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Freiburg Kantonsgericht Strafkammer 20.10.2015 502 2015 205

20. Oktober 2015·Deutsch·Freiburg·Kantonsgericht Strafkammer·PDF·1,423 Wörter·~7 min·4

Zusammenfassung

Urteil der Strafkammer des Kantonsgerichts | Amtliche Verteidigung (Art. 132 f. StPO; 143 JG)

Volltext

Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Augustinergasse 3, Postfach 1654, 1701 Freiburg T +41 26 304 15 00, F +41 26 304 15 01 www.fr.ch/tc — Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB 502 2015 205 Urteil vom 20. Oktober 2015 Strafkammer Besetzung Präsident: Roland Henninger Richter: Hubert Bugnon, Jérôme Delabays Gerichtsschreiberin: Cornelia Thalmann El Bachary Parteien A.________, Beschuldigter und Beschwerdeführer, gegen STAATSANWALTSCHAFT, Beschwerdegegnerin Gegenstand Unentgeltliche Rechtspflege Beschwerde vom 14. September 2015 gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 3. September 2015

Kantonsgericht KG Seite 2 von 5 Sachverhalt A. Die Staatsanwaltschaft hat gegen A.________ ein Strafverfahren wegen verschiedener SVG-Delikten, Gefährdung des Lebens, Sachbeschädigung und Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz eröffnet. Am 23. Januar 2015 ersuchte A.________ um amtliche Verteidigung und um Beiordnung von Rechtsanwalt Tonino Iadanza zum amtlichen Verteidiger. Am 26. Januar 2015 wies die Staatsanwaltschaft das Gesuch ab. Am 20. April 2015 stellte A.________ erneut ein Gesuch um amtliche Verteidigung und um Beiordnung von Rechtsanwalt Tonino Iadanza zum amtlichen Verteidiger. Mit Verfügung vom 3. September 2015 wies die Staatsanwaltschaft auch dieses Gesuch ab. B. Mit Eingabe vom 14. September 2015 erhob A.________ Beschwerde gegen die Verfügung vom 3. September 2015. Er beantragt sinngemäss deren Aufhebung sowie die Beiordnung von Rechtsanwalt Tonino Iadanza zum amtlichen Verteidiger. In ihrer Stellungnahme vom 30. September 2015 schliesst die Staatsanwaltschaft auf Abweisung der Beschwerde. Erwägungen 1. a) Verfügungen der Staatsanwaltschaft können innert 10 Tagen schriftlich und begründet mittels Beschwerde bei der Strafkammer angefochten werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a und 396 Abs. 1 StPO, 85 Abs. 1 JG). Die angefochtene Verfügung ist vom 3. September 2015 datiert und wurde dem Beschwerdeführer somit frühestens am 4. September 2015 zugestellt, so dass die am 14. September 2015 der Post übergebene Beschwerdeschrift rechtzeitig eingereicht wurde. b) Der Beschwerdeführer ist Beschuldigter und somit Partei im Strafverfahren; ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung des angefochtenen Entscheids, mit dem ihm die Beiordnung eines amtlichen Verteidigers verweigert wurde, ist ohne Weiterungen zu bejahen (vgl. Art. 382 Abs. 1 StPO). c) Mit der Beschwerde können Rechtsverletzungen, die unvollständige oder unrichtige Sachverhaltsfeststellung und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 393 Abs. 2 StPO). d) Die Rechtsmittelinstanz ist bei ihrem Entscheid nicht an die Begründung der Parteien gebunden und verfügt über volle Kognition (Art. 391 Abs. 1 Bst. a, 393 Abs. 2 StPO). Sie entscheidet ohne Verhandlung (Art. 397 Abs. 1 StPO). 2. In der angefochtenen Verfügung führt die Staatsanwaltschaft zusammenfassend aus, die finanzielle Situation (Einkommen und Auslagen) des Beschwerdeführers sei nicht klar dargelegt und belegt worden. Es könne daher festgestellt werden, dass sich die finanzielle Situation durch Leistung von Zivildienst und Wohnen bei den Eltern wiederum komplett verändert habe. Es liege daher kein Grund vor, den Entscheid vom 26. Januar 2015 in Wiedererwägung zu ziehen.

Kantonsgericht KG Seite 3 von 5 a) Vorab gilt festzustellen, dass die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne der StPO – im Gegensatz zu der in der angefochtenen Verfügung und in der Beschwerde teilweise verwendeten Formulierung – nur die Privatklägerschaft betrifft (Art. 136 ff. StPO), während für die beschuldigte Person die amtliche Verteidigung vorgesehen ist (Art. 132 StPO). b) Die Verfahrensleitung ordnet eine amtliche Verteidigung namentlich an, wenn die beschuldigte Person nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und die Verteidigung zur Wahrung ihrer Interessen geboten ist (Art. 132 Abs. 1 Bst. b StPO). Bei der Ermittlung der prozessualen Bedürftigkeit ist nicht schematisch auf das betreibungsrechtliche Existenzminimum abzustellen, sondern es ist den individuellen Umständen Rechnung zu tragen (BGE 135 I 91 E. 2.4.3). Bedürftig ist eine Partei, welche die Leistung der erforderlichen Prozess- und Parteikosten nur erbringen kann, wenn sie die Mittel angreift, die sie zur Deckung des Grundbedarfs für sich und ihre Familie benötigt. Die prozessuale Bedürftigkeit beurteilt sich nach der gesamten wirtschaftlichen Situation des Rechtsuchenden im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs, allenfalls im Zeitpunkt des Entscheides über die unentgeltliche Rechtspflege (Urteil BGer 5D_114/2007 vom 20. März 2008 E. 4). Dazu gehören einerseits sämtliche finanziellen Verpflichtungen, andererseits die Einkommens- und Vermögensverhältnisse (BGE 124 I 1 E. 2a). Dabei obliegt es der Antrag stellenden Partei, ihre aktuellen Einkommens- und Vermögens-verhältnisse umfassend aufzuzeigen und ihre finanziellen Verpflichtungen zu belegen. Kommt sie dieser Obliegenheit nicht nach, ist der Antrag abzuweisen (Urteil BGer 5A_272/2010 vom 30. November 2010 E. 6, nicht publ. in BGE 137 III 59; Urteil BGer 6B_482/2007 vom 12. August 2008 E. 21.2). Gelingt es der gesuchstellenden Person - in grundsätzlicher Erfüllung ihrer Obliegenheiten - in der ersten Eingabe nicht, ihre Bedürftigkeit zur Zufriedenheit des Gerichts nachzuweisen, ist sie zur Klärung aufzufordern. Die mit dem Gesuch befasste Behörde ist darüber hinaus aber nicht verpflichtet, den Sachverhalt von sich aus nach jeder Richtung hin abzuklären, noch muss sie unbesehen alles, was behauptet wird, von Amtes wegen überprüfen. Sie hat den Sachverhalt nur dort (weiter) abzuklären, wo noch Unsicherheiten und Unklarheiten bestehen, sei es, dass sie von einer Partei auf solche - wirkliche oder vermeintliche - Fehler hingewiesen wird, sei es, dass sie diese selbst feststellt (Urteil BGer 9C_767/2010 vom 3. Februar 2011 E. 2.1.3). Das Gesuch trotz Kenntnis der gesamten Umstände - ohne Rückfrage - wegen fehlender Bedürftigkeit abzuweisen, verstösst gegen Art. 29 Abs. 3 BV. Denn diese Bestimmung wird nicht nur verletzt, wenn die unentgeltliche Rechtspflege zu Unrecht verweigert wird, sondern bereits, wenn an die Geltendmachung des Anspruchs ungebührlich hohe Anforderungen gestellt werden und trotz gewichtiger Indizien für eine bestehende Bedürftigkeit keine Möglichkeit zur Verbesserung eines als missverständlich oder unvollständig qualifizierten Gesuchs gegeben wird (Urteil BGer 1D_4/2010 vom 15. Juni 2010 E. 2.4.3). c) Vorliegend ging die Staatsanwaltschaft in ihrer Verfügung vom 26. Januar 2015 davon aus, dass dem Beschwerdeführer bei einem durchschnittlichen monatlichen Erwerbseinkommen von CHF 2‘885.10 (Juli bis Dezember 2014) und bei einem Grundbedarf von CHF 2‘100.- (Existenzminimum, Wohnungsmiete, Krankenkasse) ein Überschuss von CHF 785.- verbleibt, sodass die Anordnung einer amtlichen Verteidigung mangels prozessualer Bedürftigkeit verweigert wurde (act. 7068). Zur Begründung seines zweiten Gesuchs um amtliche Verteidigung vom 20. April 2015 verwies der Beschwerdeführer grundsätzlich auf sein erstes Gesuch und legte eine Bestätigung seines bisherigen Arbeitgebers ins Recht, wonach er bei diesem in den Monaten Januar bis April kein Einkommen erzielt hatte (act. 7073). Bei seiner Einvernahme vom 22. April 2014 durch die Staatsanwaltschaft sagte der Beschwerdeführer unter anderem aus, dass er vom 4. bis zum 29. Mai 2015 und auch im Herbst noch einmal während mehreren Monaten Zivildienst leisten werde; dass er ab Mai 2015 wahrscheinlich wieder bei seinen Eltern wohnen werde; dass

Kantonsgericht KG Seite 4 von 5 noch nicht klar sei, wieviel er seinen Eltern für Kost und Logis werde abgeben müssen; dass er temporär arbeiten werde, wenn er keinen Zivildienst leisten werde (act. 3009). Mit der Staatsanwaltschaft ist festzustellen, dass sich die finanzielle Lage des Beschwerdeführers zwischen der Zeit der Verfügung vom 26. Januar 2015 und derjenigen der angefochtenen Verfügung komplett verändert hat. Diese Veränderungen betrafen aber im Wesentlichen die Zeit ab dem 1. Mai 2015, die, vor allem mit Bezug auf die Einkünfte und die Wohnsituation des Beschwerdeführers, mit Unsicherheiten behaftet war. Der Beschwerdeführer war offensichtlich nicht in der Lage, sich namentlich zu den aus dem zu leistenden Zivildienst erwarteten Einkünften zu äussern oder diese gar zu belegen. Unter diesen Umständen wäre es angezeigt gewesen, den Beschwerdeführer unter Fristansetzung bspw. bis Ende Mai 2015 aufzufordern, die mit dem neuen Gesuch verbundenen Unsicherheiten zu beheben. Dieses Vorgehen hätte sich umso mehr aufgedrängt, als die angefochtene Verfügung erst am 3. September 2015 und somit über 4 Monate nach Gesucheinreichung ergangen ist. Die Staatsanwaltschaft ist im Übrigen auch in einem anderen in der gleichen Sache Beschuldigten betreffenden Fall, in dem letzterer durch einen Anwalt vertreten ist, im erwähnten Sinn vorgegangen, indem sie ihn rund 7 Monate nach Gesucheinreichung aufforderte, noch bestimmte Dokumente einzureichen (act. 7048). Die Beschwerde ist folglich gutzuheissen, die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen. 3. a) Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Verfahrenskosten in Anwendung von Art. 421 ff. und 428 StPO dem Staat aufzuerlegen. Die Gerichtsgebühr ist auf CHF 300.festzusetzen, zuzüglich der Auslagen von CHF 82.-. b) Dem in diesem Verfahren nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer wird keine Entschädigung zugesprochen, zumal weder dargetan noch ersichtlich wäre, dass im Zusammenhang mit der Beschwerde ein grosser Aufwand entstanden wäre.

Kantonsgericht KG Seite 5 von 5 Die Kammer erkennt: I. Die Beschwerde wird gutgeheissen. II. Die Verfügung vom 3. September 2015 wird aufgehoben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Staatsanwaltschaft zurückgewiesen. III. Die Verfahrenskosten von CHF 382.- werden dem Staat Freiburg auferlegt. IV. Es wird keine Entschädigung zugesprochen. V. Zustellung. Dieses Urteil kann innert 30 Tagen nach seiner Eröffnung mit Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeitsvoraussetzungen sind in den Art. 78–81 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Freiburg, 20. Oktober 2015/rhe Präsident Gerichtsschreiberin

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