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Freiburg Kantonsgericht Kindes- und Erwachsenenschutzhof 16.02.2017 106 2017 14

16. Februar 2017·Deutsch·Freiburg·Kantonsgericht Kindes- und Erwachsenenschutzhof·PDF·2,983 Wörter·~15 min·6

Zusammenfassung

Entscheid des Kindes- und Erwachsenenschutzhofes des Kantonsgerichts | Erwachsenenschutz

Volltext

Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Augustinergasse 3, Postfach 1654, 1701 Freiburg T +41 26 304 15 00, F +41 26 304 15 01 www.fr.ch/tc — Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB 106 2017 14 Urteil vom 16. Februar 2017 Kindes- und Erwachsenenschutzhof Besetzung Präsidentin: Sandra Wohlhauser Richter: Jérôme Delabays Ersatzrichter: Jean-Luc Mooser Gerichtsschreiberin- Berichterstatterin: Cornelia Thalmann El Bachary Parteien A.________, Beschwerdeführer in der Angelegenheit betreffend B.________ Gegenstand Erwachsenenschutz Beschwerde vom 8. Februar 2017 gegen den Entscheid des Friedensgerichts des Saanebezirks vom 27. Januar 2017

Kantonsgericht KG Seite 2 von 8 Sachverhalt A. a) B.________ ist 82 Jahre alt und wohnt mit ihrem Sohn A.________ in einer Wohnung in C.________. b) Am 9. Januar 2017 musste sie notfallmässig ins D.________ eingeliefert werden, nachdem ihr gesundheitlicher Zustand eine ambulatorische Pflege nicht mehr zugelassen hat (act. 1 f.). Am 23. Januar 2017 kam es zu einer Gefährdungsmeldung durch Dr. med. E.________, leitender Arzt im D.________ (act. 1 f.), der die Dringlichkeit der Meldung am 24. Januar 2017 bestätigte (act. 4). c) B.________ wurde am 25. und 27. Januar 2017 durch das Friedensgericht des Saanebezirks (nachfolgend: Friedensgericht) respektive die Friedensrichterin angehört. Auch A.________ sowie das zuständige Team des D.________ (Ärztin, Pflegefachfrau, Patientenberaterin) wurden befragt. Am 26. bzw. 31. Januar 2017 holte das Friedensgericht Informationen von der Spitex und dem behandelnden Arzt ein, welcher dem Gericht zudem einen Bericht des Ergotherapeuten F.________ vom 20. Dezember 2016 zukommen liess (act. 10 ff., 14, 23 ff., 28 ff.). d) Mit Entscheid vom 27. Januar 2017 ordnete das Friedensgericht die fürsorgerische Unterbringung von B.________ an (vgl. 500 2017 16 / 106 2016 13). e) Am selben Tag errichtete das Friedensgericht eine Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung im Sinne Art. 394 i.V.m. Art. 395 ZGB (act. 32 ff.). Das Mandat wurde G.________, vom Beistandschaftsamt für Erwachsene in C.________, anvertraut. Dabei wurden ihr folgende Aufgabenbereiche übertragen: a. B.________ bei der Erledigung der administrativen Angelegenheiten soweit als nötig zu vertreten, u.a. im Verkehr mit Behörden, Ämtern, [Sozial-] Versicherungen, Banken, Post, sonstige Institutionen und Privatpersonen, b. sie bei der Anpassung der Wohnung mit technischen Hilfsmittel zu vertreten, c. sie bei der Organisation von Pflegepersonal, Haushaltshilfen und Mahlzeitdiensten zu vertreten, d. sie beim Vertragsabschluss für einen Kurzaufenthalt in einer Abteilung zur vorübergehenden Aufnahme und Orientierung (AVAO) und bei den Versicherungsansprüchen betreffend den Heimkosten zu vertreten, e. sie bei den finanziellen Angelegenheiten zu vertreten, insbesondere das Budget zu erstellen, Einkommen und Vermögen sorgfältig zu verwalten, f. ihr soziales und medizinisches Wohlbefinden im Auge zu behalten. Zudem wurde der Beiständin ein Zugriffsrecht auf das Konto von B.________ gewährt, um die Heimkosten zu bezahlen. Einer allfälligen Beschwerde wurde die aufschiebende Wirkung entzogen (act. 34).

Kantonsgericht KG Seite 3 von 8 B. a) Gegen die Entscheide vom 27. Januar 2017 reichte A.________ am 7. Februar 2017 (fürsorgerische Unterbringung) und am 8. Februar 2017 (Beistandschaft) Beschwerde ein. b) Im Rahmen der Beschwerde gegen die fürsorgerische Unterbringung hörte der Hof B.________ am 15. Februar 2017 im D.________ an. Ebenfalls angehört wurden der leitende Arzt, Dr. med. E.________, die neu zuständige Assistenzärztin, Dr. med. H.________, die Pflegefachfrau I.________, die Patientenberaterin J.________, G.________ und A.________ (vgl. 106 2017 13). Die Beschwerde gegen die fürsorgerische Unterbringung wurde mit Entscheid des Kindes- und Erwachsenenschutzhofes vom 16. Februar 2017 abgewiesen (vgl. 106 2017 13). c) Das Friedensgericht verzichtete mit Eingabe vom 10. Februar 2017 auf eine Stellungnahme zur Beschwerde in Bezug auf die Errichtung der Beistandschaft. Erwägungen 1. a) Das Kantonsgericht bzw. dessen Kindes- und Erwachsenenschutzhof (Art. 14 Abs. 1 Bst. c des Reglements für das Kantonsgericht vom 22. November 2012 betreffend seine Organisation und seine Arbeitsweise [RKG]) ist zuständig für die Beschwerden gegen Entscheide, die von der Schutzbehörde oder deren Präsidentin oder Präsidenten getroffen wurden (Art. 8 KESG). b) Gemäss Art. 450b Abs. 1 ZGB beträgt die Beschwerdefrist 30 Tage seit Mitteilung des Entscheids. Der angefochtene Entscheid wurde dem Beschwerdeführ am 4. Februar 2017 zugestellt, sodass die Beschwerde vom 8. Februar 2017 fristgerecht erfolgt ist. c) Nach Art. 450 Abs. 2 ZGB sind namentlich die am Verfahren beteiligten Personen und die der betroffenen Person nahestehenden Personen zur Beschwerde befugt. Vorliegend ist der Beschwerdeführer als Sohn, der mit seiner Mutter zusammenlebt, zur Erhebung der Beschwerde befugt. d) Gemäss Art. 450a Abs. 1 ZGB können mit der Beschwerde Rechtsverletzungen (Ziff. 1), die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts (Ziff. 2) sowie die Unangemessenheit (Ziff. 3) gerügt werden. Die für das erstinstanzliche Verfahren anwendbaren Grundsätze der Untersuchungs- und Offizialmaxime gelten auch vor der Beschwerdeinstanz (KOKES-Praxisanleitung Erwachsenenschutzrecht, Rz. 12.34). e) Die Beschwerde ist beim Gericht schriftlich und begründet einzureichen (Art. 450 Abs. 3 ZGB). Dies ist vorliegend der Fall. f) Da das freiburgische Recht nichts anderes bestimmt, sind die Bestimmungen der Zivilprozessordnung sinngemäss anwendbar (Art. 450f ZGB). Die Rechtsmittelinstanz kann somit aufgrund der Akten entscheiden (Art. 327 Abs. 2 ZPO).

Kantonsgericht KG Seite 4 von 8 2. Der Hof hat im vorliegenden Verfahren die Akten des Friedensgerichts (500 2017 16) sowie seine Akten (106 2017 13) bezüglich der fürsorgerischen Unterbringung von B.________ von Amtes wegen beigezogen. 3. Der Beschwerdeführer setzt sich gegen die Errichtung einer Beistandschaft zu Gunsten seine Mutter zur Wehr. a) Das Friedensgericht hat diesbezüglich das Folgende festgehalten: Bei B.________ bestehe ganz offensichtlich eine Schutzbedürftigkeit. Es gebe niemanden im Familien- oder Bekanntenkreis, der sie vollständig unterstützen könnte. Deshalb sei für sie eine professionelle Hilfe in Form einer Vertretungsbeistandschaft zu errichten. Zudem müssten die Finanzen verwaltet, ein Budget erstellt und die Heimkosten bezahlt werden. Im Moment habe B.________ jedoch nicht die Fähigkeit, all die anstehenden Aufgaben erfolgreich zu bewältigen, sodass die Errichtung einer Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung ihrem Wohl und ihrem Schutz diene. b) Dem hält der Beschwerdeführer im Wesentlichen folgendes entgegen: Es gebe keinen Grund, keinen Anlass, keinen Umstand und kein Ereignis, die Zwangsmassnahmen gegen ihn und seine Mutter rechtfertigen oder notwendig machen würden. Die Vorinstanz könne auch keinen konkreten, nachvollziehbaren Vorteil angeben. Der Entscheid sei nur eine unannehmbare Anhäufung von herablassenden Äusserungen gegen seine Mutter und ihn, voller Vorurteile, Verleumdungen und argwöhnischer Unterstellungen. Es würden belastbare Argumente und Fakten fehlen. Die Erfahrungen der Ärzte, welche das Umfeld zu Hause nicht kennen würden, seien wertlos. Seine Mutter könne vieles, was die Ärzte ihr absprechen würden, womit sich deren Urteile als absurd erweisen würden. Der Ruf nach 2-stündiger Überwachung sei absurd. Das könne auch die Spitex nicht leisten, da sie nicht 12-mal am Tag kommen könne. Nur er könne dies weitgehend erbringen und tue es schon seit 15 Jahren. In Wirklichkeit gehe es um eine Entmündigung seiner Mutter, damit man mit ihr alles machen könne. Insbesondere werde ihr Vermögen und Einkommen mit unnötigen und kostspieligen Heimaufenthalten verprasst. Dadurch solle nötigender Druck ausgeübt werden, da sie die unsinnigen Forderungen hinsichtlich technischer Hilfsmittel und inkompetenter Pflege nicht erfüllen würden. Im Gegensatz dazu würden 15 Jahre erfolgreiche Pflege beweisen, dass alle Einwände weder Hand noch Fuss hätten. Es gebe keinen Grund, irgendetwas zu ändern. c) Die Erwachsenenschutzbehörde errichtet nach Art. 390 Abs. 1 ZGB eine Beistandschaft, wenn eine volljährige Person wegen einer geistigen Behinderung, einer psychischen Störung oder eines ähnlichen in der Person liegenden Schwächezustands ihre Angelegenheiten nur teilweise oder gar nicht besorgen kann (Ziff. 1) oder wenn sie wegen vorübergehender Urteilsunfähigkeit oder Abwesenheit in Angelegenheiten, die erledigt werden müssen, weder selber handeln kann noch eine zur Stellvertretung berechtigte Person bezeichnet hat (Ziff. 2). Eine Vertretungsbeistandschaft wird errichtet, wenn die hilfsbedürftige Person bestimmte Angelegenheiten nicht erledigen kann und deshalb vertreten werden muss (Art. 394 Abs. 1 ZGB). Die Tatbestandsvariante des Schwächezustands begreift sich als Auffangnorm. Sie ist restriktiv zu handhaben. Ein Schwächezustand kann nur dann Anlass zur Errichtung einer Beistandschaft sein, wenn er im Hinblick auf die Hilfsbedürftigkeit einer Person mit einer geistigen Behinderung oder einer psychischen Störung vergleichbar ist. Erfasst sind davon auch seltene Erscheinungsformen körperlicher Behinderung, zum Beispiel eine schwere Lähmung oder eine Verbindung von Blindund Taubheit (Urteil 5A_638/2015 vom 1. Dezember 2015 E. 5.1 mit Hinweisen).

Kantonsgericht KG Seite 5 von 8 In Art. 389 ZGB unterstellt der Gesetzgeber alle behördlichen Massnahmen des Erwachsenenschutzes den beiden Maximen der Subsidiarität und der Verhältnismässigkeit. Subsidiarität (Art. 389 Abs. 1 ZGB) heisst, dass behördliche Massnahmen nur dann anzuordnen sind, wenn die Betreuung der hilfsbedürftigen Person auf andere Weise nicht angemessen sichergestellt ist. Ist die gebotene Unterstützung der hilfsbedürftigen Person auf andere Art - durch die Familie, andere nahestehende Personen oder private oder öffentliche Dienste - schon gewährleistet, so ordnet die Erwachsenenschutzbehörde keine Massnahme an (Art. 389 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB). Kommt die Erwachsenenschutzbehörde demgegenüber zum Schluss, die vorhandene Unterstützung der hilfsbedürftigen Person sei nicht ausreichend oder von vornherein ungenügend, so muss ihre behördliche Massnahme verhältnismässig, das heisst erforderlich und geeignet sein (Art. 389 Abs. 2 ZGB). Die Erwachsenenschutzbehörde hat dabei nicht gesetzlich fest umschriebene, starre Massnahmen, sondern "Massnahmen nach Mass" zu treffen, das heisst solche, die den Bedürfnissen der betroffenen Person entsprechen (Art. 391 Abs. 1 ZGB). Es gilt der Grundsatz "Soviel staatliche Fürsorge wie nötig, so wenig staatlicher Eingriff wie möglich". Dies gilt auch für die Errichtung einer Vertretungsbeistandschaft nach Art. 394 Abs. 1 ZGB (BGE 140 III 49 E. 4.3.1 mit Hinweisen). d) Aus den Akten geht das Folgende hervor: B.________ ist 82 Jahre alt, verwitwet und wohnt mit ihrem Sohn zusammen. Sie leidet unter den Folgen von einem oder sogar zwei Hirnschlägen. U.a. ist sie rechtsseitig gelähmt, zeigt Störungen des Sprachvermögens sowie des Sprachverständnisses und leidet an Inkontinenz (vgl. Gefährdungsmeldung vom 23. Januar 2017, Aussagen Dr. med. K.________ vom 25. Januar 2017). Seit einigen Monaten hat sich ihr Zustand zunehmend verschlechtert (vgl. Bericht Ergotherapeut vom 20. Dezember 2016, Mitteilung Spitex vom 26. Januar 2017). Am 9. Januar 2017 musste sie notfallmässig ins D.________ eingeliefert werden, nachdem ihr gesundheitlicher Zustand eine ambulatorische Pflege nicht mehr zugelassen hat (vgl. Gefährdungsmeldung vom 23. Januar 2017). Im Spital wurde eine Lungenentzündung festgestellt. Zudem befand sie sich in einem sehr schlechten hygienischen Zustand (vgl. Gefährdungsmeldung vom 23. Januar 2017, Aussagen Dr. med. K.________ vom 25. Januar 2017). Aus der neuropsychologischen Untersuchung vom 20. Januar 2017 geht u.a. hervor: „Une expression orale spontanée non-fluente et non-informative limitée à quelques automatismes. Des difficultés sévères de compréhension écrite de mots et de phrases. Des troubles lexicosémantiques (difficultés de compréhension de mots, test de Columbia). Une désorientation temporelle et personnelle. Des difficultés exécutives sur le plan comportemental (anosognosie) et cognitif (programmation et incitation)“. Am 23. Januar 2017 kam es sodann zu einer Gefährdungsmeldung durch Dr. med. E.________, der eine Abklärung der psychosozialen Situation und die Errichtung einer umfassenden Beistandschaft beantragte. Die Vorinstanz hat in der Folge sowohl B.________ als auch den Beschwerdeführer und das zuständige Team des D.________ (Ärztin, Pflegefachfrau, Patientenberaterin) befragt. Es hat ebenfalls Informationen von der Spitex und dem behandelnden Arzt eingeholt; letzterer hat ihm den Bericht des Ergotherapeuten F.________ vom 20. Dezember 2016 zukommen lassen. Zusammenfassend geht aus den verschiedenen Beobachtungen hervor, dass die Wohnung von B.________, in welcher sie seit über 50 Jahren wohnt, nicht ihren heutigen gesundheitlichen Bedürfnissen entspricht: Sie befindet sich in einem schlechten hygienischen Zustand (vgl. Bericht Ergotherapeut vom 20. Dezember 2016: „Personne ne s’occupe du ménage et ce malgré que madame soit incontinente et qu’elle n’ait pas la capacité de se laver seule ni de changer son lit. Pour ne citer que des faits, madame dort plusieurs nuits par semaine dans son urine et ses selles. De la moisissure s’est établie en plusieurs endroits de l’appartement dans lequel il règne une odeur très désagréable. Celui-ci est très encombré de toutes sortes d’objets et/ou déchets, rendant difficile l’accès à différents lieux, soit en cachant la luminosité ou en créant des obstacles. […] Selon moi,

Kantonsgericht KG Seite 6 von 8 l’environnement dans lequel vit madame est insalubre et nuit à sa qualité de vie et à son bienêtre“, Aussagen Dr. med. K.________ vom 25. Januar 2017: „Les ambulanciers ont été choqués par l’état de son appartement lorsqu’ils sont allés la chercher“, Mitteilung Spitex vom 26. Januar 2017: „Les soins à domicile constatent en outre que l’hygiène de l’appartement est déplorable, les draps ne sont pas changés assez souvent et sont souillés d’urine“) und ist nicht mit den notwendigen Hilfsmitteln (u.a. Drehsitz für die Dusche) ausgerüstet (vgl. Aussagen Dr. med. K.________ vom 25. Januar 2017, Aussagen Dr. med. K.________ und Pflegefachfrau vom 27. Januar 2017, Mitteilung Spitex vom 26. Januar 2017). Überdies braucht B.________ zu Hause zusätzliche Hilfe von Drittpersonen, sei es weil ihr Sohn sich nicht um ihre Körperpflege kümmern kann und eine Dusche pro Woche (mit Hilfe der Spitex) nicht reicht, insbesondere aufgrund ihrer Inkontinenz, oder weil die Wohnung regelmässig geputzt und die Wäsche öfter gewaschen werden muss (vgl. Bericht Ergotherapeut vom 20. Dezember 2016, Mitteilung Spitex vom 26. Januar 2017, Aussagen Dr. med. K.________ vom 25. Januar 2017, Aussagen Dr. med K.________ und Pflegefachfrau vom 27. Januar 2017, Gefährdungsmeldung vom 23. Januar 2017). B.________ – soweit sie sich noch äussern kann – und insbesondere der Beschwerdeführer wehren sich jedoch gegen eine Änderung in ihrem Alltag; so darf die Spitex nur einmal pro Woche in die Wohnung kommen – wenn sie überhaupt noch in die Wohnung gelassen wird, da der Beschwerdeführer diese heute für den bei der Einlieferung ins Spital „miserablen Zustand“ seiner Mutter verantwortlich macht, da sie letztere während drei Wochen nicht gewaschen und nur „Schweinereien“ gemacht habe (vgl. Aussagen A.________ vom 25. Januar 2017); auch lehnt der Beschwerdeführer es ab, eine andere Hilfe (z.B. Präsenz von Drittpersonen, Anpassung der Wohnung, Einrichtung von Hilfsmitteln) in Betracht zu ziehen oder abzuklären, geschweige denn anzunehmen (vgl. Aussagen A.________ vom 25. Januar 2017, Gefährdungsmeldung vom 23. Januar 2017, Mitteilung Spitex vom 26. Januar 2017). Anlässlich der im Rahmen der Beschwerde gegen die fürsorgerische Unterbringung durchgeführten Anhörung vom 15. Februar 2017 erklärte der Beschwerdeführer nochmals, Ziel sei es, dass seine Mutter sofort wieder nach Hause komme. Das Team des D.________ bestätigte seinerseits, dass B.________ daheim schwer verwahrlost war. Offensichtlich war und ist sie auch heute nicht in der Lage, ihren minimalsten Bedürfnissen in Bezug auf Hygiene nachzukommen. Der leitende Arzt erklärte hierzu folgendes: „Aufgrund des grossen Pflegebedarfs ist eine Rückkehr [von B.________] nach Hause technisch nicht mehr möglich. Die Pflege sollte 24 Stunden am Tag abdecken und kann durch eine einzelne Person nicht geleistet werden. Es ist richtig, dass selbst wenn Hilfsmittel angebracht würden, dies nicht reichen würde. Auch ein tägliches Vorbeikommen der Spitex reicht nicht. Der Pflegebedarf ist eine 24 Stunden Präsenz (nächtliche Interventionen, Inkontinenz, Schlafprobleme) und eine effektive Pflege an der Person von 4.5 bis 5 Stunden pro Tag. Dies kann durch punktuelle Passagen der Spitex nicht gewährleistet werden. Dazu kommt noch das Problem der Intimpflege, die wir im ersten Kolloquium angesprochen haben und die aus verständlichen Gründen von ihrem Sohn nicht geleistet werden kann“ (vgl. 106 2017 13, Protokoll, S. 4, 6). Dazu kommen ihre kognitiven Defizite, die es ihr nicht mehr erlauben, ihre Situation zu erkennen und die Hilfe zu holen, die sie braucht (vgl. 106 2017 13, Protokoll, S. 5). In Anbetracht dieser Ausführungen ist die Errichtung einer Beistandschaft nicht zu beanstanden. Daran vermögen auch die Einwände des Beschwerdeführers nichts zu ändern. Alle – Ärzte, Pflegepersonal, Patientenberaterin, Ergotherapeut, Spitex – sind sich einig: B.________ ist heute schutzbedürftig. Der Beschwerdeführer kann und will sich jedoch nicht um alle notwendigen Aspekte des alltäglichen Lebens seiner Mutter sowie um die zurzeit notwendigen Abklärungen und Aufgaben – namentlich im Hinblick auf eine Rückkehr nach Hause oder einen Eintritt in ein Heim – kümmern. Andere Familienmitglieder oder Bekannte, die B.________ vollständig unterstützen könnten, gibt es keine; namentlich die jüngeren Söhne wollen sich nicht in die enge Beziehung

Kantonsgericht KG Seite 7 von 8 zwischen dem Beschwerdeführer und der Mutter einmischen, um Streitigkeiten zu vermeiden. Eine professionelle Hilfe in Form einer Beistandschaft ist somit unumgänglich. Eine mildere Massnahme als die Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung ist in casu nicht ersichtlich. Der Hof stellt fest, dass zu Beginn des Spitalaufenthaltes eine allfällige Rückkehr nach Hause grundsätzlich für möglich gehalten wurde, sofern bestimmte Massnahmen getroffen würden (u.a. Reinigung und Anpassung der Wohnung, Hilfsmittel, zusätzliche Pflege zu Hause durch Drittpersonen). Anlässlich der Sitzung vom 15. Februar 2017 hat der leitende Arzt diese Auffassung jedoch revidiert. Wie bereits vom Friedensgericht festgehalten, geht es somit nun darum, eingehend und abschliessend abzuklären, ob eine Rückkehr nach Hause möglich ist oder nicht. Insbesondere der Aufenthalt in der AVAO wird zeigen, ob diese Möglichkeit besteht oder ob dem Pflegebedarf von B.________ nur in einer geeigneten Einrichtung nachgekommen werden kann. Die Beiständin muss sie somit beim Vertragsabschluss für diesen Aufenthalt und bei den Versicherungsansprüchen betreffend Heimkosten vertreten können. Sollte eine Rückkehr nach Hause nicht mehr möglich sein, dient die AVAO der Aufnahme von Patientinnen und Patienten, die zwar keine Spitalpflege mehr benötigen, jedoch auf einen Pflegeheimplatz warten. Sollte hingegen eine Rückkehr nach Hause möglich sein, ist die Vertretung bei der Anpassung der Wohnung mit technischen Hilfsmitteln und bei der Organisation von Pflegepersonal, Haushaltshilfen und Mahlzeitdiensten notwendig. Aufgrund ihres allgemeinen Zustands ist B.________ auch bei der Erledigung der administrativen Angelegenheiten und bei den finanziellen Angelegenheiten zu vertreten. Zudem muss der Beiständin ein Zugriffsrecht auf das Konto von B.________ gewährt werden, damit sie die Heimkosten bezahlen kann. All diese Aufgaben sind nicht zu beanstanden: Sie dienen dem Wohl und dem Schutz von B.________ und sind an die konkrete Situation angepasst. Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers geht es nicht darum, seine Mutter zu entmündigen, sondern alles daran zu setzen, damit für sie die, ihrem heutigen Zustand angepasste, bestmögliche Lösung gefunden wird. Die Beiständin wird sich ihrerseits an das Friedensgericht wenden, sollten die ihr übertragenen Aufgaben einer Anpassung bedürfen. Die Beschwerde wird demnach abgewiesen. 3. Der Beschwerdeführer dringt mit seinem Antrag nicht durch. Die Prozesskosten sind ihm deshalb aufzuerlegen (Art. 450f ZGB i.V.m. Art. 6 Abs. 1 KESG). Die Prozesskosten werden pauschal auf CHF 300.- festgesetzt (Art. 95 und 96 ZPO i.V.m. Art. 19 Abs. 1 JR). (Dispositiv auf der nächsten Seite)

Kantonsgericht KG Seite 8 von 8 Der Hof erkennt: I. Die Beschwerde vom 8. Februar 2017 wird abgewiesen. Der Entscheid des Friedensgerichts des Saanebezirks vom 27. Januar 2017 (Errichtung einer Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung und Ernennung einer Beiständin) wird bestätigt. II. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden auf CHF 300.- festgesetzt und A.________ auferlegt. III. Zustellung. Dieses Urteil kann innert 30 Tagen nach seiner Eröffnung mit Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeitsvoraussetzungen sind in den Art. 72–77 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen Freiburg, 16. Februar 2017/swo Präsidentin Gerichtsschreiberin-Berichterstatterin

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