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Freiburg Kantonsgericht Strafkammer 11.02.2015 502 2014 226

11. Februar 2015·Deutsch·Freiburg·Kantonsgericht Strafkammer·PDF·2,695 Wörter·~13 min·9

Zusammenfassung

Urteil der Strafkammer des Kantonsgerichts | Einstellung des Verfahrens (Art. 319 ff. StPO)

Volltext

Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Augustinergasse 3, Postfach 1654, 1701 Freiburg T +41 26 304 15 00, F +41 26 304 15 01 www.fr.ch/tc — Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB 502 2014 226 Urteil vom 11. Februar 2015 Strafkammer Besetzung Präsident: Roland Henninger Richter: Hubert Bugnon, Jérôme Delabays Gerichtsschreiberin: Laura Granito Parteien A.________, Strafkläger und Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Marc Ursenbacher gegen STAATSANWALTSCHAFT, Beschwerdegegnerin und B.________, Beschuldigter und Beschwerdegegner Gegenstand Einstellung des Verfahrens Beschwerde vom 9. November 2014 gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 27. Oktober 2014

Kantonsgericht KG Seite 2 von 7 Sachverhalt A. Am 4. Juni 2013 fuhren die Automobilisten A.________ und B.________ hintereinander von Murten Richtung Löwenberg. Als B.________ versuchte, A.________ zu überholen, betätigte letzterer die Bremsen, was ersteren zwang, ebenfalls zu bremsen. In Löwenberg bei Murten hielten die beiden Automobilisten an, und es kam zu einer handgreiflichen Auseinandersetzung unter ihnen, bei der B.________ einen Schlagstock in der Hand hielt. Am gleichen Tag reichte A.________ Strafklage ein wegen schwerer Körperverletzung (act. 2024). Am 21. Juni 2013 reichte er zudem Strafklage wegen Tätlichkeiten, Beschimpfungen und Nötigung ein (act. 2026). B.________ seinerseits reichte am 15. Juni 2013 Strafklage wegen schwerer Körperverletzung und Drohung ein (act. 2027). Die beiden Kontrahenten sowie Zeugen wurden von der Polizei (act. 2005 ff.) und von der Staatsanwältin (act. 3000 ff.) einvernommen. Mit Strafbefehl vom 27. Oktober 2014 verurteilte die Staatsanwältin B.________ wegen Vergehens gegen das Waffengesetz zu während zwei Jahren bedingt vollziehbaren 40 Stunden gemeinnütziger Arbeit; ausserdem verfügt sie die Einziehung und die Vernichtung des Schlagstockes (act. 10‘000). Mit Anklageschrift vom gleichen Tag überwies die Staatsanwältin A.________ wegen schwerer, eventuell leichter Körperverletzung, Drohung, Nötigung und Strassenverkehrsdelikten dem Polizeirichter des Seebezirks (act. 10‘015). Schliesslich stellte sie am gleichen Tag das gegen B.________ wegen Verletzung von Verkehrsregeln, Nötigung, Tätlichkeiten und Beschimpfung eröffnete Strafverfahren ein, verwies die Zivilklage auf den Zivilweg, auferlegte die Verfahrenskosten dem Staat und sprach weder Entschädigung noch Genugtuung zu (act. 10‘002). B. Am 7. November 2014 reichte A.________ Beschwerde ein gegen die betreffend B.________ erlassene Einstellungsverfügung vom 27. Oktober 2014. Er bestreitet diese vollumfänglich und beantragt deren Aufhebung, die Rückweisung der Sache an die Staatsanwaltschaft, die Wiederaufnahme des Verfahrens sowie die Zusprechung einer Parteientschädigung von Fr. 3‘000.-. Die Staatsanwaltschaft hat auf Stellungnahme verzichtet. Mit Blick auf den Verfahrensausgang wurde B.________ nicht zur Stellungnahme eingeladen. Erwägungen 1. a) Gegen die Einstellung des Verfahrens durch die Staatsanwaltschaft kann bei der Strafkammer innert 10 Tagen Beschwerde eingereicht werden (Art. 20 Abs. 1 Bst. a, 322 Abs. 2, 393 Abs. 1 Bst. a StPO, Art. 85 Abs. 1 JG). Die angefochtene Verfügung wurde dem Beschwerdeführer am 28. Oktober 2014 zugestellt. Die am 7. November 2014 der Post übergebene Beschwerdeschrift wurde somit rechtzeitig eingereicht.

Kantonsgericht KG Seite 3 von 7 b) Ein Rechtsmittel nach der StPO kann jede Partei ergreifen, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat (Art. 382 Abs. 1 StPO). Partei ist unter anderen auch die Privatklägerschaft (Art. 104 Abs. 1 Bst. b StPO). Als Privatklägerschaft gilt nach Art. 118 Abs. 1 die geschädigte Person, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilklägerin zu beteiligen (Abs. 1). Der Strafantrag ist dieser Erklärung gleichgestellt (Abs. 2). Da der Beschwerdeführer Strafantrag gestellt und sich zudem als Privatkläger konstituiert hat sowie ausserdem durch die behaupteten, dem Beschuldigten vorgeworfenen Delikte in rechtlich geschützten Interessen betroffen ist, ist er grundsätzlich zur Beschwerde legitimiert. Mit Blick auf den Ausgang des Verfahrens ist nicht näher zu prüfen, ob die Beschwerdelegitimation auch hinsichtlich des Vorwurfs der Verletzung von Verkehrsregeln gegeben ist. c) Mit der Beschwerde können Rechtsverletzungen, die unvollständige oder unrichtige Sachverhaltsfeststellung und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 393 Abs. 2 StPO). d) Die Strafkammer entscheidet ohne Verhandlung (Art. 397 Abs. 1 StPO). Sie verfügt grundsätzlich über vollständige Kognition (vgl. Art. 391 Abs. 1 StPO). 2. In der angefochtenen Verfügung legt die Staatsanwältin zuerst kurz die Prozessgeschichte, sodann ausführlich die Aussagen der beiden Kontrahenten sowie der 2 Zeugen dar. In Würdigung dieser Aussagen stellte sie mit Bezug auf die handgreifliche Auseinandersetzung in Löwenberg fest, dass die Aussagen des Beschuldigten grösstenteils mit denjenigen der Zeugen C.________ und D.________ übereinstimmen. Diese hätten die Aussagen des Beklagten insofern bekräftigt, als lediglich der Beschwerdeführer sichtlich genervt und aggressiv gewesen sei. Die Zeugin C.________ habe erklärt, dass der Beschuldigte zwar ebenfalls laut gesprochen habe, jedoch seine Beherrschung nicht verloren und ruhig geschienen habe. Der Beschwerdeführer sei sichtlich genervt gewesen und habe sehr aufgebraust gewirkt. Dieser habe sich dem Beschuldigten genähert, worauf letzterer versucht habe zu fliehen. Plötzlich habe der Beschwerdeführer den Beschuldigten angegriffen, indem er an seinem am T-Shirt gezerrt und geschüttelt habe. Nach Ansicht der Staatsanwältin hat die Aussage des Beschwerdeführers, der Beschuldigte habe ihn daran gehindert, aus dem Fahrzeug zu steigen, nicht bestätigt werden können. Aufgrund der Aussagen sei als erstellt zu betrachten, dass lediglich der Beschwerdeführer gegen den Beschuldigten verbal ausfällig geworden sei und nicht umgekehrt. Was das Zeigen des Stinkefingers anbelange, habe dieser Verdacht nicht erhärtet werden können. Gestützt auf sämtliche Aussagen sei davon auszugehen, dass die Aggression eindeutig vom Beschwerdeführer ausgegangen sei und der Beschuldigte sich nur habe schützen wollen, indem er den Schlagstock – ausgefahren oder nicht – zur Distanzwahrung eingesetzt habe. Die Staatsanwältin stellte daher das Verfahren gegen den Beschuldigten wegen Nötigung, Tätlichkeiten und Beschimpfung in Anwendung von Art. 319 Abs. 1 Bst. a StPO ein. In einer Eventualbegründung führt die Staatsanwältin aus, selbst wenn der Beschuldigte auf den Beschwerdeführer mit dem Schlagstock hätte einschlagen wollen, müsste das Verfahren in Anwendung von Art. 319 Abs. 1 Bst. e i.V. mit Art. 54 StGB eingestellt werden, da der Beschuldigte durch die Gewaltanwendung des Beschwerdeführers beträchtliche Verletzungen erlitten habe. a) Gemäss Art. 396 Abs. 1 StPO ist die Beschwerde begründet einzureichen. Verlangt das Gesetz, dass das Rechtsmittel begründet wird, so hat die Person oder die Behörde, die das Rechtsmittel ergreift, genau anzugeben, welche Punkte des Entscheids sie anficht, welche Gründe einen andern Entscheid nahelegen und welche Beweismittel sie anruft (Art. 385 Abs. 1 StPO). Der

Kantonsgericht KG Seite 4 von 7 Beschwerdeführer hat genau aufzuführen, welche sachverhaltsmässigen und rechtlichen Gründe einen anderslautenden Entscheid nahe legen (N. SCHMID, StPO-Praxiskommentar, Zürich 2009, N. 4 zu Art. 385 StPO). Er hat darzutun, weshalb der angefochtene Entscheid in einem Punkt falsch ist, und darf sich nicht damit begnügen, seine Sicht der Dinge zu wiederholen. Eine blosse Bestreitung der Ausführungen im angefochtenen Entscheid ohne Angabe von Gründen, welche einen anderen Entscheid nahelegen, genügt dieser Obliegenheit nicht. Diese Anforderung gilt nicht nur für Rechtsmittel gemäss der StPO, sondern für praktisch alle Rechtsmittel (BGer 1P.448/2000 vom 4. Oktober 2000, E. 2c). Der Beschwerdeführer macht sowohl Rechtsverletzung als auch eine unvollständige oder unrichtige Sachverhaltsfeststellung geltend. Er bringt im Wesentlichen vor, die Staatsanwältin habe die Aussagen der Zeugen falsch gewürdigt. Seine Aussagen und diejenigen des Beschuldigten würden sich widersprechen. Die Aussage des Zeugen D.________ könne „nicht rechtlich gewürdigt werden“, da er sich erst nachdem er das Geschrei gehört habe, mit der Auseinandersetzung befasst habe. Die Aussagen der Zeugin C.________, die „nicht unparteiisch“ seien, seien zu relativieren; diese Zeugin habe den Schlagstock des Beschuldigten nicht gesehen. Zudem seien auch die Aussagen der beiden Zeugen widersprüchlich. Die Auslösung des Konfliktes könne nicht eindeutig bestimmt werden. Ihn als dessen Auslöser zu bezeichnen, sei eruiert willkürlich. Der Beklagte habe in Löwenberg grundlos angehalten und sei offenbar auf ihn (den Beschwerdeführer) zu marschiert. Der Beschuldigte habe Zeit gehabt, zum Auto zu gehen, und hätte den Konflikt verhindern können. Anscheinend habe er dies nicht tun wollen und nichts Besseres gefunden, als einen Schlagstock aus seinem Fahrzeug zu nehmen und diesen gegen ihn zu richten. Mit diesen Ausführungen, die weitgehend allgemein und ohne Bezug auf die Ausführungen in der angefochtenen Verfügung gehalten sind, setzt sich der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer nicht rechtsgenüglich mit der Begründung der Staatsanwältin auseinander. Auf die Beschwerde ist somit betreffend die Geschehnisse in Löwenberg bereits aus diesem Grund nicht einzutreten. b) Enthält ein Entscheid mehrere, selbständige Begründungen, die je für sich den Ausgang der Sache besiegeln, müssen alle Begründungen angefochten werden, ansonsten - ohne Nachfristansetzung (BSK StPO-ZIEGLER/KELLER, N. 4 zu Art. 385) - auf das Rechtsmittel nicht eingetreten wird (BGE 139 III 536 E. 2.2, 133 IV 119 E. 6.3). Was die von der Staatsanwältin angeführte Eventualbegründung betrifft, begnügt sich der Beschwerdeführer damit auszuführen, da vorliegend kein Schuldspruch vorliege, könne weder von einer Strafe gemäss Art. 54 StGB abgesehen noch das Verfahren nach Art. 319 Abs. 1 Bst. e StPO eingestellt werden. Damit verkennt er, dass für die Strafbefreiung nicht nur der Sachrichter, sondern aufgrund der genannten Bestimmung des Strafprozessrechts ausdrücklich auch die Staatsanwaltschaft als Strafverfolgungsbehörde zuständig ist. Im Übrigen enthält die Beschwerdeschrift keine Ausführungen zu dieser Eventualbegründung. Der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer legt nicht im Geringsten dar, warum allenfalls die von der Staatsanwältin in der Eventualbegründung angenommene Strafbefreiung im vorliegenden Fall nicht greifen könnte. Was die hangreifliche Auseinandersetzung in Löwenberg betrifft, ist somit auch mangels Auseinandersetzung mit der Eventualbegründung auf die Beschwerde in diesem Punkt nicht einzutreten. c) Im Übrigen wäre die Beschwerde bei Eintreten auf diesen Punkt ohnehin abzuweisen.

Kantonsgericht KG Seite 5 von 7 aa) Die Staatsanwaltschaft verfügt gemäss Art. 319 Abs. 1 StPO die vollständige oder teilweise Einstellung des Verfahrens unter anderem, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt (Bst. a) oder wenn kein Straftatbestand erfüllt ist (Bst. b). Sie erhebt beim zuständigen Gericht Anklage, wenn sie aufgrund der Untersuchung die Verdachtsgründe als hinreichend erachtet und keinen Strafbefehl erlassen kann (Art. 324 Abs. 1 StPO). Bei der Frage, ob ein Strafverfahren über eine (definitive) Verfahrenseinstellung durch die Untersuchungsbehörde erledigt werden kann, gilt im schweizerischen Strafprozessrecht der Grundsatz "in dubio pro duriore". Danach darf eine Einstellung durch die Staatsanwaltschaft in der Regel nur bei klarer Straflosigkeit bzw. offensichtlich fehlenden Prozessvoraussetzungen verfügt werden. Zwar ist der Grundsatz "im Zweifel für die Anklageerhebung" (bzw. "in dubio pro duriore") nicht ausdrücklich in der StPO geregelt (dies im Gegensatz zu einigen früheren kantonalen Strafprozessordnungen). Er ergibt sich jedoch verfassungsrechtlich aus dem Legalitätsprinzip (Art. 5 Abs. 1 BV) und sinngemäss aus Art. 324 Abs. 1 i.V.m. Art. 319 Abs. 1 StPO (BGE 138 IV 86 E. 4.2; 137 IV 219 E. 7.1-7.2). Eine Einstellung ist jedenfalls geboten, wenn eine Verurteilung mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen erscheint. Indessen ist die Möglichkeit einer Verfahrens-einstellung nicht auf diese Fälle zu beschränken. Eine zu restriktive Rechtsanwendung würde dazu führen, dass selbst bei geringer Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung ein Anklagezwang bestünde. Der Grundsatz "in dubio pro duriore" verlangt lediglich, dass bei Zweifeln (über die Straflosigkeit bzw. betreffend Prozesshindernisse) eine gerichtliche Beurteilung erfolgt. Als praktischer Richtwert kann daher gelten, dass Anklage erhoben werden muss, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch. Diese Grundsätze sind auch bei der gerichtlichen Überprüfung von Einstellungsverfügungen zu beachten (BGE 138 IV 86 E. 4.1.1). Der Staatsanwaltschaft steht bei der Beantwortung der Frage, ob ein Strafverfahren nach durchgeführter Untersuchung vollständig oder teilweise einzustellen ist, ein erheblicher Ermessensspielraum zu. Sie muss im Rahmen einer Prognose abschätzen, ob eine Verurteilung durch den Strafrichter wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch. Je schwerer das untersuchte Delikt wiegt, umso eher ist grundsätzlich anzuklagen (vgl. BGE 138 IV 86 E. 4.1.2; 137 IV 219 E. 8.2-8.3). bb) Wie der Beschwerdeführer zu Recht ausführt, sind die Aussagen der beiden Kontrahenten zu einem grossen Teil widersprüchlich. Der Beschwerdeführer gab bei der polizeilichen Einvernahme zu Protokoll, dass er in der Nähe des Ochsen-Kreisels brüsk abgebremst hatte, um dem Beschuldigten zu zeigen, dass er die Sicherheitsdistanz nicht einhalte. In Löwenberg hätten sie beide am Strassenrand angehalten. Er sei in seinem Fahrzeug geblieben; der Beschuldigte, der sichtlich gestresst und „aufgebraust“ gewesen sei, sei direkt auf ihn zugekommen. Nachdem der Beschuldigte ihm beim ersten Versuch das Auto zu verlassen, die Autotür zugeschlagen habe, habe er die Türe wieder geöffnet und sei ausgestiegen. Der Beschuldigte habe ihm Fluchwörter ausgeteilt. Er seinerseits habe gesagt, der Beschuldigte sei ein Idiot und solle das Maul halten. Darauf sei der Beschuldigte zu seinem Auto gegangen, habe aus diesem einen Schlagstock geholt, diesen ausgefahren, habe ausgeholt und versucht ihn (den Beschwerdeführer) am Kopf zu treffen. Er habe den Schlag abgewehrt und 3 bis 4 Mal mit der rechten Hand auf das Gesicht des Beschuldigten eingeschlagen, worauf dieser zu Boden gegangen sei. Als der Beschuldigte am Boden gesessen sei, habe er ein weiteres Mal versucht, ihn mit dem Stock zu schlagen. Darauf habe er (der Beschwerdeführer) noch ein Mal auf den Kopf des Beschuldigten eingeschlagen (act. 2006 f.). Vor der Staatsanwältin präzisierte der Beschwerdeführer, dass sich der Strafantrag wegen Tätlichkeit auf den Angriff mit dem Schlagstock beziehe (act. 3010). Der Beschuldigte seinerseits gab bei der Polizei zu Protokoll, am

Kantonsgericht KG Seite 6 von 7 fraglichen Tag sei der vor ihm fahrende Beschwerdeführer etwas „eckig“ gefahren und plötzlich auf der Fahrbahn still gestanden. Als sie beide am rechten Strassenrand angehalten hätten und aus den Fahrzeugen gestiegen seien, habe der Beschwerdeführer ihn gegen dessen Fahrzeug gedrängt. Darauf habe er im Angstzustand zuerst sein Natel und in der Folge den Schlagstock aus seinem Fahrzeug geholt. Den Schlagstock habe er nicht richtig ausgefahren, diesen lediglich gegen den Beschwerdeführer gehalten, in der Hoffnung diesen auf Distanz zu halten; er habe ihn nie irgendwo berührt. Dem Beschwerdeführer sei es gelungen, ihm den Schlagstock zu entreissen. Daraufhin habe letzterer mit den Händen und möglicherweise mit den Füssen auf ihn eingeschlagen (act. 2012 f.). Vor der Staatsanwältin ergänzte der Beschuldigte, der Schlagstock habe geklemmt und sich nur teilweise ausfahren lassen (act. 3006). Die Zeugin C.________ erklärte vor der Polizei, am fraglichen Tag seien beide Männer gleichzeitig aus ihren Fahrzeugen gestiegen und umgehend laut geworden. Der Beschuldigte habe seine Beherrschung nicht verloren und sei ruhig geblieben, während der Beschwerdeführer genervt und „aufgebraust“ gewesen sei. Letzterer habe sich dem Beschuldigten genähert und ihn plötzlich angegriffen, worauf dieser zu Boden gefallen sei; der Beschwerdeführer habe 3 bis 5 Mal mit dem Fuss mehr oder weniger gezielt auf den Kopf und den Oberkörper des Beschuldigten eingeschlagen. Der Beschuldigte habe nie zugeschlagen, auch nicht mit einem Gegenstand (act. 2019 f.). Der Zeuge D.________ schliesslich erklärte vor der Polizei, er habe von seiner Wohnung aus beobachtet, dass der Beschwerdeführer dem Beschuldigten Fluchwörter ausgeteilt habe, während letzterer ruhig gewirkt habe. Der Beschwerdeführer habe sich dem Beschuldigten genähert und diesem einen Schubs gegeben, worauf letzterer etwas aus seinem Auto geholt habe. In der Folge habe er (der Zeuge) die Wohnung verlassen, um zwischen die zwei Personen zu gehen. Von Schlägen habe er nichts mitbekommen (act. 2022). Vor der Staatsanwältin bestätigten die Parteien und Zeugen diese Aussagen im Wesentlichen (act. 3000 ff.). Aus diesen Aussagen, namentlich derjenigen der Zeugen, ergeben sich keine genügenden Anhaltspunkte, dass der Beschuldigte die ihm vorgeworfenen Delikte begangen hätte. Mit der Staatsanwältin ist namentlich davon auszugehen, dass mit dem Schlagstock kein Angriff ausgeführt wurde, sondern letzterer einzig zur Abwehr eingesetzt wurde. Da seit den inkriminierten Vorkommnissen inzwischen rund 18 Monate verstrichen sind, ist nicht ersichtlich und wird auch vom Beschwerdeführer nicht aufgezeigt, welche zusätzlichen Untersuchungshandlungen genügend Klarheit schaffen könnten. Unter diesen Umständen erscheint eine Verurteilung des Beschuldigten bedeutend unwahrscheinlicher als ein Freispruch. Im Ergebnis hat die Staatsanwaltschaft das Verfahren in diesem Punkt somit zu Recht eingestellt. 3. Mit Bezug auf das Nichteinhalten des Abstandes beim Hinterherfahren erwägt die Staatsanwältin in der angefochtenen Verfügung, dieser Tatverdacht beruhe lediglich auf der subjektiven Einschätzung des Beschwerdeführers. Der Beschuldigte bestreite dies und habe ausgesagt, er habe ersteren nur überholen wollen, was diesen wohl genervt habe. Mangels anderweitiger Beweise sei das Verfahren wegen Verletzung von Verkehrsregeln, evtl. Nötigung, somit aufgrund von Art. 319 Abs. 1 Bst. a StPO einzustellen. Obwohl der Beschwerdeführer die Verfahrenseinstellung seinen Ausführungen zufolge vollumfänglich bestreitet, begründet er seine Beschwerde in diesem Punkt mit keinem Wort. Auch in diesem Punkt ist auf die Beschwerde folglich nicht einzutreten.

Kantonsgericht KG Seite 7 von 7 4. Als unterliegende Partei hat der Beschwerdeführer die Kosten des vorliegenden Verfahrens zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Verfahrenskosten sind auf Fr. 539.- (Gebühr: Fr. 500.-; Auslagen: Fr. 39.-) festzusetzen und dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Mit Blick auf den Verfahrensausgang ist ihm keine Entschädigung zuzusprechen. Die Kammer erkennt: I. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. II. Die Verfahrenskosten von Fr. 539.- werden A.________ auferlegt. III. Es wird keine Entschädigung zugesprochen. IV. Zustellung. Dieser Entscheid kann innert 30 Tagen nach seiner Eröffnung mit Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeitsvoraussetzungen sind in den Art. 78–81 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Freiburg, 11. Februar 2015/rhe Präsident Gerichtsschreiberin

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