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Freiburg Kantonsgericht Strafkammer 28.10.2016 502 2016 170

28. Oktober 2016·Deutsch·Freiburg·Kantonsgericht Strafkammer·PDF·1,280 Wörter·~6 min·10

Zusammenfassung

Urteil der Strafkammer des Kantonsgerichts | Strafrecht

Volltext

Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Augustinergasse 3, Postfach 1654, 1701 Freiburg T +41 26 304 15 00, F +41 26 304 15 01 www.fr.ch/tc — Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB 502 2016 170 Urteil vom 28. Oktober 2016 Strafkammer Besetzung Präsident: Hubert Bugnon Richter: Jérôme Delabays, Sandra Wohlhauser Gerichtsschreiberin- Berichterstatterin: Cornelia Thalmann El Bachary Parteien A.________, Privatkläger und Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Oliver Lücke gegen STAATSANWALTSCHAFT, Beschwerdegegnerin und B.________, Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt Elias Moussa Gegenstand Sistierung des Verfahrens (Art. 314 StPO) Beschwerde vom 8. Juli 2016 gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 24. Juni 2016

Kantonsgericht KG Seite 2 von 4 Sachverhalt A. A.________, geboren 1973, arbeitete bei der C.________ GmbH als Marketing-Manager und war direkter Vorgesetzter von B.________, geboren 1969. B. Am 23. Juli, 27. August und 30. September 2014 reichte A.________ Strafantrag/-anzeige ein gegen B.________ wegen Verletzung des Geheim- oder Privatbereichs durch Aufnahmegeräte, evtl. unbefugten Aufnehmens von Gesprächen, versuchter Nötigung, Verletzung der Auskunfts-, Melde- und Mitwirkungspflichten, übler Nachrede, evtl. Verleumdung und Beschimpfung (act. 2000 ff., 2504 ff., 2518 ff.). Am 12. November 2014 reichte B.________ ihrerseits Strafantrag ein gegen A.________ wegen versuchter Nötigung, evtl. versuchter Ausnützung einer Notlage (act. 2736 f.). Mit Verfügung vom 7. Januar 2015 übernahm die Staatsanwaltschaft des Kantons Freiburg die im Kanton Bern eröffneten Verfahren (act. 9006). C. Mit Verfügungen vom 24. Juni 2016 wurde das Verfahren gegen B.________ wegen Verletzung des Geheim- oder Privatbereichs durch Aufnahmegeräte eingestellt und jenes wegen übler Nachrede, evtl. Verleumdung sistiert. Sie wurde hingegen der Beschimpfung für schuldig befunden und verurteilt. A.________ wurde seinerseits mit Strafbefehl wegen versuchter Nötigung verurteilt; dagegen hat er Einsprache erhoben (act. 10‘005 ff.). D. Gegen die Sistierungsverfügung reichte A.________ am 8. Juli 2016 Beschwerde ein. Er beantragt unter Kosten- und Entschädigungsfolge, die Staatsanwaltschaft sei anzuweisen, das Strafverfahren fortzuführen und eventualiter einen Strafbefehl gegen die Beschuldigte zu erlassen; subeventualiter sei die Sache an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen. Mit Schreiben vom 25. Juli 2016 schloss die Staatsanwaltschaft auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde. B.________ nahm mit Eingabe vom 28. September 2016 Stellung und schloss ebenfalls auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde. A.________ machte am 13. Oktober 2016 von seinem Replikrecht Gebrauch und bestätigte seine Beschwerde. Erwägungen 1. a) Gegen die Sistierung des Verfahrens durch die Staatsanwaltschaft kann bei der Strafkammer innert 10 Tagen Beschwerde eingereicht werden (Art. 20 Abs. 1 Bst. b, 314 Abs. 5, 322 Abs. 2, 393 Abs. 1 Bst. a StPO; Art. 85 Abs. 1 JG). Die angefochtene Verfügung wurde dem Beschwerdeführer am 28. Juni 2016 zugestellt. Die am 8. Juli 2016 der Post übergebene Beschwerdeschrift wurde somit rechtzeitig eingereicht. b) Ein Rechtsmittel nach der StPO kann jede Partei ergreifen, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids hat (Art. 382 Abs. 1 StPO). Partei ist auch die Privatklägerschaft (Art. 104 Abs. 1 Bst. b StPO). Als Privatklägerschaft gilt die geschädigte Person, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilklägerin zu beteiligen (Art. 118 Abs. 1 StPO).

Kantonsgericht KG Seite 3 von 4 Der Beschwerdeführer hat sich als Privatkläger konstituiert (act. 2001) und ist durch die der Beschuldigten vorgeworfenen Delikte in rechtlich geschützten Interessen betroffen, womit er zur Beschwerde legitimiert ist. Auf die frist- und formgerechte Beschwerde ist mithin einzutreten. c) Mit der Beschwerde können Rechtsverletzungen, die unvollständige oder unrichtige Sachverhaltsfeststellung und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 393 Abs. 2 StPO). d) Die Strafkammer entscheidet ohne Verhandlung (Art. 397 Abs. 1 StPO). Sie verfügt grundsätzlich über volle Kognition (vgl. Art. 391 Abs. 1 StPO). 2. a) Die Staatsanwaltschaft kann eine Untersuchung sistieren, namentlich wenn der Ausgang des Strafverfahrens von einem anderen Verfahren abhängt und es angebracht erscheint, dessen Ausgang abzuwarten (Art. 314 Abs. 1 Bst. b StPO). Die Sistierung sollte nur verfügt werden, wenn das Strafverfahren vom Ergebnis des konnexen Verfahrens abhängt, das Beschleunigungsgebot nicht verletzt wird und insbesondere nicht Verjährung droht (SCHMID, Praxiskommentar Schweizerische Strafprozessordnung, 2013, Art. 314 N. 6). b) Die Staatsanwaltschaft führt in der angefochtenen Verfügung mit Verweis auf Art. 314 Abs. 1 Bst. b StPO aus, der Ausgang des Strafverfahrens gegen die Beschuldigte hänge vom Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer ab und es erscheine angebracht, dessen Ausgang abzuwarten. Dem hält der Beschwerdeführer im Wesentlichen entgegen, es sei der Verfügung nicht zu entnehmen, bis wann konkret die Sistierung aufrechterhalten werden soll. Der unbestimmte ferne Termin hinsichtlich einer allfälligen Verurteilung des Beschwerdeführers sei jedenfalls nicht rechtsgenüglich. In einem Jahr würde die Verjährung drohen. Die Verfügung verstosse auch gegen das Verbot der formellen Rechtsverweigerung. Schliesslich könne er aufgrund der Sistierung seinen zivilrechtlichen Anspruch nicht auf anderem Wege verfolgen, sodass diese ihn in seinen Zivilansprüchen im Hinblick auf die drohende Verjährung gefährde. c) Am 30. September 2014 hat der Beschwerdeführer gegen die Beschuldigte Strafantrag eingereicht wegen übler Nachrede, evtl. Verleumdung, begangen am 23. Juni 2014 bzw. am 3. Juli 2014, in D.________ und evtl. anderswo (act. 2000 ff.). Dabei ging es um die Gespräche mit E.________ und F.________. Anlässlich dieser Gespräche hat die Beschuldigte u.a. die Vorkommnisse vom 18. Juni 2014 geschildert. Der Beschwerdeführer beantragte die Einvernahme von E.________ und F.________, was am 2. und 6. März 2015 in Anwesenheit des Beschwerdeführers, bzw. seiner Rechtsvertretung vorgenommen wurden (act. 2102 ff., 2137 ff.). Der Beschwerdeführer wurde am 24. Juni 2016 mit Strafbefehl wegen versuchter Nötigung, begangen am 22. Juli [recte: 18. Juni] 2014, verurteilt. Dagegen hat er Einsprache erhoben, wobei diese gemäss Schreiben der Staatsanwaltschaft vom 25. Juli 2016 nach Abschluss des Beschwerdeverfahrens behandelt werden wird. Der Staatsanwaltschaft ist grundsätzlich zuzustimmen, dass der Ausgang des Strafverfahrens gegen die Beschuldigte – zumindest in Bezug auf die Ereignisse vom 18. Juni 2014 – vom Verfahren gegen den Beschwerdeführer wegen versuchter Nötigung abhängt und es angebracht erscheint, dessen Ausgang abzuwarten. Nach Art. 178 Abs. 1 StGB verjährt die Verfolgung der Vergehen gegen die Ehre in vier Jahren. Ist vor Ablauf der Verjährungsfrist ein erstinstanzliches Urteil ergangen, so tritt die Verjährung nicht mehr ein (Art. 97 Abs. 3 StGB). Als Urteile i.S.v. Art. 97 Abs. 3 StGB gelten auch freisprechende Urteile (BGE 139 IV 62 consid. 1.5). Die Verjährung beginnt frühestens mit dem Tag, an dem der Täter die strafbare Tätigkeit ausführt (Art. 98 StGB), sprich vorliegend am 23. Juni 2014, sodass

Kantonsgericht KG Seite 4 von 4 die Verjährung nicht vor Juni 2018 eintreten wird. Es erscheint im jetzigen Zeitpunkt jedoch unwahrscheinlich, dass bis dahin nicht nur der Ausgang des Verfahrens gegen den Beschwerdeführer bekannt ist (sprich allenfalls ein Urteil des Bundesgerichts), sondern in der Folge auch im Verfahren gegen die Beschuldigte ein erstinstanzliches Urteil i.S.v. Art. 97 Abs. 3 StGB gefällt werden konnte. Es droht daher in der Tat die Verjährung, sodass von einer Sistierung des Verfahrens abzusehen ist. Die Beschwerde vom 8. Juli 2016 in Bezug auf die Sistierung des gegen B.________ eröffneten Verfahrens wegen übler Nachrede, evtl. Verleumdung ist gutzuheissen. Dieses Verfahren ist somit fortzuführen. 3. a) Nach Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Vorliegend wird die Beschwerde gutgeheissen, sodass die Kosten, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von CHF 400.- und Auslagen von CHF 70.-, dem Staat aufzuerlegen sind. b) Dem Beschwerdeführer ist eine Parteientschädigung von CHF 500.-, zuzüglich MwSt. von CHF 40.- (8%) auszurichten (Art. 436 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 429 Abs. 1 Bst. a StPO). Die Kammer erkennt: I. Die Beschwerde vom 8. Juli 2016 betreffend das Strafverfahren gegen B.________ wegen übler Nachrede, evtl. Verleumdung wird gutgeheissen und die Staatsanwaltschaft angewiesen, das Verfahren fortzuführen. II. Die Verfahrenskosten von CHF 470.- (Gerichtsgebühr: CHF 400.-; Auslagen: CHF 70.-) werden dem Staat Freiburg auferlegt. III. A.________ wird für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von CHF 500.-, zuzüglich MwSt. von CHF 40.-, ausgerichtet. IV. Zustellung. Dieses Urteil kann innert 30 Tagen nach seiner Eröffnung mit Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeitsvoraussetzungen sind in den Art. 78–81 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Freiburg, 28. Oktober 2016/swo Präsident Gerichtsschreiberin-Berichterstatterin

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