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Freiburg Kantonsgericht Kindes- und Erwachsenenschutzhof 08.02.2023 106 2023 4

8. Februar 2023·Deutsch·Freiburg·Kantonsgericht Kindes- und Erwachsenenschutzhof·PDF·2,961 Wörter·~15 min·1

Zusammenfassung

Urteil des Kindes- und Erwachsenenschutzhofes des Kantonsgerichts | Erwachsenenschutz

Volltext

Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Augustinergasse 3, Postfach 630, 1701 Freiburg T +41 26 304 15 00 www.fr.ch/tc — Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB 106 2023 4 Urteil vom 8. Februar 2023 Kindes- und Erwachsenenschutzhof Besetzung Präsidentin: Sandra Wohlhauser Richter: Jérôme Delabays, Daniela Kiener Gerichtsschreiberin: Silvia Gerber Parteien A.________, Beschwerdeführer 1, B.________, Beschwerdeführer 2 Gegenstand Erwachsenenschutz – Vertretungsbeistandschaft (Art. 394 i.V.m. Art. 395) und Postöffnungs- und Wohnungsbetretungsbefugnis (Art. 391 Abs. 3 ZGB) Beschwerde vom 12. Januar 2023 gegen den Entscheid des Friedensgerichts des Sensebezirks vom 14. Dezember 2022

Kantonsgericht KG Seite 2 von 8 Sachverhalt A. Am 10. November 2022 wandte sich C.________ telefonisch und per E-Mail an das Friedensgericht des Sensebezirks (nachfolgend kurz: Friedensgericht). Er wies darauf hin, dass sich seine Mutter, D.________, im Pflegezentrum E.________ befinde und sein Vater, M.________ sel., derzeit in der Rehabilitationsklinik F.________ in G.________. Er, C.________, kümmere sich um seine Eltern und verfüge auch über eine entsprechende Vollmacht, um ihre finanziellen Angelegenheiten zu regeln. Er sei auch grundsätzlich bereit, das weiterhin zu tun, jedoch brauche er professionelle Unterstützung. Auch stelle sich die Frage der Heimfinanzierung. Da mit seinen Brüdern (A.________ und B.________) grosse Probleme bestünden, sei ein klärendes Gespräch dringend notwendig. Am 6. Dezember 2022 wurden der Vater, M.________ sel., und die Mutter, D.________, in den jeweiligen Institutionen getrennt angehört. Am 14. Dezember 2022 fand die bereits am 23. November 2022 anberaumte gemeinsame Anhörung der Söhne C.________, A.________ und B.________ statt. Am 9. Dezember 2022 ist der Vater, M.________ sel., verstorben. B. Mit Entscheid vom 14. Dezember 2022 errichtete das Friedensgericht für D.________ per sofort eine Vertretungsbeistandschaft in den Bereichen Administratives, Finanzen, Wohnen und Gesundheit und ernannte H.________, Berufsbeistandschaft Sense-Unterland, zu ihrem Beistand. Gestützt auf Art. 394 i.V.m. Art. 395 ZGB wurden dem Beistand im Rahmen einer Vertretungsbeistandschaft mit Einkommens- und Vermögensverwaltung folgende Aufgabenbereiche übertragen: a. die verbeiständete Person bei der Besorgung der administrativen Angelegenheiten soweit nötig zu vertreten, insbesondere auch im Verkehr mit Behörden, Ämtern, Banken, Post, (Sozial-)Versicherungen, sonstigen Institutionen und Privatpersonen; b. die verbeiständete Person bei den finanziellen Angelegenheiten zu vertreten, insbesondere das Einkommen und das Vermögen sorgfältig zu verwalten; c. stets für eine geeignete Wohnsituation besorgt zu sein und D.________ bei allen in diesem Zusammenhang erforderlichen Handlungen umfassend zu vertreten; d. für das gesundheitliche Wohl von D.________ sowie für eine hinreichende medizinische Betreuung zu sorgen und sie bei allen dafür erforderlichen Vorkehrungen zu vertreten, insbesondere auch bei Urteilsunfähigkeit über die Erteilung oder Verweigerung der Zustimmung zu vorgesehenen medizinischen Massnahmen zu entscheiden, wozu der Beistand ermächtigt wird, Einsicht in die Unterlagen zu nehmen, welche Auskunft über den aktuellen Gesundheitszustand von D.________ geben; e. die Erbschaft des verstorbenen Ehemannes, M.________ sel., zu regeln, dies nötigenfalls gerichtlich oder durch den Beizug eines Notars, wozu dem Beistand Prozessvollmacht und Substitutionsrecht erteilt wird. In Zusammenhang mit der Verwaltung des Einkommens und Vermögens wurde der Beistand aufgefordert, für D.________ bei Bedarf ein Zahlungskonto und eventuell ein Freibetragskonto sowie allenfalls ein Kapitalkonto zu errichten. D.________ wurde ohne Handlungsfähigkeitseinschränkung

Kantonsgericht KG Seite 3 von 8 der Zugriff auf alle auf sie lautenden bereits bestehenden und/oder noch zu eröffnenden Konto- und Depotbeziehungen entzogen; ausgenommen davon sei das vom Beistand zu bezeichnende Freibetragskonto mit den von diesem zu bestimmenden und zu überweisenden Beträgen zur freien Verfügung. Weiter wurde der Beistand gestützt auf Art. 391 Abs. 3 ZGB befugt, die Post von D.________ zu öffnen und deren Wohnräume zu betreten, und aufgefordert: a. zusammen mit D.________ und deren drei Söhnen zu besprechen, wo D.________ künftig leben soll (E.________ oder I.________); b. per Rechtskraft dieses Entscheides ein Anfangsinventar zu erstellen und dem Friedensgericht des Sensebezirks zur Genehmigung einzureichen. Dem Entscheid wurde die aufschiebende Wirkung entzogen. C. Gegen diesen Entscheid erhoben die Söhne A.________ und B.________ am 12. Januar 2023 Beschwerde beim Kantonsgericht Freiburg. Sie beantragen sinngemäss, es sei in Aufhebung des angefochtenen Entscheids in den Bereichen Wohnen und Gesundheit A.________ und in den Bereichen Administratives, Finanzen und Erbteilung ein Beistand der Berufsbeistandschaft Sense- Mittelland zum Beistand von D.________ zu ernennen. Eventualiter sei die Angelegenheit zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Ausserdem sei das Friedensgericht anzuweisen, für die Dauer des Verfahrens an Stelle von H.________ eine andere Beistandsperson zu ernennen. Am 20. Januar 2023 edierte das Friedensgericht die Vorakten. In seiner Stellungnahme vom selben Tag schloss es auf eine Abweisung der Beschwerde. Erwägungen 1. 1.1. Das Kantonsgericht bzw. dessen Kindes- und Erwachsenenschutzhof (Art. 14 Abs. 1 Bst. c des Reglements für das Kantonsgericht vom 22. November 2012 betreffend seine Organisation und seine Arbeitsweise [RKG; SGF 131.11]) ist zuständig für die Beschwerden gegen Entscheide, die von der Schutzbehörde oder deren Präsidentin oder Präsidenten getroffen wurden (Art. 8 des Gesetzes vom 15. Juni 2012 über den Kindes- und Erwachsenenschutz [KESG; SGF 212.5.1]). Die Beschwerdeführer sind als der betroffenen Person nahestehende Personen zur Beschwerde befugt (Art. 450 Abs. 2 ZGB). Ihre Handlungsfähigkeit ist nicht eingeschränkt (Art. 450f ZGB i.V.m. Art. 67 ZPO). 1.2. Die Beschwerdefrist beträgt 30 Tage seit Mitteilung des Entscheids (Art. 450b Abs. 1 ZGB). Der angefochtene Entscheid datiert vom 14. Dezember 2022. Die am 12. Januar 2023 dagegen eingereichte Beschwerde ist damit rechtzeitig erfolgt. Die Beschwerde ist beim Gericht schriftlich und begründet einzureichen (Art. 450 Abs. 3 ZGB), was vorliegend der Fall ist.

Kantonsgericht KG Seite 4 von 8 1.3. Gemäss Art. 450a Abs. 1 ZGB können mit der Beschwerde Rechtsverletzungen (Ziff. 1), die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts (Ziff. 2) sowie die Unangemessenheit (Ziff. 3) gerügt werden. Die für das erstinstanzliche Verfahren anwendbaren Grundsätze der Untersuchungs- und Offizialmaxime gelten auch vor der Beschwerdeinstanz (KOKES-Praxisanleitung Erwachsenenschutzrecht, Rz. 12.34). Da das freiburgische Recht nichts anderes bestimmt, sind die Bestimmungen der Zivilprozessordnung sinngemäss anwendbar (Art. 450f ZGB). Die Rechtsmittelinstanz kann somit aufgrund der Akten entscheiden (Art. 327 Abs. 2 ZPO). 2. 2.1. Die Erwachsenenschutzbehörde errichtet eine Beistandschaft, wenn eine volljährige Person wegen einer geistigen Behinderung, einer psychischen Störung oder eines ähnlichen in der Person liegenden Schwächezustands ihre Angelegenheiten nur teilweise oder gar nicht besorgen kann (Art. 390 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB) oder wenn sie wegen vorübergehender Urteilsunfähigkeit oder Abwesenheit in Angelegenheiten, die erledigt werden müssen, weder selber handeln kann noch eine zur Stellvertretung berechtigte Person bezeichnet hat (Art. 390 Abs. 1 Ziff. 2 ZGB). Die Tatbestandsvariante des Schwächezustands begreift sich als Auffangnorm. Sie ist restriktiv zu handhaben. Ein Schwächezustand kann nur dann Anlass zur Errichtung einer Beistandschaft sein, wenn er im Hinblick auf die Hilfsbedürftigkeit einer Person mit einer geistigen Behinderung oder einer psychischen Störung vergleichbar ist. Erfasst sind davon auch seltene Erscheinungsformen körperlicher Behinderung, zum Beispiel eine schwere Lähmung oder eine Verbindung von Blind- und Taubheit (Urteil BGer 5A_638/2015 vom 1. Dezember 2015 E. 5.1 mit Hinweisen). Das Vorliegen eines Schwächezustandes alleine genügt jedoch nicht für die Anordnung einer Beistandschaft; vielmehr ist auch ein Unvermögen erforderlich, die eigenen Angelegenheiten zu besorgen und die erforderlichen Vollmachten zu erteilen (Botschaft vom 28. Juni 2006 zur Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht], BBl 2006 7001, 7043). So unterstellt der Gesetzgeber alle behördlichen Massnahmen des Erwachsenenschutzes den beiden Maximen der Subsidiarität und der Verhältnismässigkeit. Subsidiarität (Art. 389 Abs. 1 ZGB) heisst, dass behördliche Massnahmen nur dann anzuordnen sind, wenn die Betreuung der hilfsbedürftigen Person auf andere Weise nicht angemessen sichergestellt ist. Ist die gebotene Unterstützung der hilfsbedürftigen Person auf andere Art – durch die Familie, andere nahestehende Personen oder private oder öffentliche Dienste – schon gewährleistet, so ordnet die Erwachsenenschutzbehörde keine Massnahme an (Art. 389 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB). Kommt die Erwachsenenschutzbehörde demgegenüber zum Schluss, die vorhandene Unterstützung der hilfsbedürftigen Person sei nicht ausreichend oder von vornherein ungenügend, so muss ihre behördliche Massnahme verhältnismässig, das heisst erforderlich und geeignet sein (Art. 389 Abs. 2 ZGB). Die Erwachsenenschutzbehörde hat dabei nicht gesetzlich fest umschriebene, starre Massnahmen, sondern "Massnahmen nach Mass" zu treffen, das heisst solche, die den Bedürfnissen der betroffenen Person entsprechen (Art. 391 Abs. 1 ZGB). Es gilt der Grundsatz "Soviel staatliche Fürsorge wie nötig, so wenig staatlicher Eingriff wie möglich". Dies gilt auch für die Errichtung einer Vertretungsbeistandschaft nach Art. 394 Abs. 1 ZGB (BGE 140 III 49 E. 4.3.1 mit Hinweisen). Eine solche wird errichtet, wenn die hilfsbedürftige Person bestimmte Angelegenheiten nicht erledigen kann und deshalb vertreten werden muss. Gemäss Art. 401 ZGB hat die betroffene Person die Möglichkeit, eine Vertrauensperson als Beistand oder Beiständin vorzuschlagen. Die Erwachsenenschutzbehörde entspricht dem Wunsch, wenn die vorgeschlagene Person für die Beistandschaft geeignet und zu deren Übernahme bereit ist (Abs. 1). Die Erwachsenenschutzbehörde berücksichtigt, soweit tunlich, Wünsche der Angehörigen oder

Kantonsgericht KG Seite 5 von 8 anderer nahestehender Personen (Abs. 2). Lehnt die betroffene Person eine bestimmte Person als Beistand oder Beiständin ab, so entspricht die Erwachsenenschutzbehörde, soweit tunlich, diesem Wunsch (Abs. 3). Wird die betroffene Person nicht auf die Möglichkeit hingewiesen, eine Vertrauensperson vorzuschlagen, liegt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor (Urteil BGer 5A_540/2013 vom 3. Dezember 2013 E. 3.1.2 mit Hinweisen). 2.2. Voraussetzung für die Anordnung einer Beistandschaft ist somit zunächst das Vorliegen eines Schwächezustandes, also einer geistigen Behinderung, einer psychischen Störung oder eines ähnlichen in der Person liegenden Schwächezustands (Art. 390 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB) bzw. eine vorübergehende Urteilsunfähigkeit oder Abwesenheit (Art. 390 Abs. 1 Ziff. 2 ZGB). Ob ein Schwächezustand (im Sinne von Art. 390 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB) bzw. Urteilsunfähigkeit (im Sinne von Art. 390 Abs. 1 Ziff. 2 ZGB) vorliegt, muss nicht selten von Fachpersonen beurteilt werden. Das gilt insbesondere im Hinblick auf eine Einschränkung der Handlungsfähigkeit. So ist gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung für die Errichtung einer umfassenden Beistandschaft wegen psychischer Störung oder geistiger Behinderung ein (externes) förmliches Gutachten einzuholen, sofern nicht ein Mitglied der Behörde, das beim Entscheid mitwirkt, über das erforderliche Fach- und Sachwissen verfügt (BGE 140 III 97 E. 4; vgl. auch Urteile BGer 5A_912/2014 vom 27. März 2015 E. 3.2.2 und 5A_617/2014 vom 1. Dezember 2014 E. 4.3). Im Übrigen räumt aber Art. 446 Abs. 2 ZGB der Erwachsenenschutzbehörde den Spielraum ein, nach eigenem Ermessen über die erforderlichen Abklärungen zu befinden. Sie hat demnach nur nötigenfalls das Gutachten einer sachverständigen Person einzuholen. Der Gutachter muss auch nicht notwendigerweise ein Psychiater sein. Es kann auch ein anderer Arzt oder ein Psychologe mit dem erforderlichen Sachverstand bzw. hinreichender Erfahrung sein. Zudem muss im Verfahren vor der Erwachsenenschutzbehörde von Bundesrecht wegen nicht zwingend ein externer Experte beigezogen werden, falls ein Mitglied der Behörde, das beim Entscheid mitwirkt, über das erforderliche Fach- und Sachwissen verfügt (BGE 140 III 97 E. 4). Das kantonale Recht kann dagegen weitergehende Vorschriften aufstellen, worauf der Kanton Freiburg aber (bislang) verzichtet hat (BIBERBOST in Basler Kommentar zum Zivilgesetzbuch I, Art. 1-456 ZGB, 7. Auflage, Art. 390 N. 9). 3. 3.1. Vorliegend ist festzustellen, dass, auch wenn für die Errichtung einer Beistandschaft die Einholung eines Gutachtens nicht unbedingt notwendig ist, zumal es sich bei der Erwachsenenschutzbehörde um eine Fachbehörde handelt (Art. 440 Abs. 1 ZGB), das Tatsachenfundament, das das Friedensgericht seinem Entscheid vom 14. Dezember 2022 zu Grunde gelegt hat, sehr dürftig ist und nicht genügt, um eine derart weitreichende Vertretungsbeistandschaft wie im vorliegenden Fall zu begründen. Zwar hat die Friedensrichterin die betroffene Person – D.________ – und alle nahestehenden Angehörigen – so den in der Zwischenzeit verstorbenen Ehemann M.________ sel. und die Söhne C.________, A.________ und B.________ – persönlich angehört. Angehört wurden des Weiteren auch J.________ (Sozialberatung der Klinik F.________, zusammen mit M.________ sel.) und K.________ (Leiterin der Wohngruppe L.________ im Pflegezentrum E.________, zusammen mit D.________). K.________ konnte denn auch einige Angaben zum aktuellen kognitiven Gesundheitszustand von D.________ machen. Sie gab namentlich zu Protokoll, dass zwar noch nie ein Test gemacht worden sei, es aber offensichtlich sei, dass D.________ Demenz habe. Dazu komme noch eine Depression. Ihr fehle die Entscheidungsfähigkeit und sie sage sehr oft "ich weiss es nicht". Eine gewisse Selbständigkeit sei zwar da (sie könne sich selber anziehen und grundsätzlich auch waschen), haushalten sei aber nicht möglich. Zudem brauche sie eine dauernde Anleitung und Tagesstruktur (man müsse sie daran erinnern zu essen, Zähne zu putzen etc.). Auch bei der

Kantonsgericht KG Seite 6 von 8 Intimwäsche brauche sie Hilfe. Nach dem Spitaleintritt ihres Ehemannes hätte sie nicht alleine zu Hause bleiben können, das wäre nicht möglich gewesen in ihrem Zustand. Auch sei für sie eine Rückkehr nach Hause nicht mehr möglich (vgl. das Sitzungsprotokoll vom 6. Dezember 2022, S. 4). Ohne die fachliche Kompetenz von K.________ in Frage zu stellen, muss dennoch festgehalten werden, dass sie die einzige Fachperson ist, die sich aktenkundig zum Krankheitsgeschehen und den daraus entstehenden Beeinträchtigungen von D.________ geäussert hat. In den vorliegenden Akten findet sich nämlich kein einziger medizinischer Bericht, nicht einmal der Name des behandelnden (Haus-)Arztes ist bekannt. Kommt hinzu, dass sich K.________ nicht etwa umfassend und ausführlich zum Krankheitsgeschehen und den daraus entstehenden Beeinträchtigungen von D.________ äusserte, sondern bloss ansatzweise, kann doch ihren Aussagen allenfalls eine bestehende Hilfsbedürftigkeit im Haushalt, beim Essen, der Körperpflege und der Tagesstruktur entnommen werden, nicht aber in anderen Bereichen. Auch äusserte sich K.________ mit keinem Wort dazu, in welchem Stadium der Erkrankung sich D.________ befindet und dass bzw. inwiefern sie nicht mehr in der Lage sein sollte, selbst Entscheidungen in den Bereichen Administratives, Finanzen, Wohnen, Gesundheit und Erbschaft zu treffen oder jemanden ihres Vertrauens damit zu beauftragen, dies an ihrer Stelle zu tun. Vielmehr wird ihr die Entscheidungsfähigkeit nur ganz allgemein – und ohne weitere Begründung – abgesprochen (wörtlich: "Ihr fehlt die Entscheidungsfähigkeit. Sie sagt sehr oft «ich weiss es nicht»"; vgl. das Sitzungsprotokoll vom 6. Dezember 2022, S. 4). Das Gespräch mit D.________ und K.________ dauerte denn auch gerade einmal 14 Minuten. Kommt hinzu, dass das Protokoll von K.________ nicht unterschrieben wurde. Auch aus dem Protokoll der persönlichen Anhörung von M.________ sel., der sich bis zu seinem Spitaleintritt um seine Ehefrau gekümmert hat, lässt sich nichts Entsprechendes entnehmen. Er führte zwar aus, dass er seit der Erkrankung seiner Ehefrau alles im Haushalt gemacht habe und sich seit seinem Spitaleintritt sein Sohn C.________ um das Administrative und die Finanzen kümmere. Dem Protokoll lässt sich indes nicht entnehmen, dass seine Frau in diesen Bereichen (und auch in anderen Bereichen wie Wohnen und Gesundheit) hilfsbedürftig wäre, indem sie ihre Angelegenheiten nicht mehr selber zu besorgen und auch nicht die erforderlichen Vollmachten zu erteilen vermöge (vgl. das Sitzungsprotokoll von 6. Dezember 2022, S. 2-4). Gleiches gilt für die persönliche Anhörung von C.________, A.________ und B.________ sowie die Gefährdungsmeldung vom 10. November 2022 (vgl. das Sitzungsprotokoll vom 14. Dezember 2022 sowie die Telefonnotiz vom 10. November 2022 sowie das E-Mail vom selben Tag). Die Annahme des Friedensgerichts, D.________ könne ihre alltäglichen Angelegenheiten nicht mehr selber erledigen und sei in sämtlichen Belangen (Finanzen, Administratives, Wohnen, Gesundheit und Erbschaft) schutzbedürftig sowie aufgrund ihres kognitiven Abbaus vermutlich urteilsunfähig und nicht mehr in der Lage, Massnahmen für ihre eigene Vorsorge zu ergreifen (Entscheid vom 14. Dezember 2022, S. 3), lässt sich damit nicht auf die vorliegenden Akten abstützen. 3.2. Daran ändert nichts, dass D.________ von der Friedensrichterin persönlich angehört wurde und sich diese somit einen persönlichen Eindruck von ihr verschaffen konnte. Die Friedensrichterin verfügt zwar zweifelsfrei über sehr viel Erfahrung im Bereich des Erwachsenenschutzrechts, namentlich auch bei der Anordnung von Altersbeistandschaften aufgrund von Demenzerkrankungen. Die Anhörung von D.________ erfolgte aber nicht pluridisziplinär, wurde doch die Friedensrichterin einzig durch den Chef-Gerichtsschreiber begleitet, nicht aber durch ein Behördenmitglied, das über medizinisches Fach- und Sachwissen verfügt. Aus diesem Grund kann nicht alleine auf den persönlichen Eindruck der Friedensrichterin abgestellt werden, zumal das Gespräch, wie bereits

Kantonsgericht KG Seite 7 von 8 ausgeführt, auch nur sehr kurz dauerte und bloss eine Momentaufnahme darstellt, die eine medizinische Beurteilung der gesundheitlichen Situation nicht gänzlich zu ersetzen vermag. 3.3. Schliesslich ist festzustellen, dass das Friedensgericht, wenn nicht eine umfassende, so doch eine sehr weitreichende Vertretungsbeistandschaft angeordnet hat. Diese beschlägt die Bereiche Administratives, Finanzielles, Wohnen, Gesundheit und Erbschaft und ermächtigt den Beistand unter anderem auch dazu, die Post von D.________ zu öffnen und ihre Wohnräume zu betreten. Im Bereich Gesundheit wurde dem Beistand gar die Ermächtigung erteilt, bei Urteilsunfähigkeit von D.________ über die Erteilung oder Verweigerung der Zustimmung zu vorgesehenen medizinischen Massnahmen zu entscheiden, ohne dass die Urteilsfähigkeit von D.________ je fachärztlich abgeklärt worden wäre. Damit ist nicht gesagt, dass D.________ umfassend medizinisch abgeklärt werden muss, bevor Erwachsenenschutzmassnahmen angeordnet werden können. Die Erwachsenenschutzbehörde muss ihren Entscheid aber auf ein Tatsachenfundament abstützen können, welches die angeordneten Massnahmen auch rechtfertigt, zumal die angeordnete Vertretungsbeistandschaft nicht etwa vorsorglich, sondern endgültig verfügt wurde. Selbstverständlich bleibt es dem Friedensgericht nicht verwehrt, falls nötig, für die Zeit der noch durchzuführenden Abklärungen und gestützt auf die bereits vorliegenden Akten vorsorgliche Massnahmen anzuordnen. Die endgültige Anordnung von Erwachsenenschutzmassnahmen zu Gunsten von D.________ benötigt indes weitere Instruktionen in dem Sinne, dass zumindest ein Bericht des behandelnden Arztes und/oder der betreuenden Pflegefachperson einzuholen ist, der sich umfassend zum Krankheitsgeschehen und den daraus entstehenden Beeinträchtigungen von D.________ äussert und aufzeigt, in welchen Bereichen diese in welchem Ausmass hilfsbedürftig ist. 4. Die Beschwerde ist demnach teilweise gutzuheissen, der angefochtene Entscheid vom 14. Dezember 2022 aufzuheben und die Angelegenheit an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit sie weitere Abklärungen zum Krankheitsgeschehen und den daraus entstehenden Beeinträchtigungen von D.________ tätigt und anschliessend neu entscheidet. Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist das Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen als erledigt vom Geschäftsverzeichnis abzuweisen. 5. Die pauschale Gerichtsgebühr ist auf CHF 300.- festzusetzen (Art. 95 Abs. 2 Bst. b ZPO; Art. 19 Abs. 1 des Justizreglements vom 30. November 2010 [JR; SGF 130.11]) und dem Ausgang des Verfahrens entsprechend dem Staat Freiburg aufzuerlegen (Art. 6 KESG; Art. 450f ZGB; Art. 106 Abs. 1 ZPO; Art. 10 ff. JR). In Anwendung von Art. 116 ZPO i.V.m. Art. 6 Abs. 3 KESG besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung. Dispositiv auf der nächsten Seite

Kantonsgericht KG Seite 8 von 8 Der Hof erkennt: I. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Der Entscheid des Friedensgerichts des Sensebezirks vom 14. Dezember 2022 wird aufgehoben und die Angelegenheit zu weiterer Abklärung und Entscheidung im Sinne der Erwägungen an dieses zurückgewiesen. II. Das Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen wird als erledigt vom Geschäftsverzeichnis abgeschrieben. III. Die Gerichtskosten werden auf pauschal CHF 300.- festgesetzt und dem Staat Freiburg auferlegt. IV. Es wird keine Parteientschädigung gesprochen. V. Zustellung. Dieses Urteil kann innert 30 Tagen nach seiner Eröffnung mit Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeitsvoraussetzungen sind in den Art. 72–77 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Freiburg, 8. Februar 2023/dki Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin:

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