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Freiburg Kantonsgericht Strafkammer 21.11.2014 502 2014 196

21. November 2014·Deutsch·Freiburg·Kantonsgericht Strafkammer·PDF·3,554 Wörter·~18 min·4

Zusammenfassung

Urteil der Strafkammer des Kantonsgerichts | Einstellung des Verfahrens (Art. 319 ff. StPO)

Volltext

Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Augustinergasse 3, Postfach 1654, 1701 Freiburg T +41 26 304 15 00, F +41 26 304 15 01 www.fr.ch/tc — Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB 502 2014 196 Urteil vom 21. November 2014 Strafkammer Besetzung Präsident: Roland Henninger Richter: Hubert Bugnon, Jérôme Delabays Gerichtsschreiberin: Gina Gutzwiller Parteien A.________, vertreten durch B.________, Strafklägerin und Beschwerdeführerin, beide vertreten durch Rechtsanwalt Hugo Feuz gegen STAATSANWALTSCHAFT, Beschwerdegegnerin und C.________, Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt Ingo Schafer Gegenstand Einstellung des Verfahrens Beschwerde vom 22. September 2014 gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 9. September 2014

Kantonsgericht KG Seite 2 von 8 Sachverhalt A. Der im Jahr 1999 geborene A.________ war im November 2013 seit rund 12 Jahren bei der Pflegefamilie „D.________“ in E.________ platziert. Diese Institution, die Kinder aus schwierigen Verhältnissen aufnimmt, wird von der Pflegemutter C.________ geleitet. Am 16. November 2013 wohnten 10 Pflegekinder in dieser Institution (act. 2001). Am 16. November 2013 meldete der zuständige Arzt der Kindernotfallabteilung des Inselspitals Bern der bernischen Kantonspolizei, B.________, Mutter des A.________, habe bei ihm vorgesprochen und angegeben, ihr Sohn sei von der Pflegemutter misshandelt worden (act. 2024 und 2037). A.________ wurde am 19. November 2013 durch die Kantonspolizei audiovisuell einvernommen. Am gleichen Tag stellten B.________ und A.________ Strafantrag gegen C.________ wegen Kindsmisshandlung, Tätlichkeiten, Körperverletzung, evtl. Nötigung und Freiheitsberaubung (act. 2030). In der Folge wurden C.________ als beschuldigte Person und 3 weitere Personen als Auskunftspersonen einvernommen. Mit Verfügung vom 9. September 2014 stellte die Staatsanwaltschaft das gegen C.________ wegen Tätlichkeiten, evtl. einfacher Körperverletzung, Beschimpfung, Freiheitsberaubung und evtl. Nötigung eröffnete Strafverfahren ein. Die Zivilklage verwies sie auf den Zivilweg. Zudem auferlegte sie die Verfahrenskosten von Fr. 485.- C.________ und verweigerte dieser eine Entschädigung oder Genugtuung (act. 10‘004). B. Am 22. September 2014 reichte A.________, vertreten durch seine Mutter, Beschwerde ein gegen die Verfügung vom 9. September 2014. Er beantragt deren Aufhebung und die Staatsanwaltschaft sei anzuweisen, die Sache neu zu entscheiden. Die Staatsanwaltschaft hat auf eine Stellungnahme verzichtet. C.________ wurde mit Blick auf den Verfahrensausgang nicht zur Stellungnahme eingeladen. Erwägungen 1. a) Gegen die Einstellung des Verfahrens durch die Staatsanwaltschaft kann bei der Strafkammer innert 10 Tagen Beschwerde eingereicht werden (Art. 20 Abs. 1 Bst. a, 322 Abs. 2, 393 Abs. 1 Bst. a StPO, Art. 85 Abs. 1 JG). Die angefochtene Verfügung wurde dem Anwalt des Beschwerdeführers am 10. September 2014 zugestellt. Die am 22. September 2014 der Post übergebene Beschwerdeschrift wurde somit unter Berücksichtigung der gesetzlichen Fristverlängerung nach Art. 90 Abs. 2 StPO rechtzeitig eingereicht. b) Ein Rechtsmittel nach der StPO kann jede Partei ergreifen, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat (Art. 382 Abs. 1 StPO). Partei ist unter anderem auch die Privatklägerschaft (Art. 104 Abs. 1 Bst. b StPO). Als Privatklägerschaft

Kantonsgericht KG Seite 3 von 8 gilt nach Art. 118 StPO die geschädigte Person, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilklägerin zu beteiligen (Abs. 1). Der Strafantrag ist dieser Erklärung gleichgestellt (Abs. 2). Da der Beschwerdeführer Strafantrag gestellt und sich zudem als Privatkläger konstituiert hat sowie ausserdem durch das behauptete, C.________ vorgeworfene Delikt in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen ist, ist er zur Beschwerde legitimiert. c) Mit der Beschwerde können Rechtsverletzungen, die unvollständige oder unrichtige Sachverhaltsfeststellung und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 393 Abs. 2 StPO). d) Die Strafkammer entscheidet ohne Verhandlung (Art. 397 Abs. 1 StPO). Sie verfügt grundsätzlich über vollständige Kognition (vgl. Art. 391 Abs. 1 StPO). 2. Die Staatsanwaltschaft verfügt gemäss Art. 319 Abs. 1 StPO die vollständige oder teilweise Einstellung des Verfahrens unter anderem, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt (Bst. a) oder wenn kein Straftatbestand erfüllt ist (Bst. b). Sie erhebt beim zuständigen Gericht Anklage, wenn sie aufgrund der Untersuchung die Verdachtsgründe als hinreichend erachtet und keinen Strafbefehl erlassen kann (Art. 324 Abs. 1 StPO). Bei der Frage, ob ein Strafverfahren über eine (definitive) Verfahrenseinstellung durch die Untersuchungsbehörde erledigt werden kann, gilt im schweizerischen Strafprozessrecht der Grundsatz "in dubio pro duriore". Danach darf eine Einstellung durch die Staatsanwaltschaft in der Regel nur bei klarer Straflosigkeit bzw. offensichtlich fehlenden Prozessvoraussetzungen verfügt werden. Zwar ist der Grundsatz "im Zweifel für die Anklageerhebung" (bzw. "in dubio pro duriore") nicht ausdrücklich in der StPO geregelt (dies im Gegensatz zu einigen früheren kantonalen Strafprozessordnungen). Er ergibt sich jedoch verfassungsrechtlich aus dem Legalitätsprinzip (Art. 5 Abs. 1 BV) und sinngemäss aus Art. 324 Abs. 1 i.V.m. Art. 319 Abs. 1 StPO (BGE 138 IV 86 E. 4.2; 137 IV 219 E. 7.1-7.2). Eine Einstellung ist jedenfalls geboten, wenn eine Verurteilung mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen erscheint. Indessen ist die Möglichkeit einer Verfahrenseinstellung nicht auf diese Fälle zu beschränken. Eine zu restriktive Rechtsanwendung würde dazu führen, dass selbst bei geringer Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung ein Anklagezwang bestünde. Der Grundsatz "in dubio pro duriore" verlangt lediglich, dass bei Zweifeln (über die Straflosigkeit bzw. betreffend Prozesshindernisse) eine gerichtliche Beurteilung erfolgt. Als praktischer Richtwert kann daher gelten, dass Anklage erhoben werden muss, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch. Diese Grundsätze sind auch bei der gerichtlichen Überprüfung von Einstellungsverfügungen zu beachten (BGE 138 IV 86 E. 4.1.1). Der Staatsanwaltschaft steht bei der Beantwortung der Frage, ob ein Strafverfahren nach durchgeführter Untersuchung vollständig oder teilweise einzustellen ist, ein erheblicher Ermessensspielraum zu. Sie muss im Rahmen einer Prognose abschätzen, ob eine Verurteilung durch den Strafrichter wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch. Je schwerer das untersuchte Delikt wiegt, umso eher ist grundsätzlich anzuklagen (vgl. BGE 138 IV 86 E. 4.1.2; 137 IV 219 E. 8.2-8.3). 3. In seiner Eingabe vom 22. September 2014 rügt der Beschwerdeführer einzig die Einstellung des Verfahrens wegen Tätlichkeit und wegen Freiheitsberaubung. Mit Bezug auf den Tatvorwurf der Tätlichkeit erwog die Staatsanwaltschaft zusammengefasst, dass es gemäss den glaubhaften Aussagen der Beschuldigten lediglich zu einer Ohrfeige an http://relevancy.bger.ch/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=1B_528%2F2011&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F138-IV-86%3Ade&number_of_ranks=0#page86 http://relevancy.bger.ch/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=1B_528%2F2011&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F137-IV-219%3Ade&number_of_ranks=0#page219 http://relevancy.bger.ch/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=1B_528%2F2011&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F138-IV-86%3Ade&number_of_ranks=0#page86 http://relevancy.bger.ch/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=1B_528%2F2011&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F138-IV-86%3Ade&number_of_ranks=0#page86 http://relevancy.bger.ch/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=1B_528%2F2011&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F137-IV-219%3Ade&number_of_ranks=0#page219

Kantonsgericht KG Seite 4 von 8 A.________ kam, und zwar am 16. November 2013. Körperliche Züchtigung, selbst wenn es sich nur um eine leichte Ohrfeige handle, erfülle grundsätzlich den Tatbestand der Tätlichkeit. Obwohl die Ohrfeige mit Sicherheit nicht das geeignete Mittel gewesen sei und eine solche gemäss Art. 126 StGB mit Strafe bedroht sei, werde der Beschuldigten in diesem speziellen Fall der Rechtfertigungsgrund „der Notwehr bzw. Erziehungsrecht zugebilligt“. Der Beschwerdeführer rügt eine unrichtige Feststellung des Sachverhalts und Rechtsverletzung. Er hält dafür, dass der Tatbestand der Tätlichkeit erfüllt ist. a) Nach Art. 126 Abs. 1 StGB wird auf Antrag mit Busse bestraft, wer gegen jemanden Tätlichkeiten verübt, die keine Schädigung des Körpers oder der Gesundheit zu Folge haben. 1978 hat der Gesetzgeber aArt. 278 ZGB aufgehoben, der den Eltern ausdrücklich ein Züchtigungsrecht einräumte. In seiner Botschaft vom 5. Juni 1974 zu dieser Gesetzesänderung präzisierte der Bundesrat jedoch, dass in der elterlichen Gewalt auch die Befugnis zur Züchtigung des Kindes enthalten ist. Indessen bedürfe diese Befugnis keiner ausdrücklichen Erwähnung im Gesetz (BBl 1974 II S. 1 [77]). Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung erfüllt eine Ohrfeige grundsätzlich den objektiven Tatbestand einer Tätlichkeit, dies selbst wenn der Täter aus einem erzieherischen Beweggrund gehandelt hat (BGE 117 IV 14 E. 4a). In der Schweiz werden die erniedrigende Behandlung und Züchtigungsmassnahmen, welche die physische, psychische oder geistige Integrität des Kindes beeinträchtigen oder gefährden, als widerrechtlich betrachtet. Dies ergibt sich aus den Art. 10 und 11 BV, die insbesondere die Integrität der Kinder und Jugendlichen schützen. Die Eltern dürfen insbesondere kein Züchtigungsinstrument benutzen, das Körperverletzungen verursachen könnte. Gewisse Autoren, insbesondere im Bereich des Zivilrechts, schliessen jegliche Art von körperlicher Züchtigung, unter Einschluss von Tätlichkeiten, aus. Andere Autoren, insbesondere im Bereich des Strafrechts, anerkennen das Recht auf milde körperliche Zurechtweisung und betrachten Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB noch als zulässig; das Züchtigungsrecht müsse jedoch immer die Folge eines unangebrachten Verhaltens des Kindes sein und in einer erzieherischen Absicht erfolgen; wiederholte Tätlichkeiten gegenüber einem Kind seien immer von Amtes wegen zu ahnden (vgl. zum Ganzen BGE 129 IV 216 E. 2. 3 und 2.4, mit zahlreichen Hinweisen; Pra 2003 [92] Nr. 202). Von pädagogischer Seite her wird die Ansicht vertreten, Eltern hätten auch heute noch ein Züchtigungsrecht. Konkret bedeute dies, dass der geringfügige und folgenlose Angriff auf den Körper oder die Gesundheit eines Kindes durch die Eltern nicht strafbar ist. So sei eine Ohrfeige oder ein Klaps auf den Po – ohne weitere Folgen – trotz Tätlichkeit eine vom Gesetz tolerierte erzieherische Massnahme. Erst wenn Eltern wiederholt, gewohnheitsmässig oder systematisch Schläge verabreichen, müsse der Staat eingreifen. Dieses „Erziehungsrecht“ stehe nur den Eltern, nicht aber Lehrpersonen zu (Peter Hofmann, Ist die Ohrfeige der Eltern strafbar?, in Bildung Schweiz, 4/2014, S. 17). b) Im vorliegenden Verfahren ist – auch von der Beschuldigten – nicht bestritten, dass letztere dem Beschwerdeführer am 16. November 2013 eine Ohrfeige verabreichte. Die Beschuldigte erklärte zu Protokoll, die Ohrfeige sei über die Nase und die Wange hinweg erfolgt. Sie wisse, dass sie den Beschwerdeführer nicht hätte schlagen dürfen; dieser habe einfach das Fass zum Überlaufen gebracht, und sie habe einen kurzen Moment die Nerven verloren (act. 2003). Gemäss der Aussage der Beschuldigten handelte es sich dabei um die einzige Ohrfeige, die sie dem Beschwerdeführer während dessen rund 12-jährigen Aufenthalt in der Pflegefamilie verpasst hatte (act. 2004). Der von der Polizei einvernommene F.________, der ebenfalls in der Pflegefamilie untergebracht war, sagte aus, die Beklagte sei eine liebenswerte Person und er habe sie noch nie gewalttätig erlebt (act. 2008). Gemäss dem Berichtsrapport vom 17. November 2013

Kantonsgericht KG Seite 5 von 8 der Kantonspolizei Bern wies der Beschwerdeführer am Abend des 16. November 2013 leichte Verletzungen auf (leichte Hämatome am Kinn, am rechten Handgelenk, am rechten Oberarm und am Hals; leichte Rötungen um das rechte Auge und die Gesichtshälfte; leichte Schwellung des Knies; act. 2026). Diese leichten Verletzungen sind – wenn auch teilweise nur schwer erkennbar – durch Fotoaufnahmen dokumentiert (act. 2039 ff.). Die Beschuldigte sagte aus, es sei möglich, dass sie den Beschwerdeführer am Handgelenk festgehalten habe oder dass letzterer sich verletzte, als F.________ ihn in den Aufenthaltsraum im Untergeschoss mitgenommen hat (act. 2003). F.________ gab zu Protokoll, der Beschwerdeführer sei ohne Zwang mit ihm in den Aufenthaltsraum gegangen; er habe dem Beschwerdeführer den Weg versperrt; er habe ihm gesagt, dass er ihn gehen lassen würde, wenn er aufhöre zu schreien. Der Beschwerdeführer sei wütend geblieben, habe Sachen um sich geschmissen und schlussendlich die Türe zugeschmissen, so dass er (F.________) sich an seinem Finger verletzt habe. Er sei zum Beschwerdeführer zurück in den Raum gegangen, habe ihn an dessen Jacke gepackt und diesen am Hals ein wenig hochgezogen; dabei habe sich der Beschwerdeführer wahrscheinlich ein bisschen an der Lippe verletzt (act. 2008). Die Schwester des Beschwerdeführers, die zu dieser Zeit ebenfalls in der Pflegefamilie untergebracht war, sagte aus, am fraglichen Nachmittag nach der Ohrfeige habe F.________ versucht, den Beschwerdeführer zu beruhigen; als dies nicht gelungen sei, habe jener den Beschwerdeführer gepackt und in den Aufenthaltsraum getragen; der Beschwerdeführer habe sich gewehrt (act. 2013). Aus diesen verschiedenen Aussagen erhellt, dass die Beschuldigte dem Beschwerdeführer unzweifelhaft eine Ohrfeige verpasst hat. Die Beschwerdeführerin hält es zudem für möglich, dass sie den Beschwerdeführer am Handgelenk festgehalten hat. Festzustehen scheint auch, dass der Beschwerdeführer am fraglichen Abend leichte Verletzungen aufwies, so dass das Erfüllen des objektiven Tatbestands der Tätlichkeit nicht von der Hand zu weisen ist. Diese Frage bedarf aber keiner weiteren Prüfung. Denn auf welche Art und Weise diese Verletzungen dem Beschwerdeführer zugefügt wurden, lässt sich den Akten nicht entnehmen. Aufgrund der Aussagen der einvernommenen Personen erscheint es als durchaus möglich, dass zumindest ein Teil dieser Verletzungen durch F.________ verursacht wurde und/oder der Beschwerdeführer sich zumindest einen Teil der Verletzungen durch sein Verhalten (Wutanfall, Umherwerfen von Sachen, sich wehren gegen den F.________) allenfalls selbst zugefügt hat. Ob und allenfalls welche dieser Verletzungen auf das Tun der Beschuldigten zurückzuführen wären, lässt sich nicht feststellen, zumal auch kein ärztlicher Befund mit Bezug auf die Art und die mögliche Ursache der Verletzungen vorliegt. Da seit den inkriminierten Vorkommnissen inzwischen rund 12 Monate verstrichen sind, ist nicht ersichtlich und wird auch vom Beschwerdeführer nicht aufgezeigt, welche zusätzlichen Untersuchungshandlungen genügend Klarheit schaffen könnten. Im Übrigen ergibt sich aus den Akten nicht im Geringsten, dass die Beschuldigte für allfällige Tätlichkeiten einen besonderen Gegenstand verwendet hätte, was auch vom Beschwerdeführer anerkannt wird (act. 2026). Ebenso wenig erhellt aus den Akten – mit Ausnahme der Aussage des Beschwerdeführers – (act. 2026), dass sie letzteren wiederholt tätlich angegriffen hätte. Unter diesen Umständen erscheint eine Verurteilung der Beschuldigten bedeutend unwahrscheinlicher als ein Freispruch. Im Ergebnis hat die Staatsanwaltschaft das Verfahren in diesem Punkt somit zu Recht eingestellt. 4. Mit Bezug auf den Tatvorwurf der Freiheitsberaubung hält die Staatsanwaltschaft in der angefochtenen Verfügung zusammengefasst fest, indem die Beschuldigte den Beschwerdeführer ihren eigenen Angaben zufolge im Herbst 2013 vor den Herbstferien während 3 Stunden in den Aufenthaltsraum eingesperrt habe, habe sie den Tatbestand der Freiheitsberaubung erfüllt. Da der Beschwerdeführer aber schon mehrmals von der Institution abgehauen sei und ein weiterer

Kantonsgericht KG Seite 6 von 8 Fluchtversuch gedroht habe, sei die vorübergehende Verbringung des Beschwerdeführers im Aufenthaltsraum eine verhältnismässige Massnahme. Der Tatverdacht, der Beschwerdeführer sei an weiteren Tagen zur Strafe länger in den Keller gesperrt worden, habe im Verlauf des Verfahrens nicht erhärtet werden können. Der Beschwerdeführer lässt vorbringen, der Tatverdacht der Freiheitsberaubung sei erhärtet. Die Staatsanwaltschaft führe keinen Rechtfertigungsgrund für die Freiheitsberaubung an; ein solcher Grund sei auch nicht ersichtlich. Der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer bezieht sich – wie die Staatsanwaltschaft – einzig auf die Einsperrung von Mitte Oktober 2013, nicht jedoch auf diejenige vom 16. November 2013. a) Der Freiheitsberaubung macht sich schuldig, wer jemanden unrechtmässig festnimmt oder gefangen hält oder jemandem in anderer Weise unrechtmässig die Freiheit entzieht (Art. 183 Ziff. 1 StGB). Das geschützte Rechtsgut ist die körperliche Fortbewegungsfreiheit, d.h. die Freiheit, sich nach eigener Wahl vom Ort, an dem man sich befindet, an einen andern Ort zu begeben (BGE 101 IV 160). Unrechtmässig ist eine Freiheitsberaubung, wenn rechtfertigende Umstände fehlen. Als solche kommen namentlich die gesetzlichen Rechtfertigungsgründe nach Art. 14 StGB in Betracht (BGer 6B_430/2007 vom 17. Mai 2008 E. 5.2). Kinder dürfen ohne Einwilligung der Eltern die häusliche Gemeinschaft nicht verlassen (Art. 301 Abs. 3 ZGB). Eltern bzw. die diese vertretenden Pflegeeltern haben aufgrund ihrer Erziehungspflicht und mit Blick auf Art. 14 StGB das Recht, unmündige Kinder zu zwingen, an einem bestimmten Ort zu verbleiben (Estelle de Luze, Le droit de correction notamment sous l’angle du bien de l’enfant, Diss. Lausanne 2011, S. 330, mit Verweisen). Mit Bezug auf Kinder ist ein massvolles körperliches Festhalten oder Verbringen an einen anderen Ort durch Gewaltanwendung zur unmittelbaren Durchsetzung von Anordnungen zulässig. Auch die eigentliche Einsperrung in Räumlichkeiten wie in einer Wohnung oder einem Haus ist zulässig, grundsätzlich aber nur für kurze Zeit, d.h. für wenige Stunden (BEK-Hegnauer, N 12 zu aArt. 278 ZGB; de Luze, a.a.O., S. 332; Patrick Fassbind, Züchtigungsrecht contra Gewaltverbot, AJP 2007 S. 547 [548]). Unzulässig ist die Einsperrung in Keller- oder Estrichräumen sowie die Aussperrung über Nacht und die Ausstossung aus der Hausgemeinschaft (Hegnauer, a.a.O.). Ganz allgemein haben Massnahmen gegenüber Kindern deren Wohl im Auge zu behalten und verhältnismässig zu sein. b) Vorweg gilt festzustellen, dass der Raum, in den der Beschwerdeführer eingesperrt wurde bzw. in dem er aus eigenem Antrieb verweilte, in den Akten häufig als „Keller“ bezeichnet wird. Gemäss den Aussagen der Beschuldigten handelt es sich um einen Freizeitkeller (mit Fernseher und Tischfussball); der Raum hat ein Fenster (act. 2004 f.). Der von der Polizei einvernommene F.________ erklärte, es handle sich eigentlich um einen Freizeitraum und nicht um einen Keller; in diesem Raum habe es einen Fernseher, verschiedene Spiele und auch eine Playstation-Konsole (act. 2009; vgl. auch act. 2013). Die von der Polizei einvernommene Mitarbeiterin der Pflegefamilie bezeichnet diesen Raum als Party-/Aufenthaltsraum, in dem die Kinder fernsehen und Geburtstage feiern konnten (act. 2017). Diese Aussagen werden durch das Fotodossier (act. 2018) weitgehend bestätigt. Es handelt sich folglich nicht um einen Keller im eigentlichen Sinn, so dass zum vornherein nicht von einer Einsperrung in einem Keller die Rede sein kann. c) Gemäss dem Berichtsrapport der Kantonspolizei Bern sagte der Beschwerdeführer aus, die Beschuldigte habe ihn oft während der Nacht im Aufenthaltsraum eingesperrt (act. 2026). Die Beschuldigte ihrerseits erklärte, an einem Abend kurz vor den Herbstferien 2013, nachdem sie ihn auf die Schulhausaufgaben angesprochen habe, sei der Beschwerdeführer wütend gewesen, habe im Essraum Blumen durch den Raum geworfen und sie angeschrien. Am nächsten Morgen sei er

Kantonsgericht KG Seite 7 von 8 schlecht gelaunt aufgestanden und nach der Schule am Mittag sogleich in sein Zimmer verschwunden. Als sie gegen 15.00 Uhr nach Hause gekommen sei, habe eine Mitarbeiterin der Pflegefamilie ihr gesagt, der Lehrer habe angerufen und gefragt, warum der Beschwerdeführer nicht zur Schule gegangen sei, und gesagt, dieser solle sein Schulmaterial abholen. Darauf angesprochen habe der Beschwerdeführer sich aus dem Staub gemacht und sei auf ein Feld gelaufen. Als sie und zwei weitere Personen ihn zurückholen wollten, sei er immer weiter geflohen. Gegen 16.00 Uhr hätten die anderen ihn eingefangen und nach Hause bringen können. Daraufhin habe der Beschwerdeführer gleich wieder davon laufen wollen. Sie habe sich daher entschlossen, ihn im Aufenthaltsraum einzusperren, damit er nicht davon laufen könne. Der Beschwerdeführer sei während ca. 3 Stunden im Keller, in dem das Licht angeschaltet war, geblieben. An diesem Abend, an dem der Beschwerdeführer wie bereits tags zuvor wiederum nichts habe essen wollen, habe sie ihn im Zimmer neben dem ihrigen untergebracht, um die Kontrolle über ihn zu haben. Am folgenden Tag, am Samstag, sei es im gleichen Stil weitergegangen. Der Beschwerdeführer habe weder essen noch sonst etwas machen wollen. Er sei dann freiwillig in den Aufenthaltsraum gegangen, wohin sie regelmässig gegangen seien und ihn gefragt haben, ob er Hunger und Durst habe oder aufs WC müsse. Schliesslich sei der Beschwerdeführer wieder in die Wohnung zurückgekommen. Die Zeit im Aufenthaltsraum habe der Beschwerdeführer hinter verschlossener Türe verbracht; er habe nie eine ganze Nacht im Keller verbringen müssen. Sie habe nie andere Kinder in den Aufenthaltsraum gesperrt; nur den Beschwerdeführer, damit dieser nicht davon laufen könne (act. 2002 ff.). F.________ sagte aus, der Beschwerdeführer sei ein paar Mal im Keller gewesen; oft sei er von sich aus in den Keller gegangen. Wenn er eine Krise gehabt habe, habe er sich komisch, ausfällig und aggressiv verhalten. Einmal sei er sogar mit dem Velo bis nach Bümpliz gefahren, ohne dass jemand etwas davon gewusst habe; er habe nie eine ganze Nacht gezwungenermassen im Keller verbringen müssen (act. 2009). Die Schwester des Beschwerdeführers gab zu Protokoll, dieser habe in der Küche nichts geholfen und sein Zimmer nicht aufgeräumt, obwohl die Beschuldigte insistiert habe. Er habe sicherlich ein Mal pro Woche Wutausbrüche gehabt. Er sei auch ein Mal davongelaufen und mit dem Velo zum Grossvater nach Bern gefahren, ohne jemanden zu informieren. Er sei auch ein zweites Mal weggegangen, ohne die Beschuldigte zu informieren; daraufhin habe diese ihn in den Keller gesperrt. Er sei in den Keller gesperrt worden, wenn er ausgerastet sei und sich unangenehm verhalten habe. Der Beschwerdeführer habe nie die Nacht im Keller verbringen müssen, sondern nur ein paar Stunden. Manchmal habe er gar nicht mehr aus dem Keller gewollt (act. 2012 f.). Die von der Polizei einvernommene Mitarbeiterin der Pflegfamilie sagte aus, ihrer Erinnerung zufolge sei der Beschwerdeführer nur ein Mal und zwar Mitte Oktober 2013 im Aufenthaltsraum eingesperrt gewesen; sie habe nie gesehen oder erfahren, dass er eine Nacht im Keller hätte verbringen müssen. Am besagten Tag habe die Beschuldigte ihr gesagt, der Beschwerdeführer müsse eingesperrt werden, da er sonst davon laufe würde. Der Beschwerdeführer habe sie angeschrien (act. 2017). Zusammenfassend gilt festzustellen, dass der zum damaligen Zeitpunkt über 14-jährige Beschwerdeführer ein völlig unangepasstes Verhalten an den Tag legte (Wutausbruch, Schreien), so dass die zweimalige Unterbringung – soweit sie mit Blick auf die Aussagen von F.________ und der Beschuldigten überhaupt zwangsmässig erfolgt ist – im Aufenthaltsraum aus erzieherischer Sicht als gerechtfertigt erscheint. Diese Massnahme diente aber vor allem auch dazu, ein Weglaufen des Beschwerdeführers zu verhindern. Nachdem dieser bereits vorher ein Mal ohne Erlaubnis nach Bümpliz gefahren war, an einem Morgen Mitte Oktober 2013 unerlaubterweise dem Schulunterricht ferngeblieben ist, sich am Nachmittag desselben Tages unerlaubterweise von zu Hause entfernt hat und dabei offensichtlich nur mit Mühe zurückgeholt werden konnte und daraufhin wiederum zu entfliehen versuchte, erforderte das Wohl des

Kantonsgericht KG Seite 8 von 8 Beschwerdeführers diese Massnahme, ebenso wie diejenige, den Beschwerdeführer in der fraglichen Nacht im Zimmer neben dem der Beschuldigten unterzubringen. Dass diese Unterbringungen ungebührlich lange gedauert hätte, ist weder ersichtlich noch dargelegt. Für die Behauptung des Beschwerdeführers, er sei oft während der Nacht im Aufenthaltsraum eingesperrt gewesen, bestehen aufgrund der Aussagen der andern einvernommenen Personen nicht die geringsten Anhaltspunkte. Die ergriffene Massnahme erweist sich im Übrigen aufgrund der Umstände als verhältnismässig. Daher erscheint die Unterbringung des Beschwerdeführers im Aufenthaltsraum aufgrund von Art. 14 StGB als gerechtfertigt und ist eine Verurteilung der Beschuldigten auch unter diesem Gesichtspunkt bedeutend unwahrscheinlicher als ein Freispruch. Im Ergebnis ist die Einstellungsverfügung auch in diesem Punkt nicht zu beanstanden. Die Beschwerde ist somit unbegründet und abzuweisen. 5. Als unterliegende Partei hat der Beschwerdeführer die Kosten des vorliegenden Verfahrens zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Verfahrenskosten sind auf Fr. 583.- (Gebühr: Fr. 500.-; Auslagen: Fr. 83.-) festzusetzen und dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Mit Blick auf den Verfahrensausgang ist ihm, wie übrigens auch der Beschuldigten, deren Stellungnahme nicht eingeholt wurde, keine Entschädigung zuzusprechen. Die Kammer erkennt: I. Die Beschwerde wird abgewiesen. II. Die Verfahrenskosten von Fr. 583.- werden A.________ auferlegt. III. Es wird keine Entschädigung zugesprochen. IV. Zustellung. Dieser Entscheid kann innert 30 Tagen nach seiner Eröffnung mit Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeitsvoraussetzungen sind in den Art. 78–81 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Freiburg, 21. November 2014/rhe Präsident Gerichtsschreiberin

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