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Freiburg Kantonsgericht Kindes- und Erwachsenenschutzhof 16.10.2020 106 2020 107

16. Oktober 2020·Deutsch·Freiburg·Kantonsgericht Kindes- und Erwachsenenschutzhof·PDF·2,069 Wörter·~10 min·9

Zusammenfassung

Urteil des Kindes- und Erwachsenenschutzhofes des Kantonsgerichts | Erwachsenenschutz

Volltext

Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Augustinergasse 3, Postfach 630, 1701 Freiburg T +41 26 304 15 00 tribunalcantonal@fr.ch www.fr.ch/tc — Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB 106 2020 107 Urteil vom 16. Oktober 2020 Kindes- und Erwachsenenschutzhof Besetzung Präsidentin: Sandra Wohlhauser Richter: Michel Favre, Daniela Kiener Gerichtsschreiberin: Silvia Gerber Parteien A.________, Beschwerdeführer Gegenstand Erwachsenenschutz – Vertretungsbeistandschaft (Art. 394 i.V.m. Art. 395 ZGB) Beschwerde vom 19. September 2020 gegen den Entscheid des Friedensgerichts des Sensebezirks vom 26. August 2020

Kantonsgericht KG Seite 2 von 6 Sachverhalt A. Mit Schreiben vom 14. Juli 2020 reichte die B.________ eine Gefährdungsmeldung bei der Berufsbeistandschaft Sense-Unterland (nachfolgend: Berufsbeistandschaft) ein. Sie wies darauf hin, dass sich der 72-jährige A.________ notfallmässig einer Gallenblasen-Operation unterzogen habe. Die Operation sei komplikationslos verlaufen, A.________ habe sich auch entsprechend gut davon erholt. Allerdings habe er sich bei Spitaleintritt – nebst der gesundheitlichen Situation – in keinem guten Allgemeinzustand präsentiert. Er habe ungepflegt und teils verwahrlost gewirkt. In den mit ihm geführten Gesprächen habe sich herausgestellt, dass A.________ in bescheidenen finanziellen Verhältnissen lebe und alleine und abgelegen wohne. Er sei sehr einsam, ernähre sich schlecht und bekunde Mühe bei der Erledigung der Haushaltsarbeiten. Zudem benötige er Unterstützung bei der regelmässigen Einnahme von Medikamenten sowie bei der Überprüfung seines Blutzuckerspiegels und dem Setzen der Insulinspritzen (er sei Diabetiker). Mit dem Einverständnis von A.________ sei die örtlich zuständige Spitex beauftragt worden, ihn zwei Mal täglich zu besuchen und ihn pflegerisch zu betreuen. Am 15. Juli 2020 leitete die Berufsbeistandschaft die Gefährdungsmeldung zuständigkeitshalber an das Friedensgericht des Sensebezirks (nachfolgend: Friedensgericht) weiter, welches gleichentags ein Telefongespräch mit A.________ führte und ihn am 26. August 2020 persönlich anhörte. B. Mit Entscheid vom 26. August 2020 errichtete das Friedensgericht für A.________ per 1. November 2020 eine Vertretungsbeistandschaft in den Bereichen Finanzen, Administratives und Wohnen gemäss Art. 394 i.V.m. Art. 395 ZGB und ernannte C.________, Berufsbeistandschaft Sense-Unterland, zu seiner Beiständin. Gestützt auf Art. 394 i.V.m. Art. 395 ZGB wurde der Beiständin im Rahmen der Vertretungsbeistandschaft im Bereich Wohnen die Aufgabe übertragen, stets für eine geeignete Wohnsituation von A.________ besorgt zu sein und ihn bei allen in diesem Zusammenhang erforderlichen Handlungen umfassend zu vertreten. Gestützt auf Art. 394 i.V.m. Art. 395 ZGB wurden der Beiständin im Rahmen einer Vertretungsbeistandschaft mit Einkommens- und Vermögensverwaltung folgende Aufgabenbereiche übertragen: a. für die verbeiständete Person sämtliche existenzsichernden Massnahmen zu treffen (bspw. die Geltendmachung von Sozialhilfeleistungen, IV-Gesuch stellen etc.); b. die verbeiständete Person bei der Besorgung der administrativen Angelegenheiten soweit nötig zu vertreten, insbesondere auch im Verkehr mit Behörden, Ämtern, Banken, Post, (Sozial-)Versicherungen, sonstigen Institutionen und Privatpersonen; c. die verbeiständete Person bei den finanziellen Angelegenheiten zu vertreten, insbesondere das Einkommen und das Vermögen sorgfältig zu verwalten. In Zusammenhang mit der Verwaltung des Einkommens und Vermögens wurde die Beiständin aufgefordert, für A.________ bei Bedarf ein Zahlungskonto und eventuell ein Freibetragskonto sowie allenfalls ein Kapitalkonto zu errichten. Weiter wurde A.________ gestützt auf Art. 395 Abs. 3 ZGB i.V.m. Art. 9 Abs. 2 lit. b VBVV ohne Handlungsfähigkeitseinschränkung der Zugriff auf alle auf ihn lautenden, bereits bestehenden

Kantonsgericht KG Seite 3 von 6 und/oder noch zu eröffnenden Konto- und Depotbeziehungen entzogen, mit Ausnahme des von der Beiständin zu bezeichnenden Freibetragskontos mit den von ihr zu bestimmenden und zu überweisenden Beträgen zur freien Verfügung gemäss Art. 409 ZGB. C. Gegen diesen Entscheid erhob A.________ am 19. September 2020 Beschwerde beim Kantonsgericht Freiburg. Er beantragt sinngemäss, es sei keine Beistandschaft zu errichten, da er weiter für sich selbst entscheiden möchte. Er habe bereits seinen Führerschein abgegeben und sei nicht damit einverstanden, auch noch verbeiständet zu werden. Am 24. September 2020 edierte das Friedensgericht die Vorakten, ohne eine Stellungnahme einzureichen. Erwägungen 1. 1.1. Das Kantonsgericht bzw. dessen Kindes- und Erwachsenenschutzhof (Art. 14 Abs. 1 Bst. c des Reglements für das Kantonsgericht vom 22. November 2012 betreffend seine Organisation und seine Arbeitsweise [RKG; SGF 131.11]) ist zuständig für die Beschwerden gegen Entscheide, die von der Schutzbehörde oder deren Präsidentin oder Präsidenten getroffen wurden (Art. 8 des Gesetzes vom 15. Juni 2012 über den Kindes- und Erwachsenenschutz [KESG; SGF 212.5.1]). Der Beschwerdeführer ist als betroffene Person zur Beschwerde befugt (Art. 450 Abs. 2 ZGB). Seine Handlungsfähigkeit ist nicht eingeschränkt (Art. 450f ZGB i.V.m. Art. 67 ZPO). 1.2. Die Beschwerdefrist beträgt 30 Tage seit Mitteilung des Entscheids (Art. 450b Abs. 1 ZGB). Der angefochtene Entscheid wurde dem Beschwerdeführer am 10. September 2020 zugestellt. Die am 19. September 2020 eingereichte Beschwerde ist damit rechtzeitig erfolgt. Die Beschwerde ist beim Gericht schriftlich und begründet einzureichen (Art. 450 Abs. 3 ZGB), was in casu der Fall ist. 1.3. Gemäss Art. 450a Abs. 1 ZGB können mit der Beschwerde Rechtsverletzungen (Ziff. 1), die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts (Ziff. 2) sowie die Unangemessenheit (Ziff. 3) gerügt werden. Die für das erstinstanzliche Verfahren anwendbaren Grundsätze der Untersuchungs- und Offizialmaxime gelten auch vor der Beschwerdeinstanz (KOKES-Praxisanleitung Erwachsenenschutzrecht, Rz. 12.34). Da das freiburgische Recht nichts anderes bestimmt, sind die Bestimmungen der Zivilprozessordnung sinngemäss anwendbar (Art. 450f ZGB). Die Rechtsmittelinstanz kann somit aufgrund der Akten entscheiden (Art. 327 Abs. 2 ZPO). 2. 2.1. Die Erwachsenenschutzbehörde errichtet eine Beistandschaft, wenn eine volljährige Person wegen einer geistigen Behinderung, einer psychischen Störung oder eines ähnlichen in der Person liegenden Schwächezustands ihre Angelegenheiten nur teilweise oder gar nicht besorgen kann (Art. 390 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB) oder wenn sie wegen vorübergehender Urteilsunfähigkeit oder

Kantonsgericht KG Seite 4 von 6 Abwesenheit in Angelegenheiten, die erledigt werden müssen, weder selber handeln kann noch eine zur Stellvertretung berechtigte Person bezeichnet hat (Art. 390 Abs. 1 Ziff. 2 ZGB). Die Tatbestandsvariante des Schwächezustands begreift sich als Auffangnorm. Sie ist restriktiv zu handhaben. Ein Schwächezustand kann nur dann Anlass zur Errichtung einer Beistandschaft sein, wenn er im Hinblick auf die Hilfsbedürftigkeit einer Person mit einer geistigen Behinderung oder einer psychischen Störung vergleichbar ist. Erfasst sind davon auch seltene Erscheinungsformen körperlicher Behinderung, zum Beispiel eine schwere Lähmung oder eine Verbindung von Blindund Taubheit (Urteil BGer 5A_638/2015 vom 1. Dezember 2015 E. 5.1 mit Hinweisen). Das Vorliegen eines Schwächezustandes alleine genügt jedoch nicht für die Anordnung einer Beistandschaft; vielmehr ist auch ein Unvermögen erforderlich, die eigenen Angelegenheiten zu besorgen und die erforderlichen Vollmachten zu erteilen (Botschaft vom 28. Juni 2006 zur Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht], BBl 2006 7001, 7043). So unterstellt der Gesetzgeber alle behördlichen Massnahmen des Erwachsenenschutzes den beiden Maximen der Subsidiarität und der Verhältnismässigkeit. Subsidiarität (Art. 389 Abs. 1 ZGB) heisst, dass behördliche Massnahmen nur dann anzuordnen sind, wenn die Betreuung der hilfsbedürftigen Person auf andere Weise nicht angemessen sichergestellt ist. Ist die gebotene Unterstützung der hilfsbedürftigen Person auf andere Art – durch die Familie, andere nahestehende Personen oder private oder öffentliche Dienste – schon gewährleistet, so ordnet die Erwachsenenschutzbehörde keine Massnahme an (Art. 389 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB). Kommt die Erwachsenenschutzbehörde demgegenüber zum Schluss, die vorhandene Unterstützung der hilfsbedürftigen Person sei nicht ausreichend oder von vornherein ungenügend, so muss ihre behördliche Massnahme verhältnismässig, das heisst erforderlich und geeignet sein (Art. 389 Abs. 2 ZGB). Die Erwachsenenschutzbehörde hat dabei nicht gesetzlich fest umschriebene, starre Massnahmen, sondern "Massnahmen nach Mass" zu treffen, das heisst solche, die den Bedürfnissen der betroffenen Person entsprechen (Art. 391 Abs. 1 ZGB). Es gilt der Grundsatz "Soviel staatliche Fürsorge wie nötig, so wenig staatlicher Eingriff wie möglich". Dies gilt auch für die Errichtung einer Vertretungsbeistandschaft nach Art. 394 Abs. 1 ZGB (BGE 140 III 49 E. 4.3.1 mit Hinweisen). Eine solche wird errichtet, wenn die hilfsbedürftige Person bestimmte Angelegenheiten nicht erledigen kann und deshalb vertreten werden muss. Die betroffene Person hat gemäss Art. 401 Abs. 1 ZGB die Möglichkeit, eine Vertrauensperson als Beistand oder Beiständin vorzuschlagen. Die Erwachsenenschutzbehörde entspricht dem Wunsch, wenn die vorgeschlagene Person für die Beistandschaft geeignet und zu deren Übernahme bereit ist. Lehnt die betroffene Person eine bestimmte Person als Beistand oder Beiständin ab, so entspricht die Erwachsenenschutzbehörde, soweit tunlich, diesem Wunsch (Abs. 3). Wird die betroffene Person nicht auf die Möglichkeit hingewiesen, eine Vertrauensperson vorzuschlagen, liegt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor (Urteil BGer 5A_540/2013 vom 3. Dezember 2013 E. 3.1.2 mit Hinweisen). 2.2. Die Vorinstanz hat eine Vertretungsbeistandschaft im Bereich Wohnen errichtet. Aus dem angefochtenen Entscheid geht aber nicht hervor, inwiefern der Beschwerdeführer im Bereich Wohnen auf Hilfe angewiesen sein soll. Auch wenn der Beschwerdeführer bei seinem Spitaleintritt einen ungepflegten und teils verwahrlosten Eindruck bei den Ärzten und Pflegefachpersonen hinterliess, so berichtet die Pflegefachperson der Spitex, die den Beschwerdeführer seit dem Spitalaustritt zweimal täglich besucht, dass der Beschwerdeführer relativ gepflegt wirke, saubere Kleidung trage und auf Nachfrage auch mit der Körperpflege zurechtkomme. Der tägliche Mahlzeitendienst mittags habe sich bewährt. Auch der Haushalt sei relativ ordentlich resp. wechselhaft, jedoch bisher nie unhaltbar. Damit ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer von seinen

Kantonsgericht KG Seite 5 von 6 Vertrauenspersonen (Bruder mit Schwägerin und Schwester sowie Neffe), die ihn regelmässig besuchen und ihm bei der Erledigung der Haushaltsarbeiten und beim Einkaufen helfen, sowie der Pflegefachperson der Spitex und dem mittäglichen Mahlzeitendienst diejenige Unterstützung erhält, die er benötigt, um weiterhin in seiner Wohnung zu verbleiben. Dass er abgelegen wohnt und seit der Hinterlegung seines Fahrausweises noch einsamer ist als zuvor, ändert daran nichts. Zwar zieht der Beschwerdeführer selbst in Erwägung, aus den erwähnten Gründen in eine altersgerechte Wohnung umzuziehen. Aus den vorliegenden Akten geht jedoch weder hervor, dass ein allfälliger Umzug dringlich wäre, noch dass der Beschwerdeführer nicht in der Lage wäre, diesen selbständig resp. mit Hilfe nahestehender Personen zu organisieren. Ein Unterstützungsbedarf im Bereich Wohnen ist somit unter den gegebenen Umständen nicht ausgewiesen. Weiter hat die Vorinstanz eine Vertretungsbeistandschaft im Bereich Administratives errichtet. Auch hier ist ein Unterstützungsbedarf nicht ausgewiesen. Zwar berichtet die Pflegefachperson, dass sich in der Küche immer wieder Briefe und Post stapeln würden. Vermutlich vernachlässige der Beschwerdeführer seine administrativen Aufgaben und allenfalls Rechnungen, weshalb es wahrscheinlich sinnvoll wäre, deshalb eine Beistandschaft zu errichten. Es lassen sich den vorliegenden Akten aber keine konkreten Hinweise dafür entnehmen, dass der Beschwerdeführer nicht in der Lage wäre, seine administrativen Angelegenheiten entweder selbst zu erledigen oder einer Vertrauensperson zu übertragen. Mit ihren Formulierungen („vermutlich“, „wahrscheinlich“) äussert sich die Pflegefachperson denn auch sehr wage. Was die errichtete Vertretungsbeistandschaft im Bereich Finanzielles anbelangt, so ist festzustellen, dass die finanzielle Situation des Beschwerdeführers weitgehend unbekannt ist. Aktenkundig ist nur, dass er über ca. CHF 2‘700.- pro Monat verfügt und sich seine Wohnkosten auf CHF 1‘200.- belaufen. Es ist somit nicht von der Hand zu weisen, dass er in bescheidenen finanziellen Verhältnissen lebt. Nicht aktenkundig ist jedoch, ob Schulden bestehen oder Betreibungen existieren. Auch wenn der Beschwerdeführer angibt, die Rechnungen zu bezahlen, wenn Ende Monat noch Geld übrig sei, kann nach aktuellem Kenntnisstand nicht behauptet werden, dass der Beschwerdeführer seine Finanzen nicht im Griff habe und ein entsprechender Unterstützungsbedarf bestehe. 2.3. Damit ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer mittlerweile durchaus auf eine gewisse Hilfe angewiesen ist. Diese erhält er momentan von Seiten seiner Vertrauenspersonen (Geschwister, Schwägerin, Neffe) und der von der B.________ organisierten Pflegefachperson der Spitex und dem Mahlzeitendienst. Zwar äusserte der Beschwerdeführer bei der persönlichen Anhörung den Wunsch, Hilfe im Bereich Wohnen (Wohnungssuche) und Finanzielles (Rechnungen) zu erhalten. Es bestehen jedoch weder Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer nicht imstande wäre, sich diesbezüglich bei Bedarf an eine seiner Vertrauenspersonen zu wenden, noch dafür, dass die Vertrauenspersonen nicht in der Lage wären, ihm die gebotene Hilfe zukommen zu lassen oder zu vermitteln. Zudem steht der Beschwerdeführer in täglichem Kontakt mit der Pflegefachperson der Spitex, welche bei entsprechendem Handlungsbedarf reagieren könnte. Unter den gegebenen Umständen drängen sich somit zum heutigen Zeitpunkt auch keine weiteren Abklärungsmassnahmen auf. Bleibt abschliessend darauf hinzuweisen, dass sich den Akten nicht entnehmen lässt, ob der Beschwerdeführer auf seine Möglichkeit, selber eine Vertrauensperson vorzuschlagen, hingewiesen wurde oder ihm das rechtliche Gehör in Bezug auf die eingesetzte Beistandsperson gewährt wurde.

Kantonsgericht KG Seite 6 von 6 2.4. Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen und der Entscheid vom 26. August 2020 aufzuheben. 3. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die Kosten dem Staat Freiburg aufzuerlegen (Art. 6 KESG; Art. 450f ZGB; Art. 106 Abs. 1 ZPO; Art. 10 ff. des Justizreglements vom 30. November 2010 [JR; SGF 130.11]). Diese sind auf CHF 300.- festzusetzen (pauschale Gerichtsgebühr, Art. 95 Abs. 2 Bst. b ZPO; Art. 19 Abs. 1 JR). Es ist keine Parteientschädigung zu sprechen (Art. 116 ZPO i.V.m. Art. 6 Abs. 3 KESG; BGE 139 III 471 E. 3 mit Hinweisen). Der Hof erkennt: I. Die Beschwerde wird gutgeheissen und der Entscheid des Friedensgerichts des Sensebezirks vom 26. August 2020 aufgehoben. II. Die Gerichtskosten werden pauschal auf CHF 300.- festgesetzt und dem Staat Freiburg auferlegt. III. Es wird keine Parteientschädigung gesprochen. IV. Zustellung. Dieses Urteil kann innert 30 Tagen nach seiner Eröffnung mit Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeitsvoraussetzungen sind in den Art. 72–77 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Freiburg, 16. Oktober 2020/dki Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin:

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