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Freiburg Kantonsgericht Strafkammer 20.01.2016 502 2015 180

20. Januar 2016·Deutsch·Freiburg·Kantonsgericht Strafkammer·PDF·1,757 Wörter·~9 min·5

Zusammenfassung

Urteil der Strafkammer des Kantonsgerichts | Nichtanhandnahme (Art. 310 StPO)

Volltext

Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Augustinergasse 3, Postfach 1654, 1701 Freiburg T +41 26 304 15 00, F +41 26 304 15 01 www.fr.ch/tc — Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB 502 2015 180 + 181 Urteil vom 20. Januar 2016 Strafkammer Besetzung Präsident: Roland Henninger Richter: Hubert Bugnon, Jérôme Delabays Gerichtsschreiberin: Cornelia Thalmann El Bachary Parteien A.________, Strafantragstellerin und Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Armin Bossart gegen STAATSANWALTSCHAFT, Beschwerdegegnerin und B.________, Beschwerdegegner Gegenstand Rückzug des Strafantrags Beschwerde vom 29. August 2015 gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 2. Juli 2015

Kantonsgericht KG Seite 2 von 5 Sachverhalt A. A.________ reichte am 15. November 2014 bei der Kantonspolizei Appenzell Ausserhoden gegen B.________ Strafantrag wegen einfacher Körperverletzung, Tätlichkeiten und Beschimpfung ein. Sie brachte vor, dieser habe sie bei einer Hochzeitsfeier, die am 12. Oktober 2015 in Freiburg stattgefunden hatte, beschimpft und mit der Faust ins Gesicht geschlagen. Am 10. April 2015 anerkannte die Staatsanwaltschaft des Kantons Freiburg ihre Zuständigkeit für dieses Verfahren. Am 16. April 2015 überwies die Staatsanwaltschaft die Sache dem Oberamt des Saanebezirks zum Versöhnungsversuch. An seiner Sitzung vom 2. Juni 2015 stellte der Stellvertreter des Oberamtmannes fest, dass A.________ nicht erschienen und der Strafantrag folglich als zurückgezogen zu betrachten ist. Am 2. Juli 2015 verfügte die Staatsanwaltschaft, dass auf die Strafklage vom 15. November 2015 infolge Fehlens einer Prozessvoraussetzung nicht eingetreten wird. Die Verfahrenskosten von CHF 295.- auferlegte sie A.________. B. Am 28. August 2015 reichte A.________ Beschwerde ein gegen die Verfügung vom 2. Juli 2015. Sie beantragt deren Aufhebung und die Eröffnung eines Strafverfahrens. Zudem verlangt sie für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege sowie die Bezeichnung von Rechtsanwalt Armin Bossart zum amtlichen Verteidiger. Die mit der Beschwerde in Aussicht gestellten Unterlagen über die finanzielle Lage der Beschwerdeführerin sind der Strafkammer bis zum heutigen Tag nicht zugegangen. Die Staatsanwaltschaft hat am 28. September 2015 zur Beschwerde Stellung genommen. Sie schliesst auf deren Abweisung. Mit Blick auf die offensichtliche Unbegründetheit der Beschwerde wurde B.________ nicht zur Stellungnahme eingeladen (vgl. Art. 390 Abs. 2 StPO). Erwägungen 1. a) Gegen die Nichtanhandnahmeverfügung kann innert 10 Tagen bei der Strafkammer Beschwerde geführt werden (Art. 20 Abs. 1 Bst. b, 310 Abs. 2 i.V. mit 322 Abs. 2 StPO; Art. 64 Bst. c JG). Der Beweis der Zustellung einer Verfügung und des Datums der Zustellung obliegt der Behörde. Diese trägt im Sinne einer objektiven Beweislast auch die Folgen bei fehlendem Beweis, sofern die Zustellung angefochten wird und wenn diesbezüglich tatsächlich Zweifel bestehen. Im Zweifelsfall ist auf die Angaben des Destinatärs der Verfügung abzustellen (BGE 136 V 295 E. 5.9). Die angefochtene Verfügung datiert vom 2. Juli 2015 und wurde der Beschwerdeführerin – in Verletzung von Art. 85 Abs. 2 StPO – mit einfacher Post zugestellt, sodass sich das Zustelldatum nicht feststellen lässt. Die Beschwerdeführerin lässt vorbringen, die angefochtene Verfügung sei ihr erst mit der am 12. August 2015 der Post übergebenen Sendung am 18. August 2015 zugestellt worden. Die Staatsanwaltschaft äussert sich nicht zu diesem Vorbringen und aus den Akten ist nichts Gegenteiliges ersichtlich. Somit ist zugunsten der Beschwerdeführerin davon auszugehen, dass die strittige Verfügung dieser am 18. August 2015 zugestellt wurde.

Kantonsgericht KG Seite 3 von 5 Der Poststempel des Briefumschlags, mit dem die Beschwerde eingereicht wurde, trägt das Datum des 29. August 2015; somit wäre die Beschwerde ausserhalb der gesetzlichen Frist eingereicht worden. Gemäss Track&Trace-Auszug der Post erfolgte die Postaufgabe jedoch schon am 28. August 2015 und somit fristgerecht. b) Mit der Beschwerde können Rechtsverletzungen, die unvollständige oder unrichtige Sachverhaltsfeststellung und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 393 Abs. 2 StPO). c) Nach Art. 382 Abs. 1 StPO kann jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat, ein Rechtsmittel ergreifen. Partei im Strafverfahren ist nebst der beschuldigten Partei und der Staatsanwaltschaft auch die Privatklägerschaft (Art. 104 Abs. 1 StPO). d) Die Beschwerde wird in einem schriftlichen Verfahren behandelt (Art. 397 Abs. 1 StPO 2. Die Beschwerdeführerin macht geltend, kurz vor der auf den 2. Juni 2015 angesetzten Versöhnungsverhandlung sei sie an einer Magendarmgrippe erkrankt und habe sowohl am Tag der Verhandlung und auch am Vortag die Wohnung nicht verlassen können. Ihr Cousin habe der Staatsanwaltschaft in ihrem Auftrag mitgeteilt, dass sie krankheitsbedingt nicht zur Versöhnungsverhandlung erscheinen könne. Die Staatsanwaltschaft habe dem Cousin mitgeteilt, man würde den zuständigen Staatsanwalt informieren. In der Folge habe sie von der Staatsanwaltschaft nichts mehr gehört. In seiner Stellungnahme zur Beschwerde vertritt die Staatsanwaltschaft die Meinung, eine telefonische Entschuldigung, sofern es sie gegeben habe und unter der Voraussetzung, dass diese überhaupt als genügend anzusehen wäre, sei nicht gegenüber der zuständigen Behörde erfolgt. Somit sei die Beschwerdeführerin zu Recht als unentschuldigt ferngeblieben angesehen worden. a) Soweit Antragsdelikte Gegenstand des Verfahrens sind, kann die Staatsanwaltschaft die antragstellende und die beschuldigte Person zu einer Verhandlung vorladen mit dem Ziel einen Vergleich zu erzielen. Bleibt die antragstellende Person aus, so gilt der Strafantrag als zurückgezogen (Art. 316 Abs. 1 StPO). Im Kanton Freiburg erfolgt der Versöhnungsversuch grundsätzlich vor der Oberamtsperson (Art. 84 JG). Nach Art. 205 StPO hat derjenige, der von einer Strafbehörde vorgeladen wird, der Vorladung Folge zu leisten (Abs. 1). Wer verhindert ist, einer Vorladung Folge zu leisten, hat dies der vorladenden Behörde unverzüglich mitzuteilen; er oder sie hat die Verhinderung zu begründen und soweit möglich zu belegen (Abs. 2). Die Gründe der Verhinderung sind bei der Mitteilung anzugeben. Als Gründe der Verhinderung kommen Krankheit, berufliche oder auch gesellschaftliche und private Verpflichtungen oder auch wichtigere familiäre Anlässe in Betracht. Bei Laien muss Plausibilität der Verhinderung genügen (BSK StPO-WEBER, Art. 205 N. 5). Eine Vorladung kann aus wichtigen Gründen widerrufen werden. Der Widerruf wird erst dann wirksam, wenn er der vorgeladenen Person mitgeteilt worden ist (Art. 205 Abs. 3 StPO). Mit letzterer Bestimmung soll verhindert werden, dass Vorgeladene Verhandlungen kurzfristig platzen lassen, indem sie Verhinderung melden und davon ausgehen, dass die Strafbehörde auf das Gesuch nicht mehr reagieren kann (SCHMID, StPO-Praxiskommentar, 2. Aufl. 2013, Art. 205 N. 5). Ein Widerruf durch die Behörde ist an die plausible Angabe von wichtigen Gründen gebunden und grundsätzlich formlos möglich. Die offensichtlich rechtsmissbräuchliche oder verspätete Angabe, d.h. das kurzfristige Vorschieben von Verhinderungsgründen, ist nicht zu akzeptieren (BSK StPO-WEBER, Art. 205 N. 6).

Kantonsgericht KG Seite 4 von 5 b) Vorliegend wurde die Beschwerdeführerin in der Vorladung des Oberamts auf die Folgen des Nichterscheinens aufmerksam gemacht. Die Staatsanwaltschaft stellt zu Recht fest, dass die Mitteilung der Verhinderung, sofern eine Mitteilung überhaupt erfolgt ist, entgegen dem klaren Wortlaut von Art. 205 Abs. 2 StPO nicht an die vorladende Behörde, d.h. an das Oberamt ergangen ist, obwohl die Beschwerdeführerin seit der vom 1. Mai 2015 datierten und am 4. Mai 2015 zugestellten Vorladung wusste, dass das Oberamt die zuständige Behörde ist. Zudem ergeben sich weder aus den vorinstanzlichen Akten noch aus der Beschwerdeschrift Anhaltspunkte, die zumindest die Plausibilität des angerufenen Verhinderungsgrundes zu erstellen vermöchten. Es wäre der Beschwerdeführerin in der Tat zumutbar gewesen, diesen Grund mittels Einreichen eines Schriftstückes (z.B. Arztzeugnis; Bestätigung des Arbeitgebers, dass sie am fraglichen Tag wegen Krankheit nicht zur Arbeit erschienen ist) zu dokumentieren. Schliesslich wird weder von der Beschwerdeführerin vorgebracht noch ist aus den Akten ersichtlich, dass die Vorladung – allenfalls mündlich – widerrufen worden wäre. Unter diesen Umständen ist auf die Beweisanträge der Beschwerdeführerin (Verbindungsnachweis für die Telefonnummer ihres Cousins und Befragung desselben) nicht weiter einzugehen, zumal das Zeugnis des Cousins aufgrund dessen familiären Nähe zur Beschwerdeführerin ohnehin mit äusserster Vorsicht zu würdigen wäre. Soweit die Beschwerdeführerin vorbringen lässt, es könne ihr nicht zum Vorwurf gemacht werden, dass sie sich nicht direkt beim Oberamt entschuldigen liess, weil auf der Vorladung keine Telefonnummer angegeben war, ist ihr entgegen zu halten, dass es ihr mit den heutigen Technologien ein Leichtes gewesen wäre, die Telefonnummer des zuständigen Oberamtes in kurzer Zeit ausfindig zu machen. Ebenso wenig verfängt das Argument, die Beschwerdeführerin habe beim Stellen der Strafanzeige auf dem vorgefertigten Formular verlangt bzw. klar zu erkennen gegeben, dass sie keinen oder möglichst wenig Kontakt mit dem Beschuldigten wünsche. Damit nimmt die Beschwerdeführerin offensichtlich auf das mit „Strafantrag/Privatklage“ überschriebene Formular Bezug, das sie am 15. November 2014 ausgefüllt hat (act. 6). Dem erwähnten Dokument ist jedoch keine Willensäusserung in diesem Sinne zu entnehmen. Unter diesen Umständen ist die Staatsanwaltschaft zu Recht von einem Rückzug des Strafantrages ausgegangen. Die Beschwerde ist somit als offensichtlich unbegründet abzuweisen. 3. Die Beschwerdeführerin beantragt die Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren. Da die Beschwerdeführerin Strafantrag gestellt hat, hat sie sich als Privatklägerschaft konstituiert (vgl. Art. 118 Abs. 1 und 2 StPO). Gemäss Art. 136 Abs. 1 StPO wird der Privatklägerschaft für die Durchsetzung ihrer Zivilansprüche ganz oder teilweise die unentgeltliche Rechtspflege erteilt, wenn die Privatklägerschaft nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (Bst. a) und die Zivilklage nicht aussichtslos erscheint (Bst. b). Die Privatklägerschaft hat darzulegen, dass sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und dass ihre Zivilklage nicht aussichtslos erscheint (BGer 1B_45/2012 vom 8. Juni 2012 E. 4.3). Als aussichtslos sind Begehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese (BGE 138 III 217 E. 2.2.4). Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde. Eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie nichts kostet (BGE 133 III 614 E. 5, mit Hinweisen). http://relevancy.bger.ch/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=%221B_263%2F2015%22&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F138-III-217%3Ade&number_of_ranks=0#page217 http://relevancy.bger.ch/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=%221B_263%2F2015%22&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F133-III-614%3Ade&number_of_ranks=0#page614

Kantonsgericht KG Seite 5 von 5 Vorliegend hat die Beschwerdeführerin durch ihren Anwalt ausführen lassen, die notwendigen Unterlagen zur Prüfung ihrer finanziellen Lage würden „baldmöglichst“ eingereicht. Rund 5 Monate nach der Einreichung der Beschwerde sind diese Unterlagen der hiesigen Strafkammer nicht zugekommen. Eben sowenig wie zu ihrer finanziellen Lage äussert sich die Beschwerdeführerin zu den Erfolgsaussichten ihrer Zivilforderung. Im Übrigen zieht die Abweisung der Beschwerde (E. 2 oben) ohnehin die Aussichtslosigkeit zivilrechtrechtlicher Ansprüche im Strafverfahren nach sich. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist somit abzuweisen. 4. Als unterliegende Partei hat die Beschwerdeführerin die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Verfahrenskosten sind auf CHF 489.- (Gebühr: CHF 400.-; Auslagen: CHF 89.-) festzusetzen. Eine Parteientschädigung ist mit Blick auf den Verfahrensausgang nicht zuzusprechen. Die Kammer erkennt: I. Die Beschwerde wird abgewiesen. II. Die Verfahrenskosten im Betrag von CHF 489.- werden der A.________ auferlegt. III. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. IV. Es wird keine Entschädigung zugesprochen. V. Zustellung. Dieser Entscheid kann innert 30 Tagen nach seiner Eröffnung mit Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeitsvoraussetzungen sind in den Art. 78–81 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Freiburg, 20. Januar 2016/rhe Präsident Gerichtsschreiberin

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