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Freiburg Kantonsgericht Kindes- und Erwachsenenschutzhof 21.01.2020 106 2019 92

21. Januar 2020·Deutsch·Freiburg·Kantonsgericht Kindes- und Erwachsenenschutzhof·PDF·1,702 Wörter·~9 min·7

Zusammenfassung

Urteil des Kindes- und Erwachsenenschutzhofes des Kantonsgerichts | Erwachsenenschutz

Volltext

Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Augustinergasse 3, Postfach 1654, 1701 Freiburg T +41 26 304 15 00 tribunalcantonal@fr.ch www.fr.ch/tc — Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB 106 2019 92 Urteil vom 21. Januar 2020 Kindes- und Erwachsenenschutzhof Besetzung Präsidentin: Sandra Wohlhauser Richter: Jérôme Delabays, Laurent Schneuwly Gerichtsschreiberin: Silvia Gerber Parteien A.________, Beschwerdeführer Gegenstand Erwachsenenschutz – Nichteintreten Beschwerde vom 9. Dezember 2019 gegen den Entscheid des Friedensgerichts des Seebezirks vom 14. November 2019

Kantonsgericht KG Seite 2 von 5 erwägend, dass das Friedensgericht des Seebezirks (nachfolgend das Friedensgericht) mit Entscheid vom 17. Dezember 2012 für A.________, geboren 1954, eine Beistandschaft nach Art. 392 Ziff. 1 und 393 Ziff. 2 aZGB errichtete und B.________, Sozialarbeiter beim Sozialdienst C.________, als Beistand ernannte; die Gründe für die Errichtung der Erwachsenenschutzmassnahme waren der gesundheitliche Zustand von A.________ sowie dessen Unfähigkeit, seine finanziellen und administrativen Angelegenheiten selbständig zu erledigen (act. 28 ff.); dass die altrechtliche Massnahme mit Entscheid vom 14. Mai 2013 an das neue Erwachsenenschutzrecht angepasst wurde, und zwar in Form einer Vertretungsbeistandschaft mit Einkommensund Vermögensverwaltung nach Art. 394 i.V.m. Art. 395 ZGB, und A.________ gestützt auf Art. 394 Abs. 2 ZGB die Handlungsfähigkeit in allen sein Einkommen und Vermögen betreffenden Angelegenheiten entzogen wurde (act. 42 ff.); dass ihm überdies mit Entscheid vom 4. März 2015 u.a. die Handlungsfähigkeit in allen Angelegenheiten entzogen wurde, die in Zusammenhang mit einem Auto stehen (act. 152 ff.); dass A.________ mit Schreiben vom 31. Oktober 2019 beim Friedensgericht folgende Anträge stellte: „1. B.________ wird so schnell wie möglich abgesetzt. 2. Dass ich kein Auto haben darf, wird gestrichen. 3. Das Geld für das Auto bekomme ich zurück, CHF 1‘250.-. 4. D.________ wird so schnell wie möglich eingesetzt“ (act. 394 ff.); dass das Friedensgericht mit Entscheid vom 14. November 2019 diese Anträge abwies, Kosten zu Lasten von A.________ (act. 407 ff.); dass es seinen Entscheid wie folgt begründete: „Im Idealfall basiert die Beziehung zwischen der betroffenen Person und dem Beistand auf einem gegenseitigen Vertrauensverhältnis. Immer wieder hat A.________ versucht, durch Fälschung von Dokumenten (Bankvollmacht) oder Falschmeldungen an die I.________ an Bargeld zu kommen. A.________ hat seit Errichtung der Beistandschaft alles unternommen, um seine Ziele zu erreichen, ungeachtet der eingegangenen Abmachungen mit dem Beistand oder der Weisungen des Friedensgerichts. A.________ schreckte auch nicht davor zurück, den Beistand mit dem Tod zu bedrohen und ihm zu drohen, auch seine Familie zu erschiessen. Dass die Polizei bei der Durchsuchung der Räumlichkeiten am selben Tag zwei Handschusswaffen mit Munition sichergestellt hat, hat wenig zum Vertrauensaufbau beigetragen. Im September 2016 entsprach die J.________ dem Gesuch des Beistandes, A.________ eine finanzielle Unterstützung in der Höhe von CHF 1‘000.- für die Ferien zu den Geschwistern nach E.________ zu gewähren. Die Reise hat A.________ nie angetreten, der ihm ausbezahlte Betrag von CHF 900.- hat er für die Miete eines Autos verbraucht. Auch gegenüber der K.________ hat A.________ immer wieder nach Vorschüssen verlangt und ist ausfällig gegenüber dem Bankpersonal gewesen, bis ihm die Konten bei der K.________ gekündigt wurden. Im November 2017 informierte A.________, dass er sich in naher Zukunft nach L.________ abmelden werde. Um seinen Umzug vorzubereiten, wollte er vier Wochen nach E.________ reisen. Nach einer Woche kehrte er zurück mit der Einsicht, dass sein Vorhaben nicht durchführbar sei. Am 29. August 2018 informierte das Wohnheim F.________ den Beistand, dass A.________ sich wiederum ein Auto gemietet hat und am 28. August 2018 damit nach E.________ gefahren sei. Am 31. August 2018 stellte A.________ das Auto bei der Garage G.________ ab, mit leerem Tank und ohne Bezahlung der Mietgebühr. Im Juli 2019 hat

Kantonsgericht KG Seite 3 von 5 A.________ erneut ein Auto auf seinen Namen eingelöst, obwohl ihm das Halten von Fahrzeugen untersagt ist. Am 13. August 2019 hat sich A.________ beim Amt für Migration nach E.________ abgemeldet, obwohl er per 1. September 2019 eine neue Wohnung in C.________ hatte. Dank der Intervention des Beistandes wurde seine Aufenthaltsbewilligung wieder aktiviert und um 5 Jahre verlängert. Aus den Akten wird klar ersichtlich, dass die Unzufriedenheit von A.________ Ausdruck seines Schwächezustandes ist. Die Erwachsenenschutzmassnahme musste errichtet werden, weil A.________ ausserstande ist, sein Einkommen zu verwalten. Er hat sowohl die Rente wie auch die für den Heimaufenthalt vorgesehenen Ergänzungsleistungen zur Deckung seiner kurzfristigen Bedürfnisse genutzt, statt seine Miete und Versicherungen damit zu bezahlen. Als ihm der Ausschluss aus der Wohnform drohte und diverse Gläubiger Druck ausübten, wurde die Beistandschaft errichtet. Seit der Errichtung der Beistandschaft versucht A.________, mit allen Mitteln seine kurzfristigen Bedürfnisse zu befriedigen. Der Beistand hat sich seit der Errichtung der Beistandschaft immer wieder auf die Pläne von A.________ eingelassen und ihn nach Möglichkeit dabei unterstützt. Die Abneigung gegenüber dem Beistand kommt daher, dass die Einnahmen von A.________ sehr bescheiden sind und der Beistand dafür zu sorgen hat, dass die laufenden Rechnungen bezahlt werden können. Der Schwächezustand von A.________ ist derart ausgeprägt, dass er jeglichen Respekt dem Beistand gegenüber verloren hat. Die Führung einer solch anspruchsvollen Betreuung setzt einen professionellen Hintergrund voraus. Es ist nicht möglich, die Beistandschaft über A.________ einer privaten Person anzuvertrauen. Des Weiteren wäre ein Wechsel der Beistandsperson nicht angezeigt, da jeder andere Beistand die selben finanziellen Grenzen und Verpflichtungen für A.________ einzuhalten hätte, was zwangsläufig zu gleichen Auseinandersetzungen zwischen A.________ und jedem anderen Beistand führen würde. (…) Dem Wunsch von A.________, das Amt D.________ zu übertragen scheitert schon daran, dass D.________ für die Berufsbeistand der Region H.________ arbeitet und keine Beistandschaften führt, welche durch andere Berufsbeistanden abgedeckt werden. (…) A.________ verlangt seit der Errichtung der Beistandschaft, ein Auto zu besitzen. Die finanziell bescheidenen Verhältnisse gekoppelt mit der Unfähigkeit von A.________ mit Geld umzugehen führen dazu, dass das Halten eines Autos für A.________ ausgeschlossen ist. A.________ hat kein Geld zur Verfügung, um sich das Halten eines Autos zu ermöglichen. Es scheitert schon daran, dass er genug Geld haben müsste, um die Versicherung, das Benzin und den Unterhalt des Autos bezahlen zu können. Die finanzielle Situation von A.________ ist seit dem Entscheid vom 4. März 2015 unverändert. (…) Weiter stellt A.________ den Antrag, den Kaufpreis von CHF 1‘250.- für das zu unrecht erworbene Auto zurückerstattet zu erhalten. Das Auto musste mangels Kooperation seitens A.________ vom Garagisten abgeholt werden, welcher feststellte, dass das Auto nur noch in den Export verkauft werden konnte, da A.________ vermutlich mit angezogener Handbremse herumgefahren sei und die Bremsen aus diesem Grund total verhockt und nicht mehr zu gebrauchen seien. Er habe für das Auto noch CHF 500.- erhalten, und durch die Räumung des Autos habe er noch zusätzliche Auslagen gehabt. Sollte der Garagist nach Abzug der Auslagen A.________ einen kleinen Saldo zurückzahlen, würde der Betrag auf das Betriebskonto überwiesen“ (act. 409 f.); dass sich A.________ mit Eingabe vom 9. Dezember 2019 (Postaufgabe) an das Kantonsgericht wandte, wobei er sich darin insbesondere über die Friedensrichterin des Seebezirks (nachfolgend die Friedensrichterin) und seinen Beistand beklagte, welche ihm „Knüppel und Steine in den Weg werfen“ würden, und beantragte, nach L.________ zurückkehren zu dürfen; dass das Friedensgericht dem Kantonsgericht am 20. Dezember 2019 sämtliche Akten zukommen liess;

Kantonsgericht KG Seite 4 von 5 dass A.________ in der Folge mit Schreiben vom 7. Januar 2020 informiert wurde, dass seine Eingabe vom 9. Dezember 2019 als Beschwerde gegen den Entscheid vom 14. November 2019 behandelt werde; dass das Kantonsgericht bzw. dessen Kindes- und Erwachsenenschutzhof (Art. 14 Abs. 1 Bst. c des Reglements des Kantonsgericht vom 22. November 2012 betreffend seine Organisation und seine Arbeitsweise [RKG; SGF 131.11]) für Beschwerden gegen Entscheide zuständig ist, die von der Schutzbehörde oder deren Präsidentin oder Präsidenten getroffen wurden (Art. 8 des Gesetzes vom 15. Juni 2012 über den Kindes- und Erwachsenenschutz [KESG; SGF 212.5.1]); dass die Beschwerde – im Gegensatz zur Beschwerde gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der fürsorgerischen Unterbringung (Art. 450e Abs. 1 ZGB) – begründet einzureichen ist (Art. 450 Abs. 3 ZGB), was auch aus der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Entscheids vom 14. November 2019 hervorgeht; dass das Erfordernis der Begründung, an das im Erwachsenenschutzrecht keine allzu hohen Anforderungen zu stellen sind, bedeutet, dass der Beschwerdeführer aufzuzeigen hat, inwiefern der angefochtene Entscheid als fehlerhaft erachtet wird. Dieser Anforderung genügt er nicht, wenn er lediglich auf die vor erster Instanz vorgetragenen Vorbringen verweist, sich mit Hinweisen auf frühere Prozesshandlungen zufrieden gibt, den angefochtenen Entscheid in allgemeiner Weise kritisiert und wenn er lediglich auf Vorakten verweist. Die Begründung muss hinreichend genau und eindeutig sein, um von der Beschwerdeinstanz mühelos verstanden werden zu können. Dies setzt voraus, dass der Beschwerdeführer im Einzelnen die vorinstanzlichen Erwägungen bezeichnet, die er anficht, und die Aktenstücke nennt, auf denen seine Kritik beruht (BGE 138 III 374 E. 4.3.1; Urteil BGer 5A_751/2014 vom 28. Mai 2015 E. 2.1). Die Begründung ist eine gesetzliche, von Amtes wegen zu prüfende Zulässigkeitsvoraussetzung. Fehlt sie, so tritt die Rechtsmittelinstanz nicht auf das Rechtsmittel ein (u.a. Urteil BGer 5A_209/2014 vom 2. September 2014 E. 4.2.1); dass sich A.________ zwar über die Friedensrichterin und seinen Beistand beklagt, namentlich in Bezug auf die Problematik des Autos, und ausführt, er wolle nach Hause, er sich hingegen nicht mit der Begründung des Entscheids auseinandersetzt; dass er insbesondere nicht darlegt, inwiefern der ausführlich begründete Entscheid des Friedensgerichts seiner Meinung nach fehlerhaft ist, sei es in Bezug auf das Auto oder den verlangten Beistandswechsel; dass auf die Beschwerde somit nicht eingetreten werden kann; dass, selbst wenn darauf einzutreten wäre, die Beschwerde mit Verweis auf die überzeugenden Ausführungen des Friedensgerichts, welches die Entwicklung der Situation von A.________ seit 2012 regelmässig verfolgt (siehe insbesondere die über 400-seitigen Akten), abgewiesen werden müsste; dass zudem nicht aus den Akten hervorgeht, dass der Beistand ihm „einen Schuldenberg von CHF 36‘000.- rund hinterlassen“ haben soll; zwar ist A.________ beim Betreibungsamt mit zahlreichen Einträgen registriert (act. 352 ff.) – was bereits bei der Ernennung des Beistandes der Fall war (vgl. act. 57 ff.) –, inwiefern letzterer dafür verantwortlich sein soll, wird jedoch nicht dargelegt;

Kantonsgericht KG Seite 5 von 5 dass die Erlaubnis für die Rückkehr nach L.________ schliesslich nicht in die Zuständigkeit des hiesigen Hofes fällt; dass A.________ damit mit seiner Beschwerde nicht durchdringt, weshalb ihm grundsätzlich gemäss Art. 450f ZGB i.V.m. Art. 6 Abs. 1 KESG die Prozesskosten aufzuerlegen wären; dass jedoch aufgrund seiner prekären Situation ausnahmsweise davon abgesehen wird; Der Hof erkennt: I. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. II. Es werden keine Kosten erhoben. III. Zustellung. Dieses Urteil kann innert 30 Tagen nach seiner Eröffnung mit Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeitsvoraussetzungen sind in den Art. 72–77 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Freiburg, 21. Januar 2020/swo Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin:

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