Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Augustinergasse 3, Postfach 1654, 1701 Freiburg T +41 26 304 15 00 tribunalcantonal@fr.ch www.fr.ch/tc — Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB 106 2020 34 Urteil vom 18. Mai 2020 Kindes- und Erwachsenenschutzhof Besetzung Präsidentin: Sandra Wohlhauser Richter: Jérôme Delabays, Michel Favre Gerichtsschreiberin: Silvia Gerber Parteien A.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwältin Anna Gruber Gegenstand Unentgeltliche Rechtspflege, Höhe der Entschädigung in Zivilsachen Beschwerde vom 20. März 2020 gegen den Entscheid der Friedensrichterin des Sensebezirks vom 9. März 2020
Kantonsgericht KG Seite 2 von 4 Sachverhalt A. Rechtsanwalt A.________ wurde am 9. Dezember 2019 zum unentgeltlichen Rechtsbeistand von B.________ im Kindesschutzverfahren betreffend C.________, D.________ und E.________ ernannt. Mit Entscheid vom 9. März 2020 bestimmte die Friedensrichterin des Sensebezirks (nachfolgend: die Friedensrichterin) die Rechtsanwalt A.________ durch den Staat Freiburg zu bezahlende Entschädigung auf CHF 746.35, inkl. MwSt. B. Gegen diesen Entscheid erhob Rechtsanwalt A.________ am 20. März 2020 Beschwerde. Er beantragt, unter Kosten- und Entschädigungsfolge, die Entschädigung sei auf CHF 1‘000.-, inkl. MwSt., festzusetzen. Mit Schreiben vom 4. Mai 2020 verzichtete die Friedensrichterin auf die Einreichung einer Stellungnahme zur Beschwerde. Erwägungen 1. 1.1. Nach Art. 110 ZPO ist der Kostenentscheid, zu welchem auch die Festsetzung der Entschädigung des amtlichen Verteidigers gehört, selbstständig nur mit Beschwerde anfechtbar. Gemäss Art. 20 des Reglements für das Kantonsgericht vom 22. November 2012 betreffend seine Organisation und seine Arbeitsweise (RKG; SGF 131.11) entscheidet der Kindes- und Erwachsenenschutzhof über alle Beschwerden gegen Entscheide der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde oder deren Präsidentin oder Präsident. Er entscheidet ebenfalls in seinen Zuständigkeitsbereichen über Beschwerden, welche die Vergütung von Anwältinnen und Anwälten betreffen (Art. 20a Abs. 1 RKG). 1.2. Wird wie vorliegend ein im summarischen Verfahren ergangener Entscheid angefochten, so beträgt die Beschwerdefrist zehn Tage (Art. 321 Abs. 2 ZPO). Der angefochtene Entscheid wurde dem Beschwerdeführer frühestens am 10. März 2020 zugestellt. Die am 20. März 2020 einer schweizerischen Poststelle übergebene Beschwerde wurde mithin fristgerecht eingereicht. Überdies ist sie begründet und enthält Rechtsbegehren, so dass darauf eingetreten werden kann. 1.3. Bei der unentgeltlichen Verbeiständung handelt es sich um ein öffentlich-rechtliches Verhältnis zwischen dem Staat und dem Rechtsanwalt, das einen Honoraranspruch des Rechtsbeistandes gegenüber dem Staat begründet. Dieser Anspruch steht demnach dem amtlichen Rechtsbeistand selber und nicht der verbeiständeten Partei zu. Entsprechend ist nur der Rechtsvertreter legitimiert, die amtliche Entschädigung anzufechten (siehe u.a. BGE 140 V 116 E. 4; Urteil BGer 4A_382/2015 vom 4. Januar 2016 E. 2.1; Urteil KGer FR 101 2016 416 vom 19. Dezember 2016 E. 4 m.H), was vorliegend der Fall ist.
Kantonsgericht KG Seite 3 von 4 2. 2.1. Die angemessene Entschädigung der amtlichen Verteidigung in Zivil- und Strafsachen wird auf Grund des Arbeitsaufwands sowie der Wichtigkeit und des Schwierigkeitsgrads der Angelegenheit festgesetzt (Art. 57 Abs. 1 Justizreglement vom 30. November 2010 [JR; SFG 130.11]). Zu berücksichtigen sind namentlich die Anzahl der Besprechungen und Verhandlungen, an denen der Rechtsbeistand teilgenommen hat sowie das erzielte Ergebnis und die Verantwortung, die ihm zukam. In Betracht fallen allerdings einzig jene Verrichtungen, die für die Führung des Verfahrens notwendig waren, unter Ausschluss insbesondere jener Verrichtungen, welche eine moralische Unterstützung oder eine nicht mit dem Verfahren in Zusammenhang stehende soziale Hilfe darstellen. Unnütze oder überflüssige Verrichtungen oder Eingaben sind ebenfalls nicht zu entschädigen (vgl. FZR 2002, S. 266 mit Hinweisen). Es ist zulässig, dass der Stundenansatz des amtlichen unter jenem des gewählten Rechtsbeistandes liegt (vgl. zum Ganzen FZR 1994, S. 87). Nach geltendem Recht wird eine Stunde mit CHF 180.- entgolten (Art. 57 Abs. 2 JR). Im Stundentarif inbegriffen sind die Kosten für das Sekretariat, wie z.B. das Tippen. Gemäss Art. 58 Abs. 1 JR werden die für die Führung des Prozesses notwendigen Auslagen zum Selbstkostenpreis verrechnet. Vorbehalten bleiben die folgenden Bestimmungen: Die Kosten für Kopien, Portos und Telefonate werden pauschal auf 5% der Grundentschädigung festgelegt (Abs. 2). Korrespondenz und Telefongespräche, die zur Führung des Prozesses notwendig waren und den Rahmen einer einfachen Aktenverwaltung nicht überschreiten, insbesondere Übermittlungsschreiben, Gesuche um Fristerstreckung oder um Verschiebung einer Verhandlung, geben einzig Anspruch auf ein Pauschalhonorar von höchstens CHF 500.-, ausnahmsweise CHF 700.- (Art. 67 JR per Analogie). 2.2. Vorliegend hat der Beschwerdeführer seine Kostenliste am 9. Januar 2020 eingereicht. Er beantragte einen Gesamtbetrag von CHF 1‘000.85, wovon ein Honorar von CHF 885.-, zzgl. Auslagen und MwSt. Im Entscheid vom 9. März 2020 hat die Vorinstanz das Honorar auf CHF 660.- festgesetzt. Sie hat festgehalten, die eingereichte Kostenliste erfahre eine geringfügige Adaptierung, indem insbesondere Sekretariatsarbeiten, wie das Versenden von Memos an den Klienten und an die Gegenpartei, gestrichen wurden, da diese bereits im Grundhonorar inbegriffen sind. Der Beschwerdeführer ist der Meinung, dass die Friedensrichterin die Memos nicht streichen durfte, ohne gemäss Art. 67 JR einen Pauschalbetrag für die einfache Aktenverwaltung zu berücksichtigen. Dem ist zuzustimmen. Die Vorinstanz hat sämtliche Memos sowie einen Brief an den Klienten gestrichen, ohne im Gegenzug ein Pauschalhonorar hinzuzurechnen. Gemäss Art. 67 JR geben u.a. Übermittlungsschreiben, d.h. Memos, Anspruch auf ein Pauschalhonorar, so dass sie grundsätzlich nicht zu den Kosten für das Sekretariat zählen, die im Stundentarif inbegriffen sind. Bei dem im Beschwerdeverfahren verlangten Betrag von CHF 225.- (75 Min. für die 13 gestrichenen Memos zu 5 Min. und für einen Brief zu 10 Min.) handelt es sich zwar nicht um einen Pauschalbetrag. Zudem ist er in Anbetracht der sehr kurzen Dauer der Intervention des Anwaltes (Anfang November 2019 bis Anfang Januar 2020) und der wenigen Aufwendungen etwas zu hoch. Aufgrund des Arbeitsaufwands sowie der Wichtigkeit und des Schwierigkeitsgrads der Angelegenheit scheint das verlangte Honorar von CHF 885.- jedoch alles in allem angemessen, so dass es sich vorliegend nicht rechtfertigt, den Betrag von CHF 225.- im Beschwerdeverfahren um einige Franken auf CHF 100.- oder CHF 150.- zu kürzen.
Kantonsgericht KG Seite 4 von 4 Die Beschwerde ist somit gutzuheissen und die Entschädigung von Rechtsanwalt A.________ auf CHF 1‘000.-, inkl. MwSt. zu CHF 71.55, festzusetzen. 3. 3.1. Aufgrund der Gutheissung der Beschwerde sind die Gerichtskosten von pauschal CHF 300.- dem Staat Freiburg aufzuerlegen (Art. 106 ZPO). 3.2. Die als Parteientschädigung geschuldeten Anwaltshonorare werden in Form einer globalen Entschädigung festgesetzt (Art. 64 Abs. 1 JR). Bei globaler Festsetzung berücksichtigt die Behörde namentlich Art, Schwierigkeit und Umfang des Verfahrens sowie die notwendige Arbeit der Anwältin oder des Anwalts, das Interesse und die wirtschaftlichen Verhältnisse der Parteien (Art. 63 Abs. 2 JR). Für das Ausarbeiten der Beschwerdeschrift sowie die Kenntnisnahme des vorliegenden Entscheids erscheinen CHF 400.- inkl. Auslagen angemessen. Hinzu kommen 7.7% MwSt., d.h. CHF 30.80. Der Hof erkennt: I. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Folglich wird Ziffer I des Entscheids der Friedensrichterin des Sensebezirks vom 9. März 2020 abgeändert. Sie lautet neu wie folgt: I. Die angemessene Entschädigung von Rechtsanwalt A.________ im Rahmen der B.________ gewährten unentgeltlichen Rechtspflege wird auf CHF 1‘000.-, inkl. MwSt. zu CHF 71.55, festgesetzt. II. Die Prozesskosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Staat Freiburg auferlegt. Die Gerichtskosten werden pauschal auf CHF 300.- festgesetzt. Rechtsanwalt A.________ wird für das Beschwerdeverfahren zu Lasten des Staates Freiburg eine Parteientschädigung von CHF 400.-, zzgl. MwSt. von CHF 30.80, zugesprochen. III. Zustellung. Dieses Urteil kann innert 30 Tagen nach seiner Eröffnung mit Verfassungsbeschwerde beim Bundesgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeitsvoraussetzungen sind in den Art. 113 bis 119 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Freiburg, 18. Mai 2020/swo Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin: