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Freiburg Kantonsgericht Strafkammer 10.04.2015 502 2015 6

10. April 2015·Deutsch·Freiburg·Kantonsgericht Strafkammer·PDF·2,228 Wörter·~11 min·3

Zusammenfassung

Urteil der Strafkammer des Kantonsgerichts | Wechsel des Amtsverteidigers

Volltext

Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Augustinergasse 3, Postfach 1654, 1701 Freiburg T +41 26 304 15 00, F +41 26 304 15 01 www.fr.ch/tc — Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB 502 2015 6 Urteil vom 10. April 2015 Strafkammer Besetzung Präsident: Roland Henninger Richter: Hubert Bugnon, Jérôme Delabays Gerichtsschreiberin: Laura Granito Parteien A.________, Gesuchsteller und Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Luzia Vetterli gegen STAATSANWALTSCHAFT, Beschwerdegegnerin Gegenstand Wechsel der amtlichen Verteidigung Beschwerde vom 15. Januar 2015 gegen den Entscheid des Strafgerichts des Saanebezirks vom 9. Januar 2015

Kantonsgericht KG Seite 2 von 7 Sachverhalt A. Mit Verfügung vom 24. Juli 2014 wurde A.________ die unentgeltliche Rechtspflege gewährt und ihm RA B.________ als amtlicher Verteidiger beigeordnet (act. 7000 f.). B. Anlässlich des Hauptverfahrens vom 3. November 2014 stimmte A.________ der im Rahmen der Verhandlung modifizierten Anklageschrift zu. Die Straftatbestände, Sanktionen und Zivilansprüche der Anklageschrift wurden folglich zum Urteil erhoben. Danach wurde A.________ wegen Diebstahls und mehrfacher Sachbeschädigung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 24 Monaten und Zivilforderungen von insgesamt Fr. 225‘692.- verurteilt (act. 13052 ff., 13063 f., 13107 ff.). C. Am 12. November 2014 meldete RAin Dr. Luzia Vetterli Namens und im Auftrag von A.________ Berufung an gegen das Urteil vom 3. November 2014. Gleichzeitig wies sie darauf hin, dass A.________ sich nicht mehr länger durch seinen amtlichen Verteidiger, RA B.________, vertreten lassen wolle, da das Vertrauensverhältnis zwischen ihnen zerrüttet sei. RA B.________ habe ihr telefonisch mitgeteilt, dass auch er A.________ nicht mehr länger vertreten wolle. RAin Vetterli ersuchte folglich, um ihre Einsetzung als amtliche Verteidigerin im Berufungsverfahren (act. 13073). Zuvor hatte A.________ seinen Unmut betreffend RA B.________ bereits mit Schreiben vom 23. Oktober 2014 an die Verfahrensleitung angedeutet (act. 13033). Mit Stellungnahme vom 14. November 2014 zum Gesuch um Wechsel der amtlichen Verteidigung vom 12. November 2014 bestätigte RA B.________, dass das Vertrauensverhältnis zwischen ihm und A.________ als zerrüttet betrachtet werden müsse und er sich demnach einem Wechsel der amtlichen Verteidigung nicht widersetze (act. 13078). Auf Aufforderung der Vorinstanz vom 19. November 2014 hin (act. 13082) begründete RAin Vetterli mit Eingabe vom 24. November 2014 das Gesuch um Wechsel der amtlichen Verteidigung sinngemäss wie folgt: A.________ sei im Rahmen des erstinstanzlichen Strafverfahrens durch RA B.________ insbesondere betreffend Chancen und Risiken sowie bedingter Entlassung nicht korrekt informiert worden. Auch sei RA B.________, der das Vertrauensverhältnis im Übrigen auch als zerrüttet erachte, nicht bereit gewesen, gegen das erstinstanzliche Urteil die (nicht aussichtslose) Berufung zu erheben, weshalb A.________ sie damit beauftragt habe. Schliesslich kenne sie einen Grossteil der Verfahrensakten, da sie A.________ im Untersuchungsverfahren, welches im Kanton Luzern geführt worden sei, vertreten habe. Insofern sei ein Wechsel unproblematisch und bedeute keinerlei Verfahrensverzögerung. Für den Entscheid über den Wechsel der amtlichen Verteidigung sei das Berufungsgericht zuständig (act. 13084 f.). Mit Schreiben vom 26. November 2014 bestätigte RA B.________ seine bisherigen Ausführungen (act. 13089). Mit Schreiben vom 27. November 2014 sprach sich auch die Staatsanwaltschaft zum Wechsel der amtlichen Verteidigung zusammenfassend wie folgt aus: Das Vertrauensverhältnis zwischen A.________ und RA B.________ sei wohl nie richtig intakt gewesen, da im freiburgischen Strafverfahren – entgegen dem Wunsch des Beschuldigten – RA B.________ anstelle von RAin Vetterli als amtliche Verteidigung eingesetzt worden sei (act. 13092). D. Mit Verfügung vom 9. Januar 2015 wies das Strafgericht des Saanebezirks das Gesuch um Wechsel des amtlichen Verteidigers ab und bestätigte RA B.________ in seinem Amt als amtlicher Verteidiger von A.________ (act. 13096 ff.).

Kantonsgericht KG Seite 3 von 7 E. Gegen vorgenannte Verfügung erhob A.________ mit Schreiben vom 13. Januar 2015 Beschwerde in englischer Sprache. Am 21. Januar 2015 wurde mit der von RAin Vetterli Namens und im Auftrag von A.________ eingereichte Berufungserklärung gegen das Urteil vom 3. November 2014 ein Gesuch um Wechsel der amtlichen Verteidigung gestellt, subsidiär Beschwerde gegen die Verfügung vom 9. Januar 2015 erhoben. Mit Eingabe vom 6. Februar 2015 nahm RA B.________ zu der respektive den Beschwerden Stellung. Dabei bestätigte er seine bisherigen Ausführungen. Erwägungen 1. a) Die Zuständigkeit betreffend Beschwerden gegen Entscheide erstinstanzlicher (Straf-) Gerichte ergibt sich aus Art. 20 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 85 JG und liegt vorliegend bei der Strafkammer des Kantonsgerichts. b) Der Beschwerdeführer macht sinngemäss geltend, das hiesige Gericht habe über ein neues Gesuch um Wechsel der amtlichen Verteidigung, nicht über die Beschwerde gegen die Verfügung vom 9. Januar 2015, zu befinden. Dies geht auch aus der Eingabe vom 24. November 2014 hervor. aa) Die Verfahrensleitung geht mit Eingang der Anmeldung der Berufung und des schriftlich begründeten Urteils der Vorinstanz samt Akten beim Berufungsgericht auf dieses über (vgl. JENT, in: BSK StPO I, 2. Aufl., Basel 2014, N 14 zu Art. 61 StPO). bb) Das Gesuch um Wechsel der amtliche Verteidigung wurde vorliegend mit Eingabe vom 12. November 2014 beim erstinstanzlichen Gericht anhängig gemacht. Das gegen den Beschwerdeführer ergangene Urteil vom 3. November 2014 wurde infolge der Anmeldung der Berufung am 12. November 2014 durch die Vorinstanz schriftlich begründet und am 13. Januar 2015 zum Versand an die Partei der Schweizerischen Post übergeben. Am 19. Januar 2015 bestätigte das hiesige Gericht den Eingang der Berufungsanmeldung des Beschwerdeführers sowie der Akten dieser Angelegenheit. Folglich hat sich die Vorinstanz zur Behandlung des Gesuchs des Beschwerdeführers um Wechsel der amtlichen Verteidigung vom 12. November 2014 korrekterweise für zuständig erachtet; Die Verfahrensleitung ging erst am 19. Januar 2015 auf das hiesige Gericht über. c) Anfechtungsobjekt ist vorliegend eine (verfahrensleitende) Verfügung des Präsidenten des Strafgerichts des Saanebezirks betreffend den Wechsel des dem Beschwerdeführer beigeordneten amtlichen respektive notwendigen Verteidigers (vgl. STOHNER, in: BSK StPO I, 2. Aufl., Basel 2014, N 5 zu Art. 80 StPO). Solche Entscheide sind grundsätzlich mit Beschwerde nach Art. 393 ff. StPO anfechtbar (vgl. SCHMID, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2013, Rz. 748; RUCKSTUHL, in: BSK StPO I, 2. Aufl., Basel 2014, N 15 zu Art. 134 StPO). Vorausgesetzt ist allerdings, dass der Entscheid einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG bewirkt (vgl. GUIDON; in: BSK StPO II, 2. Aufl., Basel 2014, N 13 zu Art. 393 StPO mit Hinweis insbesondere auf BGer 1B_569/2011 vom 23. Dezember 2011, E. 2 und auf BGer 1B_678/2012 vom 9. Januar 2013, E. 1;

Kantonsgericht KG Seite 4 von 7 KELLER, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber, Kommentar zur Strafprozessordnung, 2. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2014, N 27 zu Art. 393 StPO; BGE 140 IV 202, E. 2.1). aa) Ein nicht wieder gutzumachender Nachteil gemäss Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG muss nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung rechtlicher Natur sein. Das setzt voraus, dass er sich auch mit einem späteren günstigen Entscheid nicht oder nicht gänzlich beseitigen lässt. Die blosse Möglichkeit eines nicht wieder gutzumachenden Nachteils genügt; dagegen reichen rein tatsächliche Nachteile wie die Verfahrensverlängerung oder -verteuerung nicht aus (BGer 1B_678/2012 vom 9. Januar 2013, E. 2). bb) Aus den Akten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer zunächst am 28. August 2014 die Durchführung des abgekürzten Verfahrens beantragt und anschliessend der im Rahmen der Verhandlung vom 3. November 2014 modifizierten Anklageschrift vom 23. September 2014 zugestimmt hat (act. 13055). Aufgrund dessen wurde die Anklagschrift vom 23. September 2014 mit der Abänderung vom 3. November 2014 zum Urteil erhoben (act. 13064). Dabei war der Beschwerdeführer durch RA B.________ beraten/vertreten. Folglich ist im Berufungsverfahren ein nicht wieder gutzumachender Nachteil für den Beschwerdeführer möglich, sollte er, vertreten durch RA B.________, geltend machen, er habe der Anklageschrift nicht zugestimmt oder das Urteil entspreche nicht der Anklageschrift (vgl. Art. 362 Abs. 5 StPO). Im Übrigen hat der Beschwerdeführer detailliert dargelegt, weshalb das Vertrauensverhältnis zwischen ihm und RA B.________ erheblich gestört sei, so dass eine wirksame Verteidigung nicht mehr gewährleistet sei. Das Vorliegen eines nicht wieder gutzumachenden Nachteils ist daher zu bejahen, womit ein zulässiges Anfechtungsobjekt vorliegt. d) Die Beschwerdefrist beträgt gemäss Art. 396 Abs. 1 StPO 10 Tage. Die Verfügung des Strafgerichts des Saanebezirks vom 9. Januar 2015 wurde für den Beschwerdeführer sowohl RA B.________ wie auch RAin Vetterli am 12. Januar 2015 zugestellt (act. 13103, 13105). Gegen die Verfügung vom 9. Januar 2015 erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 13. Januar 2015 eigenständig Beschwerde in englischer Sprache. Mit Verfügung vom 20. Januar 2015 wurde ihm Frist angesetzt, innert 10 Tagen ab Erhalt dieses Schreibens, eine ins Französische oder Deutsche übersetzte Beschwerde einzureichen, wobei er darauf hingewiesen wurde, dass ansonsten nicht auf die Beschwerde eingetreten werden könne (Art. 119 JG). Die Verfügung wurde ihm am 21. Januar 2015 zugestellt. Mit Berufungserklärung (und Beschwerde) vom 21. Januar 2015 (Postaufgabe gleichentags) kam RAin Vetterli dieser Verfügung Namens und im Auftrag des Beschweredeführers nach (Ziff. 5.2 der Berufungserklärung). Die Beschwerdefrist wurde mithin gewahrt. Dies gilt auch, wenn auf die Zustellung der Verfügung des Strafgerichts vom 9. Januar 2015 an RAin Vetterli am 12. Januar 2015 abgestellt würde. e) Die Beschwerdelegitimation gibt zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die Beschwerde ist demnach einzutreten. 2. Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, die angefochtene Verfügung verletze Art. 134 Abs. 2 StPO, da die Vorinstanz, obwohl keine effektive und wirksame Verteidigung des Beschwerdeführers durch RA B.________ gewährleistet sei, davon ausgegangen sei, dass kein Grund für einen Wechsel der amtlichen Verteidigung vorliege. a) Art. 29 Abs. 3 und Art. 32 Abs. 2 BV vermitteln der beschuldigten Person einen grundrechtlichen Anspruch auf sachkundige, engagierte und effektive Wahrnehmung ihrer

Kantonsgericht KG Seite 5 von 7 Parteiinteressen (BGE 138 IV 161, E. 2.4 m.w.H.). Art. 134 Abs. 2 StPO sieht dementsprechend vor, dass die Verfahrensleitung die amtliche Verteidigung einer anderen Person überträgt, wenn das Vertrauensverhältnis zwischen der beschuldigten Person und ihrer amtlichen Verteidigung erheblich gestört oder eine wirksame Verteidigung aus anderen Gründen nicht mehr gewährleistet ist. Dahinter steht die Idee, dass eine amtliche Verteidigung in jenen Fällen auszuwechseln ist, in denen auch eine privat verteidigte beschuldigte Person einen Wechsel der Verteidigung vornehmen würde (BGE 138 IV 161, E. 2.4 m.w.H.). Allein das Empfinden der beschuldigten Person oder ihre Wünsche reichen für einen Wechsel der amtlichen Verteidigung allerdings nicht aus. Vielmehr müssen konkrete Hinweise bestehen, die in objektiv nachvollziehbarer Weise für eine erhebliche Störung des Vertrauensverhältnisses sprechen. Zudem ist der amtliche Verteidiger nicht bloss das unkritische Sprachrohr seines Mandanten. Für einen Verteidigerwechsel genügt deshalb nicht, wenn die Verteidigung eine problematische, aber von der beschuldigten Person gewünschte Verteidigungsstrategie nicht übernimmt oder wenn sie nicht bedingungslos glaubt, was die beschuldigte Person zum Delikt sagt, und das nicht ungefiltert gegenüber den Behörden vertritt. Dies gilt auch für die Weigerung, aussichtslose Prozesshandlungen vorzunehmen. Im Zweifelsfall liegt es im pflichtgemässen Ermessen des Verteidigers, zu entscheiden, welche Beweisanträge und juristischen Argumentationen er als sachgerecht und geboten erachtet. Hingegen erscheint der Anspruch auf wirksame Verteidigung verletzt, wenn der amtliche Verteidiger einer nicht geständigen Person gegenüber den Strafbehörden andeutet, sie halte ihren Mandanten für schuldig (Urteil des Bundesgerichts 1B_211/2014 vom 23. Juli 2014, E. 2.1 m.w.H.). In seinem Urteil 1B_207/2014 vom 23. Juli 2014 hat das Bundesgericht sinngemäss erwogen, der Anspruch auf eine wirksame Verteidigung sei als verletzt anzusehen, wenn sich nebst der beschuldigten Person auch der amtliche Verteidiger dafür ausspreche, dass aufgrund der Zerrüttung des Vertrauensverhältnisses keine wirksame Verteidigung mehr möglich sei. Unterschiedliche Ansichten über die Verteidigungsstrategie seien hingegen nicht ausreichend für einen Wechsel der amtlichen Verteidigung. b) Aus den Akten ergibt sich, dass sich RA B.________ verschiedentlich zu den Vorwürfen des Beschwerdeführers geäussert hat. Dabei hat er jeweils ausdrücklich bestätigt, dass das Vertrauensverhältnis zwischen ihm und dem Beschwerdeführer zerrüttet sei, sich die Zusammenarbeit von Anfang an ziemlich schwierig gestaltet habe und er sich einem Wechsel des amtlichen Verteidigers in keiner Art und Weise widersetze (vgl. act. 13051, 13078, 13089; Stellungnahme vom 6. Februar 2015). Im Übrigen führt RA B.________ an, dass sein Mandat als amtlicher Verteidiger per definitionem zu Ende gegangen sei, indem der Beschwerdeführer RAin Vetterli mit seiner Verteidigung beauftragt habe. Aufgrund dessen habe er etwa die im Nachhinein erwünschte Berufung nicht erheben können (vgl. Stellungnahme von RA B.________ vom 6. Februar 2015). Gestützt darauf, dass sowohl der Beschwerdeführer als auch RA B.________ das Vertrauensverhältnis als zerrüttet erachten und sie eine Zusammenarbeit implizit ablehnen sowie dem Umstand, dass sich RA B.________ seit der Mandatierung von RAin Vetterli durch den Beschwerdeführer am 11. November 2014 (Datum Vollmacht) nicht mehr als amtlicher Verteidiger erachtet, ist vorliegend eine wirksame Verteidigung des Beschwerdeführers nicht mehr gewährleistet. Die Beschwerde ist folglich gutzuheissen, das amtliche Mandat von RA B.________ zu widerrufen und RAin Vetterli dem Beschwerdeführer rückwirkend ab dem 11. November 2014 als amtliche Verteidigerin beizuordnen.

Kantonsgericht KG Seite 6 von 7 3. a) Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Verfahrenskosten in Anwendung von Art. 421 ff. und 428 StPO dem Staat aufzuerlegen. Die Gerichtsgebühr ist auf pauschal Fr. 300.festzusetzen, zuzüglich der Auslagen von Fr. 39.-. Auch die Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens von Fr. 460.- sind vom Staat zu tragen (Art. 428 Abs. 3 StPO). b) In einem kürzlich ergangenen Entscheid (502 2014 237 vom 14. Januar 2015) wurde erwogen, dass die im Beschwerdeverfahren dem amtlichen Verteidiger zuzusprechende Entschädigung durch die Strafkammer festzusetzen ist. Im vorliegenden Fall erscheint eine Entschädigung von Fr. 400.- zuzüglich MWSt. als angemessen. (Dispositiv auf der nächsten Seite)

Kantonsgericht KG Seite 7 von 7 Die Kammer erkennt: I. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Das Mandat von RA B.________ als amtlicher Verteidiger von A.________ wird widerrufen. II. RAin Vetterli wird rückwirkend ab dem 11. November 2014 als amtliche Verteidigerin von A.________ bestellt. III. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 339.- (Gerichtsgebühr: Fr. 300.-, Auslagen: Fr. 39.-) sowie die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens von Fr. 460.- werden dem Staat Freiburg auferlegt. IV. RAin Vetterli wird eine Entschädigung von Fr. 400.- zuzüglich MwSt. zugesprochen. V. Zustellung. Dieses Urteil kann innert 30 Tagen nach seiner Eröffnung mit Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeitsvoraussetzungen sind in den Art. 78–81 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Freiburg, 10. April 2015/lgr Präsident Gerichtsschreiberin

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