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Freiburg Kantonsgericht Kindes- und Erwachsenenschutzhof 28.09.2020 106 2020 97

28. September 2020·Deutsch·Freiburg·Kantonsgericht Kindes- und Erwachsenenschutzhof·PDF·1,353 Wörter·~7 min·5

Zusammenfassung

Urteil des Kindes- und Erwachsenenschutzhofes des Kantonsgerichts | Erwachsenenschutz

Volltext

Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Augustinergasse 3, Postfach 630, 1701 Freiburg T +41 26 304 15 00 tribunalcantonal@fr.ch www.fr.ch/tc — Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB 106 2020 97 Urteil vom 28. September 2020 Kindes- und Erwachsenenschutzhof Besetzung Präsidentin: Sandra Wohlhauser Richter: Michel Favre, Laurent Schneuwly Gerichtsschreiberin: Silvia Gerber Parteien A.________, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Jonas Laager betreffend B.________ Gegenstand Erwachsenenschutz – Beschwerdelegitimation (Art. 450 Abs. 2 ZGB) Beschwerde vom 2. September 2020 gegen den Entscheid des Friedensgerichts des Sensebezirks vom 29. Juli 2020

Kantonsgericht KG Seite 2 von 5 Sachverhalt A. Am 18. Juli 2020 reichte A.________ zusammen mit ihren Töchtern C.________ und D.________ beim Friedensgericht des Sensebezirks eine Gefährdungsmeldung betreffend ihre Mutter bzw. Grossmutter B.________ ein. Seit dem Tod ihres Mannes, E.________ sel., stehe diese spürbar unter immer stärkerem Einfluss ihrer Tochter aus einer ersten Beziehung, F.________. B.________ habe F.________ eine Generalvollmacht erteilt, wobei sie jedoch kognitiv nicht mehr in der Lage gewesen sei, dies zu tun und die Tragweite dieser Vollmacht zu verstehen. Das Friedensgericht hörte B.________ am 29. Juli 2020 persönlich an. Mit Entscheid vom gleichen Tag stellte es fest, dass B.________ urteilsfähig ist und verzichtete auf die Errichtung einer Erwachsenenschutzmassnahme. B. Gegen diesen Entscheid erhob A.________ am 2. September 2020 Beschwerde. Sie beantragt, dass der Entscheid aufzuheben und eine umfassende Beistandschaft für B.________ zu errichten sei. Eventualiter sei eine Begleitbeistandschaft und sub-eventualiter eine Vertretungsbeistandschaft für die umfassende Vermögensverwaltung zu errichten. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Das Friedensgericht nahm am 8. September 2020 Stellung und schloss auf Abweisung der Beschwerde. Erwägungen 1. Das Kantonsgericht bzw. dessen Kindes- und Erwachsenenschutzhof (Art. 14 Abs. 1 Bst. c des Reglements für das Kantonsgericht vom 22. November 2012 betreffend seine Organisation und seine Arbeitsweise [RKG; SGF 131.11]) ist zuständig für die Beschwerden gegen Entscheide, die von der Schutzbehörde oder deren Präsidentin oder Präsidenten getroffen wurden (Art. 8 des Gesetzes vom 15. Juni 2012 über den Kindes- und Erwachsenenschutz [KESG; SGF 212.5.1]). 2. Die Beschwerde ist beim Gericht schriftlich und begründet einzureichen (Art. 450 Abs. 3 ZGB). Die Beschwerdefrist beträgt 30 Tage seit Mitteilung des Entscheids. Diese Frist gilt auch für beschwerdeberechtigte Personen, denen der Entscheid nicht mitgeteilt werden muss (Art. 450b Abs. 1 ZGB). Die am 2. September 2020 eingereichte Berufung ist fristgerecht erfolgt. Sie enthält auch eine Begründung. 3. 3.1. Zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin überhaupt zur Beschwerde legitimiert ist. Gemäss Art. 450 Abs. 2 ZGB sind zur Beschwerde befugt: die am Verfahren beteiligten Personen (Ziff. 1), die der betroffenen Person nahestehenden Personen (Ziff. 2) und Personen, die ein

Kantonsgericht KG Seite 3 von 5 rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids haben (Ziff. 3). Die Beschwerdeführerin behauptet nicht, eine am Verfahren beteiligte Person zu sein, was auch nicht ersichtlich wäre. Sie beruft sich jedoch darauf, eine der betroffenen Person nahestehende Person zu sein. 3.2. Bei der nahestehenden Person handelt es sich um eine Person, welche die betroffene Person gut kennt und kraft ihrer Eigenschaften sowie regelmässig kraft ihrer Beziehungen zu dieser als geeignet erscheint, deren Interessen wahrzunehmen (Botschaft, BBl 2006 7001, 7084). Die Botschaft ergänzt widersprüchlicherweise, die Legitimation der nahestehenden Person setze nicht notwendigerweise voraus, dass Interessen der betroffenen Person wahrgenommen würden. Dem zitierten Verweis auf BGE 122 I 18 E. 2.c.bb S. 30 lässt sich diese Schlussfolgerung nicht entnehmen. Gestützt auf Art. 450 Abs. 2 Ziff. 2 ZGB ist nur legitimiert, wer der betroffenen Person nahe steht, dadurch geeignet erscheint, deren Interessen wahrzunehmen, und mit der Beschwerde auch tatsächlich die Interessen der betroffenen Person verfolgt. Nimmt die Drittperson eigene Interessen wahr, ist unerheblich, ob sie als nahestehende Person qualifizieren könnte. Ihre Beschwerdelegitimation richtet sich diesfalls nach den Voraussetzungen von Art. 450 Abs. 2 Ziff. 3 ZGB. Das Wort "Nahestehen" meint eine auf unmittelbarer Kenntnis der Persönlichkeit des Betroffenen, von diesem bejahte und von Verantwortung für dessen Ergehen geprägte Beziehung, die den Dritten geeignet erscheinen lässt, Interessen des Betroffenen wahrzunehmen. Diese Beziehung bzw. die Anforderungen daran - (1.) unmittelbare Kenntnis der Persönlichkeit des Betroffenen, (2.) Bejahung durch den Betroffenen und (3.) Verantwortung für das Ergehen des Betroffenen - müssen glaubhaft gemacht werden. Nahestehende Personen können unter anderem die Eltern, die Kinder und andere durch Verwandtschaft oder Freundschaft mit der betroffenen Person Verbundene sein. Handelt es sich bei dem Dritten um einen (nahen) Verwandten und/ oder eine im gleichen Haushalt lebende Person, so wird diese von der Rechtsprechung regelmässig - gleichsam im Sinne einer Tatsachenvermutung - als nahestehende Person und damit als Person, welche geeignet erscheint, die Interessen des Betroffenen wahrzunehmen, anerkannt. Die Vermutung kann jedoch im Einzelfall widerlegt werden, wenn die genannten Anforderungen nicht vorliegen, das heisst die Drittperson respektive auch ein Familienmitglied nicht geeignet erscheint, die Interessen der Betroffenen wahrzunehmen. Ferner kann sich nicht auf die Legitimation der nahestehenden Person berufen, wer gar nicht die Interessenwahrung der betroffenen Person verfolgt. Parteien, die sich in einem streitigen gerichtlichen Verfahren gegenüberstehen, sind klarerweise nicht geeignet, in diesem Zusammenhang Interessen der anderen Partei wahrzunehmen. Ein Dritter ist gestützt auf Art. 450 Abs. 2 Ziff. 3 ZGB nur dann zur Beschwerde legitimiert, wenn er die Verletzung eigener Rechte geltend macht und ein rechtliches Interesse verfolgt, das durch das Erwachsenenschutzrecht geschützt werden soll. Die Geltendmachung dieses eigenen (wirtschaftlichen oder ideellen) rechtlich geschützten Interesses ist nur zulässig, wenn es mit der fraglichen Massnahme direkt zusammenhängt bzw. mit der Massnahme geschützt werden soll und deshalb von der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde hätte berücksichtigt werden müssen. Gibt der Dritte vor, Interessen der betroffenen Person wahrzunehmen, ohne aber als nahestehende Person in Betracht zu fallen, ist er nicht legitimiert (zum Ganzen: Urteil BGer 5A_112/2015 vom 7. Dezember 2015 E. 2.5.1 ff. mit Hinweisen).

Kantonsgericht KG Seite 4 von 5 3.3. Die Beschwerdeführerin bringt vor, dass sie als Tochter der betroffenen Person eine nahestehende Person und damit beschwerdebefugt sei. Obwohl sie die Tochter ist, erscheint sie jedoch nicht geeignet, die Interessen von B.________ wahrzunehmen. So geht aus den Akten hervor, dass das Verhältnis zwischen ihnen seit dem Ableben von E.________ sel. schwierig ist und sie ihre Mutter bisher noch nie im Pflegeheim besucht hat, obwohl sie in der gleichen Gemeinde wohnt. Ausserdem führt die Beschwerdeführerin selber aus, dass ihre Mutter eine immer stärkere ablehnende Haltung ihr gegenüber einnimmt. Ihre Behauptung, dass B.________ nicht mehr urteilsfähig ist, stützt sie darüber hinaus nicht auf eigene Erfahrungen oder Eindrücke aus dem persönlichen Umgang mit ihrer Mutter. Vielmehr sollen ihre beiden Töchter, welche wohlgemerkt keine Beschwerde eingereicht haben, bemerkt haben, dass B.________ nicht mehr urteilsfähig ist. Weiter ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin und ihre Mutter betreffend die Erbschaft von E.________ sel. in einem Interessenkonflikt stehen (vgl. Gefährdungsmeldung vom 18. Juli 2020, S. 3; Schlichtungsgesuch vom 2. Juli 2020). Den Akten kann insbesondere entnommen werden, dass die Beschwerdeführerin und ihre Schwester G.________ die geerbte Liegenschaft verkaufen möchten, was jedoch derzeit nicht möglich ist, da B.________ ein Nutzniessungsrecht hat (vgl. Protokoll der Sitzung vom 29. Juli 2020, S. 2; Erbvertrag vom 4. Mai 2006, Ziff. II. 1.). Die Beschwerdeführerin ist damit keine nahestehende Person im Sinne von Art. 450 Abs. 2 Ziff. 2 ZGB. Aus der Beschwerdeschrift geht ferner hervor, dass sich die Beschwerdeführerin mit der Errichtung der Beistandschaft eine Beruhigung der familieninternen Situation erhofft, insbesondere betreffend das gegenseitige Misstrauen zwischen ihr und G.________ einerseits und F.________ andererseits, welches sich seit dem Ableben von E.________ sel. zugespitzt habe. Das Erwachsenenschutzrecht hat jedoch nicht zum Zweck, Erbschaftsstreitigkeiten zu lösen. Vielmehr stehen der Beschwerdeführerin hierzu die Instrumente des Erbrechts zur Verfügung. Die Beschwerdeführerin ist somit auch nicht als Dritte zur Beschwerde befugt. Auf die Beschwerde ist demnach nicht einzutreten. 4. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 6 KESG; Art. 450f ZGB; Art. 106 Abs. 1 ZPO). Diese sind pauschal auf CHF 300.festzusetzen (Art. 96 ZPO i.V.m. Art. 19 Abs. 1 des Justizreglements vom 30. November 2010 [JR; SGF 130.11]). Es ist keine Parteientschädigung zu sprechen. (Dispositiv auf der nächsten Seite)

Kantonsgericht KG Seite 5 von 5 Der Hof erkennt: I. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. II. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden pauschal auf CHF 300.- festgesetzt und A.________ auferlegt. III. Es wird keine Parteientschädigung gesprochen. IV. Zustellung. Dieses Urteil kann innert 30 Tagen nach seiner Eröffnung mit Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeitsvoraussetzungen sind in den Art. 72–77 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Freiburg, 28. September 2020/sig Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin:

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