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Freiburg Kantonsgericht Strafkammer 28.10.2016 502 2016 224

28. Oktober 2016·Deutsch·Freiburg·Kantonsgericht Strafkammer·PDF·1,204 Wörter·~6 min·6

Zusammenfassung

Urteil der Strafkammer des Kantonsgerichts | Nichtanhandnahme (Art. 310 StPO)

Volltext

Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Augustinergasse 3, Postfach 1654, 1701 Freiburg T +41 26 304 15 00, F +41 26 304 15 01 www.fr.ch/tc — Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB 502 2016 224 Urteil vom 28. Oktober 2016 Strafkammer Besetzung Präsident: Hubert Bugnon Richter: Jérôme Delabays Ersatzrichter: Felix Baumann Gerichtsschreiberin- Berichterstatterin: Cornelia Thalmann El Bachary Parteien A.________, Strafanzeigerin und Beschwerdeführerin und B.________, Strafanzeiger und Beschwerdeführer gegen STAATSANWALTSCHAFT C.________, Staatsanwältin, Beschuldigte D.________, Gerichtspräsident, Beschuldigter E.________, Rechtsanwalt, Beschuldigter Gegenstand Amtsmissbrauch (Art. 312 StGB) Beschwerde vom 5. September 2016 gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 31. August 2016

Kantonsgericht KG Seite 2 von 4 Sachverhalt A. Mit Urteil vom 18. Dezember 2015 verurteilte D.________, Polizeirichter des F.________, A.________ wegen Verletzung des Geheim- oder Privatbereichs durch Aufnahmegeräte (Art. 179quater StGB) zu einer Geldstrafe von 15 Tagessätzen à CHF 30.- und zu einer Busse von CHF 1‘000.-. Ebenfalls wurde A.________ verpflichtet, dem Privatkläger G.________, vertreten durch Rechtsanwalt E.________, eine Entschädigung von CHF 4‘861.70 zu bezahlen (act. 1000 ff.). Dieses Urteil wurde von A.________ erfolglos bis vor Bundesgericht angefochten und ist rechtskräftig (act. 1027 ff., 1030 ff.). Dem Strafverfahren lag ein jahrelanger Nachbarschaftsstreit zwischen A.________ und der Familie von G.________ zugrunde. Die Staatsanwaltschaft war im Strafverfahren durch Staatsanwältin C.________ vertreten. B. Mit Eingaben vom 4. Mai 2016, 25. Mai 2016 und 10. Juni 2016 an den Justizrat erhoben A.________ und ihr Sohn B.________ strafrechtliche Vorwürfe gegen D.________, C.________ und E.________. Der Justizrat leitete die Eingaben am 21. Juli 2016 zuständigkeitshalber an die Staatsanwaltschaft weiter (act 2000), die sie als Strafanzeige wegen Amtsmissbrauchs (Art. 312 StGB) gegen D.________, C.________ und E.________ entgegennahm und am 31. August 2016 eine zweisprachige Nichtanhandnahmeverfügung erliess (act. 10000 ff.). C. A.________ und B.________ haben gegen die Nichtanhandnahmeverfügung vom 31. August 2016 am 5. September 2016 Beschwerde eingereicht. Zur Stellungnahme aufgefordert, hat die Staatsanwaltschaft mit Schreiben vom 14. September 2016 auf eine solche verzichtet. Erwägungen 1. a) Gegen Verfügungen der Staatsanwaltschaft, somit auch gegen Nichtanhandnahmeverfügungen, ist die Beschwerde an die Strafkammer zulässig (Art. 393 Abs. 1 Bst. a, Art. 310 Abs. 2 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO). b) Zur Beschwerdeführung ist jede Partei befugt, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat (Art. 382 Abs. 1 StPO). Darunter ist zu verstehen, dass die betreffende Person durch den angefochtenen Entscheid unmittelbar in ihren Rechen betroffen, d.h. beschwert ist. Unmittelbar betroffen ist bei Nichtanhandnahmeverfügungen insbesondere die geschädigte Person (LIEBER, in Donatsch/Hansjakob/Lieber (Hrsg.), Kommentar zur StPO, 2. Aufl., 2014, Art. 382 N. 7 und 14). Als geschädigte Person gilt die Person, die durch die Straftat in ihren Rechen unmittelbar verletzt worden ist (Art. 115 Abs. 1 StPO). Unmittelbar verletzt und geschädigt im Sinne von Art. 115 StPO ist, wer Träger des Rechtsgutes ist, das durch die fragliche Strafbestimmung vor Verletzung oder Gefährdung geschützt oder zumindest mitgeschützt werden soll. Im Zusammenhang mit Strafnormen, die wie Art. 312 StGB nicht primär Individualrechtsgüter schützen, gelten diejenigen Personen als Geschädigte, die durch die darin umschriebenen Tatbestände in ihren mitgeschützten Rechtsgütern beeinträchtigt werden, sofern diese Beeinträchtigung unmittelbare Folge der tatbestandsmässigen Handlung ist (BGE 138 IV 258 E. 2.2/2.3). In jedem Fall gilt nur der Rechtsträger des geschützten Rechtsgutes selbst, nicht aber der allenfalls indirekt betroffene Angehörige als geschädigte Person (LIEBER, Art. 115 N. 1). c) Die Beschwerde ist innert 10 Tagen schriftlich und begründet einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Verlangt dieses Gesetz, dass das Rechtsmittel begründet wird, so hat die Person

Kantonsgericht KG Seite 3 von 4 oder die Behörde, die das Rechtsmittel ergreift, genau anzugeben, welche Punkte des Entscheids sie anficht, welche Gründe einen andern Entscheid nahelegen und welche Beweismittel sie anruft (Art. 385 Abs. 1 StPO). Erfüllt die Eingabe diese Anforderungen nicht, so weist die Rechtsmittelinstanz sie zur Verbesserung innerhalb einer kurzen Nachfrist zurück (Art. 385 Abs. 2 Satz 1 StPO). d) Die Strafkammer hat volle Kognition (Art. 393 Abs. 2 StPO) und entscheidet ohne Verhandlung (vgl. Art. 397 Abs. 1 StPO). 2. a) Die Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung vom 31. August 2016 wurde am 5. September 2016 und somit offensichtlich rechtzeitig eingereicht. b) Zur Anzeige gebracht wurde ein angeblicher Amtsmissbrauch im Strafverfahren gegen die Beschwerdeführerin A.________. Nach dem Gesagten (E. 1b hievor) fällt diese als geschädigte Person grundsätzlich in Betracht und ist zur Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung berechtigt. Ihr Sohn ist es jedoch nicht, da er weder durch das Strafverfahren gegen seine Mutter noch durch einen allfälligen Amtsmissbrauch unmittelbar in seinem Rechten betroffen ist. Auf die Beschwerde ist von vornherein nicht einzutreten, soweit sie von B.________ eingereicht wurde. Aus dem gleichen Grund unberücksichtigt bleiben muss eine an die Staatsanwaltschaft gerichtete Eingabe von H.________, Ex-Ehemann von A.________, vom 1. Oktober 2016, die überdies nach Ablauf der Beschwerdefrist und per E-Mail eingereicht wurde. c) In der Beschwerdeschrift wird unter dem Titel „Begründung“ ausgeführt, die besagte Verfügung sei voller sachlicher Fehler, totale Tatsachen Entfremdung, durch Befangenheit und Parteilichkeit gekennzeichnet, voller Verwechslungen, kurz ein Lügenkonstrukt, das seinesgleichen suche und ein schiefes Licht werfe auf eine Justiz, die im 21. Jahrhundert in der Schweiz, die sich rühmt, ein Rechtsstaat zu sein, so nicht fuhrwerken dürfe. In einem Rechtsstaat sei die Gesetzgebung für alle gleich nicht nur für mich, uns. Der Fall müsse total neu aufgerollt werden, ausserkantonal. (…) Damit setzt sich die Beschwerdeführerin in keiner Art und Weise mit den Gründen für die Nichtanhandnahme auseinander. Die Beschwerde genügt den gesetzlichen Anforderungen an die Begründungspflicht gemäss Art. 385 StPO offensichtlich nicht. Da – wie im Folgenden zu zeigen sein wird – die Nichtanhandnahmeverfügung ohnehin nicht zu beanstanden ist, kann vom Ansetzen einer kurzen Nachfrist zur Verbesserung abgesehen werden. Überdies kann eine Nachfrist nicht dazu dienen, eine überhaupt nicht begründete Beschwerde erst zu begründen; dies würde auf eine unzulässige Verlängerung der gesetzlichen Beschwerdefrist hinauslaufen. Offen bleiben kann auch, ob die Eingabe nicht als ungebührlich zurückzuweisen wäre (vgl. Art. 110 Abs. 4 StPO). 3. In der Strafanzeige war zusammengefasst vorgebracht worden, A.________ sei von Polizeirichter D.________ und Staatsanwältin C.________ zu Unrecht verurteilt worden, es sei die falsche Verfahrenssprache (Französisch statt Deutsch) gewählt worden, und Rechtsanwalt E.________ habe A.________ zu Unrecht über den Betrag von CHF 4‘861.70 betrieben. In der angefochtenen Verfügung wird dazu ausgeführt, die Staatsanwältin und der Polizeirichter hätten im Strafverfahren bloss das Gesetz (Art. 179quater StGB) angewendet, die Verfahrenssprache entspreche der gesetzlichen Ordnung (Art. 115 Abs. 2 Bst. a JG), und Rechtsanwalt E.________ komme ohnehin keine Behörden- oder Beamtenqualität zu; er habe (im Auftrag von G.________) bloss dessen Rechte als Gläubiger ausgeübt, um gestützt auf ein rechtskräftiges Urteil eine

Kantonsgericht KG Seite 4 von 4 Forderung einzutreiben. Diese Ausführungen sind offensichtlich zutreffend, und es ist ihnen nichts beizufügen. Die Beschwerdeführer versuchen offenbar, mittels einer Strafanzeige auf ein rechtskräftiges Strafurteil zurückzukommen. Dies ist nicht möglich. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 4. Als unterliegende Partei haben die Beschwerdeführer die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zu tragen (Art. 418 Abs. 2 und 428 Abs. 1 StPO, Art. 35 und 43 JR), unter solidarischer Haftung. Eine Parteientschädigung wurde nicht beantragt und wäre auch nicht zuzusprechen, da die Beschwerdeführer unterliegen. Die Kammer erkennt: I. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. II. Die dem Staat Freiburg geschuldeten Kosten des Beschwerdeverfahrens werden A.________ und B.________ solidarisch auferlegt. Sie betragen CHF 600.- (Gerichtsgebühr: CHF 500.-, Auslagen: CHF 100.-). III. Zustellung. Dieses Urteil kann innert 30 Tagen nach seiner Eröffnung mit Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeitsvoraussetzungen sind in den Art. 78–81 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Freiburg, 28. Oktober 2016/fba Präsident Gerichtsschreiberin-Berichterstatterin

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