Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Augustinergasse 3, Postfach 1654, 1701 Freiburg T +41 26 304 15 00, F +41 26 304 15 01 www.fr.ch/tc — Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB 502 2015 233 Urteil vom 25. November 2015 Strafkammer Besetzung Präsident: Roland Henninger Richter: Hubert Bugnon, Jérôme Delabays Gerichtsschreiberin: Cornelia Thalmann El Bachary Parteien A.________, Beschwerdeführer gegen STAATSANWALTSCHAFT, Beschwerdegegnerin Gegenstand Wiederherstellung der Frist – Eintretensvoraussetzungen Beschwerde vom 18. September 2015 gegen die Verfügung des Polizeirichters des Seebezirks vom 17. September 2015
Kantonsgericht KG Seite 2 von 5 Sachverhalt A. Mit Strafbefehl vom 21. August 2014 verurteilte die Staatsanwaltschaft A.________ aufgrund einer Anzeige des Sozialdienstes des Seebezirks wegen Betrugs zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 80 Tagesansätzen und zu einer Busse von CHF 400.-. Ihm wurde vorgeworfen, Sozialhilfegeld im Betrag von CHF 27‘462.50 unrechtmässig bezogen zu haben (act. 10000). Der Strafbefehl konnte A.________ drei Mal unter je verschiedenen Adressen nicht zugestellt werden (act. 10003 ff.). Am 10. September 2014 stellte die Staatsanwaltschaft A.________ den Strafbefehl zur Information mit einfacher Post zu (act. 10005). Am 15. September 2014 erhob A.________ Einsprache gegen den Strafbefehl (act. 10007), worauf die Staatsanwaltschaft die Akten dem Polizeirichter des Seebezirks (der Polizeirichter) übermittelte (act. 10008). An seiner Sitzung vom 7. Januar 2015 stellte dieser fest, dass A.________ trotz ordnungsgemässer Vorladung nicht zur Sitzung erschienen ist (act. 12004). Mit Verfügung vom gleichen Tag nahm er vom Rückzug der Einsprache vom 15. September 2014 gegen den Strafbefehl vom 21. August 2014 Kenntnis, schrieb das Verfahren ab und stellte fest, dass der Strafbefehl in Rechtskraft erwachsen ist (act. 12005). Auch diese Verfügung konnte A.________ nicht mit Gerichtsurkunde zugestellt werden (act. 12009). B. Am 17. August 2015 ersuchte A.________ um Wiederherstellung der Frist (act. 12013). Am 25. August 2015 forderte der Polizeirichter ihn auf, verschiedene Fragen zu beantworten (act. 12016). A.________ liess sich nicht vernehmen. Mit Verfügung vom 17. September 2015 wies der Polizeirichter das Gesuch um Wiederherstellung der Frist ab (act. 12018). C. In der Folge wandte sich A.________ mit einem am 18. September 2015 der Post übergebenen, mit der Anrede „Sehr geehrter Herr Polizeirichter“ versehenen Schreiben an die Staatsanwaltschaft. Am 5. Oktober 2015 forderte der Polizeirichter ihn auf, ihm mitzuteilen, ob es sich um eine Beschwerde handle. A.________ beantragte am 15. Oktober 2015 ausdrücklich, dass die Sache der hiesigen Strafkammer weitergeleitet wird (act. 12029). Der Polizeirichter hat unter Verweis auf die Begründung der angefochtenen Verfügung auf Stellungnahme zur Sache verzichtet. Mit Blick auf den Verfahrensausgang wurde auf das Einholen der Stellungnahme der Staatsanwaltschaft verzichtet. Erwägungen 1. a) Gegen Entscheide betreffend Wiederherstellung der Frist kann grundsätzlich Beschwerde nach Art. 393 Abs. 1 Bst. a StPO geführt werden (PC CPP N. 23 zu Art. 94). Die Beschwerde ist innert 10 Tagen schriftlich einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Vorliegend ist namentlich aufgrund des Umstandes, dass der Beschwerdeführer ausdrücklich die Weiterleitung der Sache an die hiesige Strafkammer verlangt hat, davon auszugehen, dass die Eingabe vom 18. September 2015 eine Beschwerde darstellt und sich diese gegen die am Vortag erlassene Verfügung richtet. Die Beschwerde wurde somit rechtzeitig eingereicht.
Kantonsgericht KG Seite 3 von 5 b) Ein Rechtsmittel nach der StPO kann jede Partei ergreifen, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat (Art. 382 Abs. 1 StPO). Partei ist unter anderen auch die beschuldigte Person (Art. 104 Abs. 1 Bst. a StPO). Da der Beschwerdeführer Partei ist und zudem durch die verweigerte Wiedereinsetzung in die Frist in einem rechtlich geschützten Interesse betroffen ist, ist er zur Beschwerdeführung berechtigt. c) Mit der Beschwerde können Rechtsverletzungen, die unvollständige oder unrichtige Sachverhaltsfeststellung und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 393 Abs. 2 StPO). d) Die Strafkammer entscheidet ohne Verhandlung (Art. 397 Abs. 1 StPO). Sie verfügt grundsätzlich über vollständige Kognition (vgl. Art. 391 Abs. 1 StPO). 2. In der angefochtenen Verfügung hält der Polizeirichter fest, dass der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 17. August 2015 um Wiederherstellung der Frist ersuche; dass dieser insbesondere geltend mache, von der Vorladung zur Sitzung des Polizeirichters vom 7. Januar 2015 keine Kenntnis gehabt zu haben, weil er zu dieser Zeit in der Türkei gewesen sei; dass er mit Schreiben vom 25. August 2015 aufgefordert worden sei, bis zum 10. September 2015 zu belegen, in der fraglichen Zeit tatsächlich in der Türkei gewesen zu sein; dass dieses Schreiben dem Beschwerdeführer am 3. September 2015 zugestellt werden konnte; dass der Beschwerdeführer sich bis zum Tag der Verfügung nicht gemeldet habe; dass zudem zweifelhaft sei, dass der Beschwerdeführer erst Mitte Juli 2015 von der Sitzung und dem Entscheid des Polizeirichters vom 7. Januar 2015 Kenntnis erlangt habe. a) Die Beschwerde ist zu begründen (Art. 20 Abs. 1 Bst. b, 314 Abs. 5, 322 Abs. 2, 393 Abs. 1 Bst. a, 396 Abs. 1 StPO, Art. 64 Bst. c JG). Verlangt das Gesetz, dass das Rechtsmittel begründet wird, so hat gemäss Art. 385 Abs. 1 StPO die Person oder die Behörde, die das Rechtsmittel ergreift, genau anzugeben, welche Punkte des Entscheides sie anficht (Bst. a), welche Gründe einen anderen Entscheid nahe legen (Bst. b) und welche Beweismittel sie anruft (Bst. c). Der Beschwerdeführer hat somit genau aufzuführen, welche sachverhaltsmässigen und rechtlichen Gründe einen anderslautenden Entscheid nahe legen (SCHMID, StPO-Praxis- Kommentar, 2009, Art. 385 N. 4). Er hat darzutun, weshalb der angefochtene Entscheid in einem Punkt falsch sei, und darf sich nicht damit begnügen, seine Sicht der Dinge darzulegen oder zu wiederholen. Bei Laienbeschwerden sind die Anforderungen an die Begründungspflicht zwar nicht allzu hoch anzusetzen; die Eingabe muss allerdings den Rechtsstandpunkt bzw. die Argumente der Beschwerdeführer hinreichend deutlich werden lassen, und diese Argumente müssen sich in sachlicher sowie gebührender Form auf das vorliegende Verfahren beziehen (vgl. z.B. Urteil BGer 6B_278/2013 vom 5. September 2013 E. 1). Erfüllt die Eingabe diese Anforderungen nicht, so weist die Rechtsmittelinstanz sie zur Verbesserung innerhalb einer kurzen Nachfrist zurück. Genügt die Eingabe auch nach Ablauf der Nachfrist den Anforderungen nicht, so tritt die Rechtsmittelinstanz auf das Rechtsmittel nicht ein (Art. 385 Abs. 2 StPO). Allerdings erfasst Art. 385 Abs. 2 StPO lediglich Fälle, wo es überspitzt formalistisch wäre, wenn die Behörde eine Verfahrenshandlung als fehlerhaft bezeichnet, obwohl die Unregelmässigkeit sofort erkennbar war und durch einen entsprechenden Hinweis an die betreffende Partei hätte verbessert werden können. Die Rechtsmittelinstanz hat nicht dafür besorgt zu sein, dass der Rechtsmittelkläger die optimale Begründungsargumentation vorlegt (BSK StPO- ZIEGLER/KELLER, 2. Aufl. 2014, Art. 385 StPO N. 4). b) Soweit verständlich führt der Beschwerdeführer in seiner Eingabe vom 18. September 2015 im Wesentlichen aus, er sei vom 15. November 2014 bis zum 4. Juli 2015 wegen
Kantonsgericht KG Seite 4 von 5 gesundheitlicher und finanzieller Probleme und mangels Wohnung zwingend in der Türkei gewesen. Schliesslich sei er am 4. Juli 2015 in die Schweiz zurückgekommen. Er habe nicht an seine Post gedacht, weil er viel krank gewesen sei. Er sei finanziell ruiniert; die Krankheit habe ihn „kaputt“ gemacht. Seiner Eingabe legt der Beschwerdeführer Rechnungen eines Reisbüros bei, aus denen sich ergibt, dass er am 15. November 2014 einen Flug Zürich-Izmir und am 4. Juli 2015 einen Flug Izmir-Zürich gebucht hatte. Es ist offensichtlich, dass sich der Beschwerdeführer nicht im Geringsten mit der Begründung des angefochtenen Entscheides auseinandersetzt. Auf die Beschwerde ist somit nicht einzutreten. Von der Rückweisung der Beschwerde zur Verbesserung ist zum vornherein abzusehen, da der Sache ohnehin kein Erfolg beschieden wäre (vgl. E. 3. hiernach). 3. Falls auf die Beschwerde einzutreten wäre, könnte grundsätzlich auf die Begründung der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Zudem ist Folgendes in Erwägung zu ziehen: a) Gemäss Art. 94 StPO kann eine Partei die Wiederherstellung einer versäumten Frist verlangen, wenn ihr daraus ein erheblicher und unersetzlicher Rechtsverlust erwachsen würde; dabei hat sie glaubhaft zu machen, dass sie an der Säumnis kein Verschulden trifft (Abs. 1). Das Gesuch ist innert 30 Tagen nach Wegfall des Säumnisgrundes schriftlich und begründet bei der Behörde zu stellen, bei welcher die versäumte Verfahrenshandlung hätte vorgenommen werden sollen; innert der gleichen Frist muss die versäumte Verfahrenshandlung nachgeholt werden (Abs. 2). Danach kommt die Wiederherstellung nur in Betracht, wenn der säumigen Person kein Vorwurf gemacht werden kann, wenn sie mit andern Worten aus hinreichenden objektiven oder subjektiven Gründen davon abgehalten worden ist, fristgerecht zu handeln oder eine Vertretung zu bestellen. Dabei muss es sich um Gründe von einigem Gewicht handeln. Unverschuldet ist die Säumnis nur, wenn sie durch einen Umstand eingetreten ist, der nach den Regeln vernünftiger Interessenwahrung auch von einer sorgsamen Person nicht befürchtet werden muss oder dessen Abwendung übermässige Anforderungen gestellt hätte. Wiederherstellung kann nur in Fällen klarer Schuldlosigkeit gewährt werden. Jedes Verschulden einer Partei oder ihres Vertreters oder beigezogener Hilfspersonen, so geringfügig es sein mag, schliesst sie aus. Von einem Verfahrensbeteiligten ist zu verlangen, dass er für die Nachsendung seiner an die bisherige Adresse gelangenden Korrespondenz besorgt ist, allenfalls längere Ortsabwesenheiten der Behörde mitteilt oder einen Stellvertreter ernennt (BGE 139 IV 228 E. 1.1; 130 III 396 E. 1.2.3). Rechtsirrtum bildet grundsätzlich keinen Wiederherstellungsgrund (PC CPP, N. 5 zu Art. 94). Ebenso wenig vermögen mangelnde Sprachkenntnisse die Wiederherstellung zu begründen (BGer 1B_250/2012 vom 31. Juli 2012 E. 2.3). Im Gesuch um Wiederherstellung der Frist ist das Nichtverschulden an der Säumnis nicht bloss zu behaupten, sondern nach dem ausdrücklichen Wortlaut von Art. 94 Abs. 1 StPO glaubhaft zu machen und sind die Wiederherstellungsgründe soweit als möglich zu belegen (BRÜSCHWEILER, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO), Zürich 2014, N. 7 zu Art. 94). b) Ob der Beschwerdeführer während der Zeit vom 15. November 2014 bis zum 4. Juli 2015 wirklich in der Türkei weilte, kann aufgrund der Akten, namentlich der eingereichten Rechnungen betreffend der Flüge vom 15. November 2014 und 4. Juli 2015, nicht mit genügender Sicherheit angenommen werden, ist jedoch vorliegend unerheblich. Fest steht, dass der Beschwerdeführer nicht im Geringsten glaubhaft gemacht hat, dass ihn an der Säumnis kein Verschulden trifft. Selbst wenn er sich – wie von ihm behauptet – in der erwähnten Zeitspanne in der Türkei aufgehalten haben sollte, hätte dies er im Wissen um das noch laufende Verfahren dem http://relevancy.bger.ch/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=%22Art.+85+Abs.+4%22+%22StPO%22&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F130-III-396%3Ade&number_of_ranks=0#page396 https://www.swisslex.ch/LawDetail.mvc/Show?normalizedReferences=CH%2F312.0&SP=4|rywsz5
Kantonsgericht KG Seite 5 von 5 Polizeirichter mitteilen oder einen Stellvertreter ernennen müssen. Die Missachtung dieser prozessualen Obliegenheit stellt ein Verschulden im Sinne von Art. 94 Abs. 1 StPO dar, sodass eine Wiederherstellung der Frist nicht in Betracht fällt. Im Übrigen ist aufgrund der Tatsache, dass der Beschwerdeführer vorbringt, am 4. Juli 2015 in die Schweiz zurückgekehrt zu sein, mangels gegenteiliger Anhaltspunkte davon auszugehen, dass mit dem erst am 17. August 2015 gestellten Gesuch um Wiederherstellung die Frist von 30 Tagen (Art. 94 Abs. 2 StPO) nicht eingehalten wurde. 4. Die unterliegende Partei trägt die Kosten des Rechtsmittelverfahrens; als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Gerichtsgebühr ist mit Blick auf die finanzielle Lage des Beschwerdeführers auf CHF 200.festzusetzen, zuzüglich Auslagen von CHF 62.-. Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 433 StPO). Die Kammer erkennt: I. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. II. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 262.- werden A.________ auferlegt. III. Es wird keine Entschädigung zugesprochen. IV. Zustellung. Dieser Entscheid kann innert 30 Tagen nach seiner Eröffnung mit Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeitsvoraussetzungen sind in den Art. 78–81 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Freiburg, 25. November 2015/rhe Präsident Gerichtsschreiberin