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Freiburg Kantonsgericht Strafkammer 06.12.2016 502 2016 271

6. Dezember 2016·Deutsch·Freiburg·Kantonsgericht Strafkammer·PDF·1,697 Wörter·~8 min·6

Zusammenfassung

Urteil der Strafkammer des Kantonsgerichts | Amtliche Verteidigung (Art. 132 f. StPO; 143 JG)

Volltext

Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Augustinergasse 3, Postfach 1654, 1701 Freiburg T +41 26 304 15 00, F +41 26 304 15 01 www.fr.ch/tc — Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB 502 2016 271 Urteil vom 6. Dezember 2016 Strafkammer Besetzung Präsident: Hubert Bugnon Richter: Jérôme Delabays, Sandra Wohlhauser Gerichtsschreiberin- Berichterstatterin: Cornelia Thalmann El Bachary Partei A.________, Beschuldigter, Gesuchsteller und Beschwerdeführer Gegenstand Amtliche Verteidigung (Art. 132 Abs. 1 Bst. b StPO) Beschwerde vom 20. Oktober 2016 gegen den Entscheid des Polizeirichters des Sensebezirks vom 10. Oktober 2016

Kantonsgericht KG Seite 2 von 5 Sachverhalt A. Am 26. Oktober 2015 stellte B.________ Strafantrag gegen ihren ehemaligen Lebensgefährten A.________ wegen einfacher Körperverletzung und wiederholter Tätlichkeiten (act. 2002). Mit Strafbefehl vom 18. Mai 2016 befand die Staatsanwaltschaft A.________ der Tätlichkeiten, der Beschimpfung und der Nötigung für schuldig. Sie verurteilte ihn zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen – wobei der Betrag eines Tagessatzes auf CHF 10.- festgelegt und der bedingte Strafvollzug mit einer Probezeit von zwei Jahren gewährt wurde – und zu einer Busse von CHF 300.-. Die Kosten des Verfahrens von CHF 505.- wurden A.________ auferlegt. Sie hielt das Folgende fest: „1. Das Opfer, mit welchem der Beschuldigte eine Lebensgemeinschaft führte, in mindestens zwei Fällen mit der flachen Hand ins Gesicht schlagen; es mehrmals am Handgelenk packen; es mehrmals unter anderem als „Zwetschge“, „Schlampe“, „blöde Kuh“, „schlechte Hausfrau“, „nichts wert“ beschimpfen; es mehrmals an den Haaren ziehen; begangen zwischen Januar 2013 und dem 18.09.2015, in C.________ und D.________. 2. Das Opfer mit der Drohung, die Kinder zu entziehen unter Druck setzen und es dazu nötigen, das Schreiben „Sistierung des Verfahrens gegen A.________“ vom 28.12.2015 und das Schreiben „Strafsache A.________“ vom 07.01.2016, jeweils zuhanden der Staatsanwaltschaft Freiburg, zu unterschreiben; begangen zwischen Dezember 2015 und Januar 2016 in E.________“ (act. 10‘002 s.). Am 20. Mai 2016 erhob A.________ dagegen Einsprache. Er beantragte ebenfalls die Anordnung einer unentgeltlichen amtlichen Verteidigung. B. Mit Entscheid vom 10. Oktober 2016 wies der Polizeirichter des Sensebezirks (nachfolgend: der Polizeirichter) den Antrag auf Anordnung einer unentgeltlichen amtlichen Verteidigung ab. C. Dagegen erhob A.________ am 20. Oktober 2016 Beschwerde. Er beantragt u.a., Rechtsanwalt Ingo Schafer sei in dieser Angelegenheit als amtlicher Verteidiger zu ernennen. Der Polizeirichter bestätigte mit Eingabe vom 27. Oktober 2016 seinen Entscheid. Erwägungen 1. Sofern der Beschwerdeführer Anträge stellt respektive Bemerkungen macht (so z.B. Antrag auf Aufhebung aller „Urteile und willkürlichen Rechnungen“), die in keinem Zusammenhang mit dem angefochten Entscheid stehen, nicht begründet sind oder nicht in die Zuständigkeit der hiesigen Kammer fallen, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. 2. a) Gegen Verfügungen der erstinstanzlichen Gerichte ist die Beschwerde an die Strafkammer zulässig (Art. 393 Abs. 1 Bst. b StPO und 85 Abs. 1 JG). b) Die Beschwerde ist innert 10 Tagen schriftlich einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Zur Beschwerdeführung ist jede Partei befugt, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat (Art. 382 Abs. 1 StPO).

Kantonsgericht KG Seite 3 von 5 Der Entscheid vom 10. Oktober 2016 wurde dem Beschwerdeführer am 11. Oktober 2016 zugestellt, sodass die am 20. Oktober 2016 der Post übergebene Beschwerdeschrift innert der gesetzlichen Frist eingereicht wurde. Der Beschwerdeführer hat ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung des angefochtenen Entscheids, sodass ihm die Beschwerdelegitimation zukommt. c) Mit der Beschwerde können Rechtsverletzungen, die unvollständige oder unrichtige Sachverhaltsfeststellung und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 393 Abs. 2 StPO). d) Die Beschwerde ist zu begründen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Verlangt die StPO, dass das Rechtsmittel begründet wird, so hat die Person oder die Behörde, die das Rechtsmittel ergreift, genau anzugeben: (Bst. a.) welche Punkte des Entscheides sie anficht; (Bst. b.) welche Gründe einen anderen Entscheid nahe legen; (Bst. c.) welche Beweismittel sie anruft (vgl. Art. 385 Abs. 1 StPO). Die Begründung hat den Anfechtungsgrund anzugeben, d.h. die tatsächlichen und/oder rechtlichen Gründe, die einen anderen Entscheid nahelegen (Urteil 6B_613/2015 vom 26. November 2015 E. 3.3.1 mit Hinweisen, bestätigt in Urteil 6B_49/2016 vom 3. Juni 2016 E. 2.3.2). Vorliegend bringt der Beschwerdeführer zum Ausdruck, dass er mit dem Entscheid des Polizeirichters nicht einverstanden ist und er die Anordnung einer unentgeltlichen amtlichen Verteidigung beantragt. Er machte insbesondere eine Verletzung seines rechtlichen Gehörs geltend. Er kommt somit seiner Begründungspflicht grundsätzlich nach. e) Die Strafkammer hat volle Kognition (Art. 393 Abs. 2 StPO) und entscheidet ohne Verhandlung (vgl. Art. 397 Abs. 1 StPO). 3. a) In der angefochtenen Verfügung führt der Polizeirichter im Wesentlichen aus, dass angesichts der zu erwartenden Strafe ein Bagatellfall vorliege. Der Fall biete weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten und es sei auch nicht anzunehmen, dass es dem Beschwerdeführer aufgrund persönlicher Umstände nicht möglich sei, seine Interessen selbst zu wahren. Die Voraussetzungen von Art. 132 StPO seien somit nicht erfüllt. b) Die Verfahrensleitung ordnet u.a. eine amtliche Verteidigung an, wenn die beschuldigte Person nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und die Verteidigung zur Wahrung ihrer Interessen geboten ist (Art. 132 Abs. 1 Bst. b StPO). Bedürftig ist eine Partei, welche die Leistung der erforderlichen Prozess- und Parteikosten nur erbringen kann, wenn sie die Mittel angreift, die sie zur Deckung des Grundbedarfs für sich und ihre Familie benötigt. Die prozessuale Bedürftigkeit beurteilt sich nach der gesamten wirtschaftlichen Situation des Rechtsuchenden im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs. Dazu gehören einerseits sämtliche finanziellen Verpflichtungen, andererseits die Einkommens- und Vermögensverhältnisse (BGE 124 I 1 E. 2a). Dabei obliegt es der Antrag stellenden Partei, ihre aktuellen Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend aufzuzeigen und ihre finanziellen Verpflichtungen zu belegen. Kommt sie dieser Obliegenheit nicht nach, ist der Antrag abzuweisen (Urteil BGer 5A_272/2010 vom 30. November 2010 E. 6, nicht publ. in BGE 137 III 59; Urteil BGer 6B_482/2007 vom 12. August 2008 E. 21.2). Zur Wahrung der Interessen der beschuldigten Person ist die Verteidigung namentlich geboten, wenn es sich nicht um einen Bagatellfall handelt und der Straffall in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, denen die beschuldigte Person allein nicht gewachsen wäre. Ein Bagatellfall liegt jedenfalls dann nicht mehr vor, wenn eine Freiheitsstrafe von mehr als 4 Monaten, http://relevancy.bger.ch/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=3&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=%22Art.+132%22+%22StPO%22+%22erforderlichen+Mittel%22&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F124-I-1%3Ade&number_of_ranks=0#page1 http://relevancy.bger.ch/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=3&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=%22Art.+132%22+%22StPO%22+%22erforderlichen+Mittel%22&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F137-III-59%3Ade&number_of_ranks=0#page59

Kantonsgericht KG Seite 4 von 5 eine Geldstrafe von mehr als 120 Tagessätzen oder gemeinnützige Arbeit von mehr als 480 Stunden zu erwarten ist (Art. 132 Abs. 2 und 3 StPO). Der Wortlaut von Art. 132 StPO lässt es zu, dass bei Bedürftigkeit auch aus anderen Gründen um Gewährung einer unentgeltlichen Verteidigung nachgesucht wird als jene, die namentlich und damit nur beispielhaft in Abs. 2 und 3 umschrieben werden. So ist im Einzelfall nicht ausgeschlossen, dass eine unentgeltliche Verteidigung auch bei einer geringeren Sanktion geboten sein kann als jene, die Abs. 3 vorsieht, z.B. wenn dies zur Wahrung der Interessen des Beschuldigten als erforderlich erscheint, vorab wenn dieser zu einer adäquaten Selbstverteidigung offensichtlich nicht in der Lage ist. Demgegenüber verneint das Bundesgericht bei offensichtlichen Bagatelldelikten, bei denen nur eine Busse oder eine geringfügige Freiheitsstrafe in Frage kommt, jeglichen verfassungsmässigen Anspruch auf unentgeltliche Rechtsverbeiständung (RUCKSTUHL in BSK-Schweizerische Strafprozessordnung, 2014, Art. 132 N. 20, 42 m. H.; SCHMID, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 2. Aufl. 2013, N. 744 m. H.). c) Dem Polizeirichter ist zuzustimmen, wenn er festhält, dass angesichts der zu erwartenden Strafe grundsätzlich ein Bagatellfall vorliegt. Die Strafkammer hält jedoch das Folgende fest: Seit der Trennung des Paares A.________-B.________ im Herbst-Winter 2015 kam es u.a. zu zahlreichen Strafverfahren, inklusiv vor der Kammer, in denen der Beschwerdeführer entweder als Kläger oder als Beschuldigter involviert war bzw. ist. In der Angelegenheit, welche dem Polizeirichter zur Beurteilung unterbreitet wurde, wird ihm häusliche Gewalt gegenüber seiner ehemaligen Lebenspartnerin vorgeworfen, welche er bestreitet. Gemäss der Staatsanwaltschaft soll er sich der Nötigung im Zusammenhang mit den beiden Kindern, der Tätlichkeiten und der Beschimpfung schuldig gemacht haben. Selbst wenn bei einer Verurteilung mit einer geringeren Sanktion als jene, die Art. 132 Abs. 3 StPO vorsieht, gerechnet werden darf, kann aufgrund der genannten Vorwürfe nicht von einem offensichtlichen Bagatellfall gesprochen werden, der jeglichen Anspruch auf eine unentgeltliche Verteidigung ausschliesst, dies umso weniger als bei häuslicher Gewalt heute kaum mehr von einem leichten Vergehen die Rede sein dürfte. Angesichts namentlich des Inhalts seiner Schreiben, insbesondere an die hiesige Kammer, stellt sich zudem die Frage, ob der Beschwerdeführer in einem solchen Verfahren überhaupt zu einer adäquaten Selbstverteidigung in der Lage ist. Aufgrund der speziellen Natur der Vorwürfe, welche überdies zum Erlass eines Strafbefehls geführt haben, der sich prima vista hauptsächlich auf die Aussagen von B.________ stützt (vgl. act. 10‘001), und der emotionalen Verfassung, in welcher sich der Beschwerdeführer heute befindet und die u.a. aus seinen Schreiben entnommen werden kann, ist von einer Ausnahmesituation auszugehen, welche in dieser besonderen Angelegenheit die Anordnung einer amtlichen Verteidigung im Sinne von Art. 132 Abs. 1 Bst. b StPO als erforderlich erscheinen lässt. Was die Voraussetzung der Mittellosigkeit betrifft, kann aus den Beilagen zur Beschwerde entnommen werden, dass der Beschwerdeführer seit Juni 2016 monatlich vom Sozialdienst unterstützt werden muss (vgl. eingereichte Belege des Sozialdienstes von D.________; Auszahlungsbetrag Juni 2016: CHF 2‘000.-, Auszahlungsbetrag Juli 2016: CHF 1‘054.10, Auszahlungsbetrag August 2016: CHF 2‘975.50, Auszahlungsbetrag September 2016: CHF 2‘913.15), so dass diese als gegeben erachtet werden kann. Im Strafverfahren 50 2016 38 (Einsprache gegen den Strafbefehl vom 18. Mai 2016, D 15 2353) wird für den Beschwerdeführer daher eine amtliche Verteidigung angeordnet (Art. 132 Abs. 1 Bst. b StPO) und Rechtsanwalt Ingo Schafer, in Freiburg, zum amtlichen Verteidiger ernannt.

Kantonsgericht KG Seite 5 von 5 4. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Obschon der Beschwerdeführer nicht mit sämtlichen Anträgen durchgedrungen ist, sind die Verfahrenskosten (Gebühr: CHF 500.-; Auslagen: 80.-) in casu dem Staat aufzuerlegen. Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen (Art. 429 StPO i.V.m. Art. 436 StPO). Die Kammer erkennt: I. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf einzutreten ist. II. Der Entscheid vom 10. Oktober 2016 des Polizeirichters des Sensebezirks wird aufgehoben. Im Strafverfahren 50 2016 38 (Einsprache gegen den Strafbefehl vom 18. Mai 2016, D 15 2353) wird für A.________ eine amtliche Verteidigung angeordnet (Art. 132 Abs. 1 Bst. b StPO) und Rechtsanwalt Ingo Schafer, in Freiburg, zum amtlichen Verteidiger ernannt. III. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 580.- (Gebühr: CHF 500.-; Auslagen: 80.-) werden dem Staat auferlegt. IV. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. V. Zustellung. Dieses Urteil kann innert 30 Tagen nach seiner Eröffnung mit Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeitsvoraussetzungen sind in den Art. 78–81 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Freiburg, 6. Dezember 2016/swo Präsident Gerichtsschreiberin-Berichterstatterin

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