Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Augustinergasse 3, Postfach 1654, 1701 Freiburg T +41 26 304 15 00, F +41 26 304 15 01 www.fr.ch/tc — Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB 106 2017 48 Urteil vom 23. Mai 2017 Kindes- und Erwachsenenschutzhof Besetzung Präsidentin: Sandra Wohlhauser Richter: Catherine Overney, Michel Favre Gerichtsschreiberin- Berichterstatterin: Cornelia Thalmann El Bachary Parteien A.________, Beschwerdeführer in der Angelegenheit betreffend B.________ Gegenstand Erwachsenenschutz – Erweiterung des Aufgabenbereichs der Beiständin Beschwerde vom 10. Mai 2017 gegen den Entscheid des Friedensgerichts des Saanebezirks vom 21. April 2017
Kantonsgericht KG Seite 2 von 6 Sachverhalt A. B.________ ist 82 Jahre alt und wohnte bis Januar 2017 zusammen mit ihrem Sohn A.________ in ihrer Wohnung. Am 9. Januar 2017 musste sie notfallmässig ins HFR Freiburg - Kantonsspital (nachfolgend: HFR) eingeliefert werden, nachdem ihr gesundheitlicher Zustand eine ambulatorische Pflege nicht mehr zugelassen hat. Am 23. Januar 2017 kam es zu einer Gefährdungsmeldung (act. 1 ff.). Mit Entscheid vom 27. Januar 2017 ordnete das Friedensgericht die fürsorgerische Unterbringung von B.________ an (500 2017 16). Am selben Tag errichtete das Friedensgericht eine Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung im Sinne Art. 394 i.V.m. Art. 395 ZGB (act. 32 ff.). Das Mandat wurde C.________, vom Beistandschaftsamt für Erwachsene in D.________, anvertraut. Gegen die Entscheide vom 27. Januar 2017 reichte A.________ am 7. Februar 2017 (fürsorgerische Unterbringung) und am 8. Februar 2017 (Beistandschaft) Beschwerde ein. Der hiesige Hof wies die Beschwerden am 16. Februar 2017 ab. Bezüglich der fürsorgerischen Unterbringung änderte er den Entscheid des Friedensgerichts von Amtes dahingehend ab, dass B.________ auf unbestimmte Dauer im HFR, in der Abteilung zur vorübergehenden Aufnahme und Orientierung (nachfolgend: AVAO) bzw. in einer anderen adäquaten Einrichtung bleibt (106 2017 13 und 106 2017 14). B. Am 28. Februar 2017 nahm das Alters- und Pflegeheim E.________ B.________ in der AVAO auf (act. 65 verso). Die Abklärungen in der AVAO ergaben, dass der Gesundheitszustand von B.________ der Pflegestufe 10 und der Gruppe PE2 gemäss Zuweisungstabellen von ESA und RAI/RUG entspreche (act. 65). Auf Anfrage der Beiständin bestätigte Dr. med. F.________ am 30. März 2017, dass B.________ aufgrund ihres Pflegebedarfs nicht in ihre Wohnung zurückkehren könne, sondern in einem Alters- und Pflegeheim aufgenommen werden sollte (act. 64). Am 21. April 2017 ersuchte die Beiständin das Friedensgericht, ihren Aufgabenbereich zu erweitern, um den Eintritt von B.________ in ein Alters- und Pflegeheim zu organisieren (act. 62). Mit Entscheid vom 21. April 2017 erweiterte das Friedensgericht den bestehenden Aufgabenbereich der Beiständin wie folgt: a) B.________ einen Platz im Alters- und Pflegeheim zu verschaffen und den Beherbergungsvertrag abzuschliessen; b) B.________s Wohnung zu betreten und zu kündigen, die Post zu öffnen und zu lesen, den Haushalt zu liquidieren, den Umzug zu organisieren. Einer allfälligen Beschwerde wurde die aufschiebende Wirkung entzogen. Die Gebühren und Kosten wurden vorbehalten (act. 73 f.). C. Gegen den Entscheid vom 21. April 2017 reichte A.________ am 10. Mai 2017 Beschwerde ein. Er beantragt, seine Mutter müsse unverzüglich nach Hause, Kosten zu Lasten der Verursacher. B.________ hat die Beschwerde mitunterzeichnet. Das Friedensgericht liess dem hiesigen Hof die Akten mit Schreiben vom 16. Mai 2017 zukommen. Auf eine Stellungnahme zur Beschwerde verzichtete es und bezog sich auf die Akten.
Kantonsgericht KG Seite 3 von 6 Erwägungen 1. a) Das Kantonsgericht bzw. dessen Kindes- und Erwachsenenschutzhof (Art. 14 Abs. 1 Bst. c des Reglements für das Kantonsgericht vom 22. November 2012 betreffend seine Organisation und seine Arbeitsweise [RKG]) ist zuständig für die Beschwerden gegen Entscheide, die von der Schutzbehörde oder deren Präsidentin oder Präsidenten getroffen wurden (Art. 8 KESG). b) Gemäss Art. 450b Abs. 1 ZGB beträgt die Beschwerdefrist 30 Tage seit Mitteilung des Entscheids. Der angefochtene Entscheid wurde dem Beschwerdeführer am 8. Mai 2017 zugestellt, sodass die Beschwerde vom 10. Mai 2017 fristgerecht erfolgt ist. c) Nach Art. 450 Abs. 2 ZGB sind namentlich die am Verfahren beteiligten Personen und die der betroffenen Person nahestehenden Personen zur Beschwerde befugt. Vorliegend ist der Beschwerdeführer als Sohn, der mit seiner Mutter zusammenlebte, zur Erhebung der Beschwerde befugt. d) Gemäss Art. 450a Abs. 1 ZGB können mit der Beschwerde Rechtsverletzungen (Ziff. 1), die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts (Ziff. 2) sowie die Unangemessenheit (Ziff. 3) gerügt werden. Die für das erstinstanzliche Verfahren anwendbaren Grundsätze der Untersuchungs- und Offizialmaxime gelten auch vor der Beschwerdeinstanz (KOKES-Praxisanleitung Erwachsenenschutzrecht, Rz. 12.34). e) Die Beschwerde ist beim Gericht schriftlich und begründet einzureichen (Art. 450 Abs. 3 ZGB). Dies ist vorliegend der Fall. f) Da das freiburgische Recht nichts anderes bestimmt, sind die Bestimmungen der Zivilprozessordnung sinngemäss anwendbar (Art. 450f ZGB). Die Rechtsmittelinstanz kann somit aufgrund der Akten entscheiden (Art. 327 Abs. 2 ZPO). 2. a) Der Beschwerdeführer setzt sich nicht mehr gegen die Beistandschaft als solche zur Wehr, sondern er will nicht, dass seine Mutter in ein Alters- und Pflegeheim muss. Er beantragt daher, sie müsse unverzüglich nach Hause. Er begründet dies zusammengefasst und sinngemäss wie folgt: Er habe sich während 15 Jahren einwandfrei um seine Mutter gekümmert. Sie leide nach ihrem Schlaganfall an erheblichen kognitiven und motorischen Defiziten, was jedoch zu keinem hohen Pflegebedarf führe. Der wirkliche Pflegebedarf bestehe darin, sie in ihrem gewohnten Umfeld zu erhalten, ihr dadurch Geborgenheit zu geben, ihr zuzuhören und sie zu verstehen in ihren Nöten und Wünschen. Ein sehr dunkles Bild werfe dabei, dass man Dr. med. F.________, dessen intransigente Meinung bereits bekannt war, als Gutachter im Heim E.________ eingesetzt habe; damit sei schon im Voraus bekannt gewesen, wie die Expertise ausfallen würde. Als es darum gegangen sei, den Pflegebedarf seiner Mutter zu seiner Unterstützung festzustellen, habe man ihn lange im Regen stehen lassen; nun steige der unveränderte Pflegeaufwand plötzlich grundlos ins Unermessliche. Pflegegrad 10 sei völlig absurd. Die ungerechte Bewertung seiner Mutter würde sie überdies schwer in ihrem Vermögen schädigen. Er selber habe eine unabhängige, objektive Untersuchung des Pflegebedarfs seiner Mutter verlangt.
Kantonsgericht KG Seite 4 von 6 b) In seinem Entscheid hält das Friedensgericht fest, aus dem Bericht des Alters- und Pflegeheims E.________ gehe klar hervor, dass eine Rückkehr nach Hause ausgeschlossen sei und sich ein ständiger Aufenthalt in einem Alters- und Pflegeheim aufdränge. Im Entscheid vom 27. Januar 2017 sei bei der Errichtung der Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung der Aufgabenbereich für die Beiständin umschrieben worden. Dieser decke aber jene Aufgaben nicht ab, die bei einem reibungslosen Umzug in ein solches Heim anfallen. Die bestehenden Erwachsenenschutzmassnahmen würden bestehen bleiben, der Aufgabenbereich der Beiständin müsse jedoch erweitert werden, dies im Interesse und zum Schutze von B.________. c) Die Erwachsenenschutzbehörde errichtet nach Art. 390 Abs. 1 ZGB eine Beistandschaft, wenn eine volljährige Person wegen einer geistigen Behinderung, einer psychischen Störung oder eines ähnlichen in der Person liegenden Schwächezustands ihre Angelegenheiten nur teilweise oder gar nicht besorgen kann (Ziff. 1) oder wenn sie wegen vorübergehender Urteilsunfähigkeit oder Abwesenheit in Angelegenheiten, die erledigt werden müssen, weder selber handeln kann noch eine zur Stellvertretung berechtigte Person bezeichnet hat (Ziff. 2). Eine Vertretungsbeistandschaft wird errichtet, wenn die hilfsbedürftige Person bestimmte Angelegenheiten nicht erledigen kann und deshalb vertreten werden muss (Art. 394 Abs. 1 ZGB). Der Beistand oder die Beiständin informiert die Erwachsenenschutzbehörde unverzüglich über Umstände, die eine Änderung der Massnahme erfordern oder eine Aufhebung der Beistandschaft ermöglichen (Art. 414 ZGB). In Art. 389 ZGB unterstellt der Gesetzgeber alle behördlichen Massnahmen des Erwachsenenschutzes den beiden Maximen der Subsidiarität und der Verhältnismässigkeit. Subsidiarität (Art. 389 Abs. 1 ZGB) heisst, dass behördliche Massnahmen nur dann anzuordnen sind, wenn die Betreuung der hilfsbedürftigen Person auf andere Weise nicht angemessen sichergestellt ist. Ist die gebotene Unterstützung der hilfsbedürftigen Person auf andere Art - durch die Familie, andere nahestehende Personen oder private oder öffentliche Dienste - schon gewährleistet, so ordnet die Erwachsenenschutzbehörde keine Massnahme an (Art. 389 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB). Kommt die Erwachsenenschutzbehörde demgegenüber zum Schluss, die vorhandene Unterstützung der hilfsbedürftigen Person sei nicht ausreichend oder von vornherein ungenügend, so muss ihre behördliche Massnahme verhältnismässig, das heisst erforderlich und geeignet sein (Art. 389 Abs. 2 ZGB). Die Erwachsenenschutzbehörde hat dabei nicht gesetzlich fest umschriebene, starre Massnahmen, sondern "Massnahmen nach Mass" zu treffen, das heisst solche, die den Bedürfnissen der betroffenen Person entsprechen (Art. 391 Abs. 1 ZGB). Es gilt der Grundsatz "Soviel staatliche Fürsorge wie nötig, so wenig staatlicher Eingriff wie möglich" (BGE 140 III 49 E. 4.3.1 mit Hinweisen). d) Aus den Akten geht das Folgende hervor: B.________ ist 82 Jahre alt, verwitwet und wohnte bis Januar 2017 mit ihrem Sohn zusammen. Sie leidet unter den Folgen von einem oder sogar zwei Hirnschlägen. U.a. ist sie rechtsseitig gelähmt, zeigt Störungen des Sprachvermögens sowie des Sprachverständnisses und leidet an Inkontinenz. Am 9. Januar 2017 musste sie notfallmässig ins HFR eingeliefert werden, nachdem ihr gesundheitlicher Zustand eine ambulatorische Pflege nicht mehr zugelassen hat. Im Spital wurde eine Lungenentzündung festgestellt. Zudem befand sie sich in einem sehr schlechten hygienischen Zustand. Aus der neuropsychologischen Untersuchung vom 20. Januar 2017 geht u.a. hervor: „Une expression orale spontanée non-fluente et non-informative limitée à quelques automatismes. Des difficultés sévères de compréhension écrite de mots et de phrases. Des troubles lexico-sémantiques (difficultés de compréhension de mots, test de Columbia). Une désorientation temporelle et personnelle. Des
Kantonsgericht KG Seite 5 von 6 difficultés exécutives sur le plan comportemental (anosognosie) et cognitif (programmation et incitation)“. Am 23. Januar 2017 kam es zu einer Gefährdungsmeldung. Die Vorinstanz hat in der Folge sowohl B.________ als auch den Beschwerdeführer und das zuständige Team des HFR (Ärzte, Pflegefachfrau, Patientenberaterin) befragt. Es hat ebenfalls Informationen von der Spitex und dem behandelnden Arzt eingeholt; letzterer hat ihm den Bericht des Ergotherapeuten vom 20. Dezember 2016 zukommen lassen. Zusammenfassend geht aus den verschiedenen Beobachtungen hervor, dass die Wohnung von B.________, in welcher sie seit über 50 Jahren wohnte, nicht ihren heutigen gesundheitlichen Bedürfnissen entspricht: Sie befindet sich in einem schlechten hygienischen Zustand (vgl. Bericht Ergotherapeut vom 20. Dezember 2016: „Personne ne s’occupe du ménage et ce malgré que madame soit incontinente et qu’elle n’ait pas la capacité de se laver seule ni de changer son lit. Pour ne citer que des faits, madame dort plusieurs nuits par semaine dans son urine et ses selles. De la moisissure s’est établie en plusieurs endroits de l’appartement dans lequel il règne une odeur très désagréable. Celui-ci est très encombré de toutes sortes d’objets et/ou déchets, rendant difficile l’accès à différents lieux, soit en cachant la luminosité ou en créant des obstacles. […] Selon moi, l’environnement dans lequel vit madame est insalubre et nuit à sa qualité de vie et à son bien-être“, Aussagen Dr. med. G.________ vom 25. Januar 2017: „Les ambulanciers ont été choqués par l’état de son appartement lorsqu’ils sont allés la chercher“, Mitteilung Spitex vom 26. Januar 2017: „Les soins à domicile constatent en outre que l’hygiène de l’appartement est déplorable, les draps ne sont pas changés assez souvent et sont souillés d’urine“) und ist nicht mit den notwendigen Hilfsmitteln (u.a. Drehsitz für die Dusche) ausgerüstet. Überdies braucht B.________ zu Hause zusätzliche Hilfe von Drittpersonen, sei es weil ihr Sohn sich nicht um ihre Körperpflege kümmern kann und eine Dusche pro Woche (mit Hilfe der Spitex) nicht reicht, insbesondere aufgrund ihrer Inkontinenz, oder weil die Wohnung regelmässig geputzt und die Wäsche öfter gewaschen werden muss (vgl. Bericht Ergotherapeut vom 20. Dezember 2016, Mitteilung Spitex vom 26. Januar 2017, Aussagen Dr. med. G.________ vom 25. Januar 2017, Aussagen Dr. med G.________ und Pflegefachfrau vom 27. Januar 2017, Gefährdungsmeldung vom 23. Januar 2017). Die in der Folge in der AVAO vorgenommenen Abklärungen haben ergeben, dass der Gesundheitszustand von B.________ der Pflegestufe 10 und der Gruppe PE2 gemäss Zuweisungstabellen von BESA und RAI/RUG entspricht. Dies wurde der Beiständin am 21. März 2017 von H.________, Pflegedienstleiter, im Namen des Alters- und Pflegeheims E.________ mitgeteilt. Aus der Mitteilung bzw. aus dem Formular z.H. der Krankenkasse geht insbesondere das Folgende hervor: „Problèmes physiques et fonctionnels: indice AVQ (mobilité au lit, transfert, utilisation des toilettes, alimentation) 16 (4 = indépendant, 18 = dépendance maximale)“, „Maladies: endocrines/du métabolisme/nutrition, cœur/circulation, neurologie, psychisme“, „Réadaptation, mobilisation, traitements spéciaux: nombre de jours (dans les 7 derniers jours) avec thérapie individuelle d’au moins 15 minutes: mobilité au lit: 7, habillage/soins du corps ou de beauté: 7, manger, avaler: 7“ (act. 65 verso). Auf Anfrage der Beiständin bestätigte Dr. med. F.________ am 30. März 2017, dass B.________ aufgrund ihres Pflegebedarfs nicht in ihre Wohnung zurückkehren könne, sondern in einem Alters- und Pflegeheim aufgenommen werden sollte („Afin de garantir une qualité de vie correcte et en prévention d’une dégradation de son état de santé, elle devrait désormais être prise en charge dans un établissement médico-social (EMS)“, act. 64). e) Aufgrund dieser Ausführungen kommt der Hof zum Schluss, dass die der Beiständin zugeteilten Aufgaben – inklusiv jener, ihr einen Platz in einem Alters- und Pflegeheim zu besorgen
Kantonsgericht KG Seite 6 von 6 – dem Wohl und dem Schutz von B.________ dienen und an die konkrete Situation angepasst sind. Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers geht nicht aus den Akten hervor, dass Dr. med. F.________ die Abklärungen in der AVAO selber bzw. alleine gemacht hat oder gar als Gutachter interveniert ist. Die Abklärungen werden durch speziell geschultes Pflegepersonal vorgenommen, unter der Aufsicht des ebenfalls dafür ausgebildeten Pflegedienstleiters – der in casu auch das Schreiben an die Beiständin und das Formular erstellt und im Namen des Heims unterschrieben hat – und des behandelnden Arztes. Es ist auch nicht ersichtlich, dass und inwiefern die besagten Abklärungen vorliegend nicht objektiv sein sollten respektive zu Unrecht einen hohen Pflegebedarf feststellten, der den Eintritt in ein Alters- und Pflegeheim zur Folge hat. Was schliesslich die festgestellte Pflegestufe (10) bzw. die damit verbundenen Kosten betrifft, fallen diese nicht in die Zuständigkeit des hiesigen Hofes, sondern allenfalls in jene des Kantonsarztamtes. Die Beschwerde wird demnach abgewiesen und der angefochtene Entscheid wird bestätigt. 3. Der Beschwerdeführer dringt mit seinem Antrag nicht durch. Die Prozesskosten sind ihm deshalb aufzuerlegen (Art. 450f ZGB i.V.m. Art. 6 Abs. 1 KESG). Die Gerichtskosten werden pauschal auf CHF 300.- festgesetzt (Art. 95 und 96 ZPO i.V.m. Art. 19 Abs. 1 JR). Der Hof erkennt: I. Die Beschwerde vom 10. Mai 2017 wird abgewiesen. Der Entscheid des Friedensgerichts des Saanebezirks vom 21. April 2017 wird bestätigt. II. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden auf CHF 300.- festgesetzt und A.________ auferlegt. III. Zustellung. Dieses Urteil kann innert 30 Tagen nach seiner Eröffnung mit Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeitsvoraussetzungen sind in den Art. 72–77 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen Freiburg, 23. Mai 2017/swo Präsidentin Gerichtsschreiberin-Berichterstatterin