Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Augustinergasse 3, Postfach 1654, 1701 Freiburg T +41 26 304 15 00, F +41 26 304 15 01 www.fr.ch/tc — Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB 502 2015 249 Urteil vom 29. Juni 2016 Strafkammer Besetzung Präsident: Hubert Bugnon Richter: Jérôme Delabays, Sandra Wohlhauser Gerichtsschreiberin: Laura Granito Parteien A.________, Privatkläger und Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Yves Amberg gegen STAATSANWALTSCHAFT DES KANTONS FREIBURG, Beschwerdegegnerin sowie B.________, Beschuldigter und Beschwerdegegner, vertreten durch Rechtsanwalt Daniel U. Walder Gegenstand Einstellung des Verfahrens (Art. 319 ff. StPO) Beschwerde vom 23. November 2015 gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 10. November 2015
Kantonsgericht KG Seite 2 von 9 Sachverhalt A. Am 23. Oktober 2010 kurz vor 21.00 Uhr wurde A.________ beim Parkplatz des Bahnhofbuffets in C.________ während einer Auseinandersetzung unter Tamilen verletzt. Die Ereignisse spielten sich anlässlich einer Versammlung (Tanzveranstaltung) von mehreren hundert tamilischen Staatsangehörigen ab. A.________ erlitt eine Hirnerschütterung, Schnittverletzungen im Gesicht und am Hinterkopf, Stichwunden an beiden Hüften sowie Prellungen. Er reichte in der Folge Strafklage ein. B. Am 19. März 2013 erliess die Staatsanwaltschaft einen Strafbefehl gegen B.________. Er wurde wegen einfacher Körperverletzung (mit gefährlichem Gegenstand), Entwendung eines Motorfahrzeugs zum Gebrauch und mehrfachen Führens eines Motorfahrzeugs trotz Verweigerung, Entzug oder Aberkennung des erforderlichen Ausweises für schuldig befunden und zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 4 Monaten als Zusatzstrafe zum Urteil des Strafgerichts des Kantons Schwyz vom 28. April 2011 verurteilt. Ein allfälliger Widerruf des mit Urteil des Kreisgerichts VIII Bern-Laupen vom 17. März 2010 gewährten bedingten Strafvollzugs wurde vorbehalten. Im Zusammenhang mit dem Vorfall vom 23. Oktober 2010 wurde B.________ vorgeworfen, A.________ die Schnittverletzungen im Gesicht zugefügt zu haben (act. 10'003 ff.). C. Am 2. April 2013 erhob A.________ als Privatkläger Einsprache gegen den Strafbefehl vom 19. März 2013 und beantragte, B.________ sei vielmehr wegen schwerer Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand und den im Strafbefehl festgehaltenen SVG-Delikten schuldig zu sprechen (act. 9'076 ff.). Auch B.________ als Beschuldigter erhob am 2. April 2013 eine (nicht begründete) Einsprache gegen den Strafbefehl der Staatsanwaltschaft vom 19. März 2013 (act. 9'089 f.). Mit Entscheid des Polizeirichters vom 9. August 2013 wurde der Strafbefehl vom 19. März 2013 aufgehoben und die Angelegenheit zur Durchführung des Vorverfahrens an die Staatsanwaltschaft zurückgewiesen. Als Begründung wurde im Wesentlichen aufgeführt, die Staatsanwaltschaft hätte über einen allfälligen Widerruf des B.________ mit Urteil des Kreisgerichts VIII Bern-Laupen vom 17. März 2010 gewährten bedingten Strafvollzugs entscheiden müssen. Auch könne B.________ aufgrund des im Strafbefehl festgehaltenen Sachverhalts wohl wegen Raufhandels, Angriffs oder einfacher Körperverletzung verurteilt werden, nicht jedoch wegen schwerer Körperverletzung (act. 9'100 ff.). D. Am 27. August 2013 wurde das Verfahren aufgrund seiner Abhängigkeit von einem im Kanton Zürich gegen B.________ geführten Verfahren sistiert (act. 10'020 f.). Das diesbezügliche Urteil der 7. Abteilung des Bezirksgerichts Zürich erging am 1. Oktober 2013 (act. 10'023), sodass das Verfahren im hiesigen Kanton wieder aufgenommen werden konnte. E. Mit Einstellungsverfügung vom 10. November 2015 wurde das gegen B.________ geführte Verfahren wegen Raufhandels, schwerer Körperverletzung und Angriffs, begangen am 23. Oktober 2010, eingestellt (act. 10'060 ff.). Hingegen wurde er mit Strafbefehl ebenfalls vom 10. November 2015 wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln (Überschreiten der Geschwindigkeit), der Entwendung eines Motorfahrzeugs zum Gebrauch, des mehrfachen Führens eines Motorfahrzeugs trotz Verweigerung, Entzug oder Aberkennung des erforderlichen Ausweises und des Fahrens in angetrunkenem Zustand (Motorfahrzeug, qualifizierte Blutalkoholkonzentration) für schuldig befunden und zu einer unbedingten Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu CHF 90.verurteilt (act. 10'065 ff.).
Kantonsgericht KG Seite 3 von 9 F. Gegen die Einstellungsverfügung vom 10. November 2015 erhob A.________ am 23. November 2015 Beschwerde. Er stellte die folgenden Anträge, unter Kosten- und Entschädigungsfolge: 1. Die (Einstellungs-)Verfügung der Staatsanwaltschaft des Kantons Freiburg vom 10. November 2015 (MJU/COM D 10 3556) sei aufzuheben. 2. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Freiburg sei anzuweisen, das Strafverfahren weiterzuführen, über die bisher vom Privatkläger gestellten Beweisanträge – soweit dies noch nicht gutgeheissen worden sind – zu entscheiden sowie die Untersuchung mittels Anklageerhebung abzuschliessen. Am 21. Dezember 2015 nahm die Staatsanwaltschaft dazu Stellung und schloss auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Am 31. März 2016 reichte B.________ seine Antwort ein und beantragte, die Beschwerde sei unter Kosten- und Entschädigungsfolge gemäss dem Ausgang des Verfahrens vollumfänglich abzuweisen. Mit unaufgeforderter Eingabe vom 13. April 2016 hielt A.________ an den gestellten Anträgen fest. Erwägungen 1. a) Gegen die Einstellung des Verfahrens durch die Staatsanwaltschaft kann bei der Strafkammer innert 10 Tagen Beschwerde eingereicht werden (Art. 20 Abs. 1 Bst. a, 322 Abs. 2, 393 Abs. 1 Bst. a StPO; Art. 85 Abs. 1 JG). Die angefochtene Einstellungsverfügung wurde dem Beschwerdeführer am 11. November 2015 zugestellt (act. 10'071). Die am Montag, 23. November 2015 der Post übergebene Beschwerdeschrift wurde somit rechtzeitig eingereicht (vgl. Art. 90 Abs. 2 StPO). b) Ein Rechtsmittel nach der StPO kann jede Partei ergreifen, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids hat (Art. 382 Abs. 1 StPO). Partei ist auch die Privatklägerschaft (Art. 104 Abs. 1 Bst. b StPO). Als Privatklägerschaft gilt die geschädigte Person, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilklägerin zu beteiligen (Art. 118 Abs. 1 StPO). Der Beschwerdeführer hat sich als Privatkläger konstituiert (act. 9'002) und ist durch die dem Beschwerdegegner vorgeworfenen Delikte in rechtlich geschützten Interessen betroffen, womit er zur Beschwerde legitimiert ist. Auf die frist- und formgerechte Beschwerde ist mithin einzutreten. c) Mit der Beschwerde können Rechtsverletzungen, die unvollständige oder unrichtige Sachverhaltsfeststellung und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 393 Abs. 2 StPO). d) Die Strafkammer entscheidet ohne Verhandlung (Art. 397 Abs. 1 StPO). Sie verfügt grundsätzlich über volle Kognition (vgl. Art. 391 Abs. 1 StPO). e) Wenn die amtliche Verteidigung schon bestand, muss sie im Rechtsmittelverfahren nicht erneut angeordnet werden (RIKLIN, OFK StPO, 2014, Art. 388 N. 3 mit Hinweis). Dem
Kantonsgericht KG Seite 4 von 9 Beschwerdeführer wurde die unentgeltliche Rechtspflege erteilt, unter Beiordnung von Rechtsanwalt Patrik Gruber respektive Rechtsanwalt Yves Amberg als amtlicher Verteidiger (act. 7'001, 7'022 f.). Dem Beschwerdegegner wurde Rechtsanwalt Daniel U. Walder im Sinne einer notwendigen Verteidigung beigeordnet (act. 7'061 f.). 2. Der Beschwerdeführer erachtet die mit Verfügung vom 10. November 2015 angeordnete Einstellung des Verfahrens durch die Staatsanwaltschaft als nicht zulässig. a) Bei der Frage, ob ein Strafverfahren über eine (definitive) Verfahrenseinstellung durch die Untersuchungsbehörde erledigt werden kann, gilt im schweizerischen Strafprozessrecht der Grundsatz "in dubio pro duriore". Die Staatsanwaltschaft darf sich nicht die Rolle des Gerichts anmassen. Dieser Grundsatz fliesst aus dem Legalitätsprinzip (Art. 5 Abs. 1 BV und Art. 2 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 319 Abs. 1 und Art. 324 Abs. 1 StPO). Er bedeutet, dass eine Einstellung durch die Staatsanwaltschaft grundsätzlich nur bei klarer Straflosigkeit bzw. offensichtlich fehlenden Prozessvoraussetzungen angeordnet werden darf. Bei der Beurteilung dieser Frage verfügen die Staatsanwaltschaft und die Vorinstanz über einen gewissen Spielraum […]. Hingegen ist (sofern die Erledigung mit einem Strafbefehl nicht in Frage kommt) Anklage zu erheben, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch. Falls sich die Wahrscheinlichkeiten eines Freispruches oder einer Verurteilung in etwa die Waage halten, drängt sich in der Regel, insbesondere bei schweren Delikten, ebenfalls eine Anklageerhebung auf (BGE 138 IV 186 E. 4.1 mit Hinweisen; BGE 137 IV 219 E. 7.1; RIKLIN, Art. 319 N. 2). b) Gemäss Art. 319 Abs. 1 Bst. a StPO ist die vollständige oder teilweise Einstellung des Verfahrens zu verfügen, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt (vgl. Art. 324 Abs. 1 StPO). Der Staatsanwalt hat nicht eine abschliessende Beurteilung darüber vorzunehmen, ob sich die beschuldigte Person einer ihr zur Last gelegten Tat strafbar gemacht hat, sondern nur, ob genügend Anhaltspunkte vorhanden sind, die es rechtfertigen, das Verfahren weiterzuführen (LANDSHUT/BOSSHARD, Kommentar zur StPO, 2014, Art. 319 N. 15 mit Hinweisen). Die Staatsanwaltschaft trifft ihren Entscheid über Anklageerhebung oder Einstellung des Verfahrens nach pflichtgemässem Ermessen. Ihre Aufgabe ist es, nach durchgeführter Untersuchung in vorweggenommener Würdigung der Beweise und der Rechtslage eine Prognose über den Ausgang eines allfälligen gerichtlichen Verfahrens zu machen. Die Staatsanwaltschaft tritt dabei nicht selbst an die Stelle des Sachgerichts, sondern erwägt in Berücksichtigung der massgebenden Beweiswürdigungs- und Subsumtionsgrundsätze, welche Möglichkeiten für das Sachgericht offenstehen (OBERHOLZER, Grundzüge des Strafprozessrechts, 2012, N. 1395). c) Sind ausser den sich widersprechenden Aussagen des Geschädigten und der beschuldigten Person keine wesentlichen Beweismittel vorhanden, ist ein besonders gewissenhaftes Wahrscheinlichkeitskalkül über die Aussichten der Anklage anzustellen. Massgeblich ist die Überlegung, ob die Zweifel von derartigem Gewicht sind, dass eine Verurteilung nach den praktischen Erfahrungen nicht mehr für wahrscheinlich gehalten werden kann. Steht dem bestreitenden Beschuldigten nur die Aussage eines an der Verurteilung unmittelbar interessierten Geschädigten gegenüber und finden dessen Anschuldigungen nicht eine objektive Bestätigung im Untersuchungsergebnis, so kann von einem für die Anklageerhebung hinreichenden Verdacht nicht gesprochen werden (LANDSHUT/BOSSHARD, Art. 319 N. 17 mit Hinweisen). Keine Einstellung, sondern die Erhebung einer Anklage ist wohl grundsätzlich immer dann angezeigt, wenn der Ausgang des Verfahrens ausschliesslich von der Beweiswürdigung abhängt (LANDSHUT/BOSSHARD, Art. 319 N. 18). Eine Einstellung des Verfahrens ist auch dann aufzuheben
Kantonsgericht KG Seite 5 von 9 und die Strafsache in die Untersuchung zurückzuweisen, wenn die Untersuchung wesentliche Lücken aufweist und damit Fragen offenbleiben, deren Beantwortung für Freispruch oder Schuldspruch der beschuldigten Person wesentlich sein können (OBERHOLZER, N. 1398). Im vorliegenden Beschwerdeverfahren ist im Übrigen aber keine umfassende Beweiswürdigung und auch keine abschliessende Prüfung der Glaubwürdigkeit der einzelnen Beteiligten und der Glaubhaftigkeit von deren Aussagen vorzunehmen; dies ist nur insofern zu prüfen, als es für die Frage, ob das Verfahren zu Recht eingestellt wurde oder nicht, von Bedeutung ist. 3. a) Die Staatsanwaltschaft führt in der angefochtenen Verfügung im Wesentlichen aus, der Ablauf der Ereignisse sei unklar. Insbesondere würden sich namentlich die Aussagen des Beschwerdeführers sowie der Zeugen D.________ und E.________ zum Tathergang widersprechen. So etwa betreffend die Fragen, auf welchem Weg und mit wem sich der Beschwerdeführer zu seinem Wagen auf dem Parkplatz hinter dem Bahnhofbuffet begeben habe, ob er von den Angreifern verfolgt worden sei, weshalb keine Strafanzeige wegen Sachbeschädigung der sich auf dem Parkplatz befindlichen Fahrzeuge erstattet worden sei sowie welche Angreifer dem Beschwerdeführer und allenfalls dem Zeugen D.________ tatsächlich bekannt gewesen seien. Insgesamt kommt die Staatsanwaltschaft zum Schluss, es sei im Ergebnis „unbekannt“ wie es zur Auseinandersetzung gekommen sei. Die Tatbestandsvoraussetzungen des Angriffs (Art. 134 StGB) wie auch des Raufhandels (Art. 133 StGB) liessen sich dadurch nicht prüfen. Das Aussageverhalten der Beteiligten und von aussenstehenden Landsleuten entspreche nicht den hiesigen Vorstellungen und lasse ein Geflecht von darunter liegenden Abhängigkeiten, Einschüchterungen und Rangordnungen vermuten, die nicht durchschaubar seien. Dadurch würde der Wahrheitsgehalt der wenigen erhaltenen Aussagen relativiert, bzw. die Glaubwürdigkeit praktisch nicht mehr überprüfbar. Insgesamt erscheine bei einer Fortführung des Strafverfahrens eine Verurteilung als wesentlich unwahrscheinlicher als ein Freispruch, weshalb das Verfahren gegen B.________ einzustellen sei (zum Ganzen: act. 10'060 ff.). b) Der Beschwerdeführer rügt die von der Staatsanwaltschaft angeführten Gründe zur Einstellung des Strafverfahrens. Namentlich sei die Behauptung der Staatsanwaltschaft, wonach der Ablauf der Ereignisse unklar sei, teilweise nicht nachvollziehbar (Beschwerde Ziff. 3.3). Vielmehr würden sich noch die folgenden Fragen stellen: „War der Beschuldigte am fraglichen Abend am Tatort anwesend? Hat sich der Beschuldigte am fraglichen Übergriff beteiligt? Dann wäre er wegen Angriffs schuldig zu erklären. Hat der Beschuldigte dem Privatkläger dabei die genannten (oder zumindest einen Teil der genannten) Verletzungen zugefügt? Diesfalls hätte er sich zusätzlich der schweren Körperverletzung schuldig gemacht“ (Beschwerde Ziff. 3.4). c) Den Vorbringen des Beschwerdeführers ist insofern zu folgen, soweit er geltend macht, vorliegend sei namentlich die Frage massgeblich, ob den Akten beweiswürdigend Hinweise entnommen werden können, welche darauf schliessen lassen, dass der Beschwerdegegner am 23. Oktober 2010 am Tatort anwesend war. Auch sind die Akten auf Anhaltspunkte zu prüfen, die auf die Teilnahme des Beschwerdegegners an den Tathandlungen hinweisen. Der Beschwerdeführer gab anlässlich der Einvernahme vom 24. Oktober 2010 bei der Kriminalpolizei zu Protokoll (zum Ganzen: act. 2'029 ff.), dass er beim Hotelausgang, wo die Tanzveranstaltung stattfand, F.________, einen Tamilen von G.________, erkannt habe. Als er im Rahmen des Angriffs am Boden lag und mit einem Messer auf der Höhe der Hüfte gestochen und mit Baseballschlägern, Eisenstangen sowie einem Sackmesser wild auf ihn eingeschlagen worden sei, sei das Folgende passiert: „Dann packte mich einer, höchstwahrscheinlich F.________, am Kopf und legte diesen auf seine Knie und schnitt mit dem Sackmesser mir dann in die rechte Seite
Kantonsgericht KG Seite 6 von 9 meines Gesichts“ (act. 2'030, Z. 31 ff.). Den Namen F.________ kenne er von einer Strafuntersuchung im Kanton Bern. Auch identifizierte der Beschwerdeführer anlässlich der Einvernahme F.________ auf einem Foto (act. 2'032, Z. 77 ff.; auf dem Foto handelte es sich um den Beschwerdegegner, B.________, act. 2'050, Z. 40 ff.). Der Zeuge H.________ bestätigte die Aussagen des Beschwerdeführers insofern, als er am 23. Oktober 2010 im Wesentlichen aussagte, dass er eine Ansammlung von rund 8-10 Personen auf dem Parkplatz des Bahnhofbuffets C.________ vermeintlich mit Hockeyschlägern gesehen habe, die zwischen den Autos umhergerannt seien. Um 21.10 Uhr habe er dann auf dem Parkplatz eine grössere Ansammlung von Menschen erkennen können, wobei eine Person am Boden gelegen habe und wehklagte. Die Angreifer mit den vermeintlichen Hockeyschlägern hätten mit Entschiedenheit/Verbissenheit zugeschlagen. Es habe sich um Personen indischer oder srilankischer Abstammung gehandelt (act. 2'033). Eine weitere Zeugin, I.________, gab ebenfalls zu Protokoll, eine Gruppe von rund 10 Personen auf dem Parkplatz des Bahnhofbuffets C.________ mit „langen Holzschlägern“ beobachtet zu haben, die um die stehenden Fahrzeuge herumgesprungen seien und auf diese eingeschlagen hätten. Weiter fügte sie an: „Auf einmal sprangen 2-3 Leute, ebenfalls Tamile, junge fite Männer, aus dem Fenster, ich denke vom Festsaal, hinaus auf den Parkplatz. Diese sind dann mit dieser 10er Tamilengruppe in Kontakt getreten“ (act. 2'007). E.________, welcher sich während dem Vorfall hinter dem Hotel J.________ befand, wurde auch als Zeuge einvernommen. Er schilderte die Situation wie folgt (act. 2010 ff.): Zirka gegen 20.30 oder 20.35 Uhr habe er eine Gruppe (ca. 7 – 9 Personen) von Tamilen im Alter zwischen 18 – 25 Jahren bemerkt. Zur gleichen Zeit seien 3 Personen (ebenfalls Tamile), welche an der Tanzveranstaltung gewesen seien, vom Hotel J.________ her in Richtung dieser Gruppierung spaziert. Plötzlich habe es einen Aufschrei gegeben. Er habe sich wieder in Richtung der vorerwähnten Gruppierung umgedreht. Da habe er 3 – 4 Baseballschläger, 1 Eishockeystock, eine Person, welche mit der Faust schlug, als ob sie einen Schlagring tragen würde, und eine weitere Person, welche Gebärden machte, als ob sie sich eines Messers bedienen würde, erkannt. Allerdings habe er weder den Schlagring noch das Messer gesehen. Er wisse nicht, ob das Opfer zu den drei vorgenannten Tamilen gehöre, welche auf die gewalttätige Gruppe zugegangen seien. Die Gruppe habe ununterbrochen (während ca. 2 – 3 Minuten) auf das Opfer eingeschlagen. Die Täter seien Richtung Carparkplatz davon gelaufen (zunächst 4, dann seien die restlichen 3 Täter in diese Richtung gegangen). Einer der Täter habe sich dann in einen roten Golf mit Kennzeichen K.________ begeben (ungefähr 4 – 5 Insassen). Der Golf habe den Parkplatz fluchtartig und ohne Licht in Richtung Autobahn A12 verlassen. Einer der anderen Täter, welcher zuvor einen blauweissen Pullover angehabt hatte, sei in einen dunklen italienische Kleinwagen mit dem Kennzeichen lll gestiegen (ungefähr 3 – 4 Insassen), welcher anschliessend ebenfalls fluchtartig in Richtung Autobahn A12 gefahren sei. E.________ skizzierte darüber hinaus die Örtlichkeiten und den Tathergang (act. 2'014). Die Skizze zeigt, dass das Opfer (der Beschwerdeführer) von den Tätern floh und vor der Endlage dreimal zu Boden ging. M.________, als Besitzer des Autos lll, will vom fraglichen Vorfall, trotz der ihn belastenden Zeugenaussage von E.________, nichts mitbekommen haben (act. 2'077 ff.). Der Beschwerdegegner wurde am 9. Dezember 2010 polizeilich befragt (zum Ganzen: act. 2'047 ff.) und bestätigte mit Unterzeichnung des Protokolls, dass er auch „N.________ und F.________“ genannt werde (act. 2'047). Er führte aus, dass er am 23. Oktober 2010 bis um 17.00 Uhr in O.________/K.________ gearbeitet habe. Da man von G.________/K.________ [Wohnort] bis nach Freiburg gut zwei Stunden benötige, könne er bestätigen, dass er zum Tatzeitpunkt nicht in C.________ gewesen sei. Er stritt daher „mit aller Vehemenz“ ab, an der Schlägerei zum Nachteil
Kantonsgericht KG Seite 7 von 9 des Beschwerdeführers involviert gewesen zu sein. Nachdem der Arbeitgeber des Beschwerdegegners telefonisch kontaktiert worden war und mitteilte, dass dieser die Arbeit am 23. Oktober 2010 bereits um 16.00 Uhr verlassen hatte, korrigierte der Beschwerdegegner seine Aussagen. Auch gab er zu, als einziger Fahrer des Fahrzeugs der Marke VW Golf (K.________ ppp; Farbe rot) in Frage zu kommen, mit welchem er sich jeweils, trotz Führerausweisentzug, zur Arbeit begeben würde. Dennoch stritt er weiterhin ab, am 23. Oktober 2010 in C.________ gewesen zu sein. Aus der gegebenen Aktenlage geht hervor, dass die Strafbarkeit des Beschwerdegegners vorliegend im Wesentlichen von der Würdigung der aktenkundigen Einvernahmen und damit von subjektiven Beweismitteln abhängt. Bereits aus diesem Grund drängt sich grundsätzlich eine Anklage auf; es ist Aufgabe des erstinstanzlichen Gerichts eine abschliessende Würdigung der Beweismittel vorzunehmen, wenn nicht ohne Weiteres auf Straflosigkeit der beschuldigten Person geschlossen werden kann. Darüber hinaus – auch wenn der Tathergang nicht im Detail wird rekonstruiert werden können, da sich die Aussagen der Zeugen und auch des Beschwerdeführers dazu teils wiedersprechen – sind Anhaltspunkte vorhanden, die schliessen lassen, dass der Beschwerdegegner am 23. Oktober 2010 am Tatort anwesend war und einer der Täter gewesen sein könnte. Namentlich konnte er vom Beschwerdeführer mit Namen benannt und auf einem Foto als Person identifiziert werden, die ihn mit dem Messer im Gesicht verletzt habe. Diese Aussagen des Beschwerdeführers erfolgten tatnah, nämlich anlässlich der Einvernahme vom 24. Oktober 2010 (Tag nach dem Vorfall), und ohne Zögern. Auch zeigte er eine gewisse Zurückhaltung, mit welcher er eine unnötige (Über-)Belastung des Beschwerdegegners unterliess und eigene Zweifel äusserte, indem er aussagte, „höchstwahrscheinlich“ habe F.________ ihn mit dem Sackmesser geschnitten. Insgesamt sind die diesbezüglichen Aussagen in ihrem Wahrheitsgehalt damit grundsätzlich als glaubhaft einzustufen. Die Frage der einfachen/schweren Körperverletzung kann namentlich anhand der aktenkundigen Arztberichte geprüft werden (etwa act. 4'001 ff., 9'117- 9'133, 9'164). Im Übrigen stimmt eines der Autos, mit welchen die Täter „geflüchtet“ sind, betreffend Farbe (rot), Marke (VW Golf) und Kennzeichen (K.________) mit dem Auto des Beschwerdegegners überein, von welchem er angibt, der einzige Lenker zu sein. Dies untermauert eine Feststellung der Sachlage in die Richtung, wonach sich der Beschwerdegegner zum Tatzeitpunkt am Tatort aufgehalten hat. Auch wenn die Immatrikulationsnummer vom Zeugen E.________, dessen Aussagen glaubhaft erscheinen (es ist nicht ersichtlich, welches Interesse er als unbeteiligter Dritter an einer Falschaussage hätte), nicht angegeben werden konnte, sind eine Übereinstimmung des „Fluchtautos“ mit dem Auto des Beschwerdegegners betreffend Farbe, Marke und Kennzeichen doch ein gewichtiges Indiz für seine Anwesenheit, insbesondere da er wie hiervor dargelegt auch vom Beschwerdeführer als anwesend erkannt werden konnte. Insgesamt liegt damit kein Fall klarer Straflosigkeit vor. Die Staatsanwaltschaft durfte nicht darauf schliessen, dass bei Fortführung des Strafverfahrens eine Verurteilung (insbesondere betreffend die Körperverletzung) als wesentlich unwahrscheinlicher als ein Freispruch erscheine. Vielmehr halten sich die Wahrscheinlichkeiten eines Freispruchs oder einer Verurteilung vorliegend eher in etwa die Waage. Da zudem schwere Delikte (Raufhandel, qualifizierte einfache/schwere Körperverletzung, Angriff) Gegenstand des Verfahrens sind, durfte dieses nicht eingestellt werden. Vielmehr ist es zur Anklage zu bringen. Im Übrigen ging auch die Staatsanwaltschaft ursprünglich davon aus, dass sich der Beschwerdegegner zumindest der qualifizierten einfachen Körperverletzung (mit gefährlichem Gegenstand) schuldig gemacht hat. Mit (aufgehobenem) Strafbefehl vom 19. März 2013 sprach sie ihn namentlich der einfachen Körperverletzung schuldig (act. 10'003 ff., 9'100). Sie erachtete es namentlich als erwiesen, dass der Beschwerdegegner den Beschwerdeführer am Abend des
Kantonsgericht KG Seite 8 von 9 23. Oktobers 2010 mit einem Messer im Gesicht verletzt hatte. Hinzu kommt, dass die Staatsanwaltschaft den Strafbefehl nach Vorliegen eines Grossteils der aktenkundigen Einvernahmen (vgl. 2'000 ff.) im März 2013 erlassen hat. In der Einstellungsverfügung vom 10. November 2015 setzt sie sich zudem insbesondere nicht mit dem Tatbestand der einfachen/schweren Körperverletzung auseinander. Die Einstellungsverfügung vom 10. November 2015 wird demnach aufgehoben und das Verfahren D 10 3556 zur Fortführung an die Staatsanwaltschaft zurückgewiesen (Art. 397 Abs. 2 StPO). Diese hat dabei über allfällig noch nicht behandelte Beweisanträge zu entscheiden (vgl. act. 9'113 ff.; 9'148 ff.; 9'184 f., 9'206 f.; Beschwerde S. 6; Art. 397 Abs. 3 StPO). 4. a) Nach Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Der Beschwerdeführer dringt mit seinen Anträgen durch. Demnach rechtfertigt es sich, die Kosten des vorliegenden Verfahrens, die auf CHF 800.- (Gebühr: CHF 700.-; Auslagen: CHF 100.-) festzusetzen sind, dem Staat aufzuerlegen. b) Dem Beschwerdeführer wurde die unentgeltliche Rechtspflege erteilt, unter Beiordnung eines amtlichen Verteidigers. Er hat somit keinen Anspruch auf Festsetzung einer Entschädigung gemäss Art. 429 Abs. 1 Bst. a StPO (vgl. BGE 138 IV 205). Die Strafkammer setzt die Entschädigung für den amtlichen Verteidiger für das Beschwerdeverfahren gestützt auf Art. 50 und 56 ff. des Justizreglements (JR; SGF 130.11) selbst fest (FZR 2015 S. 73). Gemäss der vom Anwalt des Beschwerdeführers eingereichten Kostenliste wendete jener insgesamt 21 ¼ Stunden auf, insbesondere 18 ½ für das Verfassen der Beschwerde und der Stellungnahme. Mit Blick auf die sich stellenden Fragen sowie den Umfang der Arbeiten erscheint der geltend gemachte Aufwand als überrissen. Für die Abfassung der Beschwerdeschrift (16 Seiten) und der Stellungnahme (4 Seiten), die Prüfung der Beschwerdeantwort und der Stellungnahme der Staatsanwaltschaft (insgesamt 12 Seiten) sowie das im Beschwerdeverfahren noch notwendige Aktenstudium erscheint ein Aufwand von ca. 15 Stunden angemessen, zuzüglich der Auslagen. Bei einem Stundenansatz von CHF 180.zuzüglich Auslagen, erscheint eine Entschädigung von CHF 3‘000.- angemessen, zuzüglich 8 % MwSt., das heisst CHF 240.-. c) Für die Abfassung der Beschwerdeantwort (9 Seiten), die Kenntnisnahme der Beschwerde und der Stellungnahmen sowie das im Beschwerdeverfahren noch notwendige Aktenstudium erscheint seitens des Beschwerdegegners ein Aufwand von ca. 9 Stunden angemessen, zuzüglich der Auslagen. Bei einem Stundenansatz von CHF 180.- zuzüglich Auslagen, erscheint eine Entschädigung von CHF 1‘800.- angemessen, zuzüglich 8 % MwSt., das heisst CHF 144.-.
Kantonsgericht KG Seite 9 von 9 Die Kammer erkennt: I. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die Einstellungsverfügung vom 10. November 2015 wird aufgehoben und das Verfahren D 10 3556 zur Vervollständigung der Untersuchung und zur neuen Entscheidung an die Staatsanwaltschaft zurückgewiesen. II. Die Gerichtskosten von CHF 800.- (Gebühr: CHF 700.-; Auslagen: CHF 100.-) gehen zu Lasten des Staates. III. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. IV. Die Entschädigung von Rechtsanwalt Yves Amberg für das Beschwerdeverfahren wird auf CHF 3‘240.- festgesetzt, einschliesslich MwSt. zu CHF 240.-. Die Entschädigung von Rechtsanwalt Daniel U. Walder für das Beschwerdeverfahren wird auf CHF 1‘944.- festgesetzt, einschliesslich MwSt. zu CHF 144.-. V. Zustellung. Dieses Urteil kann innert 30 Tagen nach seiner Eröffnung mit Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeitsvoraussetzungen sind in den Art. 78–81 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Freiburg, 29. Juni 2016/lgr Präsident Gerichtsschreiberin