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Freiburg Kantonsgericht Kindes- und Erwachsenenschutzhof 24.10.2017 106 2017 58

24. Oktober 2017·Deutsch·Freiburg·Kantonsgericht Kindes- und Erwachsenenschutzhof·PDF·6,641 Wörter·~33 min·2

Zusammenfassung

Urteil des Kindes- und Erwachsenenschutzhofes des Kantonsgerichts | Wirkungen des Kindesverhältnisses

Volltext

Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Augustinergasse 3, Postfach 1654, 1701 Freiburg T +41 26 304 15 00, F +41 26 304 15 01 www.fr.ch/tc — Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB 106 2017 58 + 59 + 74 Urteil vom 24. Oktober 2017 Kindes- und Erwachsenenschutzhof Besetzung Präsidentin: Sandra Wohlhauser Richter: Catherine Overney, Michel Favre Gerichtsschreiberin: Jessica Koller Parteien A.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Zbinden gegen B.________, Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt Armin Sahli betreffend C.________ und D.________ Gegenstand Wirkungen des Kindesverhältnisses Beschwerde vom 9. Juni 2017 gegen den Entscheid des Friedensgerichts des Sensebezirks vom 26. April 2017

Kantonsgericht KG Seite 2 von 15 Sachverhalt A. B.________ und A.________ sind die nicht miteinander verheirateten Eltern von C.________, geboren 2011, und D.________, geboren 2013. Sie unterzeichneten am 25. Januar 2013 für C.________ und am 17. April 2014 für D.________ jeweils einen Unterhaltsvertrag, mit welchem die gemeinsame elterliche Sorge beantragt und für den Fall der Trennung ein gewöhnliches Besuchs- und Ferienrecht vereinbart wurde. Die Unterhaltsverträge wurden von der Kindesschutzbehörde am 12. Februar 2013 bzw. am 28. April 2014 genehmigt. B. Nachdem B.________ am 18. September 2015 die gemeinsam mit A.________ bewohnte Wohnung verlassen hatte, gelangte dieser am 23. September 2015 mit einem Gesuch um Regelung des persönlichen Verkehrs mit seinen Kindern an das Friedensgericht des Sensebezirks (nachfolgend: das Friedensgericht). B.________ schloss am 25. November 2015 auf Abweisung der Anträge des Kindsvaters und verlangte ihrerseits die Übertragung der alleinigen elterlichen Sorge, die Zuteilung der Obhut sowie ein angemessenes Besuchs- und Ferienrecht für den Kindsvater. An der Sitzung des Friedensgerichts vom 16. Dezember 2015 wurden die Kindseltern ein erstes Mal angehört. Mit Entscheid des gleichen Datums errichtete das Friedensgericht im vorsorglichen Verfahren eine Erziehungsbeistandschaft im Sinne von Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB und traf weitere Anordnungen, namentlich bezüglich der Obhut (alternierend) und des zivilrechtlichen Wohnsitzes der Kinder (bei der Kindsmutter). Mit Schreiben vom 22. Januar 2016 teilte A.________ dem Friedensgericht mit, dass er keine Erziehungsbeistandschaft wünsche. Da der Entscheid des Friedensgerichts vom 16. Dezember 2015 zwischenzeitlich rechtskräftig geworden war, nahm das Friedensgericht das Schreiben als Antrag um Aufhebung der Erziehungsbeistandschaft entgegen. Am 9. Februar 2016 stellte A.________ den Antrag um dringliche Anordnung eines psychiatrischen Gutachtens über B.________. Mit Entscheid vom 25. Mai 2016 wies das Friedensgericht beide Anträge des Kindsvaters ab, bestätigte vorsorglich die Erziehungsbeistandschaft und traf weitere Anordnungen, u.a. in Bezug auf den Besuch einer Kindertagesstätte und eine Abklärung des Gesundheitszustandes der Kinder. Ebenfalls mit Entscheid vom 25. Mai 2016 ordnete das Friedensgericht an, dass für beide Kindseltern im Hinblick auf die zukünftige Regelung der elterlichen Sorge und Obhut sowie der weiteren Kinderbelange eine soziale Abklärung durch das „Intake“ des kantonalen Jugendamts durchgeführt werden sollte. Am 13. Juli 2016 teilten die für die soziale Abklärung verantwortlichen Fachpersonen des Jugendamts dem Friedensgericht mit, dass bisher kein Termin mit den Kindseltern habe vereinbart werden können. Zwei Termine seien von A.________ abgesagt worden. Durch die fehlende Kooperation, insbesondere von Seiten des Kindsvaters, gestalte sich die Durchführung der sozialen Abklärung als ausgesprochen schwierig. Am 20. Juli 2016 ermahnte die Friedensrichterin die Kindseltern zur Mitarbeit bezüglich des Abklärungsauftrags. Am 17. Oktober 2016 gelangten die selben Fachpersonen erneut an das Friedensgericht und teilten mit, dass nach wie vor grosse Probleme in der Kooperation mit den Kindseltern herrschen würden. Nachdem ein erstes Gespräch stattgefunden hatte, sei B.________ zu einem zweiten Gesprächstermin nicht erschienen. Die Gespräche mit A.________ hätten indessen keinen Aufschluss über dessen

Kantonsgericht KG Seite 3 von 15 Erziehungskompetenzen, die Situation im Allgemeinen und das kindliche Wohlergehen geliefert. Er sei nicht bereit gewesen, den Fachpersonen die entsprechenden Informationen zu geben. Unter diesen Umständen sei die soziale Abklärung nicht durchführbar, weshalb der Dienst von weiteren Kontaktversuchen mit den Kindseltern absehe. Die Erziehungsfähigkeit der Kindseltern wurde von den Fachpersonen als problematisch eingeschätzt; es sei Aufgabe eines jeden Elternteils, dem Kind gegenüber Stabilität und Verantwortungsbewusstsein zu manifestieren, um ihm ein harmonisches und solides Heranwachsen zu garantieren; die schwierige Zusammenarbeit mit den Kindseltern stelle dies jedoch in Frage. Mit Schreiben vom 2. November 2016 verzichtete die Friedensrichterin auf die zwangsweise Durchsetzung des Entscheids vom 25. Mai 2016 hinsichtlich der sozialen Abklärung. Stattdessen forderte sie den Erziehungsbeistand, E.________, auf, dem Friedensgericht in einem Bericht darzulegen, wie die zukünftige Regelung der Obhut und der weiteren Kinderbelange aus seiner Sicht aussehen könnte. Innert der gleichen Frist wurden die Parteien aufgefordert, zur Frage der Obhut und der weiteren Kinderbelange Stellung zu nehmen. Am 7. Dezember 2016 reichte das Jugendamt seinen Bericht ein. In der Folge reichten die Parteien mehrere Stellungnahmen ein, namentlich zum Bericht des Beistandes. Am 26. April 2017 wurden die Kindseltern nochmals vom Friedensgericht angehört. A.________ präzisierte seine Rechtsbegehren dahingehend, dass er verlangte, dass die gemeinsame elterliche Sorge und die alternierende Obhut aufrecht zu erhalten seien. Die alternierende Obhut sei dahingehend zu gestalten, dass die Kinder jeweils eine Woche bei einem Elternteil verbringen sollten. Der Wechsel sei jeweils am Mittwochabend vorzunehmen. B.________ erklärte, dass sie mit der Beibehaltung der alternierenden Obhut grundsätzlich einverstanden sei. Sie sei auch mit der Aufrechterhaltung der gemeinsamen elterlichen Sorge einverstanden. Einen Systemwechsel in der alternierenden Obhut befürworte sie hingegen nicht. Die von A.________ vorgeschlagene Änderung der Übergabemodalitäten sei für sie in Ordnung. C. Am 26. April 2017 fällte das Friedensgericht folgenden Entscheid: 1. Die gemeinsame elterliche Sorge von A.________ und B.________ über die Kinder C.________ und D.________ wird bestätigt. 2. Für C.________ und D.________ wird zwischen den Kindseltern die alternierende Obhut angeordnet. 3. Die Betreuungsanteile werden wie folgt geregelt: A.________ ist berechtigt und verpflichtet, C.________ und D.________ jeweils wöchentlich von Donnerstag 17:00 bis Samstag 17:00 in seine Obhut zu nehmen. Jede zweite Woche dauert die Obhut von Donnerstag 17:00 bis Sonntag 17:00. 4. Die Übergabemodalitäten werden dahingehend geregelt, dass jeweils derjenige Elternteil, bei welchem sich die Kinder aufhalten, die Kinder zum anderen Elternteil bringt und sie dort übergibt. 5. Die Erziehungsgutschriften der AHV stehen B.________ alleine zu. 6. Es wird bestätigt, dass sich der zivilrechtliche Wohnsitz von C.________ und D.________ am zivilrechtlichen Wohnsitz der Kindsmutter befindet. 7. Das Friedensgericht beabsichtigt, eine externe Gutachterstelle mit einem Gutachten über die Erziehungsfähigkeit von A.________ und B.________ zu beauftragen. A.________ und B.________ erhalten hierzu sowohl über das beabsichtigte Gutachten wie auch über die Person des Gutachters oder der Gutachterin in einem separaten Schreiben das rechtliche Gehör.

Kantonsgericht KG Seite 4 von 15 8. Für C.________ und D.________ wird eine Erziehungsbeistandschaft im Sinne von Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB angeordnet. 9. E.________, Fachperson für Kindesschutz vom kantonalen Jugendamt Freiburg, wird als Beistand im Sinne von Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB für C.________ und D.________ bestätigt. 10. Dem Beistand werden folgende Aufgaben übertragen: a. den Kindseltern insbesondere bei der Umsetzung der alternierenden Obhut und des gemeinsamen Sorgerechts mit Rat und Tat zur Seite zu stehen; b. den Vater in seinen Vaterpflichten zu stärken; c. zwischen den Eltern bei der Kommunikation und Ausübung der alternierenden Obhut zu vermitteln; d. die Entwicklung der Kinder zu beobachten; e. soweit nötig die Eltern in ihrer Erziehungsfähigkeit durch Familienbegleitung und Coaching zu stärken. 11. Der Beistand wird schliesslich aufgefordert: a. sobald als nötig, ordentlicherweise erstmals per 31. Dezember 2017, dem Friedensgericht des Sensebezirks Bericht zu erstatten; b. dem Friedensgericht des Sensebezirks mitzuteilen, wenn weitere Kinderschutzmassnahmen erforderlich sind. 12. Soweit weitergehend oder anders lautend werden die Anträge von A.________ und B.________ abgewiesen. 13. […] D. Am 9. Juni 2017 erhob A.________ Beschwerde gegen den Entscheid vom 26. April 2017. Er stellte folgende Rechtsbegehren: 1. Die Ziffern 3, 5, 6, 7 und 10 Bst. b des Entscheids des Friedensgerichts des Sensebezirks vom 26. April 2017 seien aufzuheben. 2. Die alternierende Obhut sei zu gleichen Teilen abwechslungsweise durch jeden Elternteil jeweils während einer Woche auszuüben. Der Wechsel sei unter der Woche vorzunehmen. 3. Die Erziehungsgutschriften der AHV seien entsprechend den Betreuungsanteilen jeder Partei je zur Hälfte anzurechnen. 4. Der zivilrechtliche Wohnsitz von C.________ und D.________ sei am zivilrechtlichen Wohnsitz des Vaters festzulegen. 5. Der Beistand sei zu verpflichten, beide Elternteile in ihren jeweiligen Elternpflichten zu stärken. 6. Die Prozesskosten bestehend aus den Gerichtskosten und der Parteientschädigung seien der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Gleichentags stellte er ein Gesuch um Gewährung der vollständigen unentgeltlichen Rechtspflege. Das Friedensgericht nahm am 22. Juni 2017 Stellung zur Beschwerde und schloss auf Abweisung. B.________ nahm ihrerseits am 26. Juli 2017 Stellung und schloss auf Abweisung der Beschwerde. Sie stellte ebenfalls ein Gesuch um Gewährung der vollständigen unentgeltlichen Rechtspflege.

Kantonsgericht KG Seite 5 von 15 Mit Eingabe vom 20. September 2017 teilte A.________ dem Hof mit, B.________ arbeite neu zu einem Pensum von 80%. Diese nahm am 28. September 2017 dazu Stellung. Auf Anfrage des Hofes reichte das Jugendamt am 22. September 2017 einen aktualisierten Bericht ein. Dieser wurde den Parteien am 25. September 2017 mitgeteilt. A.________ nahm am 11. Oktober 2017 dazu sowie auch zu den Ausführungen von B.________ vom 28. September 2017 Stellung. Erwägungen 1. 1.1. Gegen Entscheide der Schutzbehörde oder deren Präsidentin/Präsident kann beim Kantonsgericht (Kindes- und Erwachsenenschutzhof) Beschwerde erhoben werden (Art. 314 Abs. 1 i.V.m. Art. 450 Abs. 1 ZGB; Art. 8 KESG; Art. 52 JG; Art. 14 Abs. 1 Bst. c des Reglements für das Kantonsgericht vom 22. November 2012 betreffend seine Organisation und seine Arbeitsweise [RKG; SGF 131.11]). 1.2. Die Bestimmungen über das Verfahren vor der Erwachsenenschutzbehörde sind in Kindesschutzverfahren sinngemäss anwendbar (Art. 314 Abs. 1 ZGB). 1.3. Die Beschwerdefrist beträgt 30 Tage seit Mitteilung des Entscheids (Art. 450b ZGB). Der angefochtene Entscheid wurde dem Beschwerdeführer am 12. Mai 2017 zugestellt, so dass die Beschwerde fristgerecht erfolgt ist. 1.4. A.________ ist zur Beschwerde legitimiert (Art. 450 Abs. 2 Ziff. 1 ZGB). 1.5. Die Beschwerde ist beim Gericht schriftlich und begründet einzureichen (Art. 450 Abs. 3 ZGB). Dies ist vorliegend der Fall. 1.6. Gemäss Art. 450a Abs. 1 ZGB können mit der Beschwerde Rechtsverletzungen (Ziff. 1), die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts (Ziff. 2) sowie die Unangemessenheit (Ziff. 3) gerügt werden. Die für das erstinstanzliche Verfahren anwendbaren Grundsätze der Untersuchungs- und Offizialmaxime gelten auch vor der Beschwerdeinstanz (KOKES- Praxisanleitung Erwachsenenschutzrecht, Rz. 12.34). 1.7. Da das freiburgische Recht nichts anderes bestimmt, sind die Bestimmungen der Zivilprozessordnung sinngemäss anwendbar (Art. 450f ZGB). Die Rechtsmittelinstanz kann somit aufgrund der Akten entscheiden (Art. 327 Abs. 2 ZPO). 2. Der Beschwerdeführer beantragt, die alternierende Obhut sei zu gleichen Teilen abwechslungsweise durch jeden Elternteil jeweils während einer Woche auszuführen. Der Wechsel sei unter der Woche vorzunehmen. 2.1. Er führt dazu das Folgende aus: Das Friedensgericht habe bei seinem Entscheid wichtige Sachverhaltselemente nicht berücksichtigt, namentlich dass er inzwischen im gleichen Dorf wie die Kindsmutter wohnt, was die Übergaben der Kinder viel einfacher mache. Falls in der Vergangenheit eine instabile Situation der Kinder tatsächlich vorgeherrscht haben sollte, sei dies alleine der Beschwerdegegnerin zuzuschreiben. Entgegen der ausdrücklichen Empfehlungen des

Kantonsgericht KG Seite 6 von 15 Erziehungsbeistandes habe sie den Wohnort zusammen mit den Kindern mehrmals gewechselt. Diese Wohnortswechsel könnten somit nicht als Argument herbeigezogen werden, um die Erweiterung der Betreuungsanteile zugunsten des Vaters zu verweigern. Vor dem Hintergrund der vielen Wohnortswechsel der Beschwerdegegnerin sei insbesondere fraglich, ob überhaupt davon ausgegangen werden kann, dass die Situation der Kinder sich zum jetzigen Zeitpunkt bereits so weit stabilisiert hat, dass eine Änderung der Betreuungsanteile erneute Instabilität bringen könnte. Es sei dem Kindeswohl somit nicht abträglich, den Betreuungsanteil des Beschwerdeführers massvoll zu erhöhen. Dass die Kinder in F.________ wohnen und dort zur Schule gehen, würde für eine Erhöhung der Betreuungsanteile des Vaters sprechen, wohne er doch neu im gleichen Dorf wie die Mutter. Des Weiteren habe das Friedensgericht unerwähnt gelassen, dass die Übergabe der Kinder bereits gemäss dem bisherigen Betreuungssystem jeweils einmal pro Woche unter der Woche stattfand. Auch diesbezüglich bringe die Anpassung der Betreuungsanteile keinen Wechsel nach sich. Der bisher gelebte Austauschrhythmus zwischen den Eltern werde nicht erhöht. Die Annahme des Friedensgerichts, eine hälftige Aufteilung würde zu weiteren Konflikten führen, da den Kindern bei den Übergaben jeweils sehr viel Material übergeben werden müsste, lasse unberücksichtigt, dass der Vater genügend Kleider und Material der Kinder bei sich zuhause habe, um für sie sorgen zu können. Eine wochenweise Regelung würde die Übergabe der Kinder somit in keiner Weise verkomplizieren. Auch der Erziehungsbeistand sei einer Änderung des Betreu-ungsanteils nicht abgeneigt, solange die Betreuung funktioniere. Schliesslich sei im angefochtenen Entscheid des Friedensgerichts nicht berücksichtigt worden, dass sich der Beschwerdeführer als Selbständigerwerbender so organisieren kann, dass er mehrheitlich von zuhause aus arbeitet, um für seine beiden Kinder persönlich verfügbar zu sein (Beschwerde, S. 5 ff.). 2.2. Das Friedensgericht führte bezüglich der Aufteilung der Betreuungsanteile aus, am bisherigen System werde festgehalten. Ausschlaggebend für diesen Entscheid sei die Tatsache, dass ein erneuter Wechsel der Betreuungsmodalitäten für eine erneute Destabilisierung der Lebensumstände der Kinder sorgen würde. Das Bedürfnis nach Kontinuität und Sicherheit im Leben sei ein Teil der Bedürfnisse, welche für das Vorhandensein des Kindswohls gewährleistet werden müssen. Die Kinder hätten viele Wechsel hinter sich (Wohnort/Schule usw.). Die heutige Situation zeige, dass sich ihre Situation etwas stabilisiert habe. Sie würden in F.________ wohnen, dort zur Schule gehen und sie hätten in diesem Dorf Freunde gefunden. Die Aufteilung der Betreuungsanteile sei klar und die Kinder wüssten, wann sie bei welchem Elternteil sind. Würde die Aufteilung der Betreuungsanteile zum heutigen Zeitpunkt geändert, wäre dies ein erneuter Wechsel im Leben der Kinder, was nach Auffassung des Friedensgerichts dem Kindswohl abträglich ist. Der Kindsvater vermöge ausserdem nicht darzulegen, inwiefern eine Änderung der Betreuungsanteile dem Kindswohl zuträglicher wäre als die bisherige Aufteilung. Seiner Meinung nach würde das von ihm beantragte System die Stabilität, welche für die Kinder wichtig ist, fördern. Diesem Ziel könne jedoch besser begegnet werden, indem die bisherige Aufteilung beibehalten werde. Auch das verständliche Anliegen des Vaters, dass er in die schulischen Angelegenheiten der Kinder mehr einbezogen werden möchte, vermöge daran nichts zu ändern. Durch die im Rahmen der gemeinsamen elterlichen Sorge bestehenden Rechte und Pflichten könne und müsse der Einbezug des Kindsvaters ohnehin auch ausserhalb seiner Betreuungsanteile gewährleistet sein. Es seien auch keine anderen Sachverhaltselemente ersichtlich, welche eine Abänderung der geltenden Regelung notwendig machen würden. In casu würde die strikt hälftige Aufteilung überdies wohl dazu führen, dass die Konflikte zunehmen würden, müssten den Kindern bei den Übergaben doch jeweils sehr viel Material übergeben werden. Aufgrund der mangelhaften

Kantonsgericht KG Seite 7 von 15 Kommunikation zwischen den Eltern sei zu erwarten, dass dies ein zusätzliches Konfliktfeld werden würde, welches es zu verhindern gelte. Die diesbezügliche Einschätzung beziehe sich auf die aktuelle Situation und es sei nicht ausgeschlossen, dass in der Zukunft dereinst ein Wechsel der Betreuungsanteile möglich sein werde. Zum heutigen Zeitpunkt sei von einem solchen Wechsel jedoch abzusehen. 2.3. Wenn die Kindesschutzbehörde die alternierende Obhut anordnet, hat sie die Betreuungsanteile zu regeln. Das Gesetz sieht nicht vor, wie die Betreuungsanteile zu regeln sind. Die Normen über den persönlichen Verkehr (Art. 273 ff. ZGB) können jedoch analog herangezogen werden (BSK ZGB I-SCHWENZER/COTTIER, 2014, Art. 298 N. 10). Die gemeinsame elterliche Sorge begründet für keinen Elternteil einen Anspruch darauf, die Kinder genau während der Hälfte der Zeit in seiner Obhut zu haben. Der Kindesschutzbehörde kommt bei der Festlegung der Betreuungsanteile ein grosser Ermessensspielraum zu. Das Kindswohl ist die oberste Maxime des Kindsrechts; demnach ist es für die Regelung des Eltern-Kind-Verhältnisses immer der entscheidende Faktor, während die Interessen und Wünsche der Eltern in den Hintergrund zu treten haben (BGE 142 III 612 E. 4.2). 2.4. Aus den Akten geht insbesondere das Folgende hervor: Am 16. Dezember 2015 hat das Friedensgericht vorsorgliche Massnahmen erlassen, welche u.a. vorsehen, dass die gemeinsame elterliche Sorge über die Kinder bestätigt, die alternierende Obhut angeordnet und die Betreuungsanteile wie folgt geregelt werden: Der Vater ist berechtigt und verpflichtet, die Kinder jeweils wöchentlich von Donnerstag, 17.00 Uhr bis Samstag, 17.00 Uhr in seine Obhut zu nehmen. Jede zweite Woche dauert die Obhut von Donnerstag, 17.00 Uhr bis Sonntag, 17.00 Uhr, wobei sich die Eltern über weitergehende Betreuungsanteile (inkl. Ferien) in gegenseitiger Absprache einigen. Aus dem Bericht des Jugendamtes vom 7. Dezember 2016 geht namentlich hervor, dass die Parteien die Obhut und die Betreuungsanteile gemäss Entscheid vom 16. Dezember 2015 handhaben. Die Kinder würden sich bei beiden Elternteilen wohlfühlen und sowohl zum Vater als auch zur Mutter eine sichere Bindung aufweisen. Die Kinder hätten diverse Konflikte aus der Nähe miterlebt. Allerdings habe sich dies bisher nicht auf ihr Verhalten ausgewirkt. Die Betreuung werde durch beide Elternteile ordentlich gewährleistet. Teilweise würden die Kinder auch fremdbetreut. Allerdings seien beide Elternteile in der Kinderbetreuung engagiert. Die Kooperation zwischen den Kindseltern habe sich etwas verbessert. In Anbetracht der Tatsache, dass im vorliegenden Fall eine alternierende Obhut angeordnet worden sei, sei die Kooperation jedoch nach wie vor ungenügend. Der Vater versuche jeweils, Druck aufzubauen, indem er damit drohe, Anzeigen einzureichen oder seinen Fall an die Presse zu bringen. Nach Auffassung der Fachpersonen wisse er möglicherweise nicht, wie er seinen teilweise durchaus berechtigten Anliegen anders Geltung verschaffen solle. Die Mutter reagiere auf Kontaktversuche mit Ignorieren und versuche Konflikte so auszusitzen. Beide Verhaltensweisen seien nicht konstruktiv. In Anbetracht der mangelhaften Kooperation zwischen den Kindseltern sei die Situation für die Kinder auf lange Sicht nicht tragbar. Es bestehe aber ein Dilemma, wo man ansetzen und was man verändern könnte, um die Situation nachhaltig zu verbessern. Bei beiden Elternteilen zeigten sich positive wie negative Aspekte, welche sich letztendlich aufwiegen würden. Bezüglich Obhut und Betreuungsanteile sei die Regelung vorerst so zu belassen. Anlässlich der Sitzung des Friedensgerichts vom 26. April 2017 präzisierte der Vater seine Rechtsbegehren dahingehend, dass er verlangte, dass die gemeinsame elterliche Sorge und die

Kantonsgericht KG Seite 8 von 15 alternierende Obhut aufrecht zu erhalten seien. Die alternierende Obhut sei dahingehend zu gestalten, dass die Kinder jeweils eine Woche bei einem Elternteil verbringen sollten. Der Wechsel sei jeweils am Mittwochabend vorzunehmen. Er führte aus, dass er nun ebenfalls in F.________ wohne. Er wünsche sich einen Systemwechsel in der alternierenden Obhut, weil er seine Kinder möglichst oft sehen wolle und weil seine Kinder sich bei ihm wohlfühlen würden. Weil er seine Kinder fast nur im zweiten Teil der Woche sehe, habe er den Bezug zur Schule der Kinder etwas verloren. Früher sei er es gewesen, welcher die administrativen Angelegenheiten seiner Kinder geregelt habe. Er habe diese Arbeit gerne gemacht. Heute wünsche er sich, diesbezüglich mehr einbezogen zu werden. Es gehe ihm ebenfalls darum, dass die Kinder auch am Wochenende von beiden Elternteilen, also abwechselnd von der Mutter und vom Vater profitieren könnten. Aus diesem Grund wolle er, dass die Kinder gewisse Wochenenden auch bei der Mutter verbringen würden. Es gehe auch darum, für die Kinder eine gewisse Stabilität zu erreichen. Mit einer genauen „50/50-Aufteilung“ wüssten die Kinder, wann sie sich wo aufhalten würden. Er wünsche sich zudem eine Änderung der Übergabemodalitäten. Derjenige Elternteil, bei welchem die Kinder sich aufhalten würden, solle die Kinder jeweils zum anderen Elternteil bringen. Bisher sei es so gewesen, dass die Kindsmutter die Kinder jeweils zu ihm gebracht und bei ihm wieder abgeholt habe. Die Mutter erklärte, dass sie mit der Beibehaltung der alternierenden Obhut grundsätzlich einverstanden sei. Sie sei auch mit der Aufrechterhaltung der gemeinsamen elterlichen Sorge einverstanden. Einen Systemwechsel in der alternierenden Obhut befürworte sie hingegen nicht. Ein solcher Wechsel würde für die Kinder einmal mehr eine Veränderung ihrer Lebensumstände bedeuten, was dem Kindswohl abträglich sei. Ausserdem habe sie ihre Arbeitsstelle dergestalt angepasst, dass ein Systemwechsel auf wöchentliche Aufenthalte bei jedem Elternteil für sie kaum organisierbar sei. Die vom Vater vorgeschlagene Änderung der Übergabemodalitäten sei für sie in Ordnung. Der Beistand erklärte seinerseits, die Situation habe sich seit dem Bericht verbessert. Die Übergaben würden besser funktionieren. Er habe viel weniger Kontakt mit den Eltern. Für die Betreuung der Kinder wolle er ein Modell, das aus Sicht der Kinder funktioniere. Ihm sei grundsätzlich egal, welches Modell genommen werde, solange es funktioniere. Für die Kinder sei Stabilität wichtig. Am 22. September 2017 reichte das Jugendamt einen aktualisierten Bericht ein, aus welchem das Folgende hervorgeht: Insgesamt habe sich die Situation zwischen den Kindseltern seit dem Bericht vom 7. Dezember 2016 nicht grundlegend geändert. Die grösste Veränderung betreffe wohl die persönliche Situation der beiden Eltern. So habe die Mutter vor kurzem eine neue Stelle als Köchin in einem Restaurant in G.________ angetreten. Der Vater seinerseits sei in eine Wohnung nach F.________ umgezogen, was die Übergaben der Kinder etwas vereinfache. Beide Eltern würden übereinstimmend berichten, dass die Übergaben insgesamt besser funktionieren. Beide scheinen sich Mühe zu geben, dass es dabei nicht mehr zu Streitereien vor den Kindern kommt. Beide hätten dem Jugendamt erklärt, dass es schon seit Längerem nicht mehr zu grösseren Konflikten während der Übergaben gekommen sei. Konflikte würden aber weiterhin zwischen den Eltern bestehen, sowie auch ein gegenseitiges Misstrauen. Dabei würden beide Parteien das Konfliktpotential primär beim Gegenpart sehen, ihr eigenes Vorgehen hingegen als angemessen und adäquat. Das Jugendamt ist weiterhin der Ansicht, dass beide Parteien ihren Teil zu den Konflikten beitragen. Gleichzeitig würden sie es aber auch immer wieder selbständig schaffen, Lösungen zu finden. Das Jugendamt hat auch den Eindruck, dass die Konfliktintensität insgesamt abnimmt. Beiden Parteien scheinen sich bewusst zu sein, dass anhaltende Konflikte weder für das Wohlergehen ihrer Kinder noch für ihr eigenes Wohlergehen förderlich sind und möchten, dass es möglichst keine Streitereien mehr zwischen ihnen gibt. Trotz dieser als positiv

Kantonsgericht KG Seite 9 von 15 zu bewertenden Entwicklungen seien die Kooperation und die Kommunikation zwischen den Eltern insgesamt weiterhin als noch nicht genügend gut zu bezeichnen, damit eine alternierende Obhut langfristig beibehalten werden könne. Dafür müssten sich beide Eltern noch weiter entwickeln und an ihrem Konfliktverhalten arbeiten. Gemäss ihren Ausführungen vom 28. September 2017 ist die Beschwerdegegnerin seit dem 1. September 2017 zu 70% als Küchenchefin im Restaurant H.________ in G.________ angestellt. Sie arbeite jeweils am Donnerstag, am Freitag und am Samstag den ganzen Tag. Darüber hinaus arbeite sie teilweise am Dienstag jede zweite Woche. Am Donnerstag würden die Kinder von einer Tagesmutter betreut. Am Freitag und am Samstag befänden sie sich beim Vater. Für den Dienstag jeder zweiten Woche habe sie eine Lösung mit einer in ihrer Nähe wohnhaften Kollegin gefunden, welche ebenfalls einen Sohn hat, der mit C.________ den Kindergarten besucht. 2.5. Die Kinder sind etwas mehr als 6 und bald 4 Jahre alt. Deren Obhut und die Betreuungsanteile sind seit Ende 2015 vorsorglich geregelt und die Eltern halten sich alles in allem daran. Den Kindern geht es grundsätzlich gut. Der Vater kümmert sich etwas mehr als einen Drittel der Zeit um seine Söhne. Eltern und Jugendamt bzw. Beistand sind sich einig, dass die Kinder Stabilität brauchen. Nachdem sie mit der Mutter im September 2015 das Elternhaus verlassen haben, sind sie in der Folge zweimal umgezogen (I.________-J.________, J.________- F.________); seit Ende November 2016 leben sie in F.________. Seit April 2017 wohnt nun auch der Vater in diesem Dorf. Dieser ist selbständig tätig und kann sich seine Arbeitszeit einteilen. Die Mutter ist neu als Küchenchefin zu 70% tätig. Der Vater wünscht eine „50/50-Aufteilung“ der Betreuungsanteile, was die Mutter ablehnt. Ein solcher Wechsel würde ihrer Meinung nach für die Kinder einmal mehr eine Veränderung ihrer Lebensumstände bedeuten, was dem Kindswohl abträglich sei. Ausserdem habe sie ihr Arbeitspensum erhöht (von 40% auf 70%), weil sie nicht vom Sozialdienst abhängig sein wolle, da sie für die Kinder einzig einen Betrag von CHF 730.vom kantonalen Sozialamt (Bevorschussung) erhalte, was deren effektiven Kosten nicht decke. Auch wenn dem Vater zuzustimmen ist, wenn er festhält, dass die Mutter durch die Umzüge – teils auch gegen die Meinung des Beistandes – nicht zur Stabilität der Kinder beigetragen hat, der bisher gelebte Austauschrhythmus mit der gewünschten Regelung nicht erhöht würde und die Eltern bei einer hälftigen Aufteilung der Betreuungsanteile genügend Kleider und Material zur Verfügung haben müssen, drängt sich ein erneuter Wechsel zurzeit nicht auf, insbesondere nicht mit Blick auf das Wohl der Kinder. Die vom Vater angestrebte Aufteilung – zu gleichen Teilen abwechslungsweise jeweils während einer Woche – würde die bisherige Regelung nicht nur ausdehnen, sondern gänzlich ändern. Der Beschwerdeführer lässt zudem ausser Acht, dass die Mutter ihre Arbeitszeit nicht selbständig einteilen, bzw. nicht nur alle zwei Wochen arbeiten kann. Überdies ist sie im Gastgewerbe tätig, was zur Folge hat, dass sie auch gehalten sein kann bzw. ist, am Wochenende zu arbeiten, so dass die gewünschte Regelung so oder anders Probleme bieten würde, was wiederum zu neuen Konflikte führen könnte bzw. würde. Dass beide Eltern im gleichen Dorf wohnen, ändert daran nichts. Mit den von der Vorinstanz bestimmten Betreuungsanteilen und -modalitäten kann die Stabilität und die Kontinuität im Leben der beiden Kinder zurzeit am besten gewährleistet werden. In diesem Punkt ist die Beschwerde somit abzuweisen. 3. Der Beschwerdeführer beantragt weiter, der zivilrechtliche Wohnsitz der Kinder sei an seinem Wohnsitz festzulegen und die Erziehungsgutschriften der AHV entsprechend den Betreuungsanteilen jeder Partei je zur Hälfte anzurechnen.

Kantonsgericht KG Seite 10 von 15 3.1. Er macht in diesem Zusammenhang geltend, er sei immer schon derjenige gewesen, der sich um die administrativen Belange der Kinder kümmerte. Zudem stehe bei ihm kein weiterer Wohnortswechsel an. Die Kindsmutter hingegen sei in den letzten Monaten bereits mehrfach umgezogen, zuletzt am 28. November 2016 nach F.________, ohne ihn über ihren Umzug in Kenntnis zu setzen. Bei alternierender Obhut zu gleichen Teilen wie er sie beantrage, sei überdies die Erziehungsgutschrift hälftig zwischen den Eltern aufzuteilen (Beschwerde, S. 7 f.). 3.2. Hierzu hat das Friedensgericht festgehalten, die Kindseltern hätten zur Frage des Wohnsitzes keine Anträge gestellt. Beide hätten seit neustem den gleichen Wohnsitz, weshalb diese Thematik derzeit nicht aktuell sei. Allerdings habe die Vergangenheit gezeigt, dass sich die Kindseltern beim Wohnsitz der Kinder nicht immer einig waren. Die gleiche Problematik könnte sich jederzeit wieder stellen, weil die Kindseltern untereinander zu verschiedenen Themen erhebliche Kommunikationsschwierigkeiten haben und jederzeit Streitigkeiten entbrennen können. Es sei daher notwendig, die bestehende Regelung zu bestätigen. Dementsprechend sei es praktikabel, wenn die Kinder ihren Wohnsitz dort haben, wo sie in der überwiegenden Zeit verbleiben werden. Bei den festgelegten Betreuungsanteilen würden die Kinder überwiegend (während ungefähr 2/3 der Zeit) durch die Kindsmutter betreut werden. Daher sei der zivilrechtliche Wohnsitz von C.________ und D.________ am Wohnsitz der Kindsmutter festzulegen. Die Anrechnung der AHV-Erziehungsgutschriften sei ihrerseits von der tatsächlichen Aufteilung der Betreuung abhängig. Bei den festgelegten Betreuungsanteilen betreue der Kindsvater die Kinder rund 28.57% respektive jede zweite Woche 42.85% der Zeit. Der durchschnittliche Betreuungsanteil liege damit bei 35.7% pro Woche. Damit obliege die überwiegende Betreuung der Kindsmutter. Die Erziehungsgutschriften würden bei diesem Ergebnis B.________ alleine zustehen. 3.3. Sind sich die Kindseltern bei alternierender Obhut über den zivilrechtlichen Wohnsitz der Kinder nicht einig, kann das Gericht diesen festlegen (SCHWENZER/COTTIER, Art. 298 N. 9 m.H.). Bei gemeinsamer elterlicher Sorge, aber überwiegender Betreuung des Kindes durch einen Elternteil, muss die ganze Erziehungsgutschrift dem hauptbetreuenden Elternteil angerechnet werden. Wenn beide Eltern ihr Kind zu gleichen Teilen betreuen, wird die Erziehungsgutschrift hälftig aufgeteilt (Art. 52fbis Abs. 2 AHVV). 3.4. Vorliegend werden die von der Vorinstanz festgesetzten und bereits im Entscheid vom 16. Dezember 2015 vorgesehenen Betreuungsanteile bestätigt. Die Kinder werden somit überwiegend von der Mutter betreut, so dass es sich auch rechtfertigt, die Wohnsitzregelung und jene in Bezug auf die Erziehungsgutschriften zu bestätigen. Sollte die Mutter wiederum umziehen und somit den Aufenthaltsort der Kinder ändern wollen, wird dies unter den Voraussetzungen von Art. 301a Abs. 2 ZGB der Zustimmung des Vaters oder der Entscheidung des Gerichts oder der Kindesschutzbehörde bedürfen. Auch in diesem Punkt ist die Beschwerde daher abzuweisen. 4. Der Beschwerdeführer schliesst auf Aufhebung von Ziffer 7 des Entscheids vom 26. April 2017, welche die Beauftragung einer externen Gutachterstelle mit einem Gutachten über die Erziehungsfähigkeit der Kindseltern vorsieht. 4.1. Er ist der Auffassung, die Feststellung des Friedensgerichts, es sei fraglich, ob die Erziehungsfähigkeit der Kindseltern in vollem Umfang gegeben sei, stehe im klaren Widerspruch mit der Begründung der alternierenden Obhut. Die Vorinstanz nenne ausdrücklich die Qualitäten beider Kindseltern, welche sich fürsorglich und durchaus kompetent um ihre Kinder sorgen

Kantonsgericht KG Seite 11 von 15 würden. Die Erziehungsfähigkeit der Eltern sei nicht angezweifelt worden. Somit gehe das Friedensgericht von einer falschen und willkürlichen Sachverhaltsfeststellung aus. Er habe immer versucht, mit dem Erziehungsbeistand zusammenzuarbeiten und habe bei anstehenden Problemen regelmässig Kontakt mit ihm aufgenommen. Ebenfalls sei er an allen Terminen mit Frau K.________ vom Jugendamt anwesend gewesen. Die Mutter hingegen habe die Termine nicht wahrgenommen. Darüber hinaus sei nicht ersichtlich, inwiefern ein Erziehungsgutachten überhaupt geeignet wäre, die Schwierigkeiten, welche die Kindseltern in der Kooperation und in der Kommunikation untereinander haben, zu lösen. Gemäss dem Bericht des Erziehungsbeistands vom 7. Dezember 2016 sei das Kernproblem in casu die konfliktbehaftete Beziehung zwischen den Kindseltern. Als geeignete Massnahme käme somit vielmehr eine Mediation in Betracht. Er habe diesen Vorschlag positiv aufgenommen und unterstützt. Anlässlich der Sitzung vom 26. April 2017 habe der Erziehungsbeistand eine neue Einschätzung der Situation abgegeben und erklärt, die Situation habe sich verbessert und es gäbe eine positive Entwicklung. Die Übergaben würden besser funktionieren. Das Friedensgericht habe bei seiner Anordnung eines Gutachtens über die Erziehungsfähigkeit der Eltern keinerlei Bezug zu dieser jüngsten Stellungnahme des Beistandes genommen. Zudem sei das Urteil des Polizeirichters des Sensebezirks vom 18. Mai 2017 zu erwähnen, welches ihn von sämtlichen Anschuldigungen der Mutter freispreche. Dieser Entscheid könne dazu beitragen, die Bereitschaft und die Kommunikationsfähigkeit zwischen den Eltern zu verbessern (Beschwerde, S. 8 f.). 4.2. Laut dem Friedensgericht liegt das besondere Merkmal des vorliegenden Falles nach wie vor im äusserst ambivalenten Verhalten der Kindseltern. Zum einen schienen sie eindeutige Qualitäten für die Kindererziehung mitzubringen. Sie seien fürsorgliche Eltern und hätten eine enge Bindung zu ihren Kindern. Zum anderen hätte sie erhebliche Schwierigkeiten in der Kooperation und in der Kommunikation untereinander. An der Anhörung vom 26. April 2017 sei ausgeführt worden, dass Abmachungen zwischen den Kindseltern schriftlich getroffen werden müssen, ansonsten würden sie nicht funktionieren. Immer wieder komme es zwischen ihnen zu Konflikten, welche den Beizug der Polizei erfordern (letztmals am 7. oder am 8. Januar 2017). Auch die Tatsache, dass die mit Entscheid vom 25. Mai 2016 angeordnete soziale Abklärung durch das kantonale Jugendamt gescheitert ist, werfe Fragen auf. Gemäss dem Jugendamt würden die Gründe des Scheiterns daran liegen, dass die Mutter an mehreren Terminen nicht teilgenommen und der Vater die notwendigen Auskünfte teilweise verweigert habe. Aus dem Bericht vom 7. Dezember 2016 gehe überdies hervor, dass die aktuelle konfliktbehaftete Beziehung zwischen den Eltern für die Kinder auf längere Sicht hin nicht tragbar sein werde. Durch diese Umstände stelle sich die Frage, inwiefern die Erziehungsfähigkeit der beiden Eltern in vollem Umfang gegeben sei und daraus resultierend, welche weiteren Massnahmen zum Schutz des Kindswohls allenfalls zu treffen seien. Lege das Friedensgericht seinem Entscheid die fünf Dimensionen der entwicklungsfördernden Erziehungsfähigkeit nach Tschöpe-Scheffler zugrunde, stelle sich die Frage, inwieweit die Kindseltern in der Lage sind, die Bedürfnisse ihrer Kinder aufgrund der konfliktbehafteten Beziehung untereinander zu erkennen, inwieweit die Kindseltern in der Lage sind, ihren Kindern Kontinuität in Erziehung, Beziehung und Umfeld herzustellen und inwieweit die Kindseltern in der Lage sind, ihren Kindern Werte und Regeln zu vermitteln. Aus diesen Gründen sei eine externe Gutachterstelle mit der Erstellung eines Erziehungsfähigkeitsgutachtens zu beauftragen. 4.3. Die Schutzbehörde erforscht den Sachverhalt von Amtes wegen. Sie zieht die erforderlichen Erkundigungen ein und erhebt die notwendigen Beweise. Sie kann eine geeignete Person oder Stelle mit Abklärungen beauftragen. Nötigenfalls ordnet sie das Gutachten einer sachverständigen Person an (Art. 446 ZGB).

Kantonsgericht KG Seite 12 von 15 Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde ist befugt, den Eltern auf Grund von Art. 307 ZGB die Weisung zur Durchführung einer Therapie zu erteilen, wenn die Wahrung des Kindswohls dies erfordert. Art. 307 Abs. 3 ZGB bildet für die Anordnung einer Beratung, Mediation oder Therapie grundsätzlich eine genügende Rechtsgrundlage (siehe u.a. BGE 142 III 197 E. 3.7). Die Regelung der elterlichen Sorge hat dem Kindeswohl zu entsprechen und dient nicht der Sanktionierung eines Elternteils (BGE 142 III 197 E. 3.7). Die Einhaltung einer Weisung kann indes mit strafrechtlichen Mitteln erzwungen werden (Urteil BGer 5A_65/2017 vom 24. Mai 2017 E. 2.2). 4.4. Die Vorinstanz beschäftigt sich seit rund zwei Jahren mit der vorliegenden Angelegenheit, welche als eher komplex zu bezeichnen und bereits Gegenstand von drei Aktenheften ist. Sie hat den Sachverhalt ausführlich geprüft und ist zum Schluss gekommen, dass es im Moment dem Kindswohl am besten entspricht, wenn die Ende 2015 eingeführte alternierende Obhut trotz der vorhandenen Spannungen und der mangelnden Kooperation zwar aufrechterhalten wird – genauso wie die Erziehungsbeistandschaft im Sinne von Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB –, die Erziehungsfähigkeit der Kindseltern jedoch eingehender zu analysieren ist. Dem ist zuzustimmen. Die Eltern haben erhebliche Schwierigkeiten in der Kommunikation und Kooperation untereinander. Das Fehlverhalten ist jeweils beim anderen Elternteil zu suchen, was auch beim Lesen der Beschwerdeschrift bestätigt wird. Dass bzw. inwiefern das Urteil des Polizeirichters des Sensebezirks vom 18. Mai 2017 daran etwas ändern kann, ist nicht ersichtlich. In seinem Bericht vom 7. Dezember 2016 brachte das Jugendamt vor, dass in Anbetracht der mangelhaften Kooperation zwischen den Kindseltern die Situation für die Kinder auf lange Sicht nicht tragbar sei. Es bestehe aber ein Dilemma, wo man ansetzen und was man verändern könnte, um die Situation nachhaltig zu verbessern. Bei beiden Elternteilen zeigten sich positive wie negative Aspekte, welche sich letztendlich aufwiegen würden. In seinem Bericht vom 22. September 2017 führte es weiter aus, die Situation zwischen den Kindseltern habe sich seit dem Bericht vom 7. Dezember 2016 nicht grundlegend geändert. Beide Eltern scheinen sich zwar Mühe zu geben, dass es nicht mehr zu Streitereien vor den Kindern kommt. Die Übergaben würden auch besser funktionieren. Konflikte würden aber weiterhin bestehen, sowie auch ein gegenseitiges Misstrauen. Dabei würden beide Parteien das Konfliktpotential primär beim Gegenpart sehen, ihr eigenes Vorgehen hingegen als angemessen und adäquat. Alles in allem seien die Kooperation und die Kommunikation zwischen den Eltern trotz der als positiv zu bewertenden Entwicklungen insgesamt weiterhin als noch nicht genügend gut zu bezeichnen, damit eine alternierende Obhut langfristig beibehalten werden könne. Dafür müssten sich beide Eltern noch weiter entwickeln und an ihrem Konfliktverhalten arbeiten. Aufgrund dieser Ausführungen oblag es dem Friedensgericht als Kindesschutzbehörde der Problematik nachzugehen. Ein Gutachten über die verschiedenen Teilgehalte der Erziehungsfähigkeit kann hierfür ein geeignetes Mittel sein. Ziel eines solchen Gutachtens ist es zudem nicht nur, die diversen Aspekte der Erziehungsfähigkeit zu prüfen, sondern auch Lösungsansätze zu eruieren, mit welchen die allgemeine Situation – insbesondere jene der Kinder, aber auch das Verhältnis zwischen den Eltern – verbessert werden kann. Die Vorinstanz hat in casu ihren Ermessenspielraum nicht überschritten. Die Anordnung des Gutachtens ist an die konkrete Situation angepasst und verhältnismässig, konnte doch die soziale Abklärung durch das „Intake“ des kantonalen Jugendamts mangels Kooperation der Kindseltern nicht durchgeführt werden. Die Beschwerde ist dementsprechend abzuweisen. 5. In einem letzten Punkt beantragt der Beschwerdeführer, der Beistand sei zu verpflichten, beide Elternteile in ihren jeweiligen Elternpflichten zu stärken. http://relevancy.bger.ch/php/aza/http/index.php?lang=fr&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=Mediation+Konflikt&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F142-III-197%3Afr&number_of_ranks=0#page201 http://relevancy.bger.ch/php/aza/http/index.php?lang=fr&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=Mediation+Konflikt&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F142-III-197%3Afr&number_of_ranks=0#page197

Kantonsgericht KG Seite 13 von 15 5.1. Er begründet dies wie folgt: In Erwägung 15, S. 12 des angefochtenen Entscheids führe das Friedensgericht aus, der Beistand solle weiter die Entwicklung der Kinder im Auge behalten und soweit nötig, beide Eltern in ihrer Erziehungsfähigkeit stärken. In Ziff. 10 Bst. b des Dispositivs werde der Beistand jedoch angewiesen, lediglich den Vater in seinen Vaterpflichten zu stärken. In Anwendung von Art. 308 Abs. 2 ZGB habe der Beistand auch die Mutter in ihren Mutterpflichten zu stärken (Beschwerde, S. 10). 5.2. Das Friedensgericht führte hierzu aus, der Auftrag des Beistandes umfasse nach wie vor die Beratung und Vermittlung bei der Umsetzung der alternierenden Obhut. Der Beistand solle weiter die Entwicklung der Kinder im Auge behalten und soweit nötig, beide Eltern in ihrer Erziehungsfähigkeit stärken. In ihrer Stellungnahme vom 22. Juni 2017 hält die Vorinstanz zudem fest, mit Entscheid vom 26. April 2017 habe sie am 16. Dezember 2015 angeordnete Erziehungsbeistandschaft bestätigt. Diese Bestätigung umfasse auch den Wortlaut des Auftrags an den Erziehungsbeistand, welcher bereits im Entscheid vom 16. Dezember 2015 vorsah, dass der Erziehungsbeistand den Vater bei der Erfüllung seiner Vaterpflichten stärken sollte. Inwiefern in diesem Punkt eine falsche Rechtsanwendung im Sinne von Art. 320 Bst. a ZPO vorliegen solle, sei nicht ersichtlich und werde vom Beschwerdeführer auch nicht in genügender Form dargelegt. 5.3. Mit Entscheid vom 16. Dezember 2015 wurde die Erziehungsbeistandschaft im Sinne von Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB angeordnet und die Aufgaben des Beistandes festgelegt. Diese sahen u.a. vor: „b. den Vater in seinem Vaterpflichten zu stärken; e. soweit nötig die Eltern in ihrer Erziehungsfähigkeit durch Familienbegleitung und Coaching zu stärken“. Dieser Entscheid wurde nicht angefochten und soweit ersichtlich wurden in der Folge auch keine Anträge auf Abänderung der Aufgaben gestellt. Am 26. April 2017 wurde die Erziehungsbeistandschaft sodann bestätigt und mit ihr auch die Aufgaben des Beistandes. Der Begründung des Beschwerdeführers kann daher nicht gefolgt werden. Es ist weder dargetan, noch ersichtlich, inwiefern der Sachverhalt falsch festgestellt oder das Recht verletzt worden wäre. 6. Die Beschwerde ist dementsprechend vollumfänglich abzuweisen und der Entscheid des Friedensgerichts vom 26. April 2017 zu bestätigen. 7. 7.1. Beide Parteien beantragen für das Beschwerdeverfahren die Gewährung der vollständigen unentgeltlichen Rechtspflege. Gemäss Art. 117 ZPO hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wer nicht über die notwendigen Mittel verfügt und wessen Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Aus den Akten erhellt, dass diese Voraussetzungen vorliegend erfüllt sind (vgl. u.a. URP-Gesuche vom 9. Juni 2017 und 26. Juli 2017). Zudem erschienen die jeweiligen Rechtsbegehren nicht aussichtslos. Den Parteien ist somit die vollständige unentgeltliche Rechtspflege ohne Kosten zu gewähren. Sie werden darauf hingewiesen, dass sie zur Nachzahlung verpflichtet sind, sobald sie dazu in der Lage sind. 7.2. Die angemessene Entschädigung der amtlichen Verteidigung in Zivilsachen wird aufgrund des Arbeitsaufwands sowie der Wichtigkeit und des Schwierigkeitsgrads der Angelegenheit festgesetzt (Art. 57 Abs. 1 JR). Massgebend ist jener Aufwand, den ein Anwalt mit durchschnittlicher Arbeitserfahrung zur korrekten Führung des Verfahrens benötigt. Wird die Entschädigung auf Grund einer detaillierten Kostenliste festgesetzt, so beträgt der Stundenansatz CHF 180.- bzw. CHF 120.-, wenn die Angelegenheit hauptsächlich von einer Praktikantin oder

Kantonsgericht KG Seite 14 von 15 einem Praktikanten behandelt wurde (Art. 57 Abs. 2 JR). Die Entschädigung kann auch global festgesetzt werden (Art. 57 Abs. 2 JR e contrario). Aufgrund des für die vorliegende Zivilsache erforderlichen Arbeitsaufwands sowie der Wichtigkeit und des Schwierigkeitsgrades der Angelegenheit wird die angemessene Entschädigung von Rechtsanwalt Zbinden und Rechtsanwalt Sahli auf einen globalen Betrag von je CHF 1‘200.-, zuzüglich MwSt. von CHF 96.-, festgesetzt. 8. 8.1. Die Verfahrenskosten gehen zu Lasten der betroffenen Person; Art. 108 ZPO bleibt vorbehalten. Parteikosten können zugesprochen werden, soweit das Verfahren einen Konflikt privater Interessen betrifft (Art. 450f ZGB i.V.m. Art. 6 Abs. 1 und 3 KESG). Das Gericht kann von den Verteilungsgrundsätzen abweichen und die Prozesskosten nach Ermessen verteilen, namentlich in familienrechtlichen Verfahren oder wenn andere besondere Umstände vorliegen, die eine Verteilung nach dem Ausgang des Verfahrens als unbillig erscheinen lassen (Art. 450f ZGB i.V.m. Art. 107 Abs. 1 Bst. c und f ZPO). Der Beschwerdeführer ist mit keinem seiner Begehren durchgedrungen. Daher sind ihm die Kosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen, unter Vorbehalt der gewährten vollständigen unentgeltlichen Rechtspflege. 8.2. Die Gerichtskosten werden auf pauschal CHF 600.- festgesetzt. 8.3. Die vom Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin geschuldete Parteientschädigung wird unter Berücksichtigung der Art, der Schwierigkeit und des Umfangs des Verfahrens sowie der notwendigen Arbeit von Rechtsanwalt Sahli (insbesondere Kenntnisnahme der Beschwerde und der Eingabe vom 20. September 2017, Redaktion der Stellungnahmen, Kenntnisnahme des Urteils, Besprechungen mit der Klientin), des Interesses und der wirtschaftlichen Verhältnisse der Parteien global auf CHF 1'700.-, zuzüglich 8% MwSt. von CHF 136.-, festgesetzt (vgl. Art. 63 und 64 Abs. 1 Bst. c JR). Der Hof erkennt: I. Die Beschwerde wird abgewiesen. Der Entscheid des Friedensgerichts des Sensebezirks vom 26. April 2017 wird folglich bestätigt. II. Das Gesuch von A.________ wird gutgeheissen und ihm wird für das Beschwerde-verfahren die vollständige unentgeltliche Rechtspflege gewährt, unter Beiordnung von Rechtsanwalt Daniel Zbinden als amtlicher Rechtsbeistand. A.________ wird darauf hingewiesen, dass er zur Nachzahlung verpflichtet ist, sobald er dazu in der Lage ist. Die angemessene Pauschalentschädigung von Rechtsanwalt Daniel Zbinden als amtlicher Rechtsbeistand wird für das Beschwerdeverfahren auf CHF 1‘296.-, inkl. MwSt. zu CHF 96.-, festgesetzt.

Kantonsgericht KG Seite 15 von 15 III. Das Gesuch von B.________ wird gutgeheissen und ihr wird für das Beschwerdeverfahren die vollständige unentgeltliche Rechtspflege gewährt, unter Beiordnung von Rechtsanwalt Armin Sahli als amtlicher Rechtsbeistand. B.________ wird darauf hingewiesen, dass sie zur Nachzahlung verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist. Die angemessene Pauschalentschädigung von Rechtsanwalt Armin Sahli als amtlicher Rechtsbeistand wird für das Beschwerdeverfahren auf CHF 1‘296.-, inkl. MwSt. zu CHF 96.-, festgesetzt. IV. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden A.________ auferlegt, unter Vorbehalt der ihm gewährten vollständigen unentgeltlichen Rechtspflege. Die dem Staat geschuldeten Gerichtskosten werden pauschal auf CHF 600.- festgesetzt. Die B.________ geschuldete Parteientschädigung wird auf CHF 1'836.-, inkl. MwSt. zu CHF 136.-, festgesetzt. V. Zustellung. Dieses Urteil kann innert 30 Tagen nach seiner Eröffnung mit Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeitsvoraussetzungen sind in den Art. 72–77 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Freiburg, 24. Oktober 2017/swo Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin

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