Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Augustinergasse 3, Postfach 1654, 1701 Freiburg T +41 26 304 15 00, F +41 26 304 15 01 www.fr.ch/tc — Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB 502 2016 101 + 102 (URP) Urteil vom 5. Juli 2016 Strafkammer Besetzung Präsident: Hubert Bugnon Richter: Jérôme Delabays, Sandra Wohlhauser Gerichtsschreiberin: Laura Granito Parteien A.________, Privatkläger und Beschwerdeführer gegen B.________, Beschuldigte und Beschwerdegegnerin C.________, Beschuldigte und Beschwerdegegnerin D.________, Beschuldigter und Beschwerdegegner sowie STAATSANWALTSCHAFT, Beschwerdegegnerin Gegenstand Nichtanhandnahme, unentgeltliche Rechtspflege Beschwerde vom 9. Mai 2016 gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 28. April 2016 Gesuch vom 9. Mai 2016
Kantonsgericht KG Seite 2 von 6 Sachverhalt A. Mit Eingaben vom 16. Dezember 2015 reichte A.________ bei der Staatsanwaltschaft Strafantrag gegen B.________, seine ehemalige Lebensabschnittsgefährtin, und gegen deren Eltern, C.________ und D.________, wegen Nötigung, Freiheitsberaubung und Entführung sowie Entziehen von Minderjährigen ein. Den Strafantrag gegen C.________ und D.________ stellte er im Namen seiner Kinder E.________ und F.________. B.________ wurde am 19. Januar 2016 zu den Vorwürfen einvernommen, ihre Eltern am 27. Januar 2016. Am 28. April 2016 verfügte die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme. B. Am 9. Mai 2016 erhob A.________ Beschwerde gegen diese Verfügung. Er beantragt namentlich, C.________, D.________ und B.________ seien zu verurteilen (letztere unter Vorbehalt, dass sie „ihren Fehler endlich einsieht“); ihm sei zudem eine Entschädigung für seine Aufwände und den entstandenen Schaden sowie eine Genugtuung von CHF 100‘000.- (für ihn und die Kinder) zu Lasten von C.________ und D.________ zu bezahlen. Die Staatsanwaltschaft verzichtete am 13. Mai 2016 auf die Einreichung einer Stellungnahme. Erwägungen 1. Vorab hält die Strafkammer das Folgende fest: A.________ und B.________ sind die Eltern der Kinder E.________, geboren 2011, und F.________, geboren 2013; sie sind nicht verheiratet. Am 18. September 2015 verliess B.________ mit den Kindern die gemeinsame Wohnung, um sich ins Frauenhaus zu begeben. Zuvor hatte sie die Familienbegleiterin G.________ aufgesucht, welche ihr rat, sich beim Frauenhaus zu melden. Am 18. September 2015 erklärte B.________ der Polizei, sie wolle ins Frauenhaus gehen, habe aber Angst vor ihrem Freund und dessen Reaktion, da dieser ein Sturmgewehr 90 und Munition besässe. Zur Sicherheit von B.________ wurde die Interventionsgruppe zur Wohnung geschickt, damit sie ihre Sachen packen und sich ins Frauenhaus begeben konnte. Gleichentags wurde auf Anordnung des Oberamtmannes H.________ eine Polizeipräsenz bei der Gemeinde I.________ sowie beim Oberamt aufgestellt, da der Beschwerdeführer diese Ämter zuvor per Telefon belästigt hatte. Diese Präsenz erlaubte es der Polizei, letzteren vor dem Gemeindehaus in I.________ anzuhalten. Auf Anordnung des Oberamtmannes wurde der Beschwerdeführer zwecks Konsultation nach J.________ überführt. Die Waffe sowie deren Zubehör (Magazin und Verschluss) wurden im Beisein des Beschwerdeführers beschlagnahmt. In der Folge stellte dieser mehrere Strafanträge. Was die Kinderbelange betrifft, so wandten sich die Eltern an das Friedensgericht bzw. an das Zivilgericht. 2. Soweit sich die Beschwerde auf die am 18. September 2015 anwesenden Polizeibeamten und die Familienbegleiterin G.________ bezieht, ist der Beschwerdeführer darauf hinzuweisen, dass deren Verhalten bereits mit Urteil vom 30. März 2016 der hiesigen Strafkammer (502 2016 42 + 75) geprüft wurde. Zudem bringt er keine neuen Tatsachen oder Beweismittel vor. Diesbezüglich ist auf die Beschwerde nicht weiter einzugehen.
Kantonsgericht KG Seite 3 von 6 3. Soweit sich die Vorwürfe des Beschwerdeführers gegen weitere, nicht am Verfahren beteiligte Personen (so insbesondere Oberamtmann H.________, K.________, die Mitarbeiterinnen des Frauenhauses) richten, ist darauf nicht einzutreten. Gegen diese Personen wurde kein Strafverfahren eröffnet und der Beschwerdeführer legt nicht dar, inwiefern sie sich einer Straftat schuldig gemacht hätten; eine solche ist auch nicht ersichtlich. 4. Mit seiner Eingabe vom 9. Mai 2016 macht der Beschwerdeführer neu Ehrverletzungen (Verleumdung, Rufschädigung) geltend. Gegen wen genau sich diese Vorwürfe richten, bzw. auf welches Verhalten sie sich beziehen wird nicht dargelegt. Die Strafanträge gegen B.________ und deren Eltern wurden jedenfalls einzig wegen Nötigung, Freiheitsberaubung und Entführung sowie Entziehen von Minderjährigen eingereicht. Auch diesbezüglich ist auf die Beschwerde nicht weiter einzugehen. 5. Der Beschwerdeführer beantragt, dass die „haltlosen und falschen“ Urteile der Strafkammer (502 2016 42 + 75 [Strafantrag gegen G.________ und verschiedene Polizeibeamten], 101 2016 11-12 [URP-Gesuch im Zivilverfahren betreffend Unterhaltsbeiträge]) per sofort aufzuheben, als nichtig zu betrachten und neu zu beurteilen seien. Ihm sei das rechtliche Gehör gänzlich verweigert worden. Er habe die Urteile nicht anfechten können, da ihm die finanziellen Mittel gefehlt hätten. Inwiefern die rechtskräftigen Urteile haltlos respektive falsch sein sollen, zeigt der Beschwerdeführer jedoch nicht auf. Er bringt auch nicht vor, dass er etwa nachträglich Tatsachen erfahren oder Beweismittel gefunden habe, die er in den früheren Verfahren nicht beibringen konnte, oder sonst irgendein Revisionsgrund vorliegen würde. Auf die Anträge kann somit nicht eingetreten werden. 6. a) Gegen Nichtanhandnahmeverfügungen kann innert 10 Tagen bei der Strafkammer Beschwerde geführt werden (Art. 20 Abs. 1 Bst. b, 310 Abs. 2 i.V.m. 322 Abs. 2 StPO; Art. 64 Bst. c JG). Obschon nicht aus den Akten hervor geht, wann die angefochtene Verfügung dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, hat dieser die Frist offensichtlich eingehalten. b) Mit der Beschwerde können Rechtsverletzungen, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden (Art. 393 Abs. 2 StPO). c) Nach Art. 382 Abs. 1 StPO kann jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids hat, ein Rechtsmittel ergreifen. Partei im Strafverfahren ist nebst der beschuldigten Partei und der Staatsanwaltschaft auch die Privatklägerschaft (Art. 104 Abs. 1 StPO). Die Beschwerdelegitimation ist vorliegend fraglich, kann aber mit Blick auf den Verfahrensausgang offen gelassen werden. d) Die Beschwerde wird in einem schriftlichen Verfahren behandelt (Art. 397 Abs. 1 StPO). e) Die Beschwerde ist zu begründen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Mit Blick auf den Verfahrensausgang kann offen gelassen werden, ob der Beschwerdeführer mit seiner 5-seitigen Eingabe seiner Begründungspflicht nachgekommen ist. f) Gemäss Art. 310 Abs. 1 StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind,
Kantonsgericht KG Seite 4 von 6 Verfahrenshindernisse bestehen oder aus den in Art. 8 StPO genannten Gründen auf eine Strafverfolgung zu verzichten ist. Die Straftatbestände der Freiheitsberaubung und Entführung (Art. 183 StGB), des Entziehens von Minderjährigen (Art. 220 StGB) und der Nötigung (Art. 181 StGB) sind vorliegend eindeutig nicht erfüllt. B.________ hat die Wohnung am 18. September 2015 mit ihren Kindern freiwillig verlassen, und zwar um sich ins Frauenhaus zu begeben. Dass jemand sie dazu gezwungen hätte – insbesondere dass ihre Eltern die Geschehnisse vom 18. September 2015 inszeniert und ihre Tochter unter Druck gesetzt oder sogar erpresst hätten –, wird zwar behauptet, ist jedoch nicht ansatzweise erstellt. Anlässlich der Einvernahme vom 19. Januar 2016 gab B.________ ihrerseits Folgendes zu Protokoll: „[Am] 13. September 2015 kam es dann zu einer Handgreiflichkeit von A.________ gegen mich. Er riss mich an den Haaren, zog mich ins Büro. Er schlug mich dabei auch mit der Hand ins Gesicht. Damit wollte er erreichen, dass ich bei ihm blieb. Das wollte ich aber nicht mehr, da diese Beziehung für mich zu Ende war. Ich wollte das auch nicht mehr den Kindern antun, welche jede Auseinandersetzung egal welcher Art immer mitbekommen haben. Ich begab mich dann zu Frau G.________, Familienbegleitung, um nach Rat zu fragen. Mir wurde geraten, mich beim Frauenhaus zu melden, was ich auch gemacht habe“. B.________ hat in der Tat drei Briefe unterschrieben, in welchen sie namentlich erklärt, sie habe ihrem Lebenspartner etwas unterstellt, dass in dieser Form nie stattgefunden habe und sie dies „annullieren“ möchte; die Schreiben wurden jedoch allesamt vom Beschwerdeführer verfasst, und zwar vor der Einvernahme vom 19. Januar 2016. Auch die Aussage des Beschwerdeführers, sie hätten sich in der Folge heimlich getroffen und sogar zusammen Silvester verbracht, ändert nichts an der Tatsache, dass sich B.________ am besagten Tag freiwillig ins Frauenhaus begeben hat. Der Straftatbestand der Nötigung ist somit eindeutig nicht erfüllt. Der Beschwerdeführer wirft den Grosseltern zudem vor, das Kind E.________ am Nachmittag des 18. September 2015 ohne seine Einwilligung vom Kindergarten abgeholt zu haben. Dies mag grundsätzlich stimmen, wobei jedoch zu beachten ist, dass die Mutter darum gebeten hatte, da sie mit Packen usw. beschäftigt war, und ihr der Junge in der Folge übergeben wurde. Entgegen der Meinung des Beschwerdeführers haben die Grosseltern E.________ nicht unrechtmässig die Freiheit entzogen oder ihn sogar entführt. Was schliesslich das Entziehen von Minderjährigen betrifft, hat die Staatsanwaltschaft richtigerweise festgehalten, dass davon keine Rede sein kann, wenn die Kindsmutter in einer ersten Trennungsphase mit den Kindern für einige Tage das Frauenhaus aufsucht und nachher zwischen den Anwälten das Besuchsrecht thematisiert wird. Vorliegend wurden sowohl das Friedensgericht als auch das Zivilgericht mit den Kinderbelangen sehr rasch befasst. Zudem erhielten der Beschwerdeführer und sein Anwalt am 22. September 2015 die Bestätigung, dass sich die Kinder mit der Mutter im Frauenhaus befanden, sprich vier Tage nach deren Weggang (vgl. Beschwerde Ziff. 1 in fine). Der Beschwerdeführer macht schliesslich eine Verletzung seines rechtlichen Gehörs geltend, da er nicht einvernommen wurde, bzw. nicht aufgefordert wurde, Unterlagen einzureichen. Er ist darauf aufmerksam zu machen, dass der Grundsatz des rechtlichen Gehörs nicht bedeutet, dass die Strafbehörde ihn zwingend befragen muss. Vorliegend hat der Beschwerdeführer mehrere Strafanträge im Zusammenhang mit den Vorkommnissen vom 18. September 2015 eingereicht, in welchen er seine Sicht der Dinge erklärt hat. Eine zusätzliche Befragung wurde nicht als notwendig erachtet. Er hat sodann in seiner Beschwerdeschrift ausführlich Stellung genommen und verschiedene Unterlagen eingereicht. Eine allfällige Verletzung des rechtlichen Gehörs kann somit als geheilt betrachtet werden.
Kantonsgericht KG Seite 5 von 6 7. Der Beschwerdeführer beantragt die Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege und „für jegliche weiteren Schritte“ den Beizug eines Anwaltes. Die Verfahrensleitung gewährt der Privatklägerschaft für die Durchsetzung ihrer Zivilansprüche ganz oder teilweise die unentgeltliche Rechtspflege, wenn die Privatklägerschaft nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und die Zivilklage nicht aussichtslos erscheint (Art. 136 Abs. 1 StPO). Für das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung für das Rechtsmittelverfahren sind die Erfolgsaussichten des Rechtsmittels massgebend (vgl. Urteil BGer 5A_10/2013 vom 24. Januar 2013 E. 7.3). Vorliegend waren die Rechtsbegehren respektive die Zivilklage des Beschwerdeführers von vornherein aussichtslos. Ob er mittellos ist, kann somit offenbleiben. Das Gesuch ist abzuweisen. 8. Die unterliegende Partei trägt die Kosten des Rechtsmittelverfahrens; als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Gerichtsgebühr ist auf CHF 500.- festzusetzen, zuzüglich Auslagen von CHF 70.-. Demzufolge ist auch keine Entschädigung zuzusprechen (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 433 StPO). (Dispositiv auf der nächsten Seite)
Kantonsgericht KG Seite 6 von 6 Die Kammer erkennt: I. Die Beschwerde vom 9. Mai 2016 wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. II. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 570.- (Gerichtsgebühr: CHF 500.-, Auslagen: CHF 70.-) werden A.________ auferlegt. III. Es wird keine Entschädigung zugesprochen. IV. Das Gesuch um Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen. Kosten werden keine erhoben. V. Zustellung. Dieser Entscheid kann innert 30 Tagen nach seiner Eröffnung mit Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeitsvoraussetzungen sind in den Art. 78–81 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Freiburg, 5. Juli 2016/swo Präsident Gerichtsschreiberin