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Freiburg Kantonsgericht Kindes- und Erwachsenenschutzhof 11.01.2019 106 2019 2

11. Januar 2019·Deutsch·Freiburg·Kantonsgericht Kindes- und Erwachsenenschutzhof·PDF·1,781 Wörter·~9 min·1

Zusammenfassung

Urteil des Kindes- und Erwachsenenschutzhofes des Kantonsgerichts | Fürsorgerische Unterbringung

Volltext

Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Augustinergasse 3, Postfach 1654, 1701 Freiburg T +41 26 304 15 00 tribunalcantonal@fr.ch www.fr.ch/tc — Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB 106 2019 2 Urteil vom 11. Januar 2019 Kindes- und Erwachsenenschutzhof Besetzung Präsidentin: Sandra Wohlhauser Richter: Michel Favre Ersatzrichterin: Caroline Gauch Gerichtsschreiberin- Berichterstatterin: Cornelia Thalmann El Bachary Partei A.________, Beschwerdeführer Gegenstand Fürsorgerische Unterbringung Beschwerde vom 28. Dezember 2018 gegen den Entscheid des Friedensgerichts des Seebezirks vom 19. Dezember 2018

Kantonsgericht KG Seite 2 von 5 Sachverhalt A. Am 18. und 19. Dezember 2018 gingen beim Friedensgericht des Seebezirks (nachfolgend das Friedensgericht) zwei Gefährdungsmeldungen ein, aus welchen hervorgeht, dass sich A.________ in einem kritischen Zustand befand und kein normales Gespräch mehr mit ihm geführt werden konnte. Mit Entscheid vom 19. Dezember 2018 entschied das Friedensgericht die fürsorgerische Unterbringung von A.________ im stationären Behandlungszentrum in Marsens (nachfolgend das SBZ). B. Am 28. Dezember 2018 (Postaufgabe) verlangte A.________ beim Friedensgericht die sofortige Aufhebung der fürsorgerischen Unterbringung. Dieses leitete das Schreiben am 4. Januar 2019 an den Kindes- und Erwachsenenschutzhof weiter. Das bei Dr. med. B.________, FMH Psychiatrie-Psychotherapie, in Auftrag gegebene Gutachten über A.________ ging am 10. Januar 2019 ein und wurde letzterem sowie den behandelnden Ärzten des SBZ umgehend zur Kenntnisnahme weitergeleitet. Am 11. Januar 2019 wurden A.________ sowie Dr. med. C.________ vom hiesigen Gerichtshof in Marsens angehört. Erwägungen 1. 1.1. Gegen einen Entscheid der Erwachsenenschutzbehörde auf dem Gebiet der fürsorgerischen Unterbringung kann innert 10 Tagen seit der Mitteilung des Entscheids schriftlich Beschwerde geführt werden (Art. 450 Abs. 1 und 450b Abs. 2 ZGB). Im Kanton Freiburg ist das Kantonsgericht für Beschwerden gegen Entscheide zuständig, die von der Schutzbehörde getroffen wurden (Art. 8 KESG). Im Bereich der fürsorgerischen Unterbringung ist die Beschwerde nicht zu begründen (Art. 450e Abs. 1 ZGB). 1.2. Der angefochtene Entscheid verfügt die fürsorgerische Unterbringung von A.________, welcher als direkt Betroffener zur Beschwerde befugt ist (Art. 450 Abs. 2 Ziff. 1 ZGB). Der angefochtene Entscheid wurde ihm frühestens am 19. Dezember 2018 zugestellt. Die Beschwerdefrist ist mit der Übergabe der Beschwerde an die Post am 28. Dezember 2018 grundsätzlich gewahrt, jedoch erfolgte die Eingabe an das Friedensgericht und somit an die falsche Behörde. Soweit diese die Beschwerde dem hiesigen Hof umgehend weitergeleitet hat, gibt die Beschwerdefrist zu keinen weiteren Ausführungen Anlass. Auf die Beschwerde ist demnach einzutreten. 1.3. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung, ausser die Erwachsenenschutzbehörde oder die Beschwerdeinstanz entscheidet anders (Art. 450e Abs. 2 ZGB). Vorliegend wurde kein entsprechender Entscheid getroffen, sodass die Beschwerde keine aufschiebende Wirkung entfaltet.

Kantonsgericht KG Seite 3 von 5 1.4. Der Kindes- und Erwachsenenschutzhof hat mit Bezug auf die Beschwerdegründe der Rechtsverletzung, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit (Art. 450a Abs. 1 ZGB) freie Kognition (STECK, in FamKomm Erwachsenenschutz, 2013, Art. 450a N. 7 mit Hinweisen). Die für das erstinstanzliche Verfahren anwendbaren Grundsätze der Untersuchungs- und Offizialmaxime gelten auch vor der Beschwerdeinstanz (KOKES-Praxisanleitung Erwachsenenschutzrecht, N. 12.34). Da das freiburgische Recht nichts anderes vorsieht, sind die Bestimmungen der Zivilprozessordnung sinngemäss anwendbar (Art. 450f ZGB). 2. 2.1. Nach Art. 426 Abs. 1 ZGB darf eine Person, die an einer psychischen Störung oder an geistiger Behinderung leidet oder schwer verwahrlost ist, in einer geeigneten Einrichtung untergebracht werden, wenn die nötige Behandlung oder Betreuung nicht anders erfolgen kann. Erste gesetzliche Voraussetzung der Massnahme ist einer der drei abschliessend genannten Schwächezustände: psychische Störung, geistige Behinderung oder schwere Verwahrlosung. Erforderlich ist sodann eine durch den Schwächezustand begründete Notwendigkeit der Behandlung bzw. Betreuung. Weitere Voraussetzung bildet, dass der Person die nötige Behandlung oder Betreuung nicht auf andere Weise als durch eine Einweisung in eine Einrichtung oder die dortige Zurückbehaltung gewährt werden kann. Gesetzlich verlangt ist schliesslich eine geeignete Einrichtung. Die Belastung und der Schutz von Angehörigen und Dritten sind zu berücksichtigen (Art. 426 Abs. 2 ZGB). Die betroffene Person wird entlassen, sobald die Voraussetzungen für die Unterbringung nicht mehr erfüllt sind (Art. 426 Abs. 3 ZGB; Urteil BGer 5A_228/2016 vom 11. Juli 2016 E. 3.1). Das gestützt auf Art. 450e Abs. 3 ZGB einzuholende Gutachten hat sich insbesondere über den Gesundheitszustand der betroffenen Person, aber auch darüber zu äussern, wie sich allfällige gesundheitliche Störungen hinsichtlich der Gefahr einer Selbst- bzw. Drittgefährdung oder einer Verwahrlosung auswirken können und ob sich daraus ein Handlungsbedarf ergibt (BGE 140 III 105 E. 2.4). 2.2. Die Vorinstanz hielt in ihrem Entscheid fest, der Beschwerdeführer sei bereits mehrmals wegen Auto- und Heteroagressivität aufgrund psychotischer Dekompensation mit Delirium und Halluzination ins SBZ eingewiesen worden. Die neu erhaltenen Informationen seien so zu gewichten, dass ihm die nötige Hilfe nur mit einer Hospitalisation gegeben werden könne. Eine sofortige Unterbringung ermögliche die Vermeidung einer weiteren Verschlimmerung seines gesundheitlichen Zustandes. Angehörige oder andere nahestehende Personen könnten ihm nicht weiterhelfen. Da in der Vergangenheit beim Beschwerdeführer wiederholt Heteroaggressivität festgestellt wurde, liege es auch im Interesse von Dritten, dass die dringend notwendige medizinische Hilfe mittels einer fürsorgerischen Unterbringung im SBZ gegeben werde (vgl. angefochtener Entscheid, S. 2). 2.3. Das in Auftrag gegebene Gutachten von Dr. med. B.________ vom 10. Januar 2019 hält fest, dass der Beschwerdeführer seit mindestens 2005 unter einer chronischen paranoiden Schizophrenie (F 20.0) leidet. Zum jetzigen Zeitpunkt ist sein Gesundheitszustand besser als beim Eintritt ins SBZ, doch wechselt seine Gemütsstimmung immer noch zu schnell und zu heftig. Auch steht er noch unter Druck und leidet an Schlafstörungen. In dekompensiertem Zustand und in der Zeit nach einer akuten Krise ist das Suizidrisiko erhöht; durch die Aggressivität ist überdies eine gewisse Fremdgefährdung vorhanden. Sein Gesundheitszustand ist sowohl behandlungs- als auch betreuungsbedürftig. Zurzeit kann die nötige Hilfe bis zu einem Abklingen der Dekompensation und einer Stabilisierung seines Zustandes nur in einem stationären Rahmen erteilt werden. Da er sich regelmässig von Dr. med. D.________ behandeln und von E.________ betreuen lässt,

Kantonsgericht KG Seite 4 von 5 verfügt der Beschwerdeführer bis zu einem gewissen Grad über eine Krankheits- und Behandlungseinsicht. Doch im jetzigen, noch dekompensierten Zustand fehlt diese Einsicht. Das SBZ ist bis zu genügender Besserung und Stabilisierung die geeignete Institution; der Beschwerdeführer steht noch deutlich unter Druck und seine Gemütslage ist noch zu unstabil, um ambulant weiter behandelt werden zu können (vgl. Gutachten vom 10. Januar 2019, S. 4 f.). 2.4. Anlässlich der Sitzung vom 11. Januar 2019 gab Dr. med. C.________ zu Protokoll, dass sich der Beschwerdeführer gegen seinen Willen im SBZ befinde. Punkto Diagnose gingen die Meinungen der Ärzte und des Beschwerdeführers auseinander, da letzterer bestreite, an Schizophrenie zu leiden. Er nehme jedoch die verordnete Medikation ein. Dennoch sei er immer noch sehr aktiv. Die behandelnden Ärzte würden seine Situation aus vorherigen Hospitalisationen kennen und wissen, dass es immer länger dauert, bis es ihm besser geht. Dieses Mal sei es zumindest nicht zu einer Gefährdung der Wohnsituation gekommen. Da der Zustand des Beschwerdeführers noch nicht stabil genug sei, konnte seinem Austrittswunsch bisher nicht entsprochen werden. Die stationäre Behandlung werde weiter empfohlen. Was das Gutachten von Dr. med. B.________ betrifft, konnte Dr. med. C.________ diesem grundsätzlich zustimmen. Das ambulante Setting werde unterstützt, es sei im Moment aber noch zu früh. Es brauche einfach noch eine gewisse Zeit. Dr. med. C.________ fügte noch an, dass der Beschwerdeführer den Wunsch geäussert habe, den Beistand zu wechseln bzw. dass eine Beiständin ernannt werde (vgl. Protokoll vom 11. Januar 2019, S. 3). Der Beschwerdeführer bestätigte seinerseits den Antrag auf sofortige Aufhebung der fürsorgerischen Unterbringung. Er führte aus, es gebe keinen Grund für diese Unterbringung. Er habe nur eine laute Stimme und habe niemanden beleidigt. Ihm gehe es heute sehr gut. Er vertraue Dr. med. B.________, sei aber mit der gestellten Diagnose nicht einverstanden; er sei hypersensibel und leide unter Insomnia. Er sei schon mehrmals im SBZ gewesen und es reiche langsam. Er vertraue den behandelnden Ärzten des SBZ sowie Dr. med. D.________ und E.________ (vgl. Protokoll vom 11. Januar 2019, S. 2). 2.5. Gestützt auf die Akten, das Gutachten vom 10. Januar 2019 und die Ausführungen des behandelnden Arztes erachtet der hiesige Gerichtshof es als erstellt, dass der Beschwerdeführer seit mehreren Jahren an einer psychischen Störung im Sinne von Art. 426 Abs. 1 ZGB leidet (chronische paranoide Schizophrenie, F 20.0). So musste er seit 2005 17 Mal im SBZ behandelt werden. Sein Gesundheitszustand hat sich seit dem Eintritt ins SBZ im Dezember 2018 zwar etwas verbessert, dennoch ist dieser Zustand noch prekär, was anlässlich der Anhörung vom 11. Januar 2019 festgestellt werden konnte. Auch ist aus den vorherigen Hospitalisationen bekannt, dass es jeweils eine gewisse Zeit braucht, bis es dem Beschwerdeführer wieder besser geht. Aufgrund der psychischen Störung besteht zurzeit eine Gefahr für die Gesundheit und das Leben des Beschwerdeführers und bis zu einem gewissen Grad auch für jene von Dritten. Er muss betreut werden und die festgestellte psychische Störung ist zu behandeln. Wenn die Behandlung und die Betreuung unterbleiben würden, würde ein erhöhtes Selbstmordrisiko und ein gewisses Mass an Fremdgefährdung bestehen. Die fürsorgerische Unterbringung ist im Moment aufgrund der Schutzbedürftigkeit des Beschwerdeführers unerlässlich; die benötigte Hilfe kann ihm bis zum Abklingen der Dekompensation und einer Stabilisierung des Zustandes nicht anders erteilt werden. Im jetzigen Zustand fehlt es dem Beschwerdeführer überdies an einer glaubhaften Krankheits- und Behandlungseinsicht. Da er noch deutlich unter Druck steht, sehr aktiv ist und seine Gemütslage noch zu unstabil ist, ist das SBZ eine geeignete Institution. Die Voraussetzungen im Sinne von Art. 426 Abs. 1 ZGB sind daher weiterhin allesamt erfüllt. Der angefochtene Entscheid ist dementsprechend nicht zu beanstanden und in Abweisung der Beschwerde zu bestätigen.

Kantonsgericht KG Seite 5 von 5 Was schliesslich den Antrag auf Wechsel des Beistandes bzw. die Ernennung einer Beiständin betrifft, fällt dieser in die Zuständigkeit des Friedensgerichts, welches darüber zu entscheiden hat. 3. Der Beschwerdeführer dringt mit seiner Beschwerde nicht durch, weshalb ihm die Prozesskosten gemäss Art. 450f ZGB i.V.m. Art. 6 Abs. 1 KESG aufzuerlegen sind. Diese bestehen aus einer pauschalen Entscheidgebühr von CHF 300.- und den Kosten des Gutachtens von CHF 1‘000.40 (Art. 95 und 96 ZPO i.V.m. Art. 19 Abs. 1 JR). Aufgrund seiner Ausführungen bezüglich seiner finanziellen Situation, welche von seinem Beistand grundsätzlich bestätigt werden, ist der Beschwerdeführer jedoch als mittellos zu erachten (Art. 117 Bst. a ZPO). Sein Rechtsbegehren erschien zudem nicht aussichtslos (Art. 117 Bst. b ZPO). Für das Beschwerdeverfahren ist ihm somit die unentgeltliche Rechtspflege teilweise zu gewähren, sodass er von den Gerichtskosten befreit wird (Art. 118 Abs. 1 Bst. b und Abs. 2 ZPO). Der Hof erkennt: I. Die Beschwerde wird abgewiesen. Der Entscheid des Friedensgerichts des Seebezirks vom 19. Dezember 2018 wird bestätigt. II. A.________ wird für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege teilweise gewährt. Sie umfasst die Befreiung von den Gerichtskosten. III. Unter Vorbehalt der teilweise gewährten unentgeltlichen Rechtspflege werden die Kosten auf CHF 1‘300.40 (Gebühr: CHF 300.-; Gutachten: CHF 1‘000.40) festgesetzt und A.________ auferlegt. IV. Zustellung. Dieses Urteil kann innert 30 Tagen nach seiner Eröffnung mit Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeitsvoraussetzungen sind in den Art. 72–77 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Freiburg, 11. Januar 2019/swo Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin-Berichterstatterin:

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