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Freiburg Kantonsgericht Strafkammer 08.04.2015 502 2015 46

8. April 2015·Deutsch·Freiburg·Kantonsgericht Strafkammer·PDF·1,773 Wörter·~9 min·3

Zusammenfassung

Urteil der Strafkammer des Kantonsgerichts | Nichtanhandnahme (Art. 310 StPO)

Volltext

Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Rue des Augustins 3, case postale 1654, 1701 Fribourg T +41 26 304 15 00, F +41 26 304 15 01 www.fr.ch/tc — Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB 502 2015 46 Entscheid vom 8. April 2015 Strafkammer Zusammensetzung Präsident : Roland Henninger Gerichtsschreiberin: Laura Granito Parteien A.________, Beschuldigter und Beschwerdeführer gegen STAATSANWALTSCHAFT, Beschwerdegegnerin

Gegenstand Verfahrenskosten (Art. 426 StPO) Beschwerde vom 23 Februar 2015 gegen den Entscheid der Staatsanwaltschaft vom 17. Februar 2015

Tribunal cantonal TC Page 2 de 5 Sachverhalt A. Bei einer Verkehrskontrolle am 16. November 2014 stellte die Polizei gemäss ihrem Bericht vom 21. Dezember 2014 fest, dass der am Steuer eines Personenwagens sitzende A.________ Anzeichen von kürzlichem Betäubungsmittelkonsum aufwies (bleiche Haut, erweiterte Pupillen). Bei der Durchsuchung des Fahrzeugs fand die Polizei 1 g Haschisch und 1 g Marijuana, die A.________ gehörten. Dieser erklärte, vor rund einer Woche solche Drogen konsumiert zu haben. Im Spital wurden A.________ in der Folge Blut und Urin entnommen. Gemäss der durchgeführten Blutanalyse wurden weder im Blut noch im Urin Spuren von Betäubungsmitteln gefunden. Mit Strafbefehl vom 17. Februar 2015 verurteilte der Staatsanwalt A.________ wegen Verstosses gegen die Betäubungsmittelgesetzgebung zu einer Busse von Fr. 200.- und zu Kosten von insgesamt Fr. 311.-. Am gleichen Trag verfügte der Staatsanwalt die Nichtanhandnahme der Sache betreffend Führens eines Fahrzeugs unter Drogeneinfluss; die Kosten von Fr. 461.20 der Blutanalyse auferlegte er A.________. B. Mit Eingabe vom 23. Februar 2015 reichte A.________ Einsprache gegen den Strafbefehl vom 17. Februar 2015 und Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung vom gleichen Tag ein. Mit der Beschwerde ficht er die Auferlegung der Kosten für die Blutanalyse an. Am 3. März 2015 überwies der Staatsanwalt die Beschwerde zuständigkeitshalber der Strafkammer. Er schliesst auf deren Abweisung. Erwägungen 1. a) Der angefochtene Entscheid ist in französischer Sprache ergangen, während die Beschwerde in deutscher Sprache abgefasst wurde. Das Rechtsmittelverfahren wird in der Sprache des angefochtenen Entscheids durchgeführt (Art. 115 Abs. 4 JG). Eine für den ganzen Kanton zuständige Behörde kann von dieser Regel abweichen, wenn den Verfahrensparteien daraus kein Nachteil erwächst oder die beschuldigte Person in einem Strafverfahren zustimmt (Art. 118 JG). Diese als Kann-Vorschrift ausgestaltete Bestimmung gewährt keinen Rechtsanspruch darauf, dass von der Regel des Art. 115 Abs. 4 JG abgewichen wird. Vielmehr legt sie den Entscheid über das Abweichen von den allgemeinen Bestimmungen über die Verfahrenssprache in das pflichtgemässe Ermessen des Richters. Im Einzelfall ist folglich nach Recht und Billigkeit zu entscheiden (vgl. BGE 122 I 373 E. 1; 90 II 144; Urteil des Bundesgerichts 5P.62/2001 vom 4. März 2002, E. 2c). Vorliegend sind zwar die Verfahrensakten der Vorinstanz zum grössten Teil in französischer Sprache gehalten. Der Beschwerdeführer hat die Beschwerdeschrift jedoch auf Deutsch eingereicht; darin erklärt er, dass seine Muttersprache deutsch sei und er wünsche, dass die Sache in deutscher Sprache bearbeitet wird. Zudem sind am vorliegenden Verfahren ausser der Staatsanwaltschaft keine andern Parteien beteiligt. Unter diesen Umständen kann von der Regel des Art. 115 Abs. 4 JG abgewichen werden. Das vorliegende Verfahren wird folglich – dem Antrag des Beschwerdeführers entsprechend - in deutscher Sprache durchgeführt.

Tribunal cantonal TC Page 3 de 5 b) Ist die Beschwerdeinstanz ein Kollegialgericht, so beurteilt deren Verfahrensleitung die Beschwerde allein, wenn sie die wirtschaftlichen Nebenfolgen eines Entscheids bei einem strittigen Betrag von nicht mehr als Fr. 5‘000.- zum Gegenstand hat (Art. 395 Bst. b StPO). Strittig sind im vorliegenden Fall die dem Beschwerdeführer auferlegten Kosten im Betrag von Fr. 461.20 für die Blutanalyse. Die Sache wird folglich vom Präsidenten der Strafkammer beurteilt. c) Nichtanhandnahmeverfügungen können innert 10 Tagen bei der Beschwerdeinstanz angefochten werden (Art. 310 Abs. 2 i.V. mit Art. 322 Abs. 2 StPO). Der Strafbefehl datiert vom 17. Februar 2015. Die am 23. Februar 2015 der Post übergebene Beschwerde wurde somit innert der gesetzlichen Frist eingereicht. d) Soweit dem Beschwerdeführer die Kosten für die Blutanalyse auferlegt wurden, hat er ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids und ist er mithin zur Beschwerde legitimiert (vgl. Art. 382 Abs. 1 StPO). e) Im Übrigen enthält die Beschwerde eine Begründung (vgl. Art. 385 Abs. 1 und 396 Abs. 1 StPO), so dass darauf einzutreten ist. f) Der vorliegende Entscheid ergeht ohne Verhandlung (vgl. Art. 397 Abs. 1 StPO). 2. Der Beschwerdeführer bringt im Wesentlichen vor, die Durchführung der Blutprobe sei gegen seinen ausdrücklichen Willen ohne einen vorgängigen Vortest erfolgt. Dieser Vortest sei ihm vom zuständigen Polizeibeamten ohne hinreichenden Grund verweigert worden, obwohl er angegeben habe, keine Drogen konsumiert zu haben. Ein Test wäre möglich gewesen, und es habe keinen anderen Hinweis auf Fahruntüchtigkeit gegeben. a) Nach Art. 426 StPO trägt bei Verurteilung grundsätzlich die beschuldigte Person die Verfahrenskosten (Abs. 1). Wird das Strafverfahren eingestellt, so können die Verfahrenskosten dem Beschuldigten ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn er rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens verursacht oder dessen Durchführung erschwert hat (Abs. 2); letztere Bestimmung ist aufgrund von Art. 314 Abs. 5 StPO auch bei Nichtanhandnahme der Sache anwendbar. Diesfalls kann ihm auch die Entschädigung für die Ausübung seiner Verfahrensrechte und die erlittenen wirtschaftlichen Einbussen ganz oder teilweise verweigert werden (Art. 429 Abs. 1 Bst. a und b i.V.m. Art. 430 Abs. 1 Bst. a StPO). Bei der Kostenpflicht des freigesprochenen oder aus dem Verfahren entlassenen Angeschuldigten handelt es sich nicht um eine Haftung für ein strafrechtliches Verschulden, sondern um eine zivilrechtlichen Grundsätzen angenäherte Haftung für ein fehlerhaftes Verhalten, durch das die Einleitung oder Erschwerung eines Strafverfahrens verursacht wurde. Wie das Bundesgericht festgehalten hat, ist es mit Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK vereinbar, einem nicht verurteilten Angeschuldigten die Kosten aufzuerlegen, wenn er in zivilrechtlich vorwerfbarer Weise gegen eine Verhaltensnorm, die sich aus der Gesamtheit der schweizerischen Rechtsordnung ergeben kann, klar verstossen und dadurch das Strafverfahren veranlasst oder dessen Durchführung erschwert hat. Eine Kostenauflage bei Freispruch oder Einstellung des Strafverfahrens verstösst jedoch gegen den Grundsatz der Unschuldsvermutung, wenn dem Angeschuldigten in der Begründung des Kostenentscheids direkt oder indirekt vorgeworfen wird, er habe sich strafbar gemacht bzw. es treffe ihn ein strafrechtliches Verschulden (BGer 1B_12/2012 Urteil vom 20. Februar 2012, mit zahlreichen Hinweisen). Erforderlich ist ein adäquater Kausalzusammenhang zwischen dem zur Verurteilung führenden strafbaren Verhalten und den durch die Abklärung entstandenen Kosten (Urteil 6B_428/2012 vom 19. November 2012 E. 3.1). Diesen Regelungen liegt der Gedanke zugrunde, es solle nicht der Staat und damit nicht der einzelne Bürger als Steuerzahler für Verfahrenskosten aufkommen müssen, die von einem

Tribunal cantonal TC Page 4 de 5 Angeschuldigten durch vorwerfbares Verhalten verursacht worden sind (BGE 116 Ia 162 E. 2a; BGer 6B_724/ 2007 vom 11. Januar 2008 E. 2.6). b) Nach Art. 55 SVG können Fahrzeugführer sowie an Unfällen beteiligte Strassenbenützer einer Atemalkoholprobe unterzogen werden (Abs. 1). Weist die betroffene Person Anzeichen von Fahrunfähigkeit auf und sind diese nicht oder nicht allein auf Alkoholeinfluss zurückzuführen, so kann sie weiteren Voruntersuchungen, namentlich Urin- und Speichelproben unterzogen werden (Abs. 2; vgl. auch Art. 10 Abs. 2 SKV). Eine Blutprobe ist anzuordnen, wenn Anzeichen von Fahrunfähigkeit vorliegen oder die betroffene Person sich der Durchführung der Atemalkoholprobe widersetzt oder entzieht oder den Zweck dieser Massnahme vereitelt (Abs. 3). Die Blutprobe kann aus wichtigen Gründen auch gegen den Willen der verdächtigten Person abgenommen werden. Andere Beweismittel für die Feststellung der Fahrunfähigkeit bleiben vorbehalten (Abs. 4). Auf weitere Untersuchungen wird verzichtet, wenn die Vortests ein negatives Resultat ergeben und die kontrollierte Person keine Anzeichen von Fahrunfähigkeit aufweist (Art. 10 Abs. 4 SKV). Eine Blutuntersuchung ist namentlich anzuordnen, wenn Hinweise dafür bestehen, dass die kontrollierte Person wegen einer anderen Substanz als Alkohol fahrunfähig ist und in diesem Zustand ein Fahrzeug geführt hat (Art. 12 Abs. 1 Bst. b SKV). Der unbefugte vorsätzliche Konsum von Betäubungsmitteln ist in der Schweiz verboten (Art. 19a Ziff. 1 BetmG), während der Konsum von Alkohol und das Lenken eines Motorfahrzeugs nach dem Konsum einer geringen Menge Alkohols erlaubt sind (vgl. Art. 1 der Verordnung vom 21. März 2003 der Bundesversammlung über Blutalkoholgrenzwerte im Strassenverkehr). Nach der Rechtsprechung kann ein Beschuldigter, gegen den das Verfahren wegen Fahrunfähigkeit eingestellt wurde, zur Übernahme der Kosten verurteilt werden, wenn ein Drogenschnelltest aufgrund geröteter Augen und verlangsamten Verhalten gemacht wurde, selbst wenn der im Blut des Lenkers festgestellte Wert den gesetzlichen Grenzwert nicht erreicht ist (BGer 1B_180/2012 vom 24. Mai 2012; vgl. auch Beschluss BK 11 296 vom 24. Januar 2012 der Beschwerdekammer in Strafsachen des Kantons Bern). Die hiesige Strafkammer ihrerseits hat insbesondere entschieden, dass eine Verurteilung zur Übernahme der Kosten auch dann möglich ist, wenn der im Blut des Beschuldigten festgestellte gesetzliche Grenzwert nicht erreicht ist, dieser aber klare Anzeichen von Drogenkonsum aufweist, im Besitz von 1.5 g Marijuana ist und zugibt, diese Substanz in der Vergangenheit konsumiert zu haben (Entscheid 502 2012 139 vom 12. Dezember 2012; vgl. auch Entscheid 502 2014 149 vom 24. Oktober 2014). c) Gemäss dem Bericht vom 21. Dezember 2014 der Kantonspolizei stellte diese bei einer Kontrolle am 16. November 2014 fest, dass der Beschwerdeführer Anzeichen von kürzlichem Drogenkonsum aufwies (bleiche Haut, erweiterte Pupillen). Bei der Durchsuchung des Fahrzeugs fand die Polizei zudem 1 g Haschisch und 1 g Marijuana, die dem Beschwerdeführer gehörten. Dieser erklärte, dass er vor rund einer Woche solche Drogen konsumiert habe. Im Übrigen war der Beschwerdeführer bereits mit Strafbefehl vom 27. Juni 2013 wegen Fahrens unter Drogeneinfluss und Kosums von Drogen, mit Strafbefehl vom 12. September 2013 wegen Erwerbs von Marijuana und mit Strafbefehl vom 12. Dezember 2013 wegen Führens eines Motorfahrzeugs und Erwerbs von Drogen verurteilt worden. Aufgrund all dieser Umstände war die Durchführung einer Blutuntersuchung angezeigt und erweist sich die verfügte Auferlegung der strittigen Kosten an den Beschwerdeführer als gerechtfertigt. Der Beschwerdeführer ist darauf hinzuweisen, dass Art. 10 Abs. 4 SKV trotz seines Wortlauts („wird verzichtet“) vernünftigerweise nur dahin verstanden werden kann, dass bei negativen Vortests auf weitere Untersuchungsmassnahmen nicht verzichtet werden muss, dass solche Vortests die Kontrollmöglichkeiten folglich nicht einschränken, sondern vielmehr als

Tribunal cantonal TC Page 5 de 5 Entscheidungshilfen dienen (Beschluss BK 11 296 vom 24. Januar 2012 der Beschwerdekammer in Strafsachen des Kantons Bern). Die Beschwerde ist folglich abzuweisen. 3. Als unterliegende Partei hat der Beschwerdeführer die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Verfahrenskosten sind, namentlich auch mit Blick auf die vom Beschwerdeführer geschilderte persönliche und finanzielle Lage, auf Fr. 289.- (Gebühr: Fr. 250.-; Auslagen: Fr. 39.-) festzusetzen. Eine Parteientschädigung ist mit Blick auf den Verfahrensausgang nicht zuzusprechen. Der Präsident erkennt : I. Die Beschwerde wird abgewiesen. II. Die Verfahrenskosten im Betrag von Fr. 289.- werden A.________ auferlegt. III. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. IV. Zustellung. Dieser Entscheid kann innert 30 Tagen nach seiner Eröffnung mit Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeitsvoraussetzungen sind in den Art. 78–81 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Fribourg, der 8. April 2015/rhe Präsident Gerichtsschreiberin

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