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Freiburg Kantonsgericht Strafkammer 28.05.2013 502 2012 174

28. Mai 2013·Deutsch·Freiburg·Kantonsgericht Strafkammer·PDF·3,213 Wörter·~16 min·4

Zusammenfassung

Urteil der Strafkammer des Kantonsgerichts | Entschädigung und Genugtuung (Art. 429-436 StPO)

Volltext

Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Rathausplatz 2A, Postfach 1654, 1701 Freiburg T +41 26 305 39 10, F +41 26 305 39 19 www.fr.ch/tc — Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB 502 2012 174 Urteil vom 28. Mai 2013 Strafkammer Besetzung Präsident: Roland Henninger Richter: Hubert Bugnon, Jérôme Delabays Gerichtsschreiberin: Cornelia Thalmann El Bachary Parteien Staatsanwaltschaft, Beschwerdeführerin gegen A.________, B.________ und C.________, Beschwerdegegner, alle vertreten durch Rechtsanwalt Patrik Gruber Gegenstand Entschädigung Beschwerde vom 31. Oktober 2012 gegen den Entscheid des Wirtschaftsstrafgericht vom 13. September 2012

Kantonsgericht KG Seite 2 von 8 Sachverhalt A. Im Rahmen eines gegen D.________ geführten Strafverfahrens bezeichnete der Präsident der Strafkammer Rechtsanwalt Patrik Gruber als amtlichen (notwendigen) Verteidiger des ersteren (Doss. 1, act. 7006). Am 3. Juni 2008 überwies der Untersuchungsrichter D.________ wegen mehrfacher qualifizierter ungetreuer Geschäftsbesorgung, mehrfacher Misswirtschaft, mehrfacher Bevorzugung eines Gläubigers, mehrfacher Erschleichung einer falschen Beurkundung, Urkundenfälschung und eventuell falscher Anschuldigung an das Wirtschaftsstrafgericht (Doss. 1, act. 10046). Gemäss dem Protokoll der Sitzung vom 19. September 2011 nahm das Wirtschaftsstrafgericht davon Kenntnis, dass D.________ am 5. Juni 2011 gestorben ist. Es stellte fest, das gegen diesen gerichtete Verfahren sei hinfällig geworden (Doss. 4, act. 13365). Gemäss diesem Sitzungsprotokoll und den Erwägungen des Entscheids des Wirtschaftsgerichts vom 20. September 2011 zur Prozessgeschichte wurden die "entsprechenden Gerichtskosten" dem Staat Freiburg überbunden (Doss. 4, act. 13394). B. Am 29. Dezember 2011 liess der amtliche Anwalt von D.________ dem Präsidenten des Wirtschaftsstrafgerichts seine Kostenliste zwecks Festsetzung der Entschädigung zukommen (Doss. 4.1, act. 13454). Die Staatsanwältin schloss in ihrer Stellungnahme vom 4. Mai 2012 auf Abweisung des Entschädigungsgesuchs (Doss. 4.1, act. 13480). Auf Ersuchen des Präsidenten des Wirtschaftsstrafgerichts äusserte sich der amtliche Anwalt von D.________ am 31. Mai 2012 zur Stellungnahme der Staatsanwältin und brachte zusammengefasst vor, es bestehe vorliegend kein Raum, dem Nachlass von D.________ die grundsätzlich geschuldete Entschädigung herabzusetzen oder gar zu verweigern (Doss. 4.1, act. 13483). Mit Entscheid vom 13. September 2012 hiess das Wirtschaftsstrafgericht den Antrag der Erben des D.________, bestehend aus A.________, B.________ und C.________, auf Zusprechung einer Entschädigung gut und setzte deren Höhe auf Fr. 14'362.20 fest. C. Mit Beschwerde vom 31. Oktober 2012 beantragt die Staatsanwältin die Aufhebung des Entscheids vom 13. September 2012 und die Verweigerung der beantragten Entschädigung. Eventualiter begehrt sie die Herabsetzung der Entschädigung nach richterlichem Ermessen. Das Wirtschaftsstrafgericht hat auf Stellungnahme zur Beschwerde verzichtet. Die Erben des D.________ schliessen sowohl im Haupt- wie auch im Eventualpunkt auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten werden kann.

Kantonsgericht KG Seite 3 von 8 Erwägungen 1. a) Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung sind Entschädigungsgesuche für Verteidigungskosten, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der schweizerischen Strafprozessordnung hängig waren, nach neuem Prozessrecht zu beurteilen (BGE 137 IV 352 E. 1.2; BGer 6B_668/2012 vom 11. April 2013 E. 2.4.1, zur Publikation vorgesehen; vgl. v.a. auch die zusammenfassende Darstellung des Übergangsrechts in Entschädigungsfragen in BGer 6B_690/2012 vom 4. Februar 2013, E. 1). Vorliegend entstand ein allfälliger Entschädigungsanspruch für Verteidigungskosten im Jahr 2011 und somit nach Inkrafttreten der schweizerischen Strafprozessordnung. Aufgrund der erwähnten Rechtsprechung ist das neue Recht anwendbar. b) Die Erben des D.________ sind der Ansicht, beim angefochtenen Urteil handle es sich um ein Urteil im Sinne von Art. 80 Abs. 1 StPO, so dass das Rechtsmittel der Berufung gegeben sei. Nach Art. 339 StPO können das Gericht und die Parteien nach Eröffnung der Hauptverhandlung, nach der Bekanntgabe der Zusammensetzung des Gerichts und nach Feststellung der Anwesenheit der vorgeladenen Parteien (Abs. 1) Vorfragen aufwerfen insbesondere betreffend die Verfahrenshindernisse (Abs. 2 Bst. c). Ein Verfahrenshindernis stellt unter anderen auch der Tod der beschuldigten Person dar (BSK StPO-HAURI, N. 15 zu Art. 339). Das Gericht entscheidet unverzüglich über die Vorfragen, nachdem es den anwesenden Parteien das rechtliche Gehör gewährt hat (Art. 339 Abs. 3 StPO). Grundsätzlich sind in diesem Verfahrensstadium die Bestimmungen über die Vorprüfung durch die Verfahrensleitung gemäss Art. 329 Abs. 2 bis 4 StPO analog anzuwenden (N. SCHMID, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, Zürich/St. Gallen 2009, N. 1315). Nach Art. 329 Abs. 4 StPO stellt das Gericht das Verfahren ein, wenn ein Urteil definitiv nicht ergehen kann; Artikel 320 StPO ist sinngemäss anwendbar. Letztere Bestimmung sieht unter anderem vor, dass Form und Inhalt der Einstellungsverfügung sich nach den Artikeln 80 und 81 StPO richten. Nach diesen Bestimmungen hat ein Entscheid unter anderem schriftlich zu ergehen (Art. 80 Abs. 2), muss er ein Dispositiv mit Angabe der angewendeten Gesetzesbestimmungen enthalten (81 Abs. 1 Bst. c und Abs. 4) sowie die Kosten- und Entschädigungsfolgen regeln (BSK StPO-GRÄDEL/HEINIGER, N. 6 zu Art. 320). Eine rechtskräftige Einstellungsverfügung kommt einem freisprechenden Urteil gleich (Art. 320 Abs. 4 StPO). Vorliegend ist im Protokoll der Sitzung des Wirtschaftsstrafgerichts vom 19. September 2011 bzw. in den Erwägungen des Urteils vom 20. September 2011 erwähnt, dass der staatliche "Klageanspruch" infolge des Todes von D.________ erloschen und das gegen diesen gerichtete Verfahren hinfällig geworden ist. Weder im Dispositiv des erwähnten Urteils noch – soweit ersichtlich – in einem separaten Entscheid wurde die Einstellung des Verfahrens gegen D.________ formell festgehalten. Da das Verfahren gegen letzteren materiell trotzdem eingestellt wurde, würde die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zwecks formeller Verfahrenseinstellung einen formalistischen Leerlauf bedeuten, der weder mit dem Gebot der beförderlichen Behandlung von Strafsachen (Art. 5 StPO) vereinbar ist noch im Übrigen von den Parteien im vorliegenden Verfahren beantragt wird. Da somit materiell von einer Verfahrenseinstellung auszugehen ist, ist das Rechtsmittel der Beschwerde gegeben (Art. 322 Abs. 2 StPO), mit der u.a. auch die Kosten- und

Kantonsgericht KG Seite 4 von 8 Entschädigungsregel der Einstellungsverfügung angefochten werden kann (BSK StPO- GRÄDEL/HEINIGER, N. 5 zu Art. 322). Rechtsmittelinstanz ist folglich die Strafkammer (Art. 20 Abs. 1 Bst. b, Art. 64 Bst. c JG). c) Die angefochtene Verfügung wurde der Staatsanwaltschaft am 23. Oktober 2012 zugestellt, so dass die am 31. Oktober 2012 der Gerichtsschreiberei des Kantonsgerichts übergebene Beschwerdeschrift innert der gesetzlichen Frist von 10 Tagen eingereicht wurde (Art. 322 Abs. 2 StPO). d) Die Staatsanwaltschaft ist zur Beschwerde legitimiert (Art. 381 Abs. 1 StPO). e) Die Strafkammer entscheidet ohne Verhandlung (Art. 397 Abs. 1 StPO). Sie verfügt grundsätzlich über vollständige Kognition (vgl. Art. 391 Abs. 1 StPO). f) Bei notwendiger Verteidigung besteht im Fall der Verfahrenseinstellung oder des Freispruchs grundsätzlich ein Anspruch auf Entschädigung von Verteidigungskosten (BGE 138 IV 197 E. 2.3.3). g) Gemäss Art. 560 ZGB erwerben die Erben die Erbschaft als Ganzes mit dem Tode des Erblassers kraft Gesetzes (Abs. 1). Mit Vorbehalt der gesetzlichen Ausnahmen gehen die Forderungen, das Eigentum, die beschränkten dinglichen Rechte und der Besitz des Erblassers ohne Weiteres auf die Erben über (Abs. 2). Dies gilt grundsätzlich auch für öffentlich-rechtliche Ansprüche des Erblassers gegen das Gemeinwesen mit vermögensrechtlichem Charakter, soweit keine abweichende Spezialregelung besteht. Voraussetzung für die Vererblichkeit ist allerdings, dass die betreffenden Rechte überhaupt unabhängig von der Person des Erblassers bestehen kann und nicht – wie höchstpersönliche Rechte - mit dessen Tod erlöschen (BGer 1C_196/2008 vom 24. September 2008, E. 6.4.4.). Im Gegensatz etwa zur Entschädigung für Genugtuung haben die Erben mithin grundsätzlich Anspruch auf Entschädigung der Verteidigungskosten, die durch Untersuchungshandlungen zu Lebzeiten des Beschuldigten entstanden sind (CR CPP- MIZEL/RÉTORNAZ, N. 7 und 58 zu Art. 429). Vorliegend ergibt sich weder aus den Akten noch aus den Parteivorbringen, dass die Erbschaft des D.________ ausgeschlagen worden wäre. Im Übrigen beschlägt die strittige Entschädigung die Verteidigungskosten. Somit besteht keine Veranlassung, eine Entschädigung aufgrund der dargelegten Grundsätze zum vornherein zu verweigern. 2. Nachdem sie den grundsätzlichen Anspruch der Erben des D.________ bejaht und die Höhe der Entschädigung auf Fr. 14'362.20 festgesetzt hatte, prüfte die Vorinstanz das Vorliegen von Gründen, die eine Herabsetzung oder Verweigerung der Entschädigung rechtfertigen. Sie führt in der angefochtenen Verfügung aus, es wäre widersprüchlich, einerseits die Verfahrenskosten dem Staat aufzuerlegen und andererseits die geltend gemachte Entschädigung herabzusetzen oder gar zu verweigern. Im Übrigen habe D.________ bis zu seinem Tod jegliches strafrechtliche Verschulden bestritten. Das Beweisverfahren sei bis zu diesem Zeitpunkt noch nicht abgeschlossen gewesen, so dass D.________ seine Verteidigungsrechte im Verlauf des Verfahrens weiterhin hätte wahrnehmen können. Die bestrittenen Vorwürfe könnten daher nicht als erstellt betrachtet werden. Eine Kürzung oder Verweigerung der Entschädigung mit der Begründung, D.________ sei seinen Aufsichtspflichten als Verwaltungsrat in Bezug auf die Buchführung der Gesellschaft nicht nachgekommen oder er habe seine Pflicht zur Überschuldungsanzeige verletzt, käme der Aussage gleich, D.________ wäre mit Sicherheit verurteilt worden.

Kantonsgericht KG Seite 5 von 8 Die Beschwerdeführerin bringt vor, im Falle der Verfahrenseinstellung solle zwar eine logische Übereinstimmung zwischen dem Entscheid über die Verfahrenskosten und jenem über das Entschädigungsgesuch bestehen. Dies sei jedoch nicht in jedem Fall zwingend. Wenn, wie im vorliegenden Fall, in einem ersten Schritt ohne jegliche Begründung im Rahmen der Vorfragen über die Verfahrenskosten entschieden worden sei und später über das Entschädigungsgesuch zu befinden sei, dränge sich eine selbständige Analyse auf, die sich nicht in der Übernahme des Entscheids über die Verfahrenskosten erschöpfen dürfe. a) Nach Art. 426 StPO trägt grundsätzlich die beschuldigte Person bei ihrer Verurteilung die Verfahrenskosten (Abs. 1). Wird das Verfahren eingestellt oder die beschuldigte Person freigesprochen, so können ihr die Verfahrenskosten ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat (Abs. 2). Nach Art. 429 Abs. 1 Bst. a StPO hat die beschuldigte Person bei ganzem oder teilweisem Freispruch oder bei Verfahrenseinstellung Anspruch auf Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte. Die Entschädigung oder Genugtuung kann unter anderem herabgesetzt oder verweigert werden, wenn die beschuldigte Person rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat (Art. 430 Abs. 1 Bst. a StPO). Die Frage des Einflusses des Kostenentscheids auf den Entschädigungsanspruch wurde in der Vergangenheit namentlich auch angesichts der kantonal verschieden ausgestalteten Strafprozessregeln kontrovers beantwortet. In seiner Rechtsprechung zu den Art. 229 Abs. 2 und 242 Abs. 1 aStPO/FR lehnte es die Strafkammer ab, die Frage der Entschädigung vom Entscheid in der Kostenfrage abhängig zu machen (vgl. z.B. FZR 2006 S. 412). Dies wurde im Wesentlichen damit begründet, dass über die Verteilung der Verfahrenskosten grundsätzlich der Untersuchungsrichter, der Strafrichter oder der Strafappellationshof zu befinden hatte, während die Frage der Entschädigung in der Kompetenz der Strafkammer lag, so dass die Gefahr sich widersprechender, vom gleichen Richter ausgehender Entscheide nicht bestand (CORBOZ/BAUMANN, L'indemnisation des personnes poursuivies à tort, FZR 2007 S. 355 [397]). Das Bundesgericht schützte im Jahr 2003 ohne weitere Begründung einen Entscheid des Obergerichts des Kantons Thurgau, mit dem bei einer Verfahrenseinstellung die Kosten dem Staat auferlegt wurden, aber die Ausrichtung einer Entschädigung abgelehnt wurde. Der erwähnte Entscheid wurde aber lediglich unter dem beschränkten Gesichtswinkel der Willkür überprüft (BGer 1P.484/2002 vom 24. Januar 2003, E. 2.3.4). In Auslegung der einschlägigen Bestimmungen der aStPO/ZH kamen die Zürcher Gerichtsbehörden ihrerseits zum Schluss, dass in allen Fällen, in denen die Kosten weder ganz noch teilweise dem Angeschuldigten auferlegt werden konnten, eine Entschädigung zuzusprechen war, sofern dem Angeschuldigten wesentliche Kosten und Umtriebe erwachsen waren, dass folglich die Entschädigungsfrage sich erst nach der Kostenfrage stelle und insoweit der Kostenentscheid die Entschädigungsfrage präjudiziere (ZR 1965 Nr. 51; vgl. zum Ganzen auch DONATSCH/SCHMID, Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons Zürich, Zürich 1999, N. 22 ff. zu § 43). Bereits in der Botschaft zur schweizerischen Strafprozessordnung führte der Bundesrat aus, dass sich die Pflicht zur Tragung der Kosten und die Zusprechung einer Entschädigung in der Regel gegenseitig ausschliessen. Wer durch sein rechtswidriges und schuldhaftes Verhalten die Einleitung eines Strafverfahrens verursacht oder dieses erschwert habe und wem daher die Verfahrenskosten auferlegt worden seien, könne weder eine Entschädigung noch eine Genugtuung beanspruchen; dabei müsse der Sonderfall der Teileinstellung oder des Teilfreispruchs vorbehalten werden (Botschaft zur schweizerischen Strafprozessordnung, BBl 2006 S. 1085 ff. [1328f.]). Auch das Bundesgericht vertritt die Ansicht, die Entschädigungsfrage sei nach

Kantonsgericht KG Seite 6 von 8 der Kostenfrage zu beantworten. Insoweit präjudiziere der Kostenentscheid die Entschädigungsfrage. Es gelte folglich der Grundsatz, dass bei Auferlegung der Kosten keine Entschädigung oder Genugtuung auszurichten sei, während bei Übernahme der Kosten durch die Staatskasse die beschuldigte Person Anspruch auf Entschädigung habe. Nur ausnahmsweise sei ein Abweichen von diesem Grundsatz möglich (BGE 137 IV 352 E. 2.4.2; BGer 6B_141/2013 vom 18. April 2013, E. 5.4, und 6B_808/2011 vom 24. Mai 2012, E. 3.3; N. SCHMID, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, Zürich/St. Gallen 2009, N. 1820). Eine Mischrechnung, d.h. eine Aufrechnung der Kosten mit der Entschädigung, ist in Fällen von Teileinstellung und – freispruch möglich (N. SCHMID, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, N. 15 zu Art. 430). Ganz allgemein gilt im Übrigen als Grundsatz, dass bei Freispruch oder Verfahrenseinstellung zu entschädigen ist (CR MIZEL/RÉTORNAZ, N. 5 ad Art. 430; vgl. auch CORBOZ/BAUMANN S. 397); die Herabsetzung oder Verweigerung der Entschädigung bildet somit die Ausnahme, von der nur mit äusserster Zurückhaltung Gebrauch zu machen ist. Zwar handelt es sich bei Art. 430 Abs. 1 StPO um eine "Kann-Bestimmung", die der anwendenden Behörde ein bestimmtes Ermessen einräumt. In diesem Rahmen hat die Strafbehörde aber namentlich das aus dem Grundsatz von Treu und Glauben fliessende Verbot des widersprüchlichen Verhaltens zu beachten (BGer 6B_314/2011 vom 13. September 2011, E. 6.1.4). Da die Art. 426 Abs. 2 und 430 Abs. 1 Bst. a StPO die gleichen Voraussetzungen für die Kostenauflage bei Verfahrenseinstellung oder Freispruch bzw. für die Verweigerung einer Entschädigung aufführen und dieser Entscheid gemäss der CH-StPO nunmehr vom gleichen Richter getroffen wird, kann es grundsätzlich nicht angehen, die erwähnten Voraussetzungen verschieden zu interpretieren. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass eine Entschädigung bei Verfahrenseinstellung oder Freispruch bei gleichzeitiger Überbindung der Verfahrenskosten an den Staat nur in Ausnahmefällen und bei Vorliegen besonderer Umstände verweigert werden kann. b) Im vorliegenden Fall teilte der Präsident des Wirtschaftsstrafgerichts in der Sitzung vom 19. September 2011 unter Vorfragen mit, dass die im Zusammenhang mit dem gegen D.________ geführten Strafverfahren dem Staat Freiburg auferlegt werden. Die Staatsanwaltschaft war an dieser Sitzung anwesend. Im Urteil vom 20. September 2011 wird ebenfalls ausgeführt, dass die Gerichtskosten dem Staat Freiburg auferlegt werden. Dieses Urteil wurde der Staatanwaltschaft am 22. Dezember 2011 zugestellt (Doss. 4, act. 13441). Diese hätte somit grundsätzlich Gelegenheit gehabt, das entsprechende Urteil im einschlägigen Kostenpunkt anzufechten oder eine separate Einstellungsverfügung (samt der Kosten- und Entschädigungsfrage) betreffend D.________ zu verlangen. Allerdings gilt es zu beachten, dass Erben einer beschuldigten Person, die während des Strafverfahrens, also vor rechtskräftigem Abschluss des Strafverfahrens, stirbt, mangels gesetzlicher Grundlage in der CH-StPO keine Verfahrenskosten auferlegt werden können (BSK StPO-DOMEISEN, N. 15 und insbesondere Fn. 35 zu Art. 416 sowie N. 11 zu Art. 426; vgl. auch BGE 132 I 117 E. 7.4), so dass der zuständige Richter gar kein Ermessen hat und dass einem allfälligen Rechtsmittel mit dem Ziel, eine Auferlegung der Kosten an die Erben von D.________ zu bewirken, zum vornherein kein Erfolg beschieden gewesen wäre. Vor diesem Hintergrund kann der Beschwerdeführerin nicht zum Nachteil gereichen, dass sie den Kostenentscheid im Zusammenhang der Verfahrenseinstellung betreffend D.________ nicht angefochten hat. Es scheint mithin ein Fall vorzuliegen, in dem es gerechtfertigt erscheinen mag, vom Grundsatz der Präjudizierung der Entschädigungs- durch die Kostenfrage abzuweichen. Die Frage bedarf jedoch vorliegend keiner endgültigen Klärung, da die Beschwerde ohnehin abzuweisen ist.

Kantonsgericht KG Seite 7 von 8 3. Die Beschwerdeführerin führt zusammengefasst aus, D.________ habe als Verwaltungsrat der Architektur Team 96 AG von einer Überschuldungsanzeige gemäss Art. 725 OR abgesehen und somit die Eröffnung des Strafverfahrens wegen Misswirtschaft verursacht. a) Bei Freispruch oder Verfahrenseinstellung hat die beschuldigte Person unter anderem Anspruch auf Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte (Art. 429 Abs. 1 Bst. a StPO). Die Strafbehörde kann die Entschädigung herabsetzen oder verweigern, wenn die beschuldigte Person rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat (Art. 430 Abs. 1 Bst. a StPO). Da Art. 430 Abs. 1 Bst. a StPO das Pendant zu Art. 429 Abs. 1 Bst. a StPO bildet, ist zu dessen Anwendung auf die Rechtsprechung zur letzteren Gesetzesbestimmung zurückzugreifen (BGer 6B_77/2013 vom 4. März 2013, E. 2.3, 6B_213/2008 vom 9. Juli 2008, E. 3.2 mit Verweis auf BGE 120 Ia 147 E. 3b und 116 Ia 162 E. 2g). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist aus verfassungsrechtlicher Sicht grundsätzlich nicht ausgeschlossen, dem nicht Verurteilten Verfahrenskosten aufzuerlegen, wenn er in zivilrechtlich vorwerfbarer Weise, d.h. im Sinne einer analogen Anwendung der sich aus Art. 41 OR ergebenden Grundsätze, gegen eine geschriebene oder ungeschriebene Verhaltensnorm klar verstossen und dadurch das Strafverfahren veranlasst oder dessen Durchführung erschwert hat (BGE 119 Ia 332 E. 1b, mit Hinweisen). Die Überbindung der Verfahrenskosten an den Beschuldigten bei Freispruch oder Einstellung des Verfahrens soll aber Ausnahmecharakter haben (BGE 116 Ia 162 E. 2c) und daher nur in Frage kommen, wenn es sich um einen klaren Verstoss gegen die fragliche Verhaltensnorm handelt (Bundesgerichtsurteil 1P.484/2002 vom 24. Januar 2003, E. 2.3.4, publ. in Pra 2003 Nr. 135., mit Hinweisen). Bei der Kostenauflage ist der in Art. 5 Abs. 2 BV verankerte Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu beachten. Nicht jede Verletzung einer Rechtsnorm durch den Beschuldigten rechtfertigt es, diesem die Kosten aufzuerlegen. So ist es unzulässig, in einem Fall, in dem ein Verfahren wegen des Verdachts eingeleitet wurde, das geschmuggelte Geld stamme aus Drogengeschäften, die Kosten aufzuerlegen wegen eines Verstosses gegen eine Zollvorschrift (Deklarationspflicht). Denn eine solche verwaltungsrechtliche Übertretung steht in einem krassen Missverhältnis zum Vorwurf der im grossen Stil betriebenen Betäubungsmitteldelinquenz (BJM 1996 S. 43 [46]). Ebenso wenig rechtfertigt sich eine Kostenauflage bei Fällen, in denen der Vorwurf der Verletzung einer Rechtsnorm nur in einem Fall unter mehreren andern, gleichen oder gleichwertigen, Deliktsvorwürfen erhoben wird. In solchen Fällen würde die Kostenauflage dem Gerechtigkeitsgedanken widersprechen und damit gegen die Verfassung verstossen (vgl. zum Ganzen Ruth WALLIMANN BAUR, Entschädigung und Genugtuung durch den Staat an unschuldig Verfolgte im ordentlichen zürcherischen Untersuchungsverfahren, Diss. ZH 1998, S. 55, mit Verweis auf die Rechtsprechung des Bundesgerichts). b) D.________ wurde dem Wirtschaftsstrafgericht wegen qualifizierter ungetreuer Geschäftsbesorgung, Misswirtschaft, mehrfacher Erschleichung einer falschen Beurkundung sowie Urkundenfälschung im Zusammenhang mit der Castella GU AG in Liquidation, wegen Misswirtschaft sowie Bevorzugung eines Gläubigers im Zusammenhang mit der Architektur-Team 96 AG, wegen qualifizierter ungetreuer Geschäftsbesorgung im Zusammenhang mit der Messer Verwaltungen AG, wegen Misswirtschaft und Bevorzugung eines Gläubigers im Zusammenhang mit der Wohnbaugenossenschaft Bernstrasse Murten in Liquidation, wegen ungetreuer Geschäftsbesorgung und Misswirtschaft im Zusammenhang mit der Liberalen Baugenossenschaft Modulhaus 2000 in Liquidation sowie wegen Misswirtschaft im Zusammenhang mit der Messer Immobilien AG in Liquidation überwiesen (Doss. I, act. 10046). Er wurde mithin in fünf http://relevancy.bger.ch/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=1B_41%2F2011&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F120-IA-147%3Ade&number_of_ranks=0#page147 http://relevancy.bger.ch/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=1B_41%2F2011&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F116-IA-162%3Ade&number_of_ranks=0#page162 http://relevancy.bger.ch/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=1P.484%2F2002&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F119-IA-332%3Ade&number_of_ranks=0#page332 http://relevancy.bger.ch/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=1P.484%2F2002&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F116-IA-162%3Ade&number_of_ranks=0#page162

Kantonsgericht KG Seite 8 von 8 verschiedenen Fällen wegen Misswirtschaft und in sechs Fällen insgesamt wegen verschiedener weiterer Delikte überwiesen. In diesen zahlreichen, von der Strafandrohung gleichen oder vergleichbaren Fällen macht die Beschwerdeführerin einzig im Zusammenhang mit dem Vorwurf der Misswirtschaft im Fall der Architektur Team 96 ein widerrechtliches Verhalten von D.________ geltend. Dieser Vorwurf der Misswirtschaft erscheint jedoch mit Blick auf die Anzahl und Schwere der übrigen Vorwürfe, für die kein widerrechtliches Verhalten geltend gemacht wird, als dermassen unbedeutend, dass eine Herabsetzung oder gar Verweigerung der Entschädigung unverhältnismässig oder geradezu stossend wäre. Die Beschwerde ist somit abzuweisen. 4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Staat aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 4 StPO). Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 500.– festzusetzen, zuzüglich der Auslagen von Fr. 79.-. Den obsiegenden Beschwerdegegnern ist eine Entschädigung von Fr. 540.-, MWSt inbegriffen, zuzusprechen. Der Hof erkennt: I. Die Beschwerde wird abgewiesen. Der Entscheid des Wirtschaftsstrafgerichts vom 13. September 2012 wird folglich bestätigt. II. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 579.- (Gerichtsgebühr: Fr. 500.-, Auslagen: Fr. 79.-) werden dem Staat Freiburg auferlegt. III. Den Erben des D.________ wird eine Entschädigung von Fr. 540.- (MWSt eingeschlossen) zugesprochen. Dieses Urteil kann innert 30 Tagen nach seiner Eröffnung mit Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeitsvoraussetzungen sind in den Art. 78–81 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Freiburg, 28. Mai 2013/cth Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

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