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Freiburg Kantonsgericht Strafkammer 28.10.2016 502 2016 171

28. Oktober 2016·Deutsch·Freiburg·Kantonsgericht Strafkammer·PDF·2,768 Wörter·~14 min·5

Zusammenfassung

Urteil der Strafkammer des Kantonsgerichts | Einstellung des Verfahrens (Art. 319 ff. StPO)

Volltext

Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Augustinergasse 3, Postfach 1654, 1701 Freiburg T +41 26 304 15 00, F +41 26 304 15 01 www.fr.ch/tc — Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB 502 2016 171 Urteil vom 28. Oktober 2016 Strafkammer Besetzung Präsident: Hubert Bugnon Richter: Jérôme Delabays, Sandra Wohlhauser Gerichtsschreiberin- Berichterstatterin: Cornelia Thalmann El Bachary Parteien A.________, Privatkläger und Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Oliver Lücke gegen STAATSANWALTSCHAFT, Beschwerdegegnerin und B.________, Beschuldigte und Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt Hervé Bovet Gegenstand Einstellung des Verfahrens (Art. 319 ff. StPO) Beschwerde vom 8. Juli 2016 gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 24. Juni 2016

Kantonsgericht KG Seite 2 von 7 Sachverhalt A. A.________, geboren 1973, arbeitete bei der C.________ GmbH als Marketing-Manager und war direkter Vorgesetzter von D.________, geboren 1969. B. Am 23. Juli, 27. August und 30. September 2014 reichte A.________ Strafantrag/-anzeige ein gegen D.________ wegen Verletzung des Geheim- oder Privatbereichs durch Aufnahmegeräte, evtl. unbefugten Aufnehmens von Gesprächen, versuchter Nötigung, Verletzung der Auskunfts-, Melde- und Mitwirkungspflichten, übler Nachrede, evtl. Verleumdung und Beschimpfung (act. 2000 ff., 2504 ff., 2518 ff.). Am 12. November 2014 reichte D.________ ihrerseits Strafantrag ein gegen A.________ wegen versuchter Nötigung, evtl. versuchter Ausnützung einer Notlage (act. 2736 f.). Am 25. November 2014 reichte A.________ Strafantrag ein gegen B.________ und E.________ wegen Verletzung des Geheim- oder Privatbereichs durch Aufnahmegeräte, evtl. unbefugten Aufnehmens von Gesprächen (act. 2015 ff.). Mit Verfügung vom 7. Januar 2015 übernahm die Staatsanwaltschaft des Kantons Freiburg die im Kanton Bern eröffneten Verfahren (act. 9006). C. Mit Verfügungen vom 24. Juni 2016 wurden die Verfahren gegen B.________ und E.________ wegen Verletzung des Geheim- oder Privatbereichs durch Aufnahmegeräte eingestellt. Das Verfahren gegen D.________ wegen Verletzung des Geheim- oder Privatbereichs durch Aufnahmegeräte wurde ebenfalls eingestellt und jenes wegen übler Nachrede, evtl. Verleumdung sistiert. D.________ wurde hingegen der Beschimpfung für schuldig befunden und verurteilt. A.________ wurde seinerseits mit Strafbefehl wegen versuchter Nötigung verurteilt; dagegen hat er Einsprache erhoben (act. 10‘005 ff.). D. Gegen die Einstellungsverfügung betreffend B.________ reichte A.________ am 8. Juli 2016 Beschwerde ein. Er beantragt unter Kosten- und Entschädigungsfolge, die Staatsanwaltschaft sei anzuweisen, das Strafverfahren fortzuführen; subeventualiter [recte: eventualiter] sei ihr die Sache zurückzuweisen. Die Staatsanwaltschaft hat am 8. August 2016 auf eine Stellungnahme verzichtet. Vom Einholen einer Stellungnahme von B.________ wurde abgesehen. Erwägungen 1. a) Gegen die Einstellung des Verfahrens durch die Staatsanwaltschaft kann bei der Strafkammer innert 10 Tagen Beschwerde eingereicht werden (Art. 20 Abs. 1 Bst. b, 322 Abs. 2, 393 Abs. 1 Bst. a StPO; Art. 85 Abs. 1 JG). Die angefochtene Einstellungsverfügung wurde dem Beschwerdeführer am 28. Juni 2016 zugestellt. Die am 8. Juli 2016 der Post übergebene Beschwerdeschrift wurde somit rechtzeitig eingereicht.

Kantonsgericht KG Seite 3 von 7 b) Ein Rechtsmittel nach der StPO kann jede Partei ergreifen, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids hat (Art. 382 Abs. 1 StPO). Partei ist auch die Privatklägerschaft (Art. 104 Abs. 1 Bst. b StPO). Als Privatklägerschaft gilt die geschädigte Person, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilklägerin zu beteiligen (Art. 118 Abs. 1 StPO). Der Beschwerdeführer hat sich als Privatkläger konstituiert (act. 2016) und ist durch die der Beschuldigten vorgeworfenen Delikte in rechtlich geschützten Interessen betroffen, womit er zur Beschwerde legitimiert ist. Auf die frist- und formgerechte Beschwerde ist mithin einzutreten. c) Mit der Beschwerde können Rechtsverletzungen, die unvollständige oder unrichtige Sachverhaltsfeststellung und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 393 Abs. 2 StPO). d) Die Strafkammer entscheidet ohne Verhandlung (Art. 397 Abs. 1 StPO). Sie verfügt grundsätzlich über volle Kognition (vgl. Art. 391 Abs. 1 StPO). 2. a) Bei der Frage, ob ein Strafverfahren über eine (definitive) Verfahrenseinstellung durch die Untersuchungsbehörde erledigt werden kann, gilt im schweizerischen Strafprozessrecht der Grundsatz "in dubio pro duriore". Die Staatsanwaltschaft darf sich nicht die Rolle des Gerichts anmassen. Dieser Grundsatz fliesst aus dem Legalitätsprinzip (Art. 5 Abs. 1 BV und Art. 2 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 319 Abs. 1 und Art. 324 Abs. 1 StPO). Er bedeutet, dass eine Einstellung durch die Staatsanwaltschaft grundsätzlich nur bei klarer Straflosigkeit bzw. offensichtlich fehlenden Prozessvoraussetzungen angeordnet werden darf. Bei der Beurteilung dieser Frage verfügen die Staatsanwaltschaft und die Vorinstanz über einen gewissen Spielraum […]. Hingegen ist (sofern die Erledigung mit einem Strafbefehl nicht in Frage kommt) Anklage zu erheben, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch. Falls sich die Wahrscheinlichkeiten eines Freispruches oder einer Verurteilung in etwa die Waage halten, drängt sich in der Regel, insbesondere bei schweren Delikten, ebenfalls eine Anklageerhebung auf (BGE 138 IV 186 E. 4.1 mit Hinweisen; BGE 137 IV 219 E. 7.1; RIKLIN, StPO Kommentar, 2. Aufl., Zürich 2014, Art. 319 N. 2). b) Gemäss Art. 319 Abs. 1 Bst. a StPO ist die vollständige oder teilweise Einstellung des Verfahrens zu verfügen, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt (vgl. Art. 324 Abs. 1 StPO). Der Staatsanwalt hat nicht eine abschliessende Beurteilung darüber vorzunehmen, ob sich die beschuldigte Person einer ihr zur Last gelegten Tat strafbar gemacht hat, sondern nur, ob genügend Anhaltspunkte vorhanden sind, die es rechtfertigen, das Verfahren weiterzuführen (LANDSHUT/BOSSHARD, Kommentar zur StPO, 2014, Art. 319 N. 15 mit Hinweisen). Die Staatsanwaltschaft trifft ihren Entscheid über Anklageerhebung oder Einstellung des Verfahrens nach pflichtgemässem Ermessen. Ihre Aufgabe ist es, nach durchgeführter Untersuchung in vorweggenommener Würdigung der Beweise und der Rechtslage eine Prognose über den Ausgang eines allfälligen gerichtlichen Verfahrens zu machen. Die Staatsanwaltschaft tritt dabei nicht selbst an die Stelle des Sachgerichts, sondern erwägt in Berücksichtigung der massgebenden Beweiswürdigungs- und Subsumtionsgrundsätze, welche Möglichkeiten für das Sachgericht offenstehen (OBERHOLZER, Grundzüge des Strafprozessrechts, 2012, N. 1395). c) Sind ausser den sich widersprechenden Aussagen des Geschädigten und der beschuldigten Person keine wesentlichen Beweismittel vorhanden, ist ein besonders gewissenhaftes Wahrscheinlichkeitskalkül über die Aussichten der Anklage anzustellen. Massgeblich ist die Überlegung, ob die Zweifel von derartigem Gewicht sind, dass eine

Kantonsgericht KG Seite 4 von 7 Verurteilung nach den praktischen Erfahrungen nicht mehr für wahrscheinlich gehalten werden kann. Steht dem bestreitenden Beschuldigten nur die Aussage eines an der Verurteilung unmittelbar interessierten Geschädigten gegenüber und finden dessen Anschuldigungen nicht eine objektive Bestätigung im Untersuchungsergebnis, so kann von einem für die Anklageerhebung hinreichenden Verdacht nicht gesprochen werden (LANDSHUT/BOSSHARD, Art. 319 N. 17 mit Hinweisen). Keine Einstellung, sondern die Erhebung einer Anklage ist wohl grundsätzlich immer dann angezeigt, wenn der Ausgang des Verfahrens ausschliesslich von der Beweiswürdigung abhängt (LANDSHUT/BOSSHARD, Art. 319 N. 18). Eine Einstellung des Verfahrens ist auch dann aufzuheben und die Strafsache in die Untersuchung zurückzuweisen, wenn die Untersuchung wesentliche Lücken aufweist und damit Fragen offenbleiben, deren Beantwortung für Freispruch oder Schuldspruch der beschuldigten Person wesentlich sein können (OBERHOLZER, N. 1398). 3. a) Die Staatsanwaltschaft führt in der angefochtenen Verfügung im Wesentlichen aus, dass der Tatbestand von Art. 179quater Abs. 2 StGB schon deshalb nicht in Frage komme, weil der Inhalt der Videoaufnahme gemäss den übereinstimmenden Aussagen der befragten Personen gar nie zur Kenntnis der Beschuldigten gelangte. Das blosse Wissen um die Existenz einer Videoaufnahme genüge nicht. Selbst wenn sie den Inhalt der Videoaufnahme gekannte hätte, könne ihr nicht vorgeworfen werden, sie habe diesen ausgewertet, indem sie dem Beschwerdeführer kündigte. Ob die Kündigung gerechtfertigt war, sei eine Frage des Zivilrechts und müsse hier nicht geprüft werden. Klar sei jedoch, dass sich die Kündigung nicht auf die Videoaufnahme stütze. Immerhin sei der Beschwerdeführer am 4. Juli 2014 von der Personalabteilung zur Arbeitssituation befragt worden, bevor die Kündigung am selben Tag ausgesprochen wurde. Die Frage, ob der Strafantrag rechtzeitig erfolgte, könne offenbleiben, da ohnehin kein Tatbestand erfüllt sei. b) Dem hält der Beschwerdeführer namentlich entgegen, die Aussagen der Beteiligten seien zum Teil widersprüchlich, was ihre Glaubwürdigkeit in Frage stelle. So sage D.________ einmal aus, dass niemand den Inhalt des Films gesehen habe, dann aber wiederum, dass E.________ sehr wohl den Beschwerdeführer im Video gesehen habe. Diese gebe auch selber an, dass sie den Beschwerdeführer im Video aufgrund der Stimme erkannt habe. Es sei nicht ersichtlich, weswegen D.________ der Beschuldigten weniger vom Video gezeigt haben soll, als E.________. Immerhin sei es ja gerade die Beschuldigte, welche überhaupt in der Position war, den Beschwerdeführer entlassen zu können. Es sei somit nachgewiesen, dass die Beschuldigte zumindest ein kurzes Teilstück des Anfangs des Videos gesehen habe. Ob dies für eine Strafbarkeit nach Art. 179quater StGB ausreiche, sei soweit ersichtlich noch nicht (höchst)richterlich geklärt worden. Jedenfalls sei nicht auszuschliessen, dass die Beschuldigte die Kenntnis aus dem Video, namentlich die Sequenz, wenn der Beschwerdeführer in der Wohnung von D.________ erscheint, bei der Anhörung am 4. Juli 2014 verwertet hat. Konkret sei der Beschwerdeführer anlässlich dieser Anhörung durch den Arbeitgeber hierzu befragt worden. Ebenso sei die Rechtsfrage zu klären, ob bereits eine Sequenz eines illegal aufgenommen Videos ausreiche, um sich nach Art. 179quater StGB strafbar zu machen. 4. a) Wer eine Tatsache aus dem Geheimbereich eines andern oder eine nicht jedermann ohne weiteres zugängliche Tatsache aus dem Privatbereich eines andern ohne dessen Einwilligung mit einem Aufnahmegerät beobachtet oder auf einen Bildträger aufnimmt, wer eine Tatsache, von der er weiss oder annehmen muss, dass sie auf Grund einer nach Absatz 1 strafbaren Handlung zu seiner Kenntnis gelangte, auswertet oder einem Dritten bekannt gibt, wer eine Aufnahme, von der er weiss oder annehmen muss, dass sie durch eine nach Absatz 1 strafbare Handlung hergestellt wurde, aufbewahrt oder einem Dritten zugänglich macht, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 179quater StGB).

Kantonsgericht KG Seite 5 von 7 b) Vorliegend ist das Folgende unbestritten: Der Beschwerdeführer arbeitete bei der C.________ GmbH als Marketing-Manager und war direkter Vorgesetzter von D.________. Sie hatten in der Vergangenheit auch auf privater Ebene eine Beziehung geführt, bzw. sexuelle Kontakte gehabt. Seit einiger Zeit bemängelte der Beschwerdeführer gewisse Punkte an der Arbeit von D.________ (Rauchen, Respekt, vgl. u.a. act. 2628, 2036). Am 18. Juni 2014 begab sich der Beschwerdeführer in die Wohnung von D.________, welche krankgeschrieben war. Dabei kam es zu einem Gespräch, welches von D.________ ohne Einwilligung des Beschwerdeführers aufgenommen respektive gefilmt wurde (Video). Bei diesem Gespräch bot der Beschwerdeführer D.________ einen „Deal“ respektive eine „Bestechung“ („corruption“, „corrompre“, vgl. act. 2668) an, und zwar drei oder viermal pro Jahr mit ihm sexuelle Kontakte mit Gazmaske („gazéifier“, vgl. act. 2668) und Latex-Kleidung zu haben; als Gegenleistung sollte D.________ CHF 500.- (oder mehr) pro Mal erhalten. Sie sollte auch ihren Arbeitsplatz behalten können. Am 23. Juni 2014 suchte D.________ die HR-Abteilung auf und teilte E.________ (die Beschuldigte war abwesend) mit, was ihr widerfahren war. Am 30. Juni 2014 erklärte sie dies dann ebenfalls der Beschuldigten, Leiterin der Personalabteilung. Sie zeigte beiden Damen zumindest den Anfang des Videos. Sie erklärte in der Folge, sie habe damit zeigen wollen, dass es ein Video gibt (act. 2554). Am 3. Juli 2014 wurde D.________ in Anwesenheit von E.________ eingehend durch die Beschuldigte befragt, inklusiv zum Bestehen (jedoch nicht zum Inhalt) der Videoaufnahme (act. 2683 ff.). Am 4. Juli 2014 wurde der Beschwerdeführer in Anwesenheit von zwei weiteren Personen von der Beschuldigten mit den Vorwürfen von D.________ konfrontiert und ebenfalls befragt (act. 2032 ff.). Auf mehrere Fragen antwortete der Beschwerdeführer, es sei privat, Privates und Geschäftliches seien zu trennen. Namentlich auf die Frage, ob er am 18. Juni 2014 D.________ zu Hause aufgesucht und ihr vorgeschlagen habe, dass sie ihn bestechen und eine Kündigung ihrer Stelle umgehen könne, indem sie mit ihm drei-viermal pro Jahr sexuellen Kontakt hätte, antwortete der Beschwerdeführer: „Waren private Gespräche, dazu sagt er nicht[s]. Nichts Geschäftliches. Privates wird hier nicht diskutiert“ (act. 2034). Die Videoaufnahme wurde anlässlich dieser Befragung nicht angesprochen (act. 2032 ff.), jedoch die Leistungen von D.________ am Arbeitsplatz (Rauchen, Mangel an Respekt; es habe daher die Lösung gegeben, sich zu trennen, act. 2036). Am selben Tag wurde dem Beschwerdeführer die ordentliche Kündigung mit sofortiger Freistellung mitgeteilt. Aus dem Kündigungsschreiben vom 4. Juli 2014 geht hervor: „Auf der Basis des Gesprächs von heute Morgen […] sehen wir aufgrund der uns als Arbeitgeber geäusserten Vorfälle und Anschuldigungen als das Arbeitsverhältnis in Bezug auf Vertrauen als massivst gestört. Aufgrund dieser Vorkommnisse sehen wir uns als Firma gezwungen, dir per heute die ordentliche Kündigung samt einer sofortigen Freistellung auszusprechen“ (act. 2030). Die Beschuldigte hat das Schreiben vom 4. Juli 2014 mitunterzeichnet (act. 2031). Am 14. August 2014 teilte der Anwalt der C.________ GmbH dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers namentlich mit, dass letzterer mit seiner negativen Haltung anlässlich der Befragung vom 4. Juli 2014 die Aufklärung der Vorwürfe verunmöglicht habe. Es gebe auch keine Drittperson, die zum Vorwurf gegenüber dem Beschwerdeführer Aussagen machen könne. Dieser wisse jedoch um die Brisanz des Themas sexuelle Belästigung im Rahmen des Arbeitsverhältnisses. Er sei seiner Pflicht, bei der Feststellung des Wahrheitsgehalts des gegen ihn erhobenen Vorwurfs mitzuwirken, nicht nachgekommen, sondern habe sich hinter dem Deckmantel „private Angelegenheit“ versteckt. Das Vertrauensverhältnis zwischen Arbeitgeberin und Arbeitnehmer sei Grundlage jedes Arbeitsverhältnisses. Mit seiner Verweigerungshaltung habe der Beschwerdeführer dieses Vertrauensverhältnis zerstört. Die C.________ GmbH habe das Arbeitsverhältnis aufgrund dieser Situation nicht weiterführen können. Dem Beschwerdeführer werde in keiner Weise den Vorwurf gemacht, er hätte D.________ sexuell belästigt. Beanstandet werde sein Verhalten bei der Aufarbeitung des Vorwurfs der sexuellen Belästigung (act. 2038 f.). D.________ wurde ihrerseits am 14. August 2014 von der C.________ GmbH verwarnt, u.a. weil sie anlässlich der Befragung

Kantonsgericht KG Seite 6 von 7 vom 3. Juli 2014 nicht mitgeteilt hatte, dass sie und der Beschwerdeführer eine intime Beziehung geführt hatten (act. 2693). c) Die Beschuldigte wurde am 2. März 2015 polizeilich einvernommen. Sie gab an, nur den Anfang des Videos gesehen zu haben. Sie hätte nur Füsse gesehen und weder gesehen noch verstanden, worum es auf dem Video ging. Sie habe den Inhalt des Videos nicht gesehen und kenne diesen auch nicht. Die Videoaufnahme habe für die Kündigung des Beschwerdeführers keine Rolle gespielt (act. 2102 ff.). E.________ wurde ihrerseits am 6. März 2015 einvernommen. Sie gab zu Protokoll, dass sie einen Teil des Videos gesehen habe (rund 4-5 Minuten), und zwar bis sich D.________ und die andere Person auf das Sofa gesetzt haben. Sie habe den Beschwerdeführer nur an der Stimme erkannt und weil D.________ gesagt hatte, dass es sich um ihn handelte. Die Videoaufnahme habe für die Kündigung des Beschwerdeführers keine Rolle gespielt. Sie habe die Beschuldigte nicht aufgrund dieser Aufnahme kontaktiert, sondern in Bezug auf die Diskussion, die sie am 23. Juni 2014 mit D.________ geführt hatte (act. 2137 ff.). d) Aufgrund dieser Ausführungen kommt die Strafkammer zum Schluss, dass eine Verurteilung der Beschuldigten keineswegs wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch. Insbesondere ist festzuhalten, dass es höchst unwahrscheinlich ist, dass die Beschuldigte den massgebenden Inhalt (und nicht nur den Anfang) gesehen hat, ansonsten sie sofort und nicht erst nach der Befragung vom 3. Juli 2014 erfahren hätte, dass der Beschwerdeführer und D.________ eine intime Beziehung geführt hatten (vgl. act. 2668). Zudem ist mit der Staatsanwaltschaft festzustellen, dass nichts darauf schliessen lässt, dass sich die Kündigung vom 4. Juli 2014 auf die Videoaufnahme stützte. Namentlich wurde diese entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers anlässlich der Befragung vom 4. Juli 2014 nicht angesprochen; letzterer wurde zwar mit den Vorwürfen – welche sich ausserdem nicht ausschliesslich auf die Vorkommnisse vom 18. Juni 2014 bezogen – seiner Assistentin konfrontiert, jedoch nicht mit einer Aufnahme. So kann dem Beschwerdeführer nicht gefolgt werden, wenn er ausführen lässt, es sei jedenfalls nicht auszuschliessen, dass die Beschuldigte die Kenntnis aus dem Video, namentlich die Sequenz, wenn der Beschwerdeführer in der Wohnung erscheint, bei der Anhörung am 4. Juli 2014 verwertet habe. Es ist hingegen so, dass D.________ gegen ihn schwere Vorwürfe erhoben hat und er sich am 4. Juli 2014 mehrmals geweigert hat, die gestellten Fragen zu beantworten respektive er sich hinter der Antwort „private Angelegenheit“ verschanzt hat. Da nichts darauf hindeutet, dass eine Verwertung des Videos vorliegt, kann der Tatbestand von Art. 179quater Abs. 2 StGB nicht erfüllt sein. Somit ist auch die Frage des Beschwerdeführers, ob bereits eine Sequenz eines illegal aufgenommen Videos ausreicht, um sich nach Art. 179quater StGB strafbar zu machen, nicht näher zu prüfen. Schliesslich kann noch festgestellt werden, dass die Untersuchung keine wesentlichen Lücken aufweist, die allenfalls eine Rückweisung rechtfertigen würden. Die Einstellung des Verfahrens ist demzufolge nicht zu beanstanden. Die Beschwerde ist folglich abzuweisen. 5. a) Die unterliegende Partei trägt die Kosten des Rechtsmittelverfahrens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Gerichtsgebühr ist auf CHF 500.- festzusetzen, zuzüglich Auslagen von CHF 100.-. b) Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 433 StPO).

Kantonsgericht KG Seite 7 von 7 Die Kammer erkennt: I. Die Beschwerde vom 8. Juli 2016 wird abgewiesen. Die Einstellungsverfügung vom 24. Juni 2016 betreffend das Strafverfahren gegen B.________ wird bestätigt. II. Die Verfahrenskosten von CHF 600.- (Gerichtsgebühr: CHF 500.-; Auslagen: CHF 100.-) werden A.________ auferlegt und von der geleisteten Sicherheit bezogen. III. Es wird keine Entschädigung ausgerichtet. IV. Zustellung. Dieses Urteil kann innert 30 Tagen nach seiner Eröffnung mit Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeitsvoraussetzungen sind in den Art. 78–81 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Freiburg, 28. Oktober 2016/swo Präsident Gerichtsschreiberin-Berichterstatterin

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