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Freiburg Kantonsgericht Kindes- und Erwachsenenschutzhof 11.12.2019 106 2019 82

11. Dezember 2019·Deutsch·Freiburg·Kantonsgericht Kindes- und Erwachsenenschutzhof·PDF·1,405 Wörter·~7 min·6

Zusammenfassung

Urteil des Kindes- und Erwachsenenschutzhofes des Kantonsgerichts | Wirkungen des Kindesverhältnisses

Volltext

Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Augustinergasse 3, Postfach 1654, 1701 Freiburg T +41 26 304 15 00 tribunalcantonal@fr.ch www.fr.ch/tc — Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB 106 2019 82 Urteil vom 11. Dezember 2019 Kindes- und Erwachsenenschutzhof Besetzung Stellvertretener Präsident: Jérôme Delabays Richter: Laurent Schneuwly, Daniela Kiener Gerichtsschreiberin: Silvia Gerber Parteien A.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Julien Ribordy gegen B.________, Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwältin Nicole Schmutz Larequi Gegenstand Wirkungen des Kindesverhältnisses – Genehmigung der Jahresberichte 2017 und 2018, Genehmigung des Schlussberichts, Entlastung und Entlassung der Mandatsträgerin Beschwerde vom 14. November 2019 gegen den Entscheid des Friedensgerichts des Sensebezirks vom 20. August 2019

Kantonsgericht KG Seite 2 von 5 In Anbetracht dessen, dass im Rahmen des dannzumal vor dem Bezirksgericht C.________ hängigen Eheschutzverfahrens die elterliche Obhut über die Kinder D.________, geboren im 2006, und E.________, geboren im 2009, der Mutter, B.________, damals wohnhaft in F.________ FR, übertragen und dem Vater, A.________, wohnhaft in G.________ VS, ein Besuchsrecht eingeräumt wurde (Entscheid vom 21. August 2012); dass gleichentags zu Gunsten der Kinder eine Beistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB errichtet wurde; dass mit Entscheid des Friedensgerichts des Sensebezirks (nachfolgend: Friedensgericht) vom 14. September 2012 H.________, Kantonales Jugendamt Freiburg, als Beiständin ernannt wurde; dass seit dem 10. Juni 2013 zwischen den Kindseltern ein Scheidungsverfahren vor dem Zivilgericht des Sensebezirks (nachfolgend: Zivilgericht) hängig ist; dass der Präsident des Zivilgerichts im Rahmen von vorsorglichen Massnahmen die elterliche Obhut über die Kinder mit sofortiger Wirkung vorsorglich dem Vater übertrug und der Mutter ein ordentliches Besuchsrecht einräumte (Entscheid vom 13. Mai 2016); dass, nachdem auch die Mutter Wohnsitz im Kanton Wallis (C.________) begründet hatte, der Gerichtspräsident des Zivilgerichts das Friedensgericht mit Entscheid vom 23. Januar 2018 darum ersuchte, die zu Gunsten der Kinder bestehende Beistandschaft an die zuständige Kindesschutzbehörde am Wohnsitz der Kinder zu übertragen; dass das Friedensgericht die Autorité de protection de l’enfant et de l’adulte de G.________ VS (nachfolgend: APEA) mit Schreiben vom 28. Februar 2018 um die Übernahme der Beistandschaft ersuchte; dass die APEA die Beistandschaft zu Gunsten von D.________ und E.________ mit Entscheid vom 29. Mai 2018 per Rechtskraft des Entscheides übernahm und das Amt für Kindesschutz (Office pour la protection de l’enfant) mit der Weiterführung der Kindesschutzmassnahmen betraute; dass A.________ gegen den Entscheid der APEA Beschwerde an das Kantonsgericht Wallis erhob, welches die Beschwerde mit Urteil vom 18. Juli 2019 abwies und den angefochtenen Übernahmeentscheid der APEA bestätigte; dass das Urteil des Kantonsgerichts Wallis unangefochten in Rechtskraft erwachsen ist; dass das Friedensgericht mit Entscheid vom 20. August 2019 die Jahresberichte 2017 und 2018 genehmigte, letzteren als Jahres- und Schlussbericht, und die Beiständin, H.________, vorbehältlich der gesetzlichen Verantwortlichkeit gemäss Art. 454 Abs. 5 ZGB entlastete und mit bestem Dank für die geleistete Arbeit aus dem Mandat entliess; dass A.________ am 4. September 2019 die schriftliche Begründung des Entscheids verlangte, welche ihm am 15. Oktober 2019 zugestellt wurde;

Kantonsgericht KG Seite 3 von 5 dass A.________, vertreten durch Rechtsanwalt Julian Ribordy, mit Eingabe vom 14. November 2019 Beschwerde an das Kantonsgericht Freiburg erhob und beantragte, es sei der angefochtene Entscheid aufzuheben, eventualiter sei die Angelegenheit an die Vorinstanz zurückzuweisen; dass der Beschwerdeführer darüber hinaus beantragte, dass der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen sei; dass die APEA am 21. November 2019 sinngemäss beantragte, es sei die erhobene Beschwerde abzuweisen; dass auch das Friedensgericht in seiner Stellungnahme vom 25. November 2019 auf Abweisung der Beschwerde schloss; dass der Beschwerdeführer am 9. Dezember 2019 auf die Einreichung von Bemerkungen verzichtete; dass die Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwältin Nicole Schmutz Larequi, am 9. Dezember 2019 beantragte, es sei die erhobene Beschwerde abzuweisen und ihr ein Prozesskostenvorschuss, subsidiär die vollständige unentgeltliche Rechtspflege, zu gewähren; erwägend, dass die Beschwerde vom 14. November 2019 gegen den Entscheid des Friedensgerichts vom 20. August 2019 frist- und formgerecht beim örtlich und sachlich zuständigen Kantonsgericht Freiburg, Kindes- und Erwachsenenschutzhof, eingereicht wurde (Art. 450 Abs. 1 und 3 sowie Art. 450b Abs. 1 ZGB); dass der rechtsgültig vertretene Beschwerdeführer durch den angefochtenen Entscheid berührt ist, weshalb er ohne weiteres befugt ist, dagegen Beschwerde zu führen (Art. 450 Abs. 2 ZGB); dass die Beschwerde aufschiebende Wirkung hat, sofern die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde oder die gerichtliche Beschwerdeinstanz nichts anderes verfügt (Art. 450c ZGB), was vorliegend nicht der Fall ist; dass damit der Antrag des Beschwerdeführers, es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen, ins Leere stösst; dass die Vorinstanz mit dem hier angefochtenen Entscheid vom 20. August 2019 die Jahresberichte 2017 und 2018 genehmigte, letzteren als Jahres- und Schlussbericht, und die Beiständin, H.________, vorbehältlich der gesetzlichen Verantwortlichkeit gemäss Art. 454 Abs. 5 ZGB entlastete und mit bestem Dank für die geleistete Arbeit aus dem Mandat entliess; dass der Beschwerdeführer gegen die Genehmigung der Jahresberichte 2017 und 2018 keine Einwände erhebt, in seiner Beschwerde jedoch darauf hinweist, dass noch kein Jahresbericht 2019 vorliege; dass er aus diesem Umstand nichts zu seinen Gunsten ableiten kann;

Kantonsgericht KG Seite 4 von 5 dass die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde die Entlassung verfügt und damit das Amt beendet, wenn der Beistand die Entlassung nach vier Amtsjahren oder bereits vorher aus wichtigen Gründen beantragt (Art. 422 ZGB), die Eignung für die Massnahme nicht mehr besteht (Art. 423 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB) oder andere wichtige Gründe für eine Entlassung vorliegen (Art. 423 Abs. 1 Ziff. 2 ZGB); dass in der Praxis auch die Entlassung des Beistandes bei Wohnortswechsel der betreuten Person und der damit verbundenen Übertragung der Massnahme an den neuen zivilrechtlichen Wohnsitz (Art. 442 Abs. 5 ZGB) von Bedeutung ist (AFFOLTER/VOGEL, in Basler Kommentar zum Erwachsenenschutz, 2012, Art. 425 N. 17); dass vorliegend festzustellen ist, dass die Übertragung der Beistandschaft auf das nunmehr zuständige Amt für Kindesschutz C.________ Gegenstand eines separaten Verfahrens bildete, das mit Gesuch des Friedensgerichts vom 28. Februar 2018 seinen Anfang nahm und mit Urteil des Kantonsgerichts Wallis vom 18. Juli 2019 rechtskräftig abgeschlossen wurde; dass, auch wenn die Entlastung von H.________ etwas früh erfolgte, da für die Zeit vom 1. Januar 2019 bis zur rechtskräftigen Übertragung der Beistandschaften auf das Amt für Kindesschutz C.________ noch kein Bericht vorliegt, der als Schlussbericht genehmigt werden kann, der Beschwerdeführer daraus für das vorliegende Beschwerdeverfahren, mit welchem er sich gegen die Übertragung der Beistandschaften auf eine neue Beistandsperson zur Wehr setzt, nichts zu seinen Gunsten ableiten kann; dass die vom Beschwerdeführer gegen die Übertragung erhobenen Einwände – namentlich dass H.________ die Familie seit 7 Jahre kenne, in dieser Zeit regelmässige Kontakte zwischen den Kindern und ihrer Beiständin stattgefunden hätten, ein Wechsel der Beistandsperson die Kinder destabilisieren würde und deshalb das Kindeswohl die Weiterführung des Mandats durch H.________ erfordere – zu spät erfolgen; dass vorliegend keine Gründe geltend gemacht werden oder ersichtlich sind, welche gegen eine Entlassung von H.________ aus dem Amt sprechen würden, wurde doch die Beistandschaft zugunsten von D.________ und E.________ bereits rechtskräftig an das Amt für Kindesschutz C.________ übertragen, womit das Mandat von H.________ endete; dass das Mandat so oder anders durch eine andere Beistandsperson wird weitergeführt werden müssen, da H.________ per Ende Februar 2020 in Rente geht und damit ihr Mandat spätestens auf diesen Zeitpunkt hin von Gesetzes wegen endet (Art. 421 Ziff. 3 ZGB); dass der angefochtene Entscheid des Friedensgerichts vom 20. August 2019 unter den gegebenen Umständen nicht zu beanstanden ist, weshalb er zu bestätigen und die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen ist; dass dem unterliegenden Beschwerdeführer gemäss Art. 450f ZGB i.V.m. Art. 6 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes vom 15. Juni 2012 über den Kindes- und Erwachsenenschutz (KESG; SGF 212.5.1) die Prozesskosten von CHF 400.- aufzuerlegen sind; dass unter Berücksichtigung der Art, der Schwierigkeit und des Umfangs des Verfahrens sowie der notwendigen Arbeit von Rechtsanwältin Nicole Schmutz Larequi (Kenntnisnahme der Beschwerde, der Stellungnahmen der APEA und des Friedensgerichts, Klientenkontakte, Redaktion der Beschwerdeantwort, Kenntnisnahme und Besprechung des Urteils des Kantonsgerichts), des Interesses und der wirtschaftlichen Verhältnisse der Parteien, das der Beschwerdegegnerin als Partei-

Kantonsgericht KG Seite 5 von 5 entschädigung geschuldete Anwaltshonorar ex aequo et bono auf CHF 1‘000.-, zuzüglich einer Mehrwertsteuer von 7,7 Prozent im Betrag von CHF 77.-, ausmachend insgesamt CHF 1‘077.-, festzulegen ist; dass bei diesem Verfahrensausgang das von der Beschwerdegegnerin gestellte das Gesuch um Gewährung der vollständigen unentgeltlichen Rechtspflege als gegenstandslos abgeschrieben werden kann; erkennt der Hof: I. Die Beschwerde wird abgewiesen. II. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden auf CHF 400.- festgelegt und A.________ auferlegt. III. A.________ hat B.________ eine Parteientschädigung von CHF 1‘000.-, zuzüglich einer Mehrwertsteuer von 7,7 Prozent im Betrag von CHF 77.-, ausmachend insgesamt CHF 1‘077.-, zu bezahlen. IV. Das Gesuch um Gewährung der vollständigen unentgeltlichen Rechtspflege von B.________ wird als gegenstandlos vom Geschäftsverzeichnis abgeschrieben. V. Zustellung. Dieses Urteil kann innert 30 Tagen nach seiner Eröffnung mit Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeitsvoraussetzungen sind in den Art. 72–77 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Freiburg, 11. Dezember 2019/dki Der stellvertretende Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

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