Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Augustinergasse 3, Postfach 630, 1701 Freiburg T +41 26 304 15 00 tribunalcantonal@fr.ch www.fr.ch/tc — Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB 106 2020 125 Urteil vom 16. November 2020 Kindes- und Erwachsenenschutzhof Besetzung Präsidentin: Sandra Wohlhauser Richter: Michel Favre, Daniela Kiener Gerichtsschreiberin: Silvia Gerber Parteien A.________ und B.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Zbinden gegen Friedensgericht des Saanebezirks, Vorinstanz Gegenstand Wirkungen des Kindesverhältnisses – Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts und Platzierung von C.________ Beschwerde vom 21. Oktober 2020 gegen den Entscheid des Friedensgerichts des Saanebezirks vom 2. Oktober 2020
Kantonsgericht KG Seite 2 von 11 Sachverhalt A. Am 30. August 2019 reichten A.________ und B.________ (nachfolgend: Eltern) beim Friedensgericht des Saanebezirks (nachfolgend: Friedensgericht) eine Gefährdungsmeldung betreffend ihren Sohn C.________ (geboren 2005) ein. Sie wiesen darauf hin, dass sich ihr Sohn seit Mai 2019 weigere, die obligatorische Orientierungsschule zu besuchen. Da diese Weigerung vermutlich auf psychischen Problemen beruhe, seien psychiatrische Abklärungen in die Wege geleitet worden. Eine Therapie könne zurzeit aber nicht installiert werden, da diese eine gewisse Freiwilligkeit voraussetze, welche bei ihrem Sohn gänzlich fehle. Da es den Eltern nicht gelang, ihren Sohn dazu zu bewegen, wieder zur Schule zu gehen, C.________ nicht nur die ihm angebotene Hilfe (Gespräche mit Fachpersonen, Relaisklasse, Privatschule) verweigerte, sondern auch zunehmend ein aggressives Verhalten an den Tag legte, und die Eltern mit der Situation ihres Sohnes überfordert zu sein schienen, errichtete die Friedensrichterin mit Entscheid vom 9. Dezember 2019 eine Erziehungsbeistandschaft im Sinne von Art. 308 Abs. 1 ZGB zu Gunsten von C.________. Sie vertraute das Mandat D.________, Fachperson für Kinderschutz beim Kantonalen Jugendamt Freiburg (nachfolgend: Beistand), an und übertrug ihm die Aufgabe, den Eltern mit Rat und Tat zur Seite zu stehen und sie in der Erziehung zu unterstützen. Darüber hinaus wurde dem Beistand die Befugnis erteilt abzuklären, welche Möglichkeiten bestehen, um C.________ zu helfen, den Weg zurück in die Schule (vorerst Relaisklasse) wieder zu finden, und zu eruieren, welche Platzierungsmöglichkeiten (z.B. sozialpädagogische Einrichtungen) für C.________ positive Auswirkungen haben könnten und gegebenenfalls die Platzierung zu überwachen. Am 22. Januar 2020 fand ein Netzwerkgespräch zwischen den Eltern, der Friedensrichterin, dem Beistand, der Sonderschulinspektorin und dem Erzieher der Relaisklasse statt. Anlässlich dieses Gesprächs wurde eine Übergangszeit von drei Monaten vereinbart, in welcher C.________ zu Hause unterrichtet (Homeschooling während 6 Lektionen pro Woche) und auf den Wiederbesuch der Schule vorbereitet werden sollte. Bereits ab Anfang März 2020 war C.________ nicht mehr bereit, die schulischen Arbeitsaufträge zu erledigen. Auch verweigerte er das Gespräch mit seinem Beistand. Nichts desto trotz wurde aufgrund der in Zusammenhang mit den Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus stehenden Schulschliessungen die Übergangszeit um zwei Wochen auf Mitte Mai 2020 verlängert. Ende April 2020 teilte der Beistand den Eltern sowie der Friedensrichterin mit, dass er die Chancen für den Wiedereinstieg von C.________ in ein normales Schulsetting als gering einstufe und aus diesem Grund eine vorübergehende Platzierung in einem Schulheim oder dergleichen als unausweichlich erachte. Daraufhin erklärten die Eltern, dass sie bereits mit der Tagesschule E.________ in F.________ Kontakt aufgenommen hätten. Eine vorübergehende Platzierung bis zum Schulbeginn mache unter den gegebenen Umständen keinen Sinn und sei kontraproduktiv. Nachdem sich die Eltern damit einverstanden erklärt hatten, ihren Sohn ambulant abklären zu lassen, und auch gegen die ihnen vorgeschlagene Psychiaterin keine Einwände erhoben hatten, ordnete die Friedensrichterin mit Entscheid vom 19. Juni 2020 eine ambulante Abklärung durch Dr. med. G.________, Fachärztin für Kinder- und Jugendpsychiatrie sowie Psychotherapie, an. C.________ und seine Eltern wurden gestützt auf Art. 307 Abs. 3 ZGB angewiesen, aktiv an der ambulanten Abklärung mitzuwirken.
Kantonsgericht KG Seite 3 von 11 Dr. med. G.________ erstattete ihren Bericht am 1. September 2020. Sie wies darauf hin, dass C.________ nicht zur Erstvorstellung vom 17. August 2020 erschienen sei. Der Fragebogen, den sie ihm vorab zugeschickt habe, sei in mehrere Teile zerrissen gewesen und von den Eltern wieder zusammengeklebt worden. Die Fragen zu seinem Verhalten habe C.________ nach 18 von 112 Fragen abgebrochen. Auch ein neu angesetzter Vorstellungstermin sei von C.________ nicht wahrgenommen worden. Eine ambulante Abklärung und diagnostische Einschätzung sei damit nicht möglich. Auch der Schulstart in der Tagesschule E.________ verlief nicht wie erhofft. Nachdem C.________ bereits den Schnupperbesuch von Ende Mai 2020 und das Eintrittsgespräch von Mitte August 2020 nicht wahrgenommen und auch die Vorarbeiten und Aufträge für den Schuleintritt nicht erledigt hatte, erschien er mit drei Tagen Verspätung erst- und letztmalig zum Unterricht. Am 8. September 2020 fand eine Sitzung vor dem Friedensgericht statt, anlässlich welcher A.________ (B.________ und C.________ waren nicht anwesend) einer Platzierung von C.________ zustimmte. Es folgten Abklärungen bei verschiedenen Institutionen und eine Besichtigung der Wohngruppe H.________ in I.________ (nachfolgend: Wohngruppe) durch die Eltern. Am 2. Oktober 2020 erliess die Friedensrichterin folgenden Entscheid: „I. Gemäss Art. 310 Abs. 1 ZGB wird den Eltern, A.________ und B.________, das Aufenthaltsbestimmungsrecht über ihren Sohn C.________, geboren 2005, für eine unbestimmte Zeit entzogen. II. C.________ wird für eine unbestimmte Zeit in der Wohngruppe H.________, in I.________, platziert. III. Das Besuchsrecht der Eltern, A.________ und B.________, wird mit Hilfe von D.________ und gemäss den Bedingungen der Wohngruppe H.________, in I.________, festgesetzt (Art. 273 Abs. 3 ZGB). IV. Die Platzierungskosten gehen zu Lasten der Eltern, A.________ und B.________ (Art. 276 ZGB). V. Es werden keine Gerichtskosten erhoben (Art. 30 JR).“ B. Gegen diesen Entscheid erhoben die Eltern, vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Zbinden, am 21. Oktober 2020 Beschwerde an das Kantonsgericht Freiburg. Sie stellen das Begehren, es seien die Ziffern I, II, III und IV des angefochtenen Entscheids aufzuheben resp. wie folgt abzuändern: „I. Die Obhut über den Sohn C.________, geboren 2005, wird den Eltern A.________ und B.________ ab der Woche vom 26. Oktober 2020 für die erforderliche Zeit entzogen. II. C.________ wird für die erforderliche Zeit in der Wohngruppe H.________ in I.________ platziert. III. Das Besuchsrecht der Eltern A.________ und B.________ wird gemäss den Bedingungen der Wohngruppe H.________, in I.________, festgesetzt (Art. 273 Abs. 3 ZGB).
Kantonsgericht KG Seite 4 von 11 IV. Die Platzierungskosten gehen gemäss Staatsratsbeschluss vom 19. Dezember 2000 über die Kostenbeteiligung der in Sonderheimen untergebrachten Personen zu Lasten des Kantons Freiburg und unter anteilsmässiger Beteiligung zu Lasten der Eltern A.________ und B.________.“ In der Begründung der Beschwerde erklären die Eltern im Wesentlichen, mit der Platzierung ihres Sohnes in der Wohngruppe einverstanden zu sein. Um dies zu erreichen, sei ihnen jedoch nicht das Aufenthaltsbestimmungsrecht über ihren Sohn, sondern die elterliche Obhut zu entziehen. Weiter wehren sich die Beschwerdeführer dagegen, dass ihnen die gesamten Kosten der Platzierung auferlegt worden seien. C. Am 2. November 2020 reichte die Friedensrichterin diverse Unterlagen ins Recht. Daraus lässt sich unter anderem entnehmen, dass C.________ am 28. Oktober 2020 in die Wohngruppe eingetreten, bereits am 30. Oktober 2020 aber wieder entwichen und zu seinen Eltern zurückgekehrt sei. Diese erklärten sowohl gegenüber der Heimleitung als auch gegenüber der Friedensrichterin, sie wollten ihren Sohn zuhause behalten, da dieser fest entschlossen sei, sein Leben zu ändern und die Relaisklasse zu besuchen. Am 3. November 2020 wurden die nachgereichten Unterlagen dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführer zur Kenntnisnahme zugestellt. Eine spontane Stellungnahme unterblieb. D. Die weiteren Elemente des Sachverhalts finden sich, soweit sie für die Urteilsfindung massgebend sind, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen. Erwägungen 1. 1.1. Das Kantonsgericht bzw. dessen Kindes- und Erwachsenenschutzhof (Art. 14 Abs. 1 Bst. c des Reglements für das Kantonsgericht vom 22. November 2012 betreffend seine Organisation und seine Arbeitsweise [RKG; SGF 131.11]) ist zuständig für die Beschwerden gegen Entscheide, die von der Schutzbehörde oder deren Präsidentin oder Präsidenten getroffen wurden (Art. 8 des Gesetzes vom 15. Juni 2012 über den Kindes- und Erwachsenenschutz [KESG; SGF 212.5.1]). 1.2. Gemäss Art. 314 Abs. 1 ZGB sind die Bestimmungen über das Verfahren vor der Erwachsenenschutzbehörde in Kindesschutzverfahren sinngemäss anwendbar. Die Beschwerdefrist beträgt 30 Tage seit Mitteilung des Entscheids (Art. 450b Abs. 1 ZGB). Der angefochtene Entscheid vom 2. Oktober 2020 wurde dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführer am 14. Oktober 2020 zugestellt, so dass die am 21. Oktober 2020 eingereichte Beschwerde rechtzeitig erfolgt ist. Nach Art. 450 Abs. 2 Ziff. 1 ZGB sind die am Verfahren beteiligten Personen zur Beschwerde befugt. Da vorliegend das Aufenthaltsbestimmungsrecht der Beschwerdeführer über ihren Sohn C.________ aufgehoben und dessen Platzierung angeordnet wurde, sind die Beschwerdeführer zur Erhebung der Beschwerde befugt.
Kantonsgericht KG Seite 5 von 11 Die Beschwerde wurde schriftlich und begründet beim Gericht eingereicht und entspricht damit den formalen Anforderungen von Art. 450 Abs. 3 ZGB. 1.3. Gemäss Art. 450a Abs. 1 ZGB können mit der Beschwerde Rechtsverletzungen (Ziff. 1), die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts (Ziff. 2) sowie die Unangemessenheit (Ziff. 3) gerügt werden. Die für das erstinstanzliche Verfahren anwendbaren Grundsätze der Untersuchungs- und Offizialmaxime gelten auch vor der Beschwerdeinstanz (KOKES-Praxisanleitung Erwachsenenschutzrecht, Rz. 12.34). 1.4. Da das freiburgische Recht nichts anderes bestimmt, sind im Übrigen die Bestimmungen der Zivilprozessordnung sinngemäss anwendbar (Art. 450f ZGB). Die Rechtsmittelinstanz kann somit aufgrund der Akten entscheiden (Art. 327 Abs. 2 ZPO). 2. Die Beschwerdeführer beantragen, es sei ihnen die elterliche Obhut und nicht das Aufenthaltsbestimmungsrecht über ihren Sohn C.________ zu entziehen. Sie argumentieren, dass das Aufenthaltsbestimmungsrecht vom Obhutsrecht abgekoppelt worden sei und nunmehr Bestandteil der elterlichen Sorge bilde. Da die Platzierung von C.________ mit ihrem Einverständnis erfolgt sei, verletze es die Prinzipien der Verhältnismässigkeit und Subsidiarität, wenn den Beschwerdeführern das Aufenthaltsbestimmungsrecht entzogen werde, könne doch der Gefährdung von C.________ statt mit dem Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts auch mit einer milderen, aber ebenso geeigneten Massnahme, namentlich dem Entzug der elterlichen Obhut, begegnet werden. 2.1. Vorab ist festzustellen, dass sich die Beschwerdeführer mit der Platzierung ihres Sohnes C.________ in der Wohngruppe einverstanden erklärt hatten. Dies ergibt sich nicht nur aus dem Protokoll der Sitzung vom 14. September 2020, sondern auch aus der Beschwerde vom 21. Oktober 2020, wo die Beschwerdeführer anerkannten, dass das Wohl ihres Sohnes gefährdet und seine Platzierung in der Wohngruppe notwendig und angemessen sei. Auch in zeitlicher Hinsicht seien sie mit der getroffenen Massnahme einverstanden. 2.2. Auch wenn C.________ in der Zwischenzeit aus der Wohngruppe entwichen und nach Hause zurückgekehrt ist, worauf die Beschwerdeführer erklärten, C.________ sei nun damit einverstanden, sein Leben zu ändern und die Relaisklasse zu besuchen, was sie unterstützen würden, ist offensichtlich, dass der Gefährdung von C.________ nicht anders als mit einer Platzierung begegnet werden kann. Dabei steht ausser Zweifel, dass sich die Beschwerdeführer darum bemühen, sich den Problemen zu stellen, Hilfe zu suchen, ihren Sohn zu unterstützen und ihn zu motivieren, die ihm angebotene Hilfe anzunehmen. Sie sind jedoch nicht in der Lage, dem Druck, der von C.________ ausgeht, standzuhalten. Auch wenn sie von verschiedener Seite immer wieder darauf hingewiesen wurden, es sei wichtig, dass sämtliche Akteure (so auch die Eltern) an einem Strick ziehen, ansonsten C.________ die getroffenen Entscheide nicht annehmen könne, sind die Beschwerdeführer – trotz entsprechender Unterstützung – nicht in der Lage, sich gegen ihren Sohn durchzusetzen. So konnte weder die durch das Friedensgericht angeordnete ambulante Untersuchung durch Dr. med. G.________ stattfinden, weil C.________ sich weigerte, den ihm zuvor unterbreiteten Fragebogen vollständig auszufüllen und zu den Terminen zu erscheinen. Auch die durch das Friedensgericht angeordnete Platzierung in der Wohngruppe konnte bislang nicht vollzogen werden, weil C.________ bereits am dritten Tag aus der Wohngruppe entwichen ist und zu seinen Eltern zurückkehrte. Schliesslich konnte auch der Beistand noch keinen Kontakt zu C.________ herstellen, da dieser sich weigert, mit ihm zu
Kantonsgericht KG Seite 6 von 11 sprechen. Die Beschwerdeführer akzeptieren diese Entscheidungen, zeigen Verständnis und nehmen ihren Sohn in Schutz. Das verweigernde und oppositionelle Verhalten scheint für C.________ keinerlei Konsequenzen zu haben. Dabei wiegt besonders schwer, dass sich C.________ seit Mai 2019 beharrlich weigert, die Schule zu besuchen. Selbst in der Tagesschule E.________ erschien er nur an einem Tag, obschon bereits damals über eine Platzierung diskutiert wurde und seine Eltern mit dieser Massnahme eine Platzierung ihres Sohnes abzuwenden versuchten. Auch das für drei Monate bewilligte Homeschooling liess sich nicht durchführen, weil sich C.________ weigerte, die ihm erteilten Arbeitsaufträge zu erledigen. So bestehen auch in der aktuellen Situation erhebliche Zweifel, ob C.________ willens und in der Lage ist, die Relaisklasse regelmässig zu besuchen, und zwar auch an Tagen, an denen er keine Lust hat, aufzustehen und zur Schule zu gehen. Kommt hinzu, dass C.________ in der Vergangenheit wiederholt ein aggressives Verhalten an den Tag legte. Er hat keinen Respekt vor Autoritätspersonen und verhält sich äusserst provokativ, arrogant und frech. So weigerte er sich beispielsweise während der Evaluation durch die J.________, die Kopfhörer aus dem Ohr zu nehmen, bevor er die Lautstärke erhöhte, so dass laute Geräusche aus den Kopfhörern wahrnehmbar waren. Der Aufforderung, die Lautstärke zu senken, kam C.________ nicht nach. Stattdessen stand er auf und verliess den Raum. Seinem Beistand wiederum öffnete er zwar die Tür, schlug diese aber sogleich wieder zu. Auch scheint er es nicht nötig zu finden, den Vorladungen und Weisungen der Friedensrichterin Folge zu leisten. Auch wenn die Beschwerdeführer dieses Verhalten nicht gutheissen, scheinen sie gegenüber ihrem Sohn machtlos zu sein. Bleibt darauf hinzuweisen, dass C.________ seit Monaten keinerlei Tagesstruktur hat und mehrere Stunden täglich mit der Nutzung von elektronischen Medien verbringt. Auch hier schaffen es die Beschwerdeführer nicht, ihrem Sohn Grenzen zu setzen resp. sich gegen den Willen ihres Sohnes durchzusetzen. 2.3. Dass das Kindeswohl von C.________ in der aktuellen Situation gefährdet ist, ergibt sich auch aus den bei den Akten liegenden psychiatrischen Berichten: Dem Bericht der J.________ vom 30. August 2019 lässt sich entnehmen, dass C.________ in seiner weiteren Entwicklung gefährdet sei und die Eltern bzw. das gesamte Familiensystem zunehmend an Grenzen gerate. Den Eltern wurde empfohlen, sich beim Friedensgericht zu melden und eine Erziehungsbeistandschaft zu beantragen. Des Weiteren wurde C.________, bei prinzipiell gegebener stationärer Indikation, zur weiteren Abklärung resp. Therapie an die Klinik K.________ überwiesen. Dr. med. L.________ zweifelte in ihrem Bericht vom 20. Dezember 2019 daran, dass C.________ seine Haltung (in Bezug auf die Schule) aus eigener Kraft werde aufgeben können. Es sei notwendig, dass die Eltern eine eindeutige Haltung entwickeln, wonach es für ihren Sohn die beste Lösung wäre, die Relaiskasse zu besuchen, und die Wiederaufnahme des Schulbesuchs autoritär gegen den Willen des Jugendlichen durchsetzen. Sie empfehle, mindestens zweigleisig zu fahren und alternativ zu der angedachten Hospitalisation in der Klinik K.________ nach einer geeigneten sozialpädagogischen Einrichtung zu suchen, in welcher C.________ den Schulbesuch im Rahmen eines internen Angebotes wieder erlernen könne. Am 1. September 2020 führte Dr. med. G.________ aus, dass sich aus den fremdanamnestischen Angaben eine ernsthafte und durchgängige soziale Beeinträchtigung in den meisten Bereichen
Kantonsgericht KG Seite 7 von 11 ergebe. Möglicherweise würden Ängste oder Scheu eine Rolle spielen, die Verweigerung der Vorstellungstermine stelle aber auch klar ein oppositionell verweigerndes Verhalten dar und es bestehe keinerlei Bereitschaft für das Annehmen von Hilfsangeboten. Bei den Eltern sei ein gewisser Leidensdruck erkennbar, aber auch eine überraschend blande Einschätzung der Gesamtsituation. Insgesamt sei C.________ durch den bestehenden Schulabsentismus, den eingeschränkten Kontakt mit Gleichaltrigen, die fehlende Tagesstruktur und die wiederholte Vermeidung von Situationen, die vom Alter her zu bewältigen seien, in seiner psychischen Gesundheit und seiner weiteren Entwicklung massiv gefährdet. Eine Chronifizierung sei bereits eingetreten. 2.4. Nach dem Gesagten ist erstellt, dass das Kindswohl von C.________ stark gefährdet ist. Da die Beschwerdeführer trotz professioneller Hilfe nicht in der Lage sind, diese Gefährdung abzuwenden, ist eine Platzierung von C.________ unumgänglich. Nur so kann gewährleistet werden, dass C.________ wieder eine Tagesstruktur erhält und lernt, sich an Regeln zu halten und lösungsfokussiert zu kommunizieren. Zu gegebener Zeit kann in diesem Rahmen auch seine (individuelle) Beschulung wieder aufgenommen werden. 3. Bleibt zu prüfen, ob der bestehenden Kindswohlgefährdung mit dem Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts oder mit dem Entzug der elterlichen Obhut zu begegnen ist. 3.1. Der Begriff „Obhut“ ist dem schweizerischen Recht seit der Revision des Kindesrechts, welche am 1. Januar 1976 in Kraft getreten ist, bekannt. Die Bedeutung des Begriffs wurde vom Gesetzgeber jedoch genau umschrieben. Im Urteil 128 III 9 E. 4a vom 2. November 2001 (teilweise deutsche Übersetzung in Pra 4/2002 N. 55 S. 319) hat das Bundesgericht die von der Doktrin entwickelte Unterscheidung zwischen dem „Obhutsrecht“ (droit de garde), welches die Befugnis umfasst, den Aufenthaltsort des Kindes und die Art der Unterbringung zu bestimmen, und der „faktischen Obhut“ (garde de fait), welche in der täglichen Betreuung des Kindes und der Ausübung der Rechte und Pflichten betreffend die alltägliche Pflege und Erziehung besteht, wie folgt erläutert bzw. präzisiert: „Die Obhut [droit de garde] ist ein Bestandteil der elterlichen Sorge. Sie besteht aus der Zuständigkeit, den Aufenthaltsort und die Art der Unterbringung des Kindes zu bestimmen. […] Der Inhaber der elterlichen Sorge kann somit das Kind einem Dritten anvertrauen, es wieder zurückholen, dessen Beziehungen überwachen und seine Erziehung bestimmen. Kann jedoch der Gefährdung des Kindes nicht anders begegnet werden, so hat die Vormundschaftsbehörde es den Eltern oder, wenn es sich bei Dritten befindet, diesen wegzunehmen und in angemessener Weise unterzubringen (Art. 310 Abs. 1 ZGB). Wenn das Kind nicht vom anderen Elternteil aufgenommen werden kann, wird es Dritten anvertraut, welche die tatsächliche Obhut [garde de fait] erhalten und somit seine Pflegeeltern im Sinne von Art. 294 und 300 ZGB werden […]. Diese Kindesschutzmassnahme bewirkt, dass die Obhut von den Eltern an die Vormundschaftsbehörde übergeht, die somit den Aufenthaltsort des Kindes bestimmt und auch seine Betreuung festlegt. Die Aufhebung der Obhut hat keinerlei Einfluss auf die elterliche Sorge, die weiterhin bei den Eltern bleibt […]; ihnen wird lediglich ein Teil davon weggenommen, nämlich das Recht, selber über den Aufenthaltsort des minderjährigen Kindes zu bestimmen.“ Die gesellschaftliche Entwicklung zeigte aber, dass sich die Frage der „Obhut“ mehr und mehr im Zusammenhang mit einem Trennungs- oder Scheidungsverfahren stellte, weshalb der Gesetzgeber mit Wirkung ab 1. Juli 2014 entschieden hat, die bisherige Verwendung des Begriffes
Kantonsgericht KG Seite 8 von 11 „Obhutsrecht“ aufzugeben und dieses durch „das Recht, den Aufenthaltsort des Kindes zu bestimmen» zu ersetzen. Dem neuen Begriff „Bestimmung des Aufenthaltsortes“ wurde in Art. 301a ZGB eine eigene Bestimmung gewidmet. Nichts desto trotz wurde der Begriff „Obhut“ nicht aufgegeben. Er wird jedoch nunmehr einzig im Sinne der „faktischen Obhut“ verstanden. Um jegliche Missverständnisse zu vermeiden, wurden im Zuge der Gesetzesrevision diverse Bestimmungen im Zivilgesetzbuch und der Zivilprozessordnung angepasst, so auch die Marginalie von Art. 310 ZGB, welche nunmehr wie folgt lautet: „Aufhebung des Aufenthaltsbestimmungsrechts“ / „Retrait du droit de déterminer le lieu de résidence“ / „Ritiro del diritto di determinare il luogo di residenza“. 3.2. Vor diesem Hintergrund ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid den Eltern von C.________ im Sinne von Art. 310 Abs. 1 ZGB das Aufenthaltsbestimmungsrecht über ihren Sohn entzog, und nicht – wie von den Beschwerdeführern beantragt – die elterliche Obhut. Wenn die Beschwerdeführer in ihrer Beschwerde argumentieren, sie seien mit der Platzierung ihres Sohnes in der Wohngruppe einverstanden, weshalb kein Anlass bestehe, ihnen das Aufenthaltsbestimmungsrecht über ihren Sohn zu entziehen, so ist ihnen entgegenzuhalten, dass sie auf diese Einverständniserklärung ganz offenbar wieder zurückgekommen sind, indem sie ihren Sohn, nachdem dieser aus der Wohngruppe entwichen ist, wieder bei sich aufgenommen haben und ihm nun die Chance geben möchten, die Relaisklasse zu besuchen. Dieser Sinneswandel erstaunt nicht nur, sind doch bislang sämtliche Versuche, C.________ zur Wiederaufnahme der Schule zu motivieren, gescheitert. So mussten auch die Beschwerdeführer anlässlich der Sitzung vom 14. September 2020 vor dem Friedensgericht zugeben, dass sie sich das mit der Schule wohl etwas zu einfach vorgestellt hätten. Es sind keine Gründe ersichtlich, weshalb es diesmal anders sein sollte. Spätestens wenn die ersten Schwierigkeiten in der Schule auftreten oder C.________ Arbeitsaufträge erhält, zu deren Erledigung er keine Lust hat, wird er wieder sein verweigerndes, oppositionelles Verhalten an den Tag legen. Auch scheinen die Beschwerdeführer in der aktuellen Situation zu verkennen, dass es mit der getroffenen Massnahme nicht primär um die Beschulung von C.________ geht, sondern darum, ihm eine Tagesstruktur und ein Umfeld zu geben, in dem er seine Verhaltensweise ändern und namentlich sein oppositionell verweigerndes Verhalten ablegen kann. 3.3. Was den zeitlichen Aspekt anbelangt, so erklären die Beschwerdeführer, sie seien damit einverstanden, dass die Platzierung im Verlaufe der Woche vom 26. Oktober 2020 von statten gehen solle. Sie würden ihren Sohn aber gerne selbst in die Wohngruppe begleiten. Nach anfänglicher Weigerung von C.________ gelang es seinem Vater schliesslich am 28. Oktober 2020, seinen Sohn nach I.________ zu fahren. Dass die Friedensrichterin die getroffene Massnahme nicht zeitlich begrenzt hat, ist nicht zu bestanden, sieht doch Art. 313 Abs. 1 ZGB ausdrücklich vor, dass, wenn sich die Verhältnisse verändern, die Massnahmen zum Schutz des Kindes der neuen Lage anzupassen sind. Wann dies der Fall sein wird, kann zum heutigen Zeitpunkt nicht gesagt werden. Dies hängt ganz vom Mitwirken von C.________ und seiner weiteren Entwicklung ab. Dabei versteht es sich von selbst, dass, sobald eine Entlassung von C.________ aus der Wohngruppe ins Auge gefasst werden kann, das Jugendheim resp. der Beistand der Friedensrichterin die Aufhebung der Massnahme beantragen wird.
Kantonsgericht KG Seite 9 von 11 Da dem Beistand die Aufgabe übertragen wurde, den Eltern von C.________ mit Rat und Tat zur Seite zu stehen, sie in der Erziehung zu unterstützen und gegebenenfalls die Platzierung von C.________ zu überwachen, ist auch die Anordnung nicht zu beanstanden, wonach das Besuchsrecht der Eltern mit Hilfe des Beistandes und gemäss den Bedingungen der Wohngruppe festzusetzen sei. Dass von C.________ aktuell keine Gefährdung ausgeht, ändert nichts daran, dass der Beistand den ihm übertragenen Aufgaben nur dann gerecht werden kann, wenn er trotz Platzierung in einem engen Kontakt mit der Heimleitung und den Eltern bleibt und ihm auch ein gewisser Handlungsspielraum zugestanden wird. Dies nicht zuletzt auch für den Fall, sollten die Beschwerdeführer Mühe bekunden, loszulassen und ihrem Sohn den nötigen Raum zuzugestehen, damit sich dieser von den mittlerweile festgefahrenen Strukturen lösen kann. 3.4. Die von der Friedensrichterin angeordneten Massnahmen (Ziff. I-III des angefochtenen Entscheides) sind damit nicht zu beanstanden. 4. Stellt sich noch die Frage, von wem die Kosten der Platzierung zu tragen sind. 4.1. Per 1. Januar 2006 ist der Kanton Freiburg der Interkantonalen Vereinbarung für soziale Einrichtungen (IVSE), welche die Finanzierungsmodalitäten regelt, wenn Personen in sozialen Einrichtungen ausserhalb ihres Wohnkantons untergebracht sind, in allen Bereichen beigetreten. Mit Bezug auf Kinder- und Jugendheime kommt der Bereich A der IVSE zur Anwendung. Davon erfasst werden stationäre Einrichtungen, die gestützt auf eidgenössisches oder kantonales Recht Personen bis zum vollendeten 20. Altersjahr, längstens jedoch bis nach Abschluss der Erstausbildung beherbergen, sofern sie vor Erreichen der Volljährigkeit in eine Einrichtung eingetreten oder dort untergebracht worden sind (vgl. Art. 2 IVSE). Welche Einrichtungen sie der IVSE unterstellen wollen, entscheiden die Standortkantone. Das Zentralsekretariat der Sozialdirektoren-Konferenz (SODK) führt eine Liste der Einrichtungen bzw. derjenigen Abteilungen von Einrichtungen, welche der IVSE unterstellt sind (Art. 32 IVSE). Das H.________ ist seit Januar 2020 auf dieser Liste vermerkt, und zwar für den Bereich A (Schule ohne IVSE-Anerkennung). 4.2. In Anwendung von Art. 19 ff. IVSE setzt sich die Abgeltung der Leistungen des Heims somit zusammen aus einem Subventionsteil, welcher durch eine Kostenübernahmegarantie (KÜG; Art. 26 ff. IVSE) garantiert wird, und aus einem Beitrag der Unterhaltspflichtigen. Die Höhe der Beiträge der Unterhaltspflichtigen im Rahmen der IVSE entspricht den mittleren Tagesaufwendungen für Kost und Logis für eine Person in einfachen Verhältnissen (Art. 22 Abs. 1 IVSE). Im Kanton Freiburg beläuft sich der Beitrag je Präsenztag für Minderjährige, die durch eine zivilrechtliche Massnahme untergebracht werden, auf CHF 22.50 für interne Pensionärinnen und Pensionäre im Vorschulalter oder im schulpflichtigen Alter und auf CHF 32.- für interne Pensionärinnen und Pensionäre ab dem Monat, der der obligatorischen Schulzeit folgt (Art. 1 Abs. 3 des Beschlusses des Staatsrates des Kantons Freiburg vom 19. Dezember 2000 über die Kostenbeteiligung der in Sonderheimen untergebrachten Personen [SGF 834.1.26]). 4.3. Damit steht fest, dass die Friedensrichterin zu Unrecht die gesamten Platzierungskosten den Beschwerdeführern auferlegt hat, haben sich diese doch nur mit einem Beitrag an den entstehenden Kosten zu beteiligen. Dies ist zu korrigieren. 5.
Kantonsgericht KG Seite 10 von 11 Entsprechend ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen und Ziff. IV des angefochtenen Entscheides wie folgt abzuändern: „IV. Die von den Unterhaltspflichtigen zu leistenden Beiträge an die Platzierungskosten werden den Eltern, A.________ und B.________, unter solidarischer Haftung auferlegt.“ Weitergehend ist die Beschwerde abzuweisen. 6. 6.1. Die Verfahrenskosten gehen zu Lasten der betroffenen Person. Art. 108 ZPO, wonach unnötige Prozesskosten zu bezahlen hat, wer sie verursacht hat, bleibt vorbehalten. Parteikosten können zugesprochen werden, soweit das Verfahren einen Konflikt privater Interessen betrifft (Art. 6 Abs. 1 und 3 KESG). Die Prozesskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt. Hat keine Partei vollständig obsiegt, so werden die Prozesskosten nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt (Art. 106 Abs. 1 und 2 ZPO). Das Gericht kann von diesen Verteilungsgrundsätzen abweichen und die Prozesskosten nach Ermessen verteilen, namentlich in familienrechtlichen Verfahren oder wenn andere besondere Umstände vorliegen, die eine Verteilung nach dem Ausgang des Verfahrens als unbillig erscheinen lassen (Art. 107 Abs. 1 Bst. c und f ZPO). 6.2. Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die Gerichtskosten von CHF 600.- zu zwei Dritteln (CHF 400.-) den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftung und zu einem Drittel (CHF 200.-) dem Staat Freiburg aufzuerlegen. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. (Dispositiv auf der nächsten Seite)
Kantonsgericht KG Seite 11 von 11 Der Hof erkennt: I. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und Ziff. IV des Entscheides des Friedensgerichts des Saanebezirks vom 2. Oktober 2020 wie folgt abgeändert: „IV. Die von den Unterhaltspflichtigen zu leistenden Beiträge an die Platzierungskosten werden den Eltern, A.________ und B.________, unter solidarischer Haftung auferlegt.“ Weitergehend wird die Beschwerde abgewiesen. II. Die Gerichtskosten von CHF 600.- werden zu zwei Dritteln (CHF 400.-) A.________ und B.________ unter solidarischer Haftung und zu einem Drittel (CHF 200.-) dem Staat Freiburg auferlegt. III. Es werden keine Parteikosten zugesprochen. IV. Zustellung. Dieses Urteil kann innert 30 Tagen nach seiner Eröffnung mit Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeitsvoraussetzungen sind in den Art. 72–77 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Freiburg, 16. November 2020/dki Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin: