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Freiburg Kantonsgericht Kindes- und Erwachsenenschutzhof 12.12.2019 106 2019 87

12. Dezember 2019·Deutsch·Freiburg·Kantonsgericht Kindes- und Erwachsenenschutzhof·PDF·845 Wörter·~4 min·5

Zusammenfassung

Urteil des Kindes- und Erwachsenenschutzhofes des Kantonsgerichts | Erwachsenenschutz

Volltext

Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Augustinergasse 3, Postfach 1654, 1701 Freiburg T +41 26 304 15 00 tribunalcantonal@fr.ch www.fr.ch/tc — Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB 106 2019 87 Urteil vom 12. Dezember 2019 Kindes- und Erwachsenenschutzhof Besetzung Präsidentin: Sandra Wohlhauser Richter: Michel Favre, Laurent Schneuwly Gerichtsschreiberin: Silvia Gerber Parteien A.________, Beschwerdeführerin Gegenstand Kindes- und Erwachsenenschutzrecht – Nichteintreten, sachliche Unzuständigkeit Beschwerde vom 1. Dezember 2019 gegen den Entscheid der Friedensrichterin des Sensebezirks vom 28. November 2019

Kantonsgericht KG Seite 2 von 4 Erwägend, dass sich A.________ im November 2019 an das Friedensgericht des Sensebezirks (nachfolgend: Friedensgericht) gewandt und um Hilfe gebeten hat bzw. Anträge auf Regelung von mietrechtlichen Streitigkeiten, Regelung in Bezug auf den Kita-Vertrag, Regelung der Betreuungskosten betreffend ihre Tochter B.________, geboren 2015, Regelung von betreibungsrechtlichen Streitigkeiten gestellt und sich über Handlungen des Sozialdienstes beschwert hat; dass die Friedensrichterin des Sensebezirks (nachfolgend: Friedensrichterin) mit Entscheid vom 28. November 2019 auf die erwähnten Anträge/Beschwerde mangels Zuständigkeit nicht eingetreten ist; dass sie diesen Entscheid wie folgt begründet hat: die Anträge stellen weder eine Angelegenheit der freiwilligen Gerichtsbarkeit noch des Kindes- und Erwachsenenschutzes dar; demzufolge ist das Friedensgericht bzw. die Friedensrichterin nicht zuständig und hat auf die Anträge vom 17. November 2019 nicht einzutreten; das Zivilgericht entscheidet erstinstanzlich über alle zivilrechtlichen Angelegenheiten, für die keine anderen Zuständigkeiten vorgesehen sind; A.________ hätte sich mit ihren Begehren vielmehr an das Zivilgericht des Sensebezirks wenden müssen; dass A.________ gegen diesen Entscheid am 1. Dezember 2019 Beschwerde eingereicht hat; dass das Friedensgericht am 4. Dezember 2019 dem Kantonsgericht sämtliche Akten zukommen liess; dass die Beschwerde – im Gegensatz zur Beschwerde gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der fürsorgerischen Unterbringung (Art. 450e Abs. 1 ZGB) – begründet einzureichen ist (Art. 450 Abs. 3 ZGB), was auch aus der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Entscheids vom 28. November 2019 hervorgeht; dass das Erfordernis der Begründung, an das im Erwachsenenschutzrecht keine allzu hohen Anforderungen zu stellen sind, bedeutet, dass der Beschwerdeführer aufzuzeigen hat, inwiefern der angefochtene Entscheid als fehlerhaft erachtet wird. Dieser Anforderung genügt er nicht, wenn er lediglich auf die vor erster Instanz vorgetragenen Vorbringen verweist, sich mit Hinweisen auf frühere Prozesshandlungen zufrieden gibt, den angefochtenen Entscheid in allgemeiner Weise kritisiert und wenn er lediglich auf Vorakten verweist. Die Begründung muss hinreichend genau und eindeutig sein, um von der Beschwerdeinstanz mühelos verstanden werden zu können. Dies setzt voraus, dass der Beschwerdeführer im Einzelnen die vorinstanzlichen Erwägungen bezeichnet, die er anficht, und die Aktenstücke nennt, auf denen seine Kritik beruht (BGE 138 III 374 E. 4.3.1; Urteil BGer 5A_751/2014 vom 28. Mai 2015 E. 2.1). Die Begründung ist eine gesetzliche, von Amtes wegen zu prüfende Zulässigkeitsvoraussetzung. Fehlt sie, so tritt die Rechtsmittelinstanz nicht auf das Rechtsmittel ein (u.a. Urteil BGer 5A_209/2014 vom 2. September 2014 E. 4.2.1); dass die Beschwerdeführerin zwar ausführt, sie sei mit dem Entscheid nicht einverstanden und es müsse auf die Anträge eingetreten werden, sie sich hingegen nicht mit der Begründung des Entscheids auseinandersetzt; dass sie insbesondere nicht darlegt, inwiefern der begründete Entscheid der Friedensrichterin ihrer Meinung nach fehlerhaft ist;

Kantonsgericht KG Seite 3 von 4 dass auf die Beschwerde somit nicht eingetreten werden kann; dass, selbst wenn darauf einzutreten wäre, die Beschwerde aus nachfolgenden Gründen abgewiesen werden müsste; dass das Friedensgericht die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde im Sinne des Schweizerischen Zivilgesetzbuches ist (Art. 58 Abs. 1 JG); dass die Friedensrichterin zudem die freiwillige Gerichtsbarkeit in Erbschaftssachen ausübt und sie für die Bereiche zuständig ist, die ihr durch die Spezialgesetzgebung zugewiesen werden, insbesondere für den Kindes- und Erwachsenenschutz und die dinglichen Rechte (Art. 58 Abs. 2 JG); dass die Anträge der Beschwerdeführerin betreffend mietrechtliche Streitigkeiten, Kita-Vertrag, Betreuungskosten, betreibungsrechtliche Streitigkeiten und Beschwerde gegen den Sozialdienst somit nicht in die Zuständigkeit des Friedensgerichts bzw. der Friedensrichterin fallen; dass aus den Akten überdies hervorgeht, dass das Friedensgericht mit Entscheid vom 15. November 2019 C.________ von der Berufsbeistandschaft D.________ gestützt auf Art. 392 Abs. 2 ZGB diverse Aufträge erteilt hat, so namentlich gemeinsam mit A.________ ein Budget zu erstellen und zusammen mit ihr Rechnungen zu bezahlen, eine Lösung für die Bezahlung der ausstehenden Kita-Rechnungen zu erarbeiten, Kontakt zum Sozialdienst aufzunehmen und die Wohnsituation zu prüfen, allenfalls mit weiteren Behörden, Ämtern, dem Arbeitgeber sowie sonstigen Institutionen Kontakt aufzunehmen und zu prüfen, welche Unterstützung A.________ angeboten werden könnte; dass der Präsident des Zivilgerichts des Sensebezirks seinerseits bereits mit Entscheid vom 29. Dezember 2017 den Unterhalt für das Kind B.________ geregelt hat; dass das Friedensgericht zudem mit Entscheid vom 12. November 2019 Kindesschutzmassnahmen ausgesprochen hat (Auftrag an das Jugendamt betreffend Kindesschutzabklärung, provisorische Regelung Besuchsrecht Vater); dass somit festgestellt wird, dass das Friedensgericht bzw. die Friedensrichterin nicht untätig geblieben ist und im Rahmen seiner/ihrer Zuständigkeit gehandelt hat; dass die Beschwerdeführerin damit mit ihrer Beschwerde nicht durchdringt, weshalb ihr grundsätzlich gemäss Art. 450f ZGB i.V.m. Art. 6 Abs. 1 KESG die Prozesskosten aufzuerlegen wären; dass jedoch aufgrund ihrer prekären finanziellen Situation ausnahmsweise davon abgesehen wird; (Dispositiv auf der nächsten Seite)

Kantonsgericht KG Seite 4 von 4 Der Hof erkennt: I. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. II. Es werden keine Kosten erhoben. III. Zustellung. Dieses Urteil kann innert 30 Tagen nach seiner Eröffnung mit Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeitsvoraussetzungen sind in den Art. 72–77 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Freiburg, 12. Dezember 2019/swo Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin:

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