Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Augustinergasse 3, Postfach 1654, 1701 Freiburg T +41 26 304 15 00, F +41 26 304 15 01 www.fr.ch/tc — Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB 502 2016 135 Urteil vom 6. Juli 2016 Strafkammer Besetzung Präsident: Hubert Bugnon Richter: Jérôme Delabays, Sandra Wohlhauser Gerichtsschreiberin: Laura Granito Parteien A.________, Beschuldigter und Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Nicolas Pfister gegen STAATSANWALTSCHAFT, Beschwerdegegnerin Gegenstand Vorladung (Art. 201 ff. StPO) Beschwerde vom 6. Juni 2016 gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 25. Mai 2016
Kantonsgericht KG Seite 2 von 5 Sachverhalt A. Gegen A.________ wird ein Strafverfahren wegen versuchter schwerer Körperverletzung und Verletzung von Verkehrsregeln geführt. Am 11. April 2016 wurde er aufgefordert, persönlich zur Einvernahme vom 9. Juni 2016 zu erscheinen. Mit Schreiben vom 21. April 2016 teilte Rechtsanwalt Pfister mit, er sei mit der Interessenwahrung von A.________ beauftragt worden. Sowohl er als auch sein Mandant seien am 9. Juni 2016 auslandsabwesend. Er beantragte, den Termin abzusetzen und nach vorgängiger telefonischer Kontaktnahme neu zu bestimmen. Anlässlich der nachfolgenden telefonischen Kontaktaufnahme mit der Kanzlei von Rechtsanwalt Pfister wurde die Einvernahme neu auf den Donnerstag, 11. August 2016, um 09.30 Uhr angesetzt. Die diesbezügliche Vorladung wurde den Parteien am 28. April 2016 zugestellt. Mit Schreiben vom 18. Mai 2016 gelangte Rechtsanwalt Pfister erneut an die Staatsanwaltschaft und ersuchte um Verschiebung der Einvernahme auf den Nachmittag des 11. August 2016, dies mit der Begründung, die Behandlungseinheiten seines Klienten – welcher als Zahnarzt tätig ist – seien am 11. August 2016 mit einem sehr hohen Auslastungsgrad besetzt. Er sei auf die Einhaltung der vereinbarten Termine stark angewiesen, denn aufgrund der hohen Auslastung sei es jeweils enorm schwierig, Ersatztermine zu finden. Die Patienten aus dem In- und Ausland würden teilweise beinahe ein Jahr auf einen Termin für eine Operation oder einen speziellen Eingriff warten und würden verständlicherweise sehr ungehalten auf Verschiebungen reagieren. Am 25. Mai 2016 wies die Staatsanwaltschaft das Gesuch ab. B. Mit Eingabe vom 6. Juni 2016 erhob A.________ Beschwerde. Er beantragt, die Verfügung vom 25. Mai 2016 sei aufzuheben und die Einvernahme wie beantragt auf den Nachmittag des 11. August 2016 anzusetzen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen; eventualiter sei die Staatsanwaltschaft anzuweisen, in Absprache mit Rechtsanwalt Pfister die Beschuldigten zu einem anderen Termin vorzuladen. Die Staatsanwaltschaft nahm mit Schreiben vom 16. Juni 2016 Stellung. Sie beantragt, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten respektive diese sei abzuweisen. Erwägungen 1. a) Gegen Verfügungen der Staatsanwaltschaft ist die Beschwerde an die Strafkammer zulässig (Art. 393 Abs. 1 Bst. a StPO und 85 Abs. 1 JG). b) Die Beschwerde ist innert 10 Tagen schriftlich einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Zur Beschwerdeführung ist jede Partei befugt, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat (Art. 382 Abs. 1 StPO). Aus den Akten geht nicht hervor, wann die Verfügung zugestellt wurde. Die am Montag, 6. Juni 2016 der Post übergebene Beschwerdeschrift wurde jedoch so oder anders innert der gesetzlichen Frist eingereicht.
Kantonsgericht KG Seite 3 von 5 Der Beschwerdeführer ist Beschuldigter und hat ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung der angefochtenen Verfügung, sodass ihm die Beschwerdelegitimation zukommt. c) Mit der Beschwerde können Rechtsverletzungen, die unvollständige oder unrichtige Sachverhaltsfeststellung und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 393 Abs. 2 StPO). d) Die Beschwerde ist zu begründen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Verlangt die StPO, dass das Rechtsmittel begründet wird, so hat die Person oder die Behörde, die das Rechtsmittel ergreift, genau anzugeben: (Bst. a.) welche Punkte des Entscheides sie anficht; (Bst. b.) welche Gründe einen anderen Entscheid nahe legen; (Bst. c.) welche Beweismittel sie anruft (vgl. Art. 385 Abs. 1 StPO). Die Begründung hat den Anfechtungsgrund anzugeben, d.h. die tatsächlichen und/oder rechtlichen Gründe, die einen anderen Entscheid nahelegen (Urteil 6B_613/2015 vom 26. November 2015 E. 3.3.1 mit Hinweisen, bestätigt in Urteil 6B_49/2016 vom 3. Juni 2016 E. 2.3.2). Vorliegend bringt der Beschwerdeführer zum Ausdruck, dass er mit der Verfügung nicht einverstanden ist und die Abweisung des seines Erachtens hinreichend begründeten Verschiebungsantrages um einige Stunden in willkürlicher Art und Weise und ohne ersichtlichen Grund erfolgt sei. Mit Blick auf den Verfahrensausgang kann in casu die Frage, ob der Beschwerdeführer damit seiner Begründungspflicht nachkommt, offen gelassen werden. e) Die Strafkammer hat volle Kognition (Art. 393 Abs. 2 StPO) und entscheidet ohne Verhandlung (vgl. Art. 397 Abs. 1 StPO). 2. a) Vorladungen der Staatsanwaltschaft ergehen schriftlich und müssen im Vorverfahren mindestens drei Tage vor der Verfahrenshandlung zugestellt werden. Bei der Festlegung des Zeitpunkts wird auf die Abkömmlichkeit der vorzuladenden Personen angemessen Rücksicht genommen. Wer von einer Strafbehörde vorgeladen wird, hat der Vorladung Folge zu leisten (Art. 201 Abs. 1, 202 Abs. 1 Bst. a und Abs. 3, 205 Abs. 1 StPO). Das Gesetz statuiert folglich bei Verfahrenshandlungen vor den Strafbehörden eine formale, unbedingte persönliche Erscheinungspflicht der vorgeladenen Person zur festgesetzten Zeit am festgesetzten Ort. Die Erscheinungspflicht besteht unabhängig vom materiellen Mitwirkungswillen der vorgeladenen Person (BSK StPO-ARQUINT, Art. 205 N. 1). Wer verhindert ist, einer Vorladung Folge zu leisten, hat dies der vorladenden Behörde unverzüglich mitzuteilen; er oder sie hat die Verhinderung zu begründen und soweit möglich zu belegen (Art. 205 Abs. 2 StPO). Eine Vorladung kann aus wichtigen Gründen widerrufen werden. Der Widerruf wird erst dann wirksam, wenn er der vorgeladenen Person mitgeteilt worden ist (Art. 205 Abs. 3 StPO). Als wichtige Gründe kommen vor allem Krankheit oder Militärdienst in Betracht. Auch bedeutsame berufliche oder gesellschaftliche Verpflichtungen sowie wichtige familiäre Anlässe können einen wichtigen Grund darstellen, um eine Vorladung zu widerrufen. Ob die Gründe für ein Fernbleiben bzw. ein Verschieben der Einvernahme als genügend gelten oder nicht, entscheidet die vorladende Strafbehörde innerhalb der Schranken ihres Ermessens (DONATSCH/HANSJAKOB/LIEBER, Kommentar zur schweizerischen Strafprozessordnung, Art. 205 N. 9 f.). b) Nach einer ersten Verschiebung der Einvernahme lud die Staatsanwaltschaft den Beschwerdeführer auf den 11. August 2016, um 09.30 respektive 10.15 Uhr vor. Die Vorladung erfolgte unbestritten ordnungsgemäss und in Übereinstimmung mit den gesetzlichen Bestimmungen. Namentlich wurde Rechtsanwalt Pfister vorher telefonisch kontaktiert und er stimmte diesem Termin zu. Zu diesem Zeitpunkt hatte er bereits eine Verschiebung beantragt und musste daher sicherstellen, dass der vorgeschlagene Termin seinem offenbar sehr ausgelasteten Mandanten auch passen würde, dies umso mehr als der neue Termin in die allgemeine Ferienzeit
Kantonsgericht KG Seite 4 von 5 fallen würde. Die Vorladung wurde sodann am 28. April 2016 verschickt; sie erwähnt deutlich, dass eine Verhinderung, der Vorladung Folge zu leisten, der vorladenden Behörde unverzüglich mitzuteilen ist. Der Beschwerdeführer reagierte jedoch erst rund 3 Wochen später, sprich mit Schreiben seines Anwaltes vom 18. Mai 2016. Die damit vorgebrachten Gründe waren ihm jedoch bereits bei der Kontaktaufnahme zwischen seinem Anwalt und der Gerichtsschreiberei der Staatsanwaltschaft, bzw. bei der Zustellung der Vorladung Ende April 2016 bekannt, da er ja selber angibt, dass er äusserst ausgelastet ist und die Patienten aus dem In- und Ausland teilweise beinahe ein Jahr auf einen Termin für eine Operation oder einen speziellen Eingriff warten müssten. Weshalb er es dennoch unterlassen hat, dies der Staatsanwaltschaft unverzüglich mitzuteilen, wird nicht ansatzweise dargelegt und ist auch nicht ersichtlich. Er versucht auch nicht aufzuzeigen, weshalb er die Termine nicht auf den – gemäss dem eingereichten, jedoch wenig aussagekräftigen Beleg – freien Nachmittag verschieben kann. Ein Patient, der seit rund einem Jahr auf den Termin wartet und offenbar extra aus dem Ausland anreist – was zwar behauptet, aber keineswegs belegt ist – ist sicherlich auch bereit, den besagten Termin um einige Stunden zu verschieben (z.B. 13.00 Uhr statt 11.30 Uhr); dasselbe gilt auch für Patienten aus der Schweiz, die seit langem auf einen Termin warten. Zudem wurde der Beschwerdeführer rund 3 ½ Monate zum Voraus über den Einvernahmetermin informiert, sodass er genug Zeit hat, um sich zu organisieren, dies umso mehr als er nicht alleine in seiner Praxis arbeitet, sondern mit mehreren anderen Zahnärzten zusammen (vgl. http://B.________). Die Staatsanwaltschaft führt in ihrer Stellungnahme aus, dass eine Verschiebung der Einvernahme auf den Nachmittag ihrerseits aufgrund des besetzten Saals nicht möglich sei. Zudem sei dieser sehr ausgelastet, was auch daran ersichtlich sei, dass im April Einvernahmetermine für den August vergeben werden (Haftfälle und andere dringende Termine vorbehalten). Da sich fünfzehn Staatsanwälte vier Einvernahmesäle teilen müssen, ist es offensichtlich, dass ein Termin nicht einfach auf den Nachmittag verlegt werden kann. Die Staatsanwaltschaft handelte unter den gegebenen Umständen innerhalb der Grenzen ihres Ermessens, wenn sie zum Schluss kam, dass keine überwiegenden Interessen des Beschwerdeführers für eine erneute Terminverschiebung vorliegen würden. Die Beschwerde ist somit abzuweisen. Bleibt hinzuzufügen, dass die Staatsanwaltschaft dem Beschwerdeführer neu anbietet, die Einvernahme auf 08.00 Uhr vorzuverlegen, sodass er an diesem Morgen den Termin mit dem angeblich aus Frankreich anreisenden Patienten (11.30 Uhr) nicht verlegen muss. Es obliegt nun dem Beschwerdeführer der vorladenden Behörde mitzuteilen, ob er dieses Angebot annimmt, ansonsten die Vorladung weiterhin für 09.30 bzw. 10.15 Uhr besteht. 3. Die unterliegende Partei trägt die Kosten des Rechtsmittelverfahrens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Gerichtsgebühr ist auf CHF 500.- festzusetzen, zuzüglich Auslagen von CHF 70.-. Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 429 StPO). (Dispositiv auf der nächsten Seite)
Kantonsgericht KG Seite 5 von 5 Die Kammer erkennt: I. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. Die Verfügung vom 25. Mai 2016 wird somit bestätigt. II. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 570.- (Gerichtsgebühr: CHF 500.-, Auslagen: CHF 70.-) werden A.________ auferlegt. III. Es wird keine Entschädigung zugesprochen. IV. Zustellung. Dieser Entscheid kann innert 30 Tagen nach seiner Eröffnung mit Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeitsvoraussetzungen sind in den Art. 78–81 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Freiburg, 6. Juli 2016/swo Präsident Gerichtsschreiberin