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Freiburg Kantonsgericht Kindes- und Erwachsenenschutzhof 25.05.2018 106 2018 38

25. Mai 2018·Deutsch·Freiburg·Kantonsgericht Kindes- und Erwachsenenschutzhof·PDF·4,614 Wörter·~23 min·1

Zusammenfassung

Urteil des Kindes- und Erwachsenenschutzhofs des Kantonsgerichts | Wirkungen des Kindesverhältnisses

Volltext

Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Augustinergasse 3, Postfach 1654, 1701 Freiburg T +41 26 304 15 00, F +41 26 304 15 01 www.fr.ch/tc — Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB 106 2018 38 Urteil vom 25. Mai 2018 Kindes- und Erwachsenenschutzhof Besetzung Präsidentin: Sandra Wohlhauser Richter: Jérôme Delabays, Michel Favre Gerichtsschreiberin: Jessica Koller Parteien A.________ und B.________, Beschwerdeführer betreffend C.________, geboren im Jahr 2001 Gegenstand Vorsorgliche Massnahmen (Art. 445 Abs. 1 ZGB) – Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts und Platzierung, Beistandschaft Beschwerde vom 10. Mai 2018 gegen den Entscheid des Friedensgerichts des Seebezirks vom 2. Mai 2018

Kantonsgericht KG Seite 2 von 11 Sachverhalt A. A.________ und B.________ sind die Eltern von C.________, geboren im Jahr 2001. C.________ besucht das D.________ in E.________ und leidet unter F.________. Am 18. April 2018 informierte der Bereitschaftsdienst des Jugendamts in Freiburg (nachfolgend: das JA) das Friedensgericht des Seebezirks (nachfolgend: das Friedensgericht) telefonisch darüber, dass C.________ seit einiger Zeit mit dem JA in Kontakt stehe, nachdem sie sich einer Lehrperson anvertraut habe (sie berichte, dass sie sich lange selber geritzt habe, die Eltern gegeneinander und auch ihr gegenüber Gewalt anwenden würden), und sich nun die Lehrperson gemeldet und mitgeteilt habe, die Jugendliche weise Verletzungen am Arm (Hämatom) und am Rücken (Kratzspuren) auf und sie sage, von ihren Eltern geschlagen worden zu sein. Aus Sicht der Lehrperson gehe es C.________ nicht gut, suizidale Gedanken seien nicht auszuschliessen (act. 1). Mit Entscheid vom 19. April 2018 wies die Friedensrichterin das JA an, C.________ ins Kantonsspital zu bringen und einen ärztlichen Befund über die Verletzungen zu veranlassen (act. 4). Dem ärztlichen Bericht vom 19. April 2018 lässt sich entnehmen, dass bei der Jugendlichen ein Hämatom von 10 x 5 cm am rechten Oberarm sowie zwei Kratzverletzungen mit Hautabschürfungen von 5 x 2 cm, 2 x 1 cm, 1 x 1 cm auf dem Rücken festgestellt wurden. Ihr psychischer Zustand wird darin als traurig („tristesse“) und ängstlich („angoisses“) umschrieben. Weiter wurde festgestellt, dass sich C.________ in der Vergangenheit selber verletzt hat, wovon Narben am linken Vorderarm und am rechten Bein zeugen. Aus dem Bericht geht auch hervor, dass C.________ die festgestellten Verletzungen am rechten Oberarm und am Rücken gemäss ihren Angaben sowie den Aussagen der Fachperson für Kindesschutz des JA durch die Eltern zugefügt worden seien. Im Zusammenhang mit einem Konflikt am Tisch sollen die Eltern negative Kommentare über ihr Essverhalten gemacht und sie zuerst gestossen haben. Danach hätten sie ihren Pullover hochgezogen und sie mit einer Gabel am Rücken gekratzt und mit einem Glas („verre solide“) auf den rechten Arm geschlagen, wobei das Glas nicht zerbrochen sei (act. 6 ff., 25 ff.). Mit superprovisorischem Entscheid vom 19. April 2018 wurde A.________ und B.________ das Aufenthaltsbestimmungsrecht über ihre Tochter entzogen, die Unterbringung der Jugendlichen in einer geeigneten Institution angeordnet, den Eltern die Kontaktaufnahme zu C.________ verboten und G.________ zu deren Vertretungsbeistand ernannt. Gleichzeitig wurden A.________ und B.________ zur Anhörung am 2. Mai 2018 vorgeladen (act. 11). Der Entscheid wurde der Mutter noch am selben Tag telefonisch eröffnet (act. 13). Mit Schreiben vom 19. April 2018 informierte das Friedensgericht die Staatsanwaltschaft über die Vorkommnisse (act. 14). Am 20. April 2018 teilte B.________ dem Friedensgericht telefonisch u.a. mit, dass ihre Tochter an H.________ leide und nicht mehr mit ihnen (den Eltern) essen wolle bzw. nur wenig esse (act. 16). Mit Schreiben vom 22. April 2018 erhoben A.________ und B.________ beim Kantonsgericht „Beschwerde und Einsprache gegen alle vom Friedensgericht in Murten und vom Jugendamt in Freiburg verhängten Massnahmen und Entscheide“, welche gegen C.________ und sie als Eltern verhängt worden sind. Daraufhin informierte das Kantonsgericht A.________ und B.________ mit Schreiben vom 23. April 2018 darüber, dass Entscheide über superprovisorische Massnahmen, wie der Entscheid des Friedensgerichts vom 19. April 2018, nicht der Beschwerde unterliegen und

Kantonsgericht KG Seite 3 von 11 auf die Beschwerde betreffend „Massnahmen und Entscheide“ des JA im Übrigen mangels Zuständigkeit nicht eingetreten werden könne (vgl. 106 2018 34). Am 26. April 2018 informierte das JA das Friedensgericht über die Platzierung von C.________, namentlich über die gewählte Einrichtung (I.________) (act. 66 ff.). Am 2. Mai 2018 wurden A.________ und B.________ vom Friedensgericht angehört (act. 85 ff.). B. Mit Entscheid vom 2. Mai 2018 bestätigte das Friedensgericht den superprovisorischen Entscheid vom 19. April 2018 dahingehend, dass A.________ und B.________ das Aufenthaltsbestimmungsrecht über ihre Tochter entzogen und diese in I.________ platziert bleibt. G.________ wurde als Vertretungsbeistand bestätigt, mit dem Auftrag C.________ in allen zivilund strafrechtlichen Verfahren zu vertreten. Zusätzlich ernannte das Friedensgericht J.________ als Beiständin mit dem Auftrag, die Jugendliche und ihre Eltern mit Rat und Tat zu unterstützen, die Situation zu begleiten und die nötigen Abklärungen im Auftrag des Friedensgerichts vorzunehmen. Das mit Entscheid vom 19. April 2018 angeordnete Kontaktverbot von A.________ und B.________ wurde aufgehoben, wobei die Eltern angewiesen wurden, ihrer Tochter die nötige Zeit für die Wiederaufnahme des Kontaktes einzuräumen und einen allfälligen Wunsch auf weiteren Kontaktunterbruch zu respektieren (act. 92 ff.). Am 9. Mai 2018 wurde C.________ von der Friedensrichterin angehört (act. 96, 98 ff.). C. Mit Eingabe vom 10. Mai 2018 erhoben A.________ und B.________ Beschwerde gegen den Entscheid des Friedensgerichts vom 2. Mai 2018 und stellten die folgenden Anträge: I. Sofortige Aufhebung des Entzugs des Aufenthaltsbestimmungsrechts über unsere Tochter C.________ II. Sofortige Aufhebung der Fremdplatzierung in I.________ in E.________ III. Umsetzung der Aufhebung des Kontaktverbots (Entscheid des Friedensgerichts) IV. Aufhebung des Vertretungsbeistands (G.________) V. Aufhebung des Beistands (J.________) VI. Widerruf aller Anschuldigungen des Friedensgerichts gegen unsere Tochter C.________ und gegen uns Eltern VII. Kostenübernahme aller Gerichtskosten und sonstiger Aufwände durch das Friedensgericht des Seebezirks und das Jugendamt Freiburg wie auch allenfalls anderer Institutionen nach dem Verursacherprinzip VIII. Aufhebung des Entzugs der aufschiebenden Wirkung bei einer allfälligen Beschwerde Nach Eingang der Akten wies die Präsidentin des Kindes- und Erwachsenenschutzhofs das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ab, namentlich mit Blick auf den Bericht des Kantonsspitals vom 19. April 2018, insbesondere den ärztlich dokumentierten, aktuellen und älteren Verletzungen und dem allgemeinen Zustand der Jugendlichen (vgl. Urteil vom 16. Mai 2018, 106 2018 39). Mit Schreiben vom 16. Mai 2018 teilte die Vorinstanz mit Verweis auf die Akten und die Erwägungen im Entscheid vom 2. Mai 2018 mit, auf eine Stellungnahme zur Beschwerde zu verzichten.

Kantonsgericht KG Seite 4 von 11 Erwägungen 1. 1.1. Das Kantonsgericht bzw. dessen Kindes- und Erwachsenenschutzhof (Art. 14 Abs. 1 Bst. c des Reglements für das Kantonsgericht vom 22. November 2012 betreffend seine Organisation und seine Arbeitsweise [RKG]) ist zuständig für die Beschwerden gegen Entscheide, die von der Schutzbehörde oder deren Präsidentin oder Präsidenten getroffen wurden (Art. 8 des Gesetzes vom 15. Juni 2012 über den Kindes- und Erwachsenenschutz [KESG]). 1.2. Die Bestimmungen über das Verfahren vor der Erwachsenenschutzbehörde sind in Kindesschutzverfahren sinngemäss anwendbar (Art. 314 Abs. 1 ZGB). 1.3. Die Beschwerdefrist gegen Entscheide über vorsorgliche Massnahmen beträgt 10 Tage seit Mitteilung des Entscheids (Art. 445 Abs. 3 ZGB). Die am 10. Mai 2018 eingereichte Beschwerde ist demnach rechtzeitig erfolgt. 1.4. Nach Art. 450 Abs. 2 ZGB sind u.a. die am Verfahren beteiligten Personen und die der betroffenen Person nahestehenden Personen zur Beschwerde befugt. Vorliegend wurde u.a. das Aufenthaltsbestimmungsrecht der Beschwerdeführer betreffend ihre Tochter aufgehoben und deren Platzierung angeordnet. Die Beschwerdeführer sind somit zur Erhebung der Beschwerde befugt. 1.5. Gemäss Art. 450a Abs. 1 ZGB können mit der Beschwerde Rechtsverletzungen (Ziff. 1), die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts (Ziff. 2) sowie die Unangemessenheit (Ziff. 3) gerügt werden. Die für das erstinstanzliche Verfahren anwendbaren Grundsätze der Untersuchungs- und Offizialmaxime gelten auch vor der Beschwerdeinstanz (KOKES-Praxisanleitung Erwachsenenschutzrecht, Rz. 12.34). 1.6. Da das freiburgische Recht nichts anderes bestimmt, sind die Bestimmungen der Zivilprozessordnung sinngemäss anwendbar (Art. 450f ZGB). Die Rechtsmittelinstanz kann somit aufgrund der Akten entscheiden (Art. 327 Abs. 2 ZPO). 1.7. Die Beschwerde ist beim Gericht schriftlich und – im Gegensatz zur Beschwerde gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der fürsorgerischen Unterbringung (Art. 450e Abs. 1 ZGB) – begründet einzureichen (Art. 450 Abs. 3 ZGB). Begründen in diesem Sinne bedeutet aufzeigen, inwiefern der angefochtene Entscheid als fehlerhaft erachtet wird. Dieser Anforderung genügt der Beschwerdeführer nicht, wenn er lediglich auf die vor erster Instanz vorgetragenen Vorbringen verweist, sich mit Hinweisen auf frühere Prozesshandlungen zufrieden gibt oder den angefochtenen Entscheid in allgemeiner Weise kritisiert. Die Begründung muss hinreichend genau und eindeutig sein, um von der Beschwerdeinstanz mühelos verstanden werden zu können. Dies setzt voraus, dass der Beschwerdeführer im Einzelnen die vorinstanzlichen Erwägungen bezeichnet, die er anficht, und die Aktenstücke nennt, auf denen seine Kritik beruht (BGE 138 III 374 E. 4.3.1). Ist die Begründung zwar nicht gerade ungenügend, in der Substanz jedoch mangelhaft, lässt dies das Eintreten auf sie unberührt, kann sich aber in der materiellen Beurteilung zum Nachteil des Beschwerdeführers auswirken. Bei Laienbeschwerden sind die Anforderungen an die Begründungspflicht nicht allzu hoch anzusetzen. Auf die Beschwerde vom 10. Mai 2018 ist demnach unter Vorbehalt der nachfolgenden Ziffer 1.8. grundsätzlich einzutreten. http://relevancy.bger.ch/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=%22ZPO%22+%22Art.+321%22+%22begr%FCndet%22&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F138-III-374%3Ade&number_of_ranks=0#page374

Kantonsgericht KG Seite 5 von 11 1.8. Bezüglich der Rechtsbegehren Ziff. III (Umsetzung der Aufhebung des Kontaktverbots), Ziff. VI (Widerruf aller Anschuldigungen des Friedensgerichts gegen C.________ und gegen die Beschwerdeführer) sowie Ziff. VII (Kostenübernahme aller Gerichtskosten und sonstiger Aufwände durch das Friedensgericht bzw. durch das JA nach dem Verursacherprinzip), ist vorweg anzumerken, dass es sich dabei um Begehren handelt, die im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht vorgebracht werden können, da sie sich entweder nicht gegen den vorinstanzlichen Entscheid richten (Ziff. III sowie VI) oder sich auf Punkte beziehen, die von der Vorinstanz gar noch nicht beurteilt wurden (Ziff. VII). So beispielsweise die Kostenfrage, welche von der Vorinstanz gemäss Ziff. VII des Dispositivs des Entscheids vom 2. Mai 2018 offengelassen wurde, damit darüber im Endentscheid befunden werden kann (vgl. Art. 104 Abs. 3 ZPO). Der Antrag um Widerrufung aller Anschuldigungen durch die Vorinstanz (Ziff. VI) betrifft deren gesamtes Handeln und nicht nur den vorliegend angefochtenen Entscheid vom 2. Mai 2018. Bezüglich der Umsetzung der Aufhebung des Kontaktverbots wird schliesslich darauf hingewiesen, dass das vorliegende Beschwerdeverfahren der Klärung von Rechtsfragen und nicht der Vollstreckung von Entscheiden dient (vgl. dazu Art. 335 ff. ZPO). Auf die genannten Rechtsbegehren kann daher nicht eingetreten werden. 1.9. Das Friedensgericht hat mit Entscheid vom 2. Mai 2018 einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung entzogen (Art. 450c ZGB). Das dagegen eingereichte Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung wurde mit Urteil vom 16. Mai 2018 abgewiesen (vgl. 106 2018 39). 2. 2.1. Die Beschwerdeführer beantragen in einem ersten Punkt die Aufhebung des Entzugs ihres Aufenthaltsbestimmungsrechts über ihre Tochter C.________ sowie die Aufhebung deren Platzierung in I.________. Sie bringen im Wesentlichen vor, es gäbe nicht den geringsten Grund oder irgendeine Vermutung, welche eine Fremdplatzierung und alle anderen völlig unverständlichen Entscheide und das massive, brutale Vorgehen des Friedensgerichts nur annähernd rechtfertigen könnten. Sie versichern, ihre Tochter in keiner Weise körperlich, psychisch oder in irgendeiner anderen Weise misshandelt zu haben. Sie hätten sich immer sehr stark für ihre Tochter eingesetzt und diese habe ihre vollste Unterstützung bekommen, insbesondere auch im Hinblick auf F.________ (namentlich Gespräche, gesunde Ernährung, teures Notebook als Unterstützung in der Schule, teure Geige sowie Geigenunterricht, Tipps bei der Wahl der Fächer am Kollegium sowie bei der Berufswahl, Besprechung mit den Lehrern, Kontakt mit F.________organisationen und IV). Auch die Verletzungen hätten sie entsprechend angesprochen und kritisch nachgefragt, was der Hintergrund dafür sein könnte. Mithin hätten sie sich auch bei der Schule informiert, ob etwas vorgefallen sei. Dennoch hätten sie momentan keine Erklärung dafür, wie die beschriebenen Verletzungen zustande gekommen seien. Die Beschwerdeführer führen weiter aus, der Entscheid der Vorinstanz sei völlig unverhältnismässig. Es stelle eine unglaubliche Fehleinschätzung dar, dass diese davon ausgehe, sie hätten die Probleme der Tochter nicht rechtzeitig erkannt und adäquate Hilfe angefordert. In ihrer Beschwerde betonen sie mehrfach, dass sich das Friedensgericht in keiner Weise neutral verhalte, C.________ manipuliere und unter Druck setze. Es sei gut vorstellbar, dass sie sich aufgrund der Interaktionen mit den Behörden beeindruckt fühle, bzw. beeinflusst werde und deshalb nicht immer die Wahrheit sagen durfte und nicht wisse, wie man am besten „zurückrudert“. Die Beschwerdeführer werfen der Vorinstanz und dem JA vollständiges Versagen, Inkompetenz sowie Fehlverhalten vor und halten fest, aufgrund dessen kein Vertrauen in diese beiden Institutionen zu haben. Auch seien sie überzeugt, dass ihre Tochter unter dieser Situation (brutales Vorgehen,

Kantonsgericht KG Seite 6 von 11 F.________, Pubertät) leide, und deshalb unbedingt wieder nach Hause kommen möchte, wo sie viel bessere Bedingungen und viel mehr Freiheiten hätte. Es sei eine Lüge der Vorinstanz, dass C.________ lieber in I.________ als bei ihnen zu Hause leben möchte. Ihre Tochter gehe sehr gerne in die Schule, sei sehr lernmotiviert und hätte bisher hervorragende Schulnoten gehabt, weshalb die Internierung im Heim ihren Plänen widerstreben würde. 2.2. Kann der Gefährdung des Kindes nicht anders begegnet werden, so hat die Kindesschutzbehörde es den Eltern wegzunehmen und in angemessener Weise unterzubringen (Art. 310 Abs. 1 ZGB). Vorgenannter Artikel gliedert sich in die Bestimmungen über den Kindesschutz ein, welche in Art. 307 ff. ZGB normiert sind, und dient der Abwendung einer Gefährdung des Kindeswohls. Eine Gefährdung liegt vor, wenn nach den Umständen die ernstliche Möglichkeit einer Beeinträchtigung des Kindeswohls vorauszusehen ist, wobei nicht erforderlich ist, dass sich diese Möglichkeit schon verwirklicht hat (HEGNAUER, Grundriss des Kindesrechts und des übrigen Verwandtschaftsrechts, 5. Aufl. 1999, N. 27.14, zitiert in HÄFELI, Grundriss zum Kindes- und Erwachsenenschutz, 2. Aufl. 2016, N. 40.01). Die Gefährdung muss eindeutig und erheblich sein, damit die Behörde zum Eingriff legitimiert und verpflichtet ist (HÄFELI, N. 40.03). Die Gefährdung im Sinne von Art. 310 Abs. 1 ZGB muss darin liegen, dass das Kind in der elterlichen Obhut nicht so geschützt und gefördert wird, wie es für seine körperliche, geistige und sittliche Entfaltung nötig wäre. Unerheblich ist, auf welche Ursachen die Gefährdung zurückzuführen ist: Sie können in den Anlagen oder in einem Fehlverhalten des Kindes, der Eltern oder der weiteren Umgebung liegen. Desgleichen spielt keine Rolle, ob die Eltern ein Verschulden an der Gefährdung trifft (HÄFELI, N. 40.03 ff.; 40.35 m.w.H.; 40.38). Massgebend sind die Verhältnisse im Zeitpunkt der Entziehung. Alle Kindesschutzmassnahmen müssen erforderlich sein (Subsidiarität), und es ist immer die mildeste Erfolg versprechende Massnahme anzuordnen (Proportionalität); diese sollen elterliche Bemühungen nicht ersetzen, sondern ergänzen (Komplementarität). Das Aufenthaltsbestimmungsrecht ist ein Teilaspekt der elterlichen Sorge (Art. 301a Abs. 1 ZGB). Dieses beinhaltet das Recht über den Aufenthaltsort eines Kindes zu bestimmen, d.h. darüber zu entscheiden, ob das Kind im Haushalt der Eltern, dauernd oder zeitweise bei Verwandten oder einer anderen Pflegefamilie, in einem Internat oder einem Heim lebt (HÄFELI, N. 40.33). Die Entziehung der elterlichen Obhut ist aufgrund der erforderlichen Proportionalität nur zulässig, wenn andere Massnahmen ohne Erfolg geblieben sind oder von vornherein als ungenügend erscheinen (Urteil BGer 5A_615/2013 vom 2. Dezember 2013 E. 2.2 mit Hinweisen). Darüber hinaus wird vorausgesetzt, dass das Kind, den Erziehungs- und Pflegebedürfnissen entsprechend in angemessener Weise untergebracht wird (HÄFELI, N. 40.42). Kriterien bilden die Kontinuität (Bewahrung bisheriger positiver Momente, z.B. Pflegefamilie am Wohnort, welche den Schulbesuch im bisherigen Umfeld ermöglicht), aber auch die besondere Eignung einer bestimmten Institution (BSK ZGB I-BREITSCHMID, 5. Aufl. 2014, Art. 310 N. 9). Der laufende Kontakt mit den Eltern ist durch Besuche, Briefe und Telefonate aufrecht zu erhalten (BSK ZGB I-BREITSCHMID, Art. 310 N. 10). 2.3. 2.3.1. Aus den Akten ergibt sich, dass die bald 17-jährige Jugendliche angeblich bereits seit einiger Zeit in Kontakt mit dem JA stand. Der Lehrperson, der sie sich anvertraut hat, soll sie mitgeteilt haben, dass sie von ihren Eltern geschlagen worden sei. Dem ärztlichen Bericht vom 19. April 2018 lässt sich entnehmen, dass ihr die anlässlich der Untersuchung festgestellten Verletzungen am Oberarm und Rücken gemäss ihren Angaben sowie den Aussagen der Fachperson für Kindesschutz durch die Eltern zugefügt worden seien. Im Zusammenhang mit einem

Kantonsgericht KG Seite 7 von 11 Konflikt am Tisch sollen die Eltern negative Kommentare über ihr Essverhalten gemacht und sie zuerst gestossen haben. Danach hätten sie ihren Pullover hochgezogen und sie mit einer Gabel am Rücken gekratzt und mit einem Glas („verre solide“) auf den rechten Arm geschlagen, wobei das Glas nicht zerbrochen sei. Im Antragsformular zur Platzierung (act. 67 ff.) wurde festgehalten, dass gemäss der Jugendlichen die Mutter ihr am 14. April 2018 die genannten Verletzungen zugefügt haben soll. 2.3.2. Die Beschwerdeführer betonen, ihre Tochter nie körperlich angegangen zu haben. Sie hätten aber kürzlich festgestellt, dass C.________ an einem der Oberarme eine V-förmige Schürfung aufwies. Auf Nachfrage habe diese erklärt, die Verletzung würde vom Turnunterricht stammen, was für sie plausibel erschien. Auch im Januar hätten sie bereits Schürfungen an Hand und Unterarm festgestellt. Auf ihre Nachfrage soll ihre Tochter erwähnt haben, auf dem Eis gestürzt zu sein (vgl. dazu Stellungnahme vom 22. April 2018, act. 47). Anlässlich der Sitzung beim Friedensgericht vom 2. Mai 2018 gaben die Eltern zu Protokoll, dass C.________ einen blauen Fleck am Arm von einem Sturz auf dem Eis und Schürfungen vom Turnen hatte (act. 86). Ob es sich bei den von den Eltern beschriebenen Verletzungen um die gleichen Verletzungen handelt, wie die, die am 19. April 2018 ärztlich festgestellt wurden, ist unklar. Soweit der ärztliche Befund kein Aufschluss darüber gibt, wie die Verletzungen am Arm und am Rücken entstanden sein könnten, lässt sich nicht eruieren, ob diese Verletzungen vom Turnunterricht bzw. von einem Sturz auf dem Eis herrühren, von den Eltern zugefügt wurden oder auf andere Ursachen zurückzuführen sind. Aus den Akten ergibt sich allerdings, dass die Mutter festgestellt haben soll, dass C.________ nicht mehr richtig esse. So wolle sie nicht mehr mit ihnen essen und wenn, dann nur sehr wenig (act. 16). Aufgrund der Tatsache, dass sich sowohl die Schilderungen der Mutter als auch der Tochter auf eine ähnliche Situation bzw. Problematik beziehen (Situation zu Tisch, Essverhalten von C.________), ist es durchaus vorstellbar, dass es in Bezug auf dieses Thema zu einem Konflikt gekommen ist. Es kann daher nicht ausgeschlossen werden, dass die festgestellten Verletzungen damit möglicherweise in einem Zusammenhang stehen. 2.3.3. Wie die Vorinstanz zu Recht in Erwägung gezogen hat, können diese Verletzungen auch dann auf eine mögliche Kindeswohlgefährdung hindeuten, wenn deren Ursache (zumindest) im jetzigen Zeitpunkt (noch) nicht geklärt ist. Dies insbesondere auch mit Blick darauf, dass der psychologische Zustand von C.________ anlässlich der ärztliche Untersuchung vom 19. April 2018 als „traurig“ sowie „ängstlich“ beschrieben wurde und gleichzeitig festgestellt wurde, dass sich die Jugendliche in der Vergangenheit am linken Unterarm sowie am rechten Bein selbst verletzt hat. Obwohl die Eltern in ihren Ausführungen versichern, den Verletzungen nachgegangen zu sein, äussern sie sich zur Problematik der Selbstverletzung nicht. Obschon sie mehrfach betonen, sich immer sehr stark für ihre Tochter eingesetzt zu haben, lässt sich an keiner Stelle in den Akten etwas dazu entnehmen, dass ihnen die Selbstverletzungen aufgefallen wären, dass diese innerhalb der Familie thematisiert wurden oder dass diesbezüglich Hilfe gesucht wurde. Hingegen werfen sie dem Friedensgericht pauschal eine Fehleinschätzung vor. Generell fällt auf, dass sich die Kritik der Beschwerdeführer am vorinstanzlichen Entscheid mehrheitlich darin erschöpft, das Friedensgericht und das JA zu kritisieren, ohne die entsprechenden Behauptungen zu substantiieren. So lässt sich beispielsweise auch dem Sitzungsprotokoll vom 2. Mai 2018 entnehmen, dass sich die Beschwerdeführer, angesprochen auf den psychischen Zustand ihrer Tochter, trotz Vorliegen von Hinweisen (Narben) nicht mit möglichen (psychischen) Problemen auseinandersetzen wollen, sondern diese ohne Angabe von Gründen bestreiten. Stattdessen werfen sie der Vorinstanz vor, sie würde ihnen und C.________ solche psychische Probleme einreden wollen. Soweit sie im Übrigen vorbringen, es liege nicht in der Kompetenz der Vorinstanz,

Kantonsgericht KG Seite 8 von 11 sondern an einem Psychiater, dies zu beurteilen, verkennen sie, dass die Selbstverletzungen nicht vom Friedensgericht, sondern anlässlich der Untersuchung vom 19. April 2018 von medizinischen Fachpersonen festgestellt wurden. Unter diesen Umständen ist der Vorinstanz zuzustimmen, wenn sie feststellt, die Eltern hätten die Probleme der Tochter nicht rechtzeitig erkannt und adäquate Hilfe angefordert, zumal auch das von der Mutter festgestellte, angeblich gestörte Essverhalten von C.________ ein Indiz für mögliche Probleme sein kann, welche – soweit ersichtlich – von der Familie nicht angegangen wurden. 2.3.4. Soweit die Beschwerdeführer zudem die Überzeugung vertreten, dass ihre Tochter unbedingt wieder nach Hause kommen wolle, erhellt nicht, wie sie zu dieser Erkenntnis gelangt sind. Denn gestützt auf die Akten ergibt sich ein anderes Bild: Gemäss dem Antragsformular zur Platzierung soll die Jugendliche keinen Kontakt zu den Eltern gewollt (act. 70) und sich eine Platzierung gewünscht haben (act. 72). Dabei sei es ihr expliziter Wunsch gewesen, in E.________ platziert zu werden, damit sie weiterhin D.________ besuchen könne (act. 73). Das gegen die Platzierung in I.________ vorgebrachte Argument der Beschwerdeführer geht vor diesem Hintergrund an der Sache vorbei. Des Weiteren lässt sich den Akten entnehmen, dass sich C.________ eine Rückkehr nach Hause dann möglicherweise vorstellen könnte, „Wenn es so wäre, dass meine Eltern nicht wüssten, dass ich es gesagt habe“ (act. 99). Gleichzeitig führt sie jedoch auch aus, nicht zu wissen, wie ihre Eltern „es“ aufgefasst hätten und dass zu viele Dinge noch unklar seien. Angesprochen auf die Bedingungen, unter welchen eine Rückkehr für sie denkbar wäre, sagt sie, sie könne diese Frage nicht beantworten bzw. „Ich will es nicht aussprechen“. An anderer Stelle fragt sie, ob sie dazu gezwungen werden könnte, nach Hause zu gehen. Bezüglich der Verhältnisse zu Hause legt sie dar, dort in „einer Blase“ gelebt zu haben. „Es war eine andere Welt als das, was als normal gilt. Es war etwas, worin ich mich anders verhalten musste und wo ich mich schützen musste. Ich musste mich anders ausdrücken, anders machen,…“ (act. 98). Sie führt aus, zu Hause habe sie eine Strategie gehabt, wie sie es „managen“ müsse. Insgesamt erwecken diese Ausführungen nicht den Eindruck, dass C.________ gerne wieder nach Hause gehen würde, bzw. dass eine Rückkehr nach Hause zum jetzigen Zeitpunkt im Sinne des Kindeswohls ist. Dem Vorbringen der Beschwerdeführer kann demnach nicht gefolgt werden. 2.3.5. Den Akten lassen sich schliesslich keine Belege oder Hinweise dafür entnehmen, dass sich die Vorinstanz parteiisch verhalten, C.________ unter Druck gesetzt oder unverhältnismässig gehandelt hat. Das vom Friedensgericht gewählte Vorgehen entspricht dem gewöhnlichen Ablauf in dringlichen Situationen und stellt das mildeste Mittel dar, um einer möglichen Kindesgefährdung unter den vorliegend gegebenen Umständen (vgl. u.a. Arztbericht vom 19. April 2018) schnellst möglichst zu begegnen. Dazu gehört auch die von den Beschwerdeführern kritisierte Anhörung von C.________ (vgl. dazu Ziff. 6 der Beschwerdebegründung). Die Behauptungen, wonach die Vorinstanz C.________ unter Druck setze und sie nicht die Möglichkeit habe, die Wahrheit zu sagen bzw. „zurück zu rudern“ sind in keiner Weise substantiiert. Die genannten Beispiele, welche aufzeigen sollen, dass die Friedensrichterin dem Beschwerdeführer A.________ gegenüber negativ eingestellt ist (vgl. a.a.O.), sind vom Betroffenen offenbar subjektiv in diesem Sinne aufgefasst worden, aus objektiver Sicht vermögen die genannten Beispiele allerdings keinerlei Zweifel an der Neutralität der Vorinstanz zu begründen. In Bezug auf die Anhörung vom 9. Mai 2018 fällt schliesslich auf, dass die Aussagen von C.________ sehr zurückhaltend sind (sie spricht von einer „Blase“, in der sie sich aufgehalten haben soll) und sie die momentane Situation nicht nur positiv einschätzt, sondern sehr selbstreflektiert wiedergibt. So führt sie beispielsweise aus,

Kantonsgericht KG Seite 9 von 11 nicht zu wissen, ob sie das richtige getan habe und ob sie sich im Heim einleben könne. Wäre mit den Beschwerdeführern davon auszugehen, dass ihre Tochter unter Druck steht bzw. stand, hätte sich dies mit grosser Wahrscheinlichkeit auch in ihrem Aussageverhalten widerspiegelt, was vorliegend gerade nicht der Fall ist. 2.4. Die Vorbringen der Beschwerdeführer sind demnach weder einzeln noch gesamthaft geeignet, den Entscheid der Vorinstanz im Resultat in Frage zu stellen. Soweit die Ursache der bei C.________ festgestellten Verletzungen noch nicht eruiert werden konnte, die Situation innerhalb der Familie noch nicht geklärt und der Ausgang des Strafverfahrens offen ist, erscheinen die von der Vorinstanz getroffenen Massnahmen zum jetzigen Zeitpunkt geeignet, erforderlich und verhältnismässig, insbesondere vor dem Hintergrund, dass es sich beim angefochtenen Entscheid um eine provisorische Massnahme handelt. Eine andere, mildere Massnahme, um eine mögliche Kindeswohlgefährdung abzuwenden, ist zum jetzigen Zeitpunkt nicht ersichtlich und wird auch von den Beschwerdeführern nicht vorgebracht. Die Beschwerde erweist sich in diesem Punkt als unbegründet und ist daher abzuweisen. 3. 3.1. In einem weiteren Punkt beantragen die Beschwerdeführer die Aufhebung der errichteten Beistandschaften für ihre Tochter. Ihre Rüge richtet sich sowohl gegen die Beistandschaft in Person von J.________ als auch gegen die Vertretungsbeistandschaft durch G.________. Sie bringen zusammenfassend vor, es sei völlig kontraproduktiv und gefährlich, wenn C.________ durch G.________ vertreten werde, da dieser die Interessen des JA und nicht diejenigen ihrer Tochter vertreten würde und damit das Prinzip der Unabhängigkeit verletzt werde. Durch diese Massnahme hätten die Vorinstanz sowie auch das JA alle Möglichkeiten, C.________ weiterhin massiv unter Druck zu setzen und negativ zu beeinflussen. Gleiches führen die Beschwerdeführer auch hinsichtlich der Beiständin J.________ aus, mit dem Hinweis, dass man Eltern nicht ersetzen könne. 3.2. Erfordern es die Verhältnisse, so ernennt die Kindesschutzbehörde gemäss Art. 308 Abs. 1 ZGB dem Kind einen Beistand, der die Eltern in ihrer Sorge um das Kind mit Rat und Tat unterstützt. Sind die Eltern am Handeln verhindert oder haben sie in einer Angelegenheit Interessen, die denen des Kindes widersprechen, so ernennt die Kindesschutzbehörde nach Art. 306 Abs. 2 ZGB einen Beistand oder regelt diese Angelegenheit selber. Bei Interessenkollision entfallen von Gesetzes wegen die Befugnisse der Eltern in der entsprechenden Angelegenheit (Art. 306 Abs. 3 ZGB). 3.3. Vorliegend hat die Vorinstanz im Rahmen der Kindesschutzmassnahmen eine Beiständin ernannt, damit sowohl die Eltern als auch C.________ eine Person haben, welche die Situation begleitet und die nötigen Abklärungen vornehmen wird. Die Vertretungsbeistandschaft wurde errichtet, um die Jugendliche in allen zivil- und strafrechtlichen Verfahren zu vertreten. Dies im Hinblick auf ihre Aussage, wonach die Eltern ihr die entsprechenden Verletzungen zugefügt haben sollen. Die Errichtung dieser Beistandschaft ist nicht zu beanstanden, zumal sich den Akten entnehmen lässt, dass die Vorinstanz die Strafverfolgungsbehörden um die Eröffnung eines Strafverfahrens gegen die Beschwerdeführer ersucht hat (act. 14). Wird ein entsprechendes Verfahren an die Hand genommen, kann die Tochter diesbezüglich offensichtlich nicht von ihren Eltern vertreten werden, da sich das Verfahren gegen sie als beschuldigte Personen richtet, sodass ihre Befugnisse, C.________ in dieser Angelegenheit zu vertreten aufgrund der Interessenskollision bereits von Gesetzes wegen entfallen. Durch die Errichtung einer Vertretungsbeistandschaft kann

Kantonsgericht KG Seite 10 von 11 gewährleistet werden, dass die Interessen von C.________ gewahrt werden (vgl. dazu auch HÄFELI, N. 40.65). Der Vorinstanz kann im Übrigen auch gefolgt werden, wenn sie aufgrund der angespannten Situation und zur weiteren Unterstützung der Familie eine sog. Erziehungsbeistandschaft nach Art. 308 Abs. 1 ZGB in Erwägung gezogen hat. Überdies deutet wie bereits erwähnt nichts auf eine Manipulation von C.________ hin, sodass die entsprechenden Rügen der Beschwerdeführer, soweit sie überhaupt den Begründungsanforderungen genügen (vgl. dazu E. 1.7.), als unbegründet abzuweisen sind. Die Beschwerdeführer verkennen im Übrigen, dass wie bereits dargelegt (vgl. E. 2.2) alle Kindesschutzmassnahmen die elterlichen Bemühungen nicht ersetzen, sondern ergänzen sollen (Komplementarität). In diesem Sinne war nie die Rede davon, sie als Eltern zu ersetzen, zumal die Erziehungsbeistandschaft mit keiner Einschränkung der elterlichen Sorge verbunden ist (HÄFELI, N. 40.14). Der Vorinstanz kann demnach zugestimmt werden, wenn sie es gestützt auf die vorliegenden Umstände als unerlässlich und verhältnismässig erachtet hat, für C.________ eine Vertretungssowie eine Erziehungsbeistandschaft zu errichten. Die Beschwerde vom 10. Mai 2018 ist auch in diesem Punkt als unbegründet abzuweisen. 4. Gestützt auf die obigen Erwägungen ist die Beschwerde vom 10. Mai 2018 abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 5. Die Verfahrenskosten gehen zu Lasten der betroffenen Person; Artikel 108 ZPO bleibt vorbehalten (Art. 6 Abs. 1 KESG). Gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO werden die Prozesskosten der unterliegenden Partei auferlegt. Vorliegend sind die Beschwerdeführer mit ihren Begehren nicht durchgedrungen, sodass es sich rechtfertigt, ihnen die Prozesskosten aufzuerlegen (Art. 95, 104 Abs. 1 ZPO). Die Gerichtskosten werden pauschal auf einen Betrag von CHF 600.- festgesetzt (Art. 19 JR) und den Beschwerdeführern solidarisch auferlegt. Es ist keine Entschädigung zuzusprechen. (Dispositiv auf nachfolgender Seite)

Kantonsgericht KG Seite 11 von 11 Der Hof erkennt: I. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. Der Entscheid des Friedensgerichts des Seebezirks vom 2. Mai 2018 wird bestätigt. II. Die Gerichtskosten, bestimmt auf einen Betrag von CHF 600.-, werden A.________ und B.________ solidarisch auferlegt. Es wird keine Entschädigung zugesprochen. III. Zustellung. Dieses Urteil kann innert 30 Tagen nach seiner Eröffnung mit Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeitsvoraussetzungen sind in den Art. 72–77 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Freiburg, 25. Mai 2018/jko Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin:

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