). Damit würde dem Beschwerdeführer indes ein Rechtsmittel abgeschnitten. Mit Entscheid von heute ist die (andere) Beschwerde des Beschwerdeführers (502 2015 170), aufgrund deren sich die Akten bei der Strafkammer befinden, erledigt worden. Die Strafakten werden der Staatsanwaltschaft somit nächstens retourniert. Der Grund, aus dem die Staatsanwaltschaft das Gesuch des Beschwerdeführers auf Herausgabe der Waffen nicht vertieft prüfen konnte, ist somit weggefallen. Es rechtfertigt sich deshalb, den angefochtenen Entscheid aufzuheben und die Angelegenheit an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen, damit sie prüft, ob die Beschlagnahme aufgehoben werden kann. Dabei ist auch darauf hinzuweisen, dass sich offenbar nicht alle sichergestellten bzw. beschlagnahmten Waffen im Eigentum des Beschwerdeführers befinden (drei scheinen aufgrund des Sicherstellungsprotokolls B.________ zu gehören und bei einer ist unklar, wem sie gehört, vgl. Art. 267 Abs. 4-6 StPO) und dieser nur die Herausgabe eines Teils dieser Waffen verlangt. Es ist nicht an der Strafkammer, erstinstanzlich die Eigentumsverhältnisse an den sichergestellten bzw. beschlagnahmten Waffen zu prüfen. c) Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des Rechtsverzögerungsgebots, da zwischen der vorläufigen Sicherstellung und dem Entscheid der Staatsanwaltschaft über die Beschlagnahme trotz viermaliger Aufforderung seines Anwalts fast elf Monate vergingen. Dies ist doch erstaunlich. Die Staatsanwaltschaft bringt vor, sie hätte nicht entscheiden können, da sich die Akten (seit dem 2. Oktober 2015) bei der Strafkammer befänden. Das ändert allerdings nichts daran, dass die Staatsanwaltschaft zwischen dem 17. April 2015 und dem 2. Oktober 2015 nicht über die Beschlagnahme der von der Polizei vorläufig sichergestellten Waffen entschieden hat, wie sie das hätte tun sollen (BGE 138 IV 153 E. 3.3.2), obwohl sie über die Akten verfügte, sondern erst fünf Monate später und nach viermaliger Aufforderung des Anwalts. Wie es sich damit verhält, kann offenbleiben, da die Staatsanwaltschaft am 7. März 2016 entschieden hat bzw. dieser Entscheid nun aufgehoben und die Angelegenheit an sie zurückgewiesen wird. Aufgrund der verstrichenen Zeit ist die Staatsanwaltschaft allerdings aufzufordern, rasch über die verlangte Herausgabe der Waffen zu entscheiden.
Kantonsgericht KG Seite 5 von 6 Die Beschwerde ist somit teilweise gutzuheissen, die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Staatsanwaltschaft anzuweisen, rasch über die beantragte Herausgabe der fünf Waffen zu entscheiden. 3. a) Aufgrund des teilweisen Obsiegens des Beschwerdeführers und der Tatsache, dass er weder zu vertreten hat, dass die Staatsanwaltschaft bis zum 2. Oktober 2015 nicht über die Beschlagnahme verfügt hat, noch dass sich die Akten danach ein halbes Jahr bei der Strafkammer befanden, rechtfertigt es sich, die Kosten des Rechtsmittelverfahrens auf die Staatskasse zu nehmen (Art. 428 Abs. 1 und 4 StPO, Art. 35 und 43 JR). Die Verfahrenskosten sind auf CHF 670.- (Gebühr: CHF 600.-; Auslagen: CHF 70.-) festzusetzen. b) Der Beschwerdeführer beantragt die Zusprechung einer Parteientschädigung für seine Anwaltskosten. Da er amtlich verbeiständet ist (DO/7005), ist ihm allerdings nicht eine Parteientschädigung gemäss Art. 436 und 429 Abs. 1 lit. a StPO zuzusprechen, sondern ist sein Anwalt für seine Aufwendungen gestützt auf Art. 422 Abs. 2 lit. a und 135 StPO angemessen zu entschädigen (BGE 138 IV 205; FZR 2015 S. 73 ff.). Dieser macht gemäss Kostenliste einen Aufwand von sechs Stunden à CHF 180.-, Auslagen von CHF 17.- sowie die MWSt (CHF 87.75) geltend. Der geltend gemachte Aufwand ist nicht zu beanstanden, und dem Anwalt ist somit eine Entschädigung von CHF 1'184.75 zuzusprechen. (Dispositiv auf der folgenden Seite)
Kantonsgericht KG Seite 6 von 6 Die Kammer erkennt: I. Die Beschwerde wird teilweise gutheissen. Die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 7. März 2016 wird aufgehoben und die Angelegenheit an die Staatsanwaltschaft zurückgewiesen. Diese wird angewiesen, rasch über die beantragte Herausgabe der fünf Waffen zu entscheiden. II. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden auf die Staatskasse genommen. Sie betragen CHF 670.- (Gerichtsgebühr: CHF 600.-, Auslagen: CHF 70.-). III. Rechtsanwalt Moussa wird für das Beschwerdeverfahren eine Entschädigung von CHF 1'184.75 zugesprochen, einschliesslich 8 % MWSt. IV. Zustellung. Dieses Urteil kann innert 30 Tagen nach seiner Eröffnung mit Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeitsvoraussetzungen sind in den Art. 78–81 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Freiburg, 3. Juni 2016/fba Präsident Gerichtsschreiberin-Berichterstatterin