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Freiburg Kantonsgericht Strafkammer 14.09.2015 502 2015 61

14. September 2015·Deutsch·Freiburg·Kantonsgericht Strafkammer·PDF·1,662 Wörter·~8 min·2

Zusammenfassung

Urteil der Strafkammer des Kantonsgericht | Strafrecht

Volltext

Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Augustinergasse 3, Postfach 1654, 1701 Freiburg T +41 26 304 15 00, F +41 26 304 15 01 www.fr.ch/tc — Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB 502 2015 61 Urteil vom 14. September 2015 Strafkammer Besetzung Präsident: Roland Henninger Richter: Hubert Bugnon, Joseph Hayoz Gerichtsschreiberin: Gina Gutzwiller Parteien A.________ und B.________, Beschwerdeführer, beide vertreten durch Rechtsanwalt C.________ gegen STAATSANWALTSCHAFT, Beschwerdegegnerin Gegenstand Nichtigkeit von Rechtsakten – Bevollmächtigung des Rechtsbeistandes Beschwerde vom 23. März 2015 gegen die Verfügung des Polizeirichters des Saanebezirks vom 3. März 2015

Kantonsgericht KG Seite 2 von 5 Sachverhalt A. Mit Strafbefehl vom 4. Juli 2014 verurteilte die Staatsanwaltschaft des Kantons Freiburg A.________ wegen Verstosses gegen das Ausländergesetz (Verletzung der Einreisevorschriften) und gegen das Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch (Bettelei) zu einer bedingten Geldstrafe von 15 Tagen und zu einer Busse von CHF 300.-. Mit Strafbefehl vom gleichen Tag verurteilte sie B.________ wegen Verstosses gegen das Ausländergesetz (Verletzung der Einreisevorschriften), gegen das Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch (Bettelei) sowie gegen die Strassenverkehrsgesetzgebung (Führen eines nicht den Vorschriften entsprechenden Fahrzeugs, Wechsel des Fahrstreifens zum Überholen auf einer Einspurstrecke, unerlaubte Benutzung des Pannenstreifens) zu einer bedingten Geldstrafe von 15 Tagen und zu einer Busse von CHF 600.- (act. 9 ff.). Gemäss den Auszügen aus dem Strafregister-Informationssystem (VOSTRA) wurden diese Strafbefehle A.________ und B.________ am 4. Juli 2014 zugestellt (act. 12 und 16). Nachdem sie im Rahmen eines im Kanton Zürich durchgeführten Strafverfahrens von den Strafbefehlen Kenntnis erlangt hatten, reichten A.________ und B.________ am 7. August 2014 eine von der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland verfasste (!; act. 59 und 73) Einsprache gegen den Strafbefehl vom 4. Juli 2014 ein, mit dem sie die Einstellung der Strafuntersuchung mit Bezug auf die rechtswidrige Einreise, die Herabsetzung der Busse mit Bezug auf die übrigen Vorwürfe sowie die Entfernung des rechtswidrigen Eintrags im VOSTRA forderten. In den gleichen Schreiben reichten sie Aufsichtsbeschwerde ein, weil ihnen der Strafbefehl entgegen der in VOSTRA enthaltenen Angaben nie zugestellt worden sei (act. 23 und 27). Am 7. August 2014 wurden A.________ und B.________ in einem durch den Kanton Zürich eröffneten, anderen Strafverfahren als Beschuldigte einvernommen (act. 39 ff.). Mit Verfügung vom 30. Oktober 2014 stellte der Polizeirichter des Saanebezirks (nachfolgend: der Polizeirichter) fest, dass die Einsprachen vom 7. August 2014 fristgerecht erhoben worden waren. Zudem wies er die Staatsanwaltschaft an, nach Ablauf der Rechtsmittelfrist die getätigten Einträge im schweizerischen Strafregister unverzüglich löschen zu lassen (act. 33). Im Amtsblatt vom 2. Januar 2015 lud der Polizeirichter A.________ und B.________ öffentlich zu seiner Sitzung vom 3. März 2015 vor (act. 69 ff.), zu der die Beschuldigten nicht erschienen sind (act. 76). Mit Verfügung vom 3. März 2015 nahm der Polizeirichter vom Rückzug der am 7. August 2014 gegen die Strafbefehle der Staatsanwaltschaft vom 4. Juli 2014 eingereichten Einsprachen Kenntnis, schrieb das Verfahren ab und stellte fest, dass die besagten Strafbefehle die Wirkung eines rechtskräftigen Urteils erlangten. Zudem auferlegte er A.________ und B.________ die Verfahrenskosten von CHF 300.- solidarisch (act. 79). B. Am 23. März 2015 reichte Rechtsanwalt C.________ im Namen von A.________ und B.________ bei der Strafkammer eine Beschwerde ein. Er stellt folgende Rechtsbegehren: „1. Es sei festzustellen, dass die Verfügung des Polizeirichters des Saanebezirks vom 3. März 2015 nichtig ist; 2. es sei festzustellen, dass die beiden Strafbefehle der Staatsanwaltschaft Fribourg vom 4. Juli 2014 (Aktenzeichen: F 14 3801 und F 14 5172) nichtig sind;

Kantonsgericht KG Seite 3 von 5 3. dem Unterzeichner sei eine Prozessentschädigung von Fr. 1‘000.- zuzusprechen; 4. gegen Polizeirichter D.________ sei eine angemessene Disziplinarstrafe auszusprechen; unter Kostenfolge zu Lasten der Staatskasse.“ Der Polizeirichter hat sich mit Eingabe vom 13. Mai 2015 zur Sache geäussert. Die Staatsanwaltschaft hat auf Stellungnahme verzichtet. Rechtsanwalt C.________ hat am 18. Juni 2015 eine Replik auf die Stellungnahme des Polizeirichters eingereicht. C. Mit Schreiben vom 15. Juli 2015 gab der Präsident der hiesigen Strafkammer Rechtsanwalt C.________ Gelegenheit, sich zur Frage der Bevollmächtigung und der Auferlegung der Kosten an ihn zu äussern. Rechtsanwalt C.________ ist dieser Aufforderung mit Eingabe vom 31. August 2015 nachgekommen. D. Soweit die Eingabe vom 23. März 2015 auch eine Aufsichtsbeschwerde enthält, wurde sie am 26. März 2015 auch dem Justizrat übermittelt. Erwägungen 1. Rechtsanwalt C.________ überschreibt seine Eingabe vom 23. März 2015 mit „Aufsichtsbeschwerde“. Was den effektiv aufsichtsrechtlichen Teil der Sache betrifft, wurde diese wie bereits erwähnt dem dafür zuständigen Justizrat übermittelt. Soweit er aber die Nichtigkeit der Verfügung des Polizeirichters vom 3. März 2015 und der Strafbefehle vom 4. Juli 2014 geltend macht, ist die hiesige Strafkammer – an die die Eingabe im Übrigen gerichtet ist und deren Zuständigkeit von Rechtsanwalt C.________ nicht bestritten wird (vgl. act. 90) – als Rechtsmittelinstanz für deren Behandlung zuständig (vgl. dazu LIEBER, in Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, Art. 379 N. 10). 2. Nach Art. 129 StPO ist die beschuldigte Person berechtigt, in jedem Strafverfahren und auf jeder Verfahrensstufe einen Rechtsbeistand mit ihrer Verteidigung zu betrauen oder sich grundsätzlich selbst zu verteidigen (Abs. 1). Die Ausübung der Wahlverteidigung setzt eine schriftliche Vollmacht oder eine protokollierte Erklärung der beschuldigten Person voraus (Abs. 2). Das Vorliegen einer schriftlichen Vollmacht ist eine blosse Ordnungsvorschrift, deren Verletzung nicht eo ipso die Ungültigkeit der Verfahrenshandlung zur Folge hat, an der die Wahlverteidigung teilgenommen hat (vgl. BSK StPO-RUCKSTUHL, Art. 129 N. 6). Die schriftliche Vollmacht kann nachgereicht werden (LIEBER, Art. 129. N 8). Das Vorhandensein einer gültigen Prozessvollmacht ist eine Prozessvoraussetzung und ist auch im Rechtsmittelverfahren zu prüfen (Art. 329 Abs. 1 Bst. b i.V.m. Art. 379 StPO). Auf eine ohne Bevollmächtigung eingereichte Beschwerde ist nicht einzutreten (vgl. Beschluss BK 2013 80 vom 8. Juli 2013 der Beschwerdekammer in Strafsachen des Kantons Bern). b) Vorliegend enthalten die Akten keine Vollmacht. Rechtsanwalt C.________ selber bestätigte mit Schreiben vom 31. August 2015, dass er – entgegen der Notiz im Protokoll der

Kantonsgericht KG Seite 4 von 5 Einvernahme von A.________ vom 7. August 2014 (act. 39) – keine schriftliche Vollmacht vorweisen kann (vgl. auch act. 59). Er führt jedoch aus, im Verfahren bei der Staatsanwaltschaft Winterthur sei er am 7. August 2014 mit einer Verfügung zum amtlichen Verteidiger von A.________ bestellt worden, weshalb er sich nicht zusätzlich auch noch eine schriftliche Vollmacht habe ausstellen lassen. Eine solche Verfügung findet sich in den Akten nicht. Zudem wäre ohnehin nicht einzusehen, warum sich eine allenfalls durch die zürcherischen Justizbehörden verfügte Bestellung zum amtlichen Verteidiger in einem anderen Verfahren ohne Weiteres auf ein im Kanton Freiburg eröffnetes Verfahren beziehen sollte. c) Rechtsanwalt C.________ macht weiter geltend, aus dem Protokoll der Einvernahme vom 7. August 2014 von A.________ ergebe sich, dass letzterer ihn bevollmächtigt habe. Aus dem erwähnten Protokoll ergibt sich Folgendes: Gegen A.________ hatte die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland ein Strafverfahren wegen mehrfacher, teilweise versuchter, Warenfälschung eröffnet (act. 53). Anlässlich der Einvernahme vom 7. August 2014 legte der Verfahrensleiter A.________ dar, dessen Familie habe Rechtsanwalt C.________ angefragt, ob er seine Verteidigung übernehmen wolle. Die Frage, ob er Rechtsanwalt C.________ als seinen Verteidiger akzeptiere, beantwortete A.________ mit „Ja“. Anschliessend gab Rechtsanwalt C.________ gemäss dem Protokoll die Vollmacht von A.________ in die Akten (act. 39). Diese Vollmacht findet sich nicht im Dossier der Vorinstanz und ist der hiesigen Strafkammer trotz der an Rechtsanwalt C.________ gerichteten Aufforderung vom 15. Juli 2015 nicht zugestellt worden. Somit ist davon auszugehen, dass Rechtsanwalt C.________ für das vorliegende Verfahren nicht im Besitze einer gültigen schriftlichen Vollmacht ist. Unter diesen Umständen kann mangels Anhaltspunkten auch nicht angenommen werden, eine allenfalls für das Verfahren im Kanton Zürich ausgestellte Vollmacht beziehe sich ebenfalls die Verfahren im Kanton Freiburg. Was die geltend gemachte protokollierte Vollmachtserteilung bei der Einvernahme vom 7. August 2014 betrifft, gilt festzustellen, dass jene im Rahmen des im Kanton Zürich durchgeführten Strafverfahrens erteilt wurde und nicht die geringsten Anhaltspunkte dafür bestehen, dass deren Wirkung sich auch auf Verfahren im Kanton Freiburg bezieht. d) Auch was B.________ betrifft, ergibt sich aus den Akten nicht, dass Rechtsanwalt C.________ im Besitze einer Vollmacht wäre. Dieser äussert sich mit keinem Wort zu dieser Frage. Im Übrigen war er bei der Einvernahme vom 7. August 2014 von B.________ nicht anwesend, sodass es sich erübrigt zu prüfen, ob allenfalls eine an diesem Tag abgegebene, protokollierte Erklärung vorliegt. e) Ohne Belang sind im vorliegenden Zusammenhang die Ausführungen von Rechtsanwalt C.________ betreffend die Bevollmächtigung im Verfahren betreffend die Aufsichtsbeschwerde. f) Zusammengefasst ergibt sich, dass Rechtsanwalt C.________ nicht bevollmächtigt ist, im vorliegenden Verfahren Beschwerde einzureichen. Auf diese ist folglich nicht einzutreten. 3. a) Die Verfahrenskosten sind vorliegend auf CHF 781.- (Gebühr: CHF 500.-; Auslagen: CHF 270.-; vgl. Art. 43 des Justizreglements vom 30. November 2010 [JR; SGF 130.11]) festzusetzen. b) Bei Säumnis und anderen fehlerhaften Verfahrenshandlungen können die Verfahrenskosten und Entschädigungen ungeachtet des Verfahrensausgangs der verfahrensbeteiligten Person auferlegt werden, die sie verursacht hat (Art. 417 StPO). Verfahrens-

Kantonsgericht KG Seite 5 von 5 beteiligter im Sinne dieser Bestimmung kann auch der Rechtsbeistand sein. Voraussetzung ist ein fehlerhaftes, nicht aber ein schuldhaftes Verhalten; eine objektive Verletzung von Verfahrenspflichten reicht aus (ZÄHNDLER, Die Auferlegung von Gerichtskosten an Parteivertreter, in Justice – Justiz – Giustizia 2015/2, N. 11). Die Auferlegung der Kosten an den Rechtsbeistand rechtfertigt sich, wenn dieser bei Beachtung elementarster Sorgfalt hätte feststellen können, dass auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werden kann (BGE 129 IV 206 E. 2), namentlich wenn ein Rechtsmittel ohne Vollmacht eingereicht wird (ZÄHNDLER, N. 26 ff.). Von der Kostenauferlegung an Rechtsbeistände sollte nur mit Zurückhaltung Gebrauch gemacht werden (SCHMID, StPO- Praxiskommentar, 2. Aufl. 2013, Art. 417 N. 2). Wie oben festgestellt, wurde die Beschwerde weder mit einer schriftlichen Vollmacht noch mit einer protokollierten Erklärung eingereicht. Rechtsanwalt C.________ war bereits am 27. November 2014 und am 18. Dezember 2014 vom Polizeirichter auf die fehlende Vollmacht aufmerksam gemacht worden (act. 57 und 63). Im Übrigen wurde Rechtsanwalt C.________ im vorliegenden Verfahren Gelegenheit gegeben, sich zu einer allfälligen Anwendung von Art. 417 StPO zu äussern. Unter diesen Umständen rechtfertigt es sich, die Verfahrenskosten Rechtsanwalt C.________ aufzuerlegen. c) Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend ist keine Entschädigung auszurichten. Die Kammer erkennt: I. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. II. Die Verfahrenskosten von CHF 781.- werden Rechtsanwalt C.________ auferlegt. III. Es wird keine Entschädigung ausgerichtet. IV. Zustellung. Dieser Entscheid kann innert 30 Tagen nach seiner Eröffnung mit Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeitsvoraussetzungen sind in den Art. 78–81 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Freiburg, 14. September 2015/rhe Präsident Gerichtsschreiberin

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