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Freiburg Kantonsgericht Strafkammer 26.11.2015 502 2015 239

26. November 2015·Deutsch·Freiburg·Kantonsgericht Strafkammer·PDF·1,375 Wörter·~7 min·3

Zusammenfassung

Urteil der Strafkammer des Kantonsgerichts | Amtliche Verteidigung (Art. 132 f. StPO; 143 JG)

Volltext

Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Augustinergasse 3, Postfach 1654, 1701 Freiburg T +41 26 304 15 00, F +41 26 304 15 01 www.fr.ch/tc — Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB 502 2015 239 Urteil vom 26. November 2015 Strafkammer Besetzung Präsident: Roland Henninger Richter: Hubert Bugnon, Jérôme Delabays Gerichtsschreiberin: Cornelia Thalmann El Bachary Parteien A.________, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Philippe Corpataux gegen STAATSANWALTSCHAFT, Beschwerdegegnerin

Gegenstand Amtliche Verteidigung Beschwerde vom 29. Oktober 2015 gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 23. Oktober 2015

Kantonsgericht KG Seite 2 von 5 Sachverhalt A. Die Staatsanwaltschaft führt gegen A.________ ein Strafverfahren wegen Diebstahls. Am 17. März 2015 bestellte sie Rechtsanwalt Philippe Corpataux zu deren amtlichen Verteidiger (act. 7031). Mit Verfügung vom 23. Oktober 2015 widerrief sie die Anordnung der amtlichen Verteidigung rückwirkend auf den 17. März 2015. B. Am 29. Oktober 2015 reichte A.________ Beschwerde ein gegen die Verfügung vom 23. Oktober 2015. Sie beantragt hauptsächlich deren Aufhebung und die Bestätigung der Verfügung vom 17. März 2015 sowie subsidiär die Rückweisung der Sache an die Staatsanwaltschaft zu neuer Beurteilung. Die Staatsanwaltschaft schliesst auf Abweisung der Beschwerde. Erwägungen 1. a) Verfügungen der Staatsanwaltschaft können innert 10 Tagen schriftlich und begründet mittels Beschwerde bei der Strafkammer angefochten werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a und 396 Abs. 1 StPO, 85 Abs. 1 JG). Die angefochtene Verfügung wurde der Beschwerdeführerin am 26. Oktober 2015 zugestellt, so dass die am 29. Oktober 2015 der Post übergebene Beschwerdeschrift rechtzeitig eingereicht wurde. b) Die Beschwerdeführerin ist Beschuldigte und somit Partei im Strafverfahren; ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung des angefochtenen Entscheids, mit dem ihr die amtliche Verteidigung entzogen wurde, ist ohne Weiterungen zu bejahen (vgl. Art. 382 Abs. 1 StPO). c) Mit der Beschwerde können Rechtsverletzungen, die unvollständige oder unrichtige Sachverhaltsfeststellung und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 393 Abs. 2 StPO). d) Die Rechtsmittelinstanz ist bei ihrem Entscheid nicht an die Begründung der Parteien gebunden und verfügt über volle Kognition (Art. 391 Abs. 1 Bst. a, 393 Abs. 2 StPO). Sie entscheidet ohne Verhandlung (Art. 397 Abs. 1 StPO). 2. In der angefochtenen Verfügung führt die Staatsanwaltschaft zusammengefasst aus, gemäss der Verfügung vom 17. März 2015 habe die Beschwerdeführerin bei der Gegenüberstellung der Einnahmen und der Ausgaben einen Überschuss von CHF 126.55 gehabt. Die Beschwerdeführerin habe jedoch ein zusätzliches Einkommen von CHF 333.- monatlich verschwiegen. Somit sei die amtliche Verteidigung fälschlicherweise angeordnet worden und somit rückwirkend zu entziehen. Fällt der Grund für die amtliche Verteidigung dahin, so widerruft die Verfahrensleitung das Mandat (Art. 134 Abs. 1 StPO). Der Widerruf der amtlichen Verteidigung kann jedoch nicht rückwirkend erfolgen, andernfalls man die Verteidigung das Risiko tragen liesse, für Arbeit, für welche sie vom Staat eingesetzt wurde und die sie im Vertrauen auf die Einsetzung aufgenommen hat und wozu sie ja auch verpflichtet ist, nicht entschädigt zu werden: die nach bundesgerichtlicher

Kantonsgericht KG Seite 3 von 5 Rechtsprechung vorzunehmende Interessenabwägung schliesst deshalb einen rückwirkenden Widerruf aus (BSK StPO-RUCKSTUHL, Art. 134 N. 1, mit Verweis auf die Rechtsprechung des Bundesgerichts). Soweit sich die Beschwerde gegen den auf den 17. März 2015 rückwirkenden Entzug der amtlichen Verteidigung richtet, ist sie daher gutzuheissen. 3. Zu prüfen bleibt, ob die Voraussetzungen zur Erteilung der amtlichen Verteidigung zum heutigen Zeitpunkt noch gegeben sind. a) Die Verfahrensleitung ordnet eine amtliche Verteidigung an, wenn die beschuldigte Person nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und die Verteidigung zur Wahrung ihrer Interessen geboten ist (Art. 132 Abs. 1 Bst. b StPO). Bei der Ermittlung der prozessualen Bedürftigkeit kann das erweiterte betreibungsrechtliche Existenzminimum Ausgangspunkt bilden; gemäss kantonaler Praxis ist grundsätzlich eine Erweiterung von 20 % dieses Minimums zu berücksichtigen. Es ist jedoch nicht allzu schematisch auf das Existenzminimum abzustellen, sondern es ist auch den individuellen Umständen Rechnung zu tragen (BGE 135 I 91 E. 2.4.3). Bedürftig ist eine Partei, welche die Leistung der erforderlichen Prozess- und Parteikosten nur erbringen kann, wenn sie die Mittel angreift, die sie zur Deckung des Grundbedarfs für sich und ihre Familie benötigt. Die prozessuale Bedürftigkeit beurteilt sich nach der gesamten wirtschaftlichen Situation des Rechtsuchenden im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs. Dazu gehören einerseits sämtliche finanziellen Verpflichtungen, andererseits die Einkommens- und Vermögensverhältnisse (BGE 124 I 1 E. 2a). Dabei obliegt es der Antrag stellenden Partei, ihre aktuellen Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend aufzuzeigen und ihre finanziellen Verpflichtungen zu belegen. Kommt sie dieser Obliegenheit nicht nach, ist der Antrag abzuweisen (Urteil BGer 5A_272/2010 vom 30. November 2010 E. 6, nicht publ. in: BGE 137 III 59; Urteil BGer 6B_482/2007 vom 12. August 2008 E. 21.2). b) Die Beschwerdeführerin beziffert ihr heutiges aus der ordentlichen Erwerbstätigkeit, der AHV-Rente und der 2. Säule stammende Einkommen auf insgesamt CHF 3‘785.60. Bei ihrer Einvernahme vom 30. September 2015 durch die Staatsanwaltschaft erklärte sie, dass sie seit 3- 4 Jahren für eine Drittperson arbeite und dafür alle 3 Monate CHF 1‘000.- in bar erhalte (act. 3007). In ihrer Beschwerde bestreitet die Beschwerdeführerin dieses Einkommen nicht grundsätzlich, sondern führt lediglich aus, dass es sich nicht um ein regelmässiges Einkommen und um eine grobe Schätzung handle, ohne jedoch weitere Angaben zu machen. Unter diesen Umständen ist mit der Staatsanwaltschaft ein monatlicher Betrag von CHF 333.- zu berücksichtigen, sodass das zu berücksichtigende Einkommen nunmehr CHF 4‘118.60 beträgt. Diesem stehen das erweiterte Existenzminimum von CHF 1‘440.- (CHF 1‘200.- + CHF 240.-), die Kosten für das von der Beschwerdeführerin bewohnte Haus von CHF 1‘097.90 (Hypothekarzins: CHF 725.30; Heizöl: CHF 240.60; KGV-Prämie: CHF 32.-; weitere Nebenkosten und öffentlichrechtliche Abgaben: CHF 150.- [geschätzt]), die Prämie der Grundversicherung der Krankenkasse (BGE 134 II 323) von CHF 327.60 sowie die mit dem Auto verbundenen Nebenkosten von CHF 150.- (geschätzt) gegenüber. Was den Arbeitsweg betrifft, sagte die Beschwerdeführerin aus, dass sie 1 bis 1.5 Tage pro Woche in Murten arbeite (act. 3007). Somit ist davon auszugehen, dass sie sich durchschnittlich 6 Mal pro Monat mit dem Auto nach Murten zur Arbeit begibt; folglich ist ein monatlicher Betrag von CHF 268.80 (32 km x2x6x CHF 0.70) für die Fahrkosten zu berücksichtigen. Schliesslich sind auch die Kosten für auswärtige Verpflegung von rund CHF 50.- (CHF 10.- x 5) einzuberechnen. Die zu berücksichtigenden Auslagen belaufen sich somit auf CHF 3‘334.30. http://relevancy.bger.ch/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=3&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=%22Art.+132%22+%22StPO%22+%22erforderlichen+Mittel%22&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F135-I-91%3Ade&number_of_ranks=0#page91 http://relevancy.bger.ch/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=3&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=%22Art.+132%22+%22StPO%22+%22erforderlichen+Mittel%22&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F124-I-1%3Ade&number_of_ranks=0#page1 http://relevancy.bger.ch/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=3&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=%22Art.+132%22+%22StPO%22+%22erforderlichen+Mittel%22&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F137-III-59%3Ade&number_of_ranks=0#page59

Kantonsgericht KG Seite 4 von 5 Die Staatsanwaltschaft führt zu Recht aus, dass verschiedene von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Auslagen bereits im Grundbetrag enthalten sind. Im Übrigen sind Steuern (BGE 140 III 337 E. 4.4.1) und weitere Schulden grundsätzlich nicht zu berücksichtigen, zumal vorliegend nicht behauptet oder gar erstellt wäre, dass diese regelmässig bezahlt bzw. zurückgezahlt würden. Die Gegenüberstellung der Einnahmen und der Auslagen ergibt zum jetzigen Zeitpunkt somit einen monatlichen Einnahmeüberschuss von CHF 784.30. Mit Blick auf die Natur und den Umfang des Verfahrens ist die Beschwerdeführerin somit ohne Weiteres in der Lage, die künftig anfallenden Verteidigungskosten innert nützlicher Frist selbst zu bezahlen, allenfalls unter Leistung von Anzahlungen. Dies wäre selbst dann der Fall, wenn man die CHF 333.-, welche die Beschwerdeführerin als Entlöhnung für die Arbeit zugunsten einer Drittperson offensichtlich erhält, nicht berücksichtigen würde. Ab Fällung des vorliegenden Entscheides ist der Beschwerdeführerin folglich die amtliche Verteidigung zu entziehen. 4. a) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Beschwerdeführerin ist mit ihrem Antrag betreffend die Aufhebung der Rückwirkung des Entzugs der amtlichen Verteidigung durchgedrungen, unterliegt jedoch mit Bezug auf die Weiterdauer der amtlichen Verteidigung. Somit sind die Verfahrenskosten von CHF 567.- (Gebühr: CHF 500.-; Auslagen: 67.-) je zur Hälfte dem Staat und der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. b) Die Entschädigung der amtlichen Verteidigung für das Rechtsmittelverfahren wird durch die Strafkammer festgesetzt (FZR 2015 S. 73). Vorliegend erscheint mit Blick auf die sich stellenden Fragen und den Umfang der Sache eine Entschädigung von CHF 700.- (inkl. Auslagen), zuzüglich MWSt als angemessen. (Dispositiv auf nachfolgender Seite)

Kantonsgericht KG Seite 5 von 5 Die Kammer erkennt: I. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. II. Ziffer 1. der Verfügung vom 23. Oktober 2015 wird wie folgt abgeändert: „1. Die mit Verfügung vom 17. März 2015 gewährte amtliche Verteidigung wird ab dem 26. November 2015 entzogen“. III. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 567.- werden je zur Hälfte dem Staat und A.________ auferlegt. IV. Rechtsanwalt Philippe Corpataux wird eine Entschädigung von CHF 756.- ausgerichtet. V. Zustellung. Dieses Urteil kann innert 30 Tagen nach seiner Eröffnung mit Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeitsvoraussetzungen sind in den Art. 78–81 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Freiburg, 26. November 2015/rhe Präsident Gerichtsschreiberin

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