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Freiburg Kantonsgericht Kindes- und Erwachsenenschutzhof 29.03.2021 106 2021 24

29. März 2021·Deutsch·Freiburg·Kantonsgericht Kindes- und Erwachsenenschutzhof·PDF·2,554 Wörter·~13 min·5

Zusammenfassung

Urteil des Kindes- und Erwachsenenschutzhofes des Kantonsgerichts | Fürsorgerische Unterbringung

Volltext

Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Augustinergasse 3, Postfach 630, 1701 Freiburg T +41 26 304 15 00 tribunalcantonal@fr.ch www.fr.ch/tc — Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB 106 2021 24 106 2021 25 Urteil vom 29. März 2021 Kindes- und Erwachsenenschutzhof Besetzung Präsidentin: Sandra Wohlhauser Richter: Jérôme Delabays, Laurent Schneuwly Gerichtsschreiberin- Berichterstatterin: Cornelia Thalmann El Bachary Parteien A.________, Beschwerdeführerin Gegenstand Verlängerung der fürsorgerischen Unterbringung Beschwerde vom 24. März 2021 gegen den Entscheid des Friedensgerichts des Saanebezirks vom 22. März 2021 Gesuch vom 26. März 2021 um unentgeltliche Rechtspflege

Kantonsgericht KG Seite 2 von 7 Sachverhalt A. Am 5. März 2021 ordnete Dr. B.________, Assistenzarzt beim HFR Freiburger Spital, in Freiburg, zugunsten von A.________, geboren 1968, eine fürsorgerische Unterbringung an, dies aufgrund der durch ihre Chorea Huntington Erkrankung verursachten fortschreitenden Demenz sowie unkontrollierbaren Bewegungsstörungen. Am 22. März 2021 wurde A.________ im stationären Behandlungszentrum des FNPG in Villarssur-Glâne (nachfolgend: das SBZ) vom Friedensgericht des Saanebezirks (nachfolgend: das Friedensgericht) angehört, in Anwesenheit ihrer Beiständin C.________, dem Oberarzt Dr. D.________, der Assistenzärztin Dr. E.________ und der Fachfrau Gesundheit F.________. Am selben Tag entschied das Friedensgericht das Folgende: I. A.________ bleibt auf unbestimmte Dauer, solange es ihre Gesundheit erfordert, im stationären Behandlungszentrum, in Villars-sur-Glâne, und wird, sobald der Eintritt organisiert ist, in das G.________, in H.________, verlegt (Art. 429 Abs 2 ZGB). II. Das Friedensgericht des Saanebezirks ist für die Anordnung der Entlassung zuständig (Art. 428 Abs. 1 ZGB). Die Direktion des G.________, in H.________, benachrichtigt das Friedensgericht, sobald die Bedingungen von A.________s fürsorgerischen Unterbringung nicht mehr gegeben sind und über ihre Entlassung zu entscheiden ist. III. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung (Art. 450e Abs. 2 ZGB). IV. Die Kosten, die aus einer fürsorgerischen Unterbringung, den verabreichten Behandlungen in einer geeigneten Einrichtung oder den ambulanten Behandlungen sowie aus der Nachbetreuung entstehen, gehen zulasten der betroffenen Person (Art. 27 KESG). V. Im Sinne einer periodischen Überprüfung stellt das G.________, in H.________, dem Friedensgericht des Saanebezirks, in Freiburg, für den 21. Mai 2021, den 16. Juli 2021 und den 10. September 2021 einen Bericht über den Gesundheitszustand von A.________ zu, wenn sie immer noch aufgrund des vorliegenden Entscheides platziert ist (Art. 431 ZGB). VI. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. B. Mit Eingabe vom 24. März 2021 (Eingang beim Kantonsgericht: 25. März 2021) erhob A.________ Beschwerde gegen diesen Entscheid. Am 25. März 2021 übermittelte das Friedensgericht die Akten betreffend A.________. Am 26. März 2021 ersuchte C.________ für A.________ um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren. Am 28. März 2021 liess Dr. I.________, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, dem hiesigen Gerichtshof das über A.________ erstellte psychiatrische Kurzgutachten zukommen. Am 29. März 2021 wurden A.________, C.________ und Dr. J.________, leitender Arzt im SBZ, vom hiesigen Gerichtshof angehört. Dabei führte A.________ namentlich aus, ihr Anwalt – soweit verständlich « K.________ » – müsse auch anwesend sein; einen anderen Anwalt wolle sie hingegen nicht.

Kantonsgericht KG Seite 3 von 7 C. Mit Entscheid des Friedensgerichts vom 4. März 2021 wurde zugunsten von A.________ eine umfassende Beistandschaft nach Art. 398 ZGB errichtet. Das Mandat wurde den bisherigen privaten Beiständinnen C.________ und L.________ anvertraut. Erwägungen 1. 1.1. Gegen einen Entscheid der Erwachsenenschutzbehörde auf dem Gebiet der fürsorgerischen Unterbringung kann innert 10 Tagen seit der Mitteilung des Entscheids schriftlich Beschwerde geführt werden (Art. 450 Abs. 1 und 450b Abs. 2 ZGB). Im Kanton Freiburg ist das Kantonsgericht für Beschwerden gegen Entscheide zuständig, die von der Schutzbehörde getroffen wurden (Art. 8 KESG). Im Bereich der fürsorgerischen Unterbringung ist die Beschwerde nicht zu begründen (Art. 450e Abs. 1 ZGB). 1.2. Der angefochtene Entscheid verfügt die Verlängerung der fürsorgerischen Unterbringung von A.________, welche als direkt Betroffene zur Beschwerde befugt ist (Art. 450 Abs. 2 Ziff. 1 ZGB). Der Entscheid wurde ihr am 24. März 2021 zugestellt. Mit Schreiben vom selben Tag teilte sie mit, dass sie damit nicht einverstanden sei. Auf die Beschwerde ist demnach einzutreten. 1.3. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung, ausser die Erwachsenenschutzbehörde oder die Beschwerdeinstanz entscheidet anders (Art. 450e Abs. 2 ZGB). Vorliegend wurde kein entsprechender Entscheid getroffen, sodass die Beschwerde keine aufschiebende Wirkung entfaltet. 1.4. Der Kindes- und Erwachsenenschutzhof hat mit Bezug auf die Beschwerdegründe der Rechtsverletzung, der unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und der Unangemessenheit (Art. 450a Abs. 1 ZGB) freie Kognition (STECK, in FamKomm Erwachsenenschutz, 2013, Art. 450a N. 7 mit Hinweisen). Die für das erstinstanzliche Verfahren anwendbaren Grundsätze der Untersuchungs- und Offizialmaxime gelten auch vor der Beschwerdeinstanz (KOKES-Praxisanleitung Erwachsenenschutzrecht, N. 12.34). Da das freiburgische Recht nichts anderes vorsieht, sind die Bestimmungen der Zivilprozessordnung sinngemäss anwendbar (Art. 450f ZGB). 1.5. Anlässlich der Sitzung vom 29. März 2021 führte die Beschwerdeführerin mehrmals aus, ihr Anwalt – soweit verständlich « K.________ » – müsse auch anwesend sein; einen anderen Anwalt wolle sie nicht. Die Beiständin erklärte, dass es nicht möglich gewesen sei, diesen Anwalt ausfindig zu machen. Gemäss Art. 450e Abs. 4 ZGB ordnet die gerichtliche Beschwerdeinstanz wenn nötig deren Vertretung an und bezeichnet als Beistand oder Beiständin eine in fürsorgerischen und rechtlichen Fragen erfahrene Person. Vorliegend äusserte die Beschwerdeführerin den Wunsch, von einem Anwalt namens « K.________ » verbeiständet zu werden. Dieser konnte jedoch nicht ausfindig gemacht werden. Einen anderen Rechtsbeistand wollte die Beschwerdeführerin nicht. Während des ganzen erstund zweitinstanzlichen Verfahrens stand ihr hingegen die Beiständin C.________ (umfassende

Kantonsgericht KG Seite 4 von 7 Beistandschaft nach Art. 398 ZGB) zur Seite, so namentlich anlässlich der Sitzungen vom 22. und 29. März 2021. Sie stellte unter anderem ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren, erklärte ihr die Verfahrensschritte und half ihr dabei, ihre Aussagen verständlich zu machen. Damit konnte die Beschwerdeführerin ihre Interessen vor Gericht sachgerecht vertreten, so dass es sich nicht als notwendig erweist, ihr im jetzigen Stadium einen unbekannten, von ihr nicht gewollten Rechtsbeistand zur Seite zu stellen. 2. 2.1. Nach Art. 426 Abs. 1 ZGB darf eine Person, die an einer psychischen Störung oder an geistiger Behinderung leidet oder schwer verwahrlost ist, in einer geeigneten Einrichtung untergebracht werden, wenn die nötige Behandlung oder Betreuung nicht anders erfolgen kann. Erste gesetzliche Voraussetzung der Massnahme ist einer der drei abschliessend genannten Schwächezustände: psychische Störung, geistige Behinderung oder schwere Verwahrlosung. Erforderlich ist sodann eine durch den Schwächezustand begründete Notwendigkeit der Behandlung bzw. Betreuung. Weitere Voraussetzung bildet, dass der Person die nötige Behandlung oder Betreuung nicht auf andere Weise als durch eine Einweisung in eine Einrichtung oder die dortige Zurückbehaltung gewährt werden kann. Gesetzlich verlangt ist schliesslich eine geeignete Einrichtung. Die Belastung und der Schutz von Angehörigen und Dritten sind zu berücksichtigen (Art. 426 Abs. 2 ZGB). Die betroffene Person wird entlassen, sobald die Voraussetzungen für die Unterbringung nicht mehr erfüllt sind (Art. 426 Abs. 3 ZGB; Urteil BGer 5A_228/2016 vom 11. Juli 2016 E. 3.1). Das gestützt auf Art. 450e Abs. 3 ZGB einzuholende Gutachten hat sich insbesondere über den Gesundheitszustand der betroffenen Person, aber auch darüber zu äussern, wie sich allfällige gesundheitliche Störungen hinsichtlich der Gefahr einer Selbstgefährdung oder einer Verwahrlosung auswirken können und ob sich daraus ein Handlungsbedarf ergibt (BGE 140 III 105 E. 2.4). 2.2. Die Vorinstanz hielt in ihrem Entscheid fest, dass A.________ im Rahmen einer fortschreitenden Demenz sowie unkontrollierbaren Bewegungsstörungen ins SBZ eingewiesen wurde. Es steht fest, dass sie an Chorea Huntington leidet, einer Erkrankung des Gehirns, die vererbt wird. Bei dieser genetisch bedingten, neurodegenerativen Erkrankung werden Bereiche des Gehirns nach und nach zerstört, die für die Steuerung der Muskeln und für psychischen Funktionen wichtig sind und im Endstadium zu einem dementiellen Syndrom führen können. Die Fachärzte des SBZ sind sich einig, dass A.________ auch mit Hilfsangeboten wie Spitex, Haushaltshilfe und Physiotherapie nicht mehr selbstständig zu wohnen vermag und ihre Autonomie in zu vielen Bereichen stark eingeschränkt ist. Des Weiteren sind sie der Ansicht, dass aufgrund ihrer unkoordinierten Bewegungen bei gleichzeitig schlaffem Muskeltonus ein grosses Sturzrisiko besteht, wodurch sie selbstgefährdet ist. Die Beiständin C.________ ist mit der Verlängerung der fürsorgerischen Unterbringung und dem Eintritt von A.________ ins G.________ ebenfalls einverstanden. Die Verlängerung der fürsorgerischen Unterbringung und der Eintritt von A.________ in das Wohnheim G.________, in H.________ ist wegen der Komplexität und Pathologie der Chorea Huntington Krankheit geeignet und erforderlich, um sie fachmännisch zu betreuen und ihr die spezialisierte Pflege zu gewährleisten. Diese Unterbringung stellt ebenfalls sicher, dass sie sich durch Stürze nicht selbstgefährdet, orientiert sich an ihrem Wohl und liegt in ihrem Interesse. 2.3. Dem Protokoll der Anhörung vom 22. März 2021 kann zusammenfassend das Folgende entnommen werden: A.________ führte – teils mit Hilfe ihrer Beiständin, da ihre Aussagen nicht verständlich waren – aus, dass sie nach Hause wolle, dort sei ihre Heimat. Sie koche immer alleine, könne noch gut laufen und gehe gerne in die Physiotherapie. Sie gehe nicht freiwillig ins G.________. Die Spitex habe sie schlecht behandelt, sie habe ihr zu viel Creme auf die Füsse

Kantonsgericht KG Seite 5 von 7 aufgetragen, weshalb sie so oft gestürzt sei. G.________ kenne sie auch und den dortigen Arzt, Dr. M.________, er habe sie aber nicht voll arbeiten lassen und ihre lV-Anmeldung eingereicht. Sie möchte einen neuen Hund kaufen und stelle sich vor, dass es ihr danach zu Hause wieder gut gehen würde. Die Nachbarn würden sie und ihren Hund vermissen. Alle würden fragen, wo sie seien. N.________, ihr Freund, würde sie auch unterstützen. Im Rahmen derselben Anhörung erklärte Dr. E.________, dass seit der Einlieferung von A.________ ins SBZ ihre Medikation angepasst wurde, sie gegenüber dem Personal nie aggressiv geworden ist, jedoch punkto Essen und körperliche Pflege auf Hilfe angewiesen und folglich in diesen Bereichen nicht autonom ist. Weiter informierte sie das Friedensgericht über die zunehmende Verschlechterung des Gesundheitszustandes von A.________. Sie betonte, dass ein grosses Risiko besteht, dass sie ohne Gehhilfe umfällt. Der Oberarzt, Dr. D.________, hob hervor, dass ihre kognitiven Fähigkeiten aktuell noch ziemlich gut sind, hingegen ihr physischer Zustand rapide nachlässt. Aus diesem Grund unterstütze er den Eintritt von A.________ ins G.________, da es ein spezialisiertes Kompetenzzentrum für Menschen ist, die an der Huntington Krankheit leiden, wie dies bei A.________ der Fall ist. Gemäss seinen Aussagen können zusätzliche Hilfsangebote wie Spitex oder Physiotherapie ihren gesundheitlichen Zustand für eine gewisse Zeit stabilisieren, aber nicht dauerhaft unterstützen, insbesondere da sie in verschiedenen Bereichen unselbstständig ist. Die Beiständin C.________ präzisierte, dass das Physiotherapiezentrum A.________ letzten Herbst nicht mehr weiterbehandeln wollte. Sie unterstütze deren Eintritt in das Wohnheim von G.________, da es optimal auf deren Bedürfnisse eingehen könne. 2.4. Dem vom hiesigen Hof in Auftrag gegebenen Gutachten von Dr. I.________ vom 28. März 2021 kann insbesondere das Folgende entnommen werden: Der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin ist durch ihre Chorea Huntington Krankheit sowohl körperlich als auch psychiatrisch schwer beeinträchtigt. Sie leidet an psychischen Störungen und zwar an einer Anosognosie, einer Impulskontrollstörung und einer progredienten Demenz. Es besteht aufgrund dieser psychischen Störungen eine Gefahr für die Gesundheit oder das Leben der Beschwerdeführerin, insbesondere eine sehr konkrete Sturz- und Verwahrlosungsgefahr. Seit Jahren sind eine intensive Betreuung und eine komplizierte Behandlung der psychiatrischen Begleiterscheinungen der Chorea Huntington Krankheit notwendig. Die von den Chorea Bewegungen stammenden Stürze gefährden ihre Gesundheit am stärksten und am konkretesten. Zusätzlich bewirkt die Kontrollimpulsstörung eine sehr konfliktreiche Betreuung, die sie der Gefahr einer Verwahrlosung aussetzt. Die intensive ambulante Betreuung und Behandlung hat ihre Grenzen erreicht und ist nicht mehr möglich. Sie kann auch nicht weiter ausgebaut werden. Die Beschwerdeführerin ist sich dem Ausmass der Beeinträchtigung ihrer Gesundheit und ihrer Behandlungsbedürftigkeit nicht bewusst. Das SBZ war für die Behandlung und Betreuung nur sehr kurzfristig geeignet. Aufgrund der sehr komplexen Erkrankung ist das G.________ in H.________ die geeignete Institution. Anlässlich der Anhörung vom 29. März 2021 bestätigte Dr. J.________ das Gutachten von Dr. I.________. Er führte aus, die Situation habe sich seit der letzten Hospitalisierung verschlechtert. Es brauche immer jemanden, der sich um die Beschwerdeführerin kümmert. Es sei sehr aufwändig, sie zu verstehen. Eine Rückkehr nach Hause sei nicht möglich. Das Zentrum G.________ sei hingegen eine angepasste Institution. Neu habe das SBZ festgestellt, dass die Beschwerdeführerin ausschlägt (Fremdagressivität), wenn sie sich nicht genügend ausdrücken kann.

Kantonsgericht KG Seite 6 von 7 Die Beiständin C.________ ergänzte, der Zustand der Beschwerdeführerin habe sich drastisch verschlechtert. Es bestehe auch eine Gefahr der Verwahrlosung. Die externen Dienstleistungen (Spitex, etc.) seien ausgeschöpft. In der letzten Zeit hätten die Stürze zugenommen. Die Beschwerdeführerin erklärte ihrerseits – wiederum teils mit Hilfe ihrer Beiständin –, sie wolle und könne wieder nach Hause. Sie könne alleine kochen, Haare waschen und duschen. Sie wolle eine neue Hündin. Alle würden fragen, wo A.________ bleibt. Die Sturzgefahr sei kein Problem. Die Spitex habe ihr zuviel Creme auf die Füsse getan, deshalb sei sie gestürzt. Mit einer Notfalluhr könnte sie wieder nach Hause. Sie sei mit dem Gutachten von Dr. I.________ und dessen Schlussfolgerungen nicht einverstanden. 2.5. Gestützt auf die Akten (100 2016 719, 500 2021 57), das Gutachten von Dr. I.________ vom 28. März 2021, die Aussagen der behandelnden Ärzte, die Ausführungen der Beschwerdeführerin, die Erklärungen ihrer Beiständin C.________ und die eigene Wahrnehmung anlässlich der Sitzung vom 29. März 2021 erachtet es der hiesige Gerichtshof als erstellt, dass die Beschwerdeführerin an einer psychischen Störung im Sinne von Art. 426 Abs. 1 ZGB leidet (Anosognosie, Impulskontrollstörung, progrediente Demenz). Ihr Gesundheitszustand ist durch die Chorea Huntington Erkrankung schwer beeinträchtigt und hat sich in den letzten Monaten zusehends verschlechtert. Sie kann sich nur noch mit grosser Mühe ausdrücken und fortbewegen. Die Sturzgefahr ist sehr hoch, wovon sich der Hof am 29. März 2021 selber überzeugen konnte. Zudem besteht eine Verwahrlosungsgefahr, was bereits aus dem Bericht von Dr. M.________ vom 4. Januar 2021 hervorging. So will sie beispielsweise das Physiotherapiezentrum nicht mehr weiterbehandeln und auch mit der Spitex bekundet sie Probleme bzw. macht diese für ihre Stürze verantwortlich. Ihr Gesundheitszustand bedarf einer intensiven Betreuung und Behandlung, die jedoch nicht mehr ambulant respektive zu Hause erfolgen kann. Aufgrund der sehr komplexen Erkrankung ist das G.________ der geeignete Betreuungs- und Behandlungsort für die Beschwerdeführerin. Diese ist sich jedoch dem Ausmass der Beeinträchtigung ihrer Gesundheit und ihrer Behandlungsbedürftigkeit nicht bewusst und lehnt einen Eintritt in das besagte Zentrum vehement ab. Der Bedarf an Betreuung und Behandlung kann daher zurzeit nicht anders als per fürsorgerischer Unterbringung sichergestellt werden. Das SBZ war in einer ersten, kurzen Phase die geeignete Institution. Eine Verlegung in ein auf die Krankheit der Beschwerdeführerin spezialisiertes Zentrum ist jedoch notwendig und wurde bereits angeordnet. Der angefochtene Entscheid ist dementsprechend nicht zu beanstanden und in Abweisung der Beschwerde zu bestätigen. 3. Die Beschwerdeführerin ersucht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren. Gemäss Auskunft ihrer Beiständin bezieht sie eine IV-Rente, eine mittlere Hilflosenentschädigung und eine kleine Rente aus der Pensionskasse. Beim Eintritt ins Wohnheim G.________ wird sie auf Ergänzungsleistungen angewiesen sein. Sie kann daher als mittellos erachtet werden. Ihre Rechtsbegehren erschienen zudem nicht von vornherein aussichtslos. Ihr wird demnach für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege gewährt (Art. 117 ZPO). 4. Die Beschwerdeführerin dringt mit ihrer Beschwerde nicht durch, weshalb ihr die Prozesskosten gemäss Art. 450f ZGB i.V.m. Art. 6 Abs. 1 KESG aufzuerlegen sind, unter Vorbehalt der gewährten unentgeltlichen Rechtspflege. Diese bestehen aus einer pauschalen Entscheidgebühr von

Kantonsgericht KG Seite 7 von 7 CHF 300.- und den Kosten des Gutachtens von CHF 1'015.85 (Art. 95 und 96 ZPO i.V.m. Art. 19 Abs. 1 JR). Der Hof erkennt: I. Die Beschwerde wird abgewiesen. Der Entscheid des Friedensgerichts des Saanebezirks vom 22. März 2021 wird bestätigt. II. A.________ wird für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege gewährt. III. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden auf CHF 1’315.85 (Gebühr: CHF 300.-; Kosten Gutachten: CHF 1'015.85) festgesetzt und A.________ auferlegt, unter Vorbehalt der gewährten unentgeltlichen Rechtspflege. IV. Zustellung. Dieses Urteil kann innert 30 Tagen nach seiner Eröffnung mit Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeitsvoraussetzungen sind in den Art. 72–77 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Freiburg, 29. März 2021/swo Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin-Berichterstatterin:

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