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Freiburg Kantonsgericht Kindes- und Erwachsenenschutzhof 23.03.2018 106 2017 127

23. März 2018·Deutsch·Freiburg·Kantonsgericht Kindes- und Erwachsenenschutzhof·PDF·4,170 Wörter·~21 min·2

Zusammenfassung

Urteil des Kindes- und Erwachsenenschutzhofes des Kantonsgerichts | Wirkungen des Kindesverhältnisses

Volltext

Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Augustinergasse 3, Postfach 1654, 1701 Freiburg T +41 26 304 15 00, F +41 26 304 15 01 www.fr.ch/tc — Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB 106 2017 127 106 2017 128 Urteil vom 23. März 2018 Kindes- und Erwachsenenschutzhof Besetzung Präsidentin: Sandra Wohlhauser Richter: Jérôme Delabays, Michel Favre Gerichtsschreiberin- Berichterstatterin: Cornelia Thalmann El Bachary Parteien A.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Patrik Gruber gegen B.________, Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt Elmar Wohlhauser Gegenstand Wirkungen des Kindesverhältnisses – Ferienrecht Beschwerde vom 22. Dezember 2017 gegen den Entscheid des Friedensgerichts des Seebezirks vom 27. November 2017

Kantonsgericht KG Seite 2 von 10 Sachverhalt A. B.________, geboren 1985, und A.________, geboren 1987, sind die nicht miteinander verheirateten Eltern von C.________, geboren im Jahr 2014. Sie haben die gemeinsame elterliche Sorge (vgl. Entscheid vom 1. April 2014, act. 21). Seit der Trennung der Eltern im April 2015 lebt C.________ bei seiner Mutter. Mit Entscheid des Friedensgerichts des Seebezirks (hiernach: das Friedensgericht) vom 25. Juni 2015 wurde die Betreuung des Kindes durch den Vater provisorisch dahingehend geregelt, dass C.________ jede Woche von Dienstag, 18.00 Uhr bis Mittwoch, 18.00 Uhr sowie jedes zweite Wochenende von Freitagabend, 18.00 Uhr bis Sonntagabend, 18.00 Uhr bei seinem Vater verbringt (act. 50 ff.). Am 4. Februar 2016 bestätigte das Friedensgericht diese Regelung (ausser Sonntagabend, 19.00 Uhr) und entschied zudem über die Modalitäten der Übergaben, verwies die Eltern in die Mediation mit dem Ziel einer konfliktfreien Gestaltung der Kontakte und einer Lösung in den Ferienbelangen zu finden, da das Ferienrecht des Vaters explizit nicht festgesetzt wurde. Das Friedensgericht forderte die Eltern schliesslich auf, im Kontakt miteinander alles zu unterlassen, was C.________ schaden könnte und im Kindesinteresse und als Inhaber der gemeinsamen elterlichen Sorge auf eine Einigung betreffend Ferienrecht des Vaters hinzuarbeiten (act. 114 ff.). Nachdem die Eltern keine Einigung in den Ferienbelangen erzielen konnten, entschied das Friedensgericht am 14. Juli 2016, dass bis November 2016 weder für den Vater noch für die Mutter ein Ferienrecht stattfinden würde und wies die Eltern namentlich an, einen gemeinsam erstellten und unterschriebenen Ferienplan von Dezember 2016 bis August 2017 zu unterbreiten, ansonsten es einen entsprechenden Plan festsetzen würde (act. 127 ff.). Dieser Anweisung kamen die Eltern nicht nach und das Friedensgericht setzte das Ferienrecht des Vaters am 6. Dezember 2016 von Dezember 2016 bis August 2017 fest und wies die Eltern erneut an, ihm einen Ferienplan von Oktober 2017 bis Dezember 2018 zu unterbreiten (act. 151 ff.). Auch dieser Versuch scheiterte, so dass das Friedensgericht am 27. November 2017 (act. 213 ff.) folgendes entschied: I. Das Ferienrecht des Kindsvaters von Dezember 2017 bis Januar 2019 wird wie folgt festgesetzt: Die Weihnachtsfeiertage 2017 verbringt C.________ bei seinem Vater von Freitag, 22. Dezember 2017, 18.00 Uhr bis Montag, 25. Dezember 2017, 10.00 Uhr. Die Weihnachtsferien 2017 verbringt C.________ bei seinem Vater von Montag, 1. Januar 2018, 12.00 Uhr bis Sonntag, 7. Januar 2018, 19.00 Uhr. Die Fasnachtsferien 2018 verbringt C.________ bei seinem Vater von Freitag, 9. Februar 2018, 18.00 Uhr bis Sonntag, 18. Februar 2018, 19.00 Uhr. Als Kompensation des Wochenendes vom 9.- 11. Februar 2018 (Fasnacht in Freiburg) verbringt C.________ das Wochenende vom 2.-4. März 2018 (Fasnacht in Murten) bei seiner Mutter. Die Osterferien 2018 verbringt C.________ bei seinem Vater von Sonntag, 1. April 2018, 09.00 Uhr bis Sonntag, 8. April 2018, 18.00 Uhr. Die Sommerferien 2018 verbringt C.________ bei seinem Vater von Donnerstag, 2. August 2018, 10.00 Uhr bis Sonntag, 12. August 2018, 19.00 Uhr.

Kantonsgericht KG Seite 3 von 10 Unter Vorbehalt anderslautender Einigung der Kindseltern verbringt C.________ die Herbstferien 2018 bei seinem Vater von Montag, 15. Oktober 2018, 10.00 Uhr bis Sonntag, 21. Oktober 2018, 18.00 Uhr. Die Weihnachtsfeiertage 2018 verbringt C.________ bei seinem Vater von Freitag, 21. Dezember 2018, 18.00 Uhr bis Dienstag, 25. Dezember 2018, 10.00 Uhr. Die Weihnachtsferien 2018 von C.________ bei seinem Vater beginnen am Sonntag, 30. Dezember 2018, 18.00 Uhr und dauern bis zum Sonntag, 6. Januar 2019, 19.00 Uhr. II. Der Elternteil, zu welchem C.________ geht, holt das Kind jeweils beim anderen Elternteil ab. III. Die Eltern werden aufgefordert, im Kontakt alles zu unterlassen, was ihrem Kind schaden könnte. IV. Die Eltern werden angewiesen, dem Friedensgericht bis zum 3. Dezember 2018 den gemeinsam erstellten und unterschriebenen Ferienplan 2019 zu unterbreiten. V. Der Antrag des Kindsvaters auf superprovisorische Kindesschutzmassnahmen vom 9. November 2017 wird abgewiesen. Es obliegt den Eltern die Betreuung von C.________ am 1. Dezember 2017 zu organisieren. VI. Die Gerichtskosten betragen CHF 320.- und werden den Kindseltern je zur Hälfte auferlegt. VII. Einer allfälligen Beschwerde wird die aufschiebende Wirkung entzogen. B. Gegen diesen Entscheid erhob A.________ am 22. Dezember 2017 Beschwerde und beantragte unter Kostenfolge, die Beschwerde gutzuheissen und den angefochtenen Entscheid aufzuheben. Gleichzeitig verlangte er, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu zuerkennen. Gleichentags nahm B.________ Stellung und schloss unter Kostenfolgen auf vollumfängliche Abweisung. Ebenfalls gleichentags wurde das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung superprovisorisch abgewiesen. Am 15. Januar 2018 ergänzte A.________ seine Beschwerde und änderte seine Rechtsbegehren. Unter Kostenfolge beantragt er in Gutheissung der Beschwerde, die Aufhebung der Ziff. I des angefochtenen Entscheides und die Festsetzung der Ferien von C.________ bei seinen Eltern von Dezember 2017 bis Januar 2019 wie folgt: Weihnachtsfeiertage 2017: Gegenstandslos geworden. Weihnachtsferien 2017: Gegenstandslos geworden. Die Fasnachtsferien 2018 verbringt C.________ bei seinem Vater von Freitag, 9. Februar 2018, 18.00 Uhr, bis Sonntag, 18. Februar 2018, 19.00 Uhr. Das Wochenende von Freitag, 2. März 2018 bis Sonntag, 4. März 2018 (Fasnacht in Murten) verbringt C.________ bei seiner Mutter. Osterferien 2018: C.________ verbringt die Ferien von Gründonnerstag, 29. März 2018 bis Ostersonntag, 1. April 2018, 09.00 Uhr, bei der Mutter und von Ostersonntag, 1. April 2018, 09.00 Uhr, bis Sonntag, 8. April 2018, 19.00 Uhr, beim Vater.

Kantonsgericht KG Seite 4 von 10 Sommerferien 2018: C.________ verbringt die Ferien vom 30. Juli 2018, 09.00 Uhr, bis 12. August 2018, 19.00 Uhr, beim Vater. Es wird Vormerk genommen, dass die Mutter keine Sommerferien angemeldet hat. Unter Vorbehalt anders lautendender Einigung der Kindseltern verbringt C.________ die Herbstferien 2018 bei seinem Vater von Montag, 15. Oktober 2018, 09.00 Uhr, bis Sonntag, 21. Oktober 2018, 19.00 Uhr. Es wird Vormerk genommen, dass die Mutter keine Herbstferien beantragt hat. Weihnachten 2018: C.________ verbringt die Weihnachtsfeiertage von Freitag, 21. Dezember 2018, 18.00 Uhr, bis 25. Dezember 2018, 09.00 Uhr, und von 26. Dezember 2018, 09.00 Uhr bis zum 1. Januar 2019, 19.00 Uhr, beim Vater. Es wird Vormerk genommen, dass die Mutter keine Weihnachtsferien beantragt hat. Mit Verweis auf die Akten verzichtete das Friedensgericht am 29. Januar 2018 auf eine Stellungnahme. Mit Eingabe vom 2. März 2018 schloss B.________ auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Zudem beantragte sie, das Gesuch um aufschiebende Wirkung als gegenstandslos abzuschreiben, die Gerichtskosten A.________ aufzuerlegen und diesen zu verpflichten, ihr eine angemessene Parteientschädigung von mindestens CHF 3‘000.- (zzgl. MwSt.) zu bezahlen. Erwägungen 1. 1.1 Gegen Entscheide der Schutzbehörde oder deren Präsidentin/Präsident kann beim Kantonsgericht (Kindes- und Erwachsenenschutzhof) Beschwerde erhoben werden (Art. 314 Abs. 1 i.V.m. Art. 450 Abs. 1 ZGB; Art. 8 KESG; Art. 52 JG; Art. 14 Abs. 1 Bst. c des Reglements für das Kantonsgericht vom 22. November 2012 betreffend seine Organisation und seine Arbeitsweise [RKG; SGF 131.11]). 1.2 Die Bestimmungen über das Verfahren vor der Erwachsenenschutzbehörde sind in Kindesschutzverfahren sinngemäss anwendbar (Art. 314 Abs. 1 ZGB). 1.3 Die Beschwerdefrist beträgt 30 Tage seit Mitteilung des Entscheids (Art. 450b ZGB). Der angefochtene Entscheid wurde dem Beschwerdeführer in seiner begründeten Form nicht vor dem 22. Dezember 2017 zugestellt, so dass die Beschwerde vom selben Tag fristgerecht erfolgt ist. Ausserdem erfolgte auch die Beschwerdeergänzung vom 15. Januar 2018 innert Beschwerdefrist. 1.4 A.________ ist zur Beschwerde legitimiert (Art. 450 Abs. 2 Ziff. 1 ZGB). 1.5 Die Beschwerde ist beim Gericht schriftlich und begründet einzureichen (Art. 450 Abs. 3 ZGB). Dies ist vorliegend der Fall. 1.6 Gemäss Art. 450a Abs. 1 ZGB können mit der Beschwerde Rechtsverletzungen (Ziff. 1), die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts (Ziff. 2) sowie die Unangemessenheit (Ziff. 3) gerügt werden. Die für das erstinstanzliche Verfahren anwendbaren Grundsätze der Unter-

Kantonsgericht KG Seite 5 von 10 suchungs- und Offizialmaxime gelten auch vor der Beschwerdeinstanz (KOKES-Praxisanleitung Erwachsenenschutzrecht, Rz. 12.34). 1.7 Da das freiburgische Recht nichts anderes bestimmt, sind die Bestimmungen der Zivilprozessordnung sinngemäss anwendbar (Art. 450f ZGB). Die Rechtsmittelinstanz kann somit aufgrund der Akten entscheiden (Art. 327 Abs. 2 ZPO). 1.8 Gemäss Art. 450c ZGB hat die Beschwerde aufschiebende Wirkung, sofern die Schutzbehörde oder die gerichtliche Beschwerdeinstanz nichts anderes verfügt. Das Friedensgericht hat der Beschwerde die aufschiebende Wirkung entzogen. Der Beschwerdeführer macht geltend, die Vorinstanz habe diesen Entscheid nicht begründet, insbesondere weder mit Gefahr im Verzug noch mit Dringlichkeit. Es sei namentlich zur Diskussion gestanden, ob das ordentliche Besuchsrecht des Vaters von Dienstagabend bis Mittwochabend über Weihnachten 2017 aufgehoben worden sei, nachdem die Beschwerdegegnerin selber keine Ferienwünsche vorgetragen hatte und C.________ somit auch am Dienstag, 26. Dezember 2017 zu seinem Vater kommen und dort übernachten sollte. Mit vorliegendem Urteil in der Hauptsache ist das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung als gegenstandslos abzuschreiben. Im Übrigen kann darauf hingewiesen werden, dass das Gesuch am Tag seiner Einreichung – und gleichzeitig am letzten Werktag vor den in Frage gestellten Weihnachtsfeiertagen und -ferien – superprovisorisch abgewiesen wurde, da es im Interesse des Kindes war, dass das Besuchsrecht für die kommenden Ferien- und Feiertage geregelt wurde. Der Beschwerdeführer brachte auch keine Gründe vor, die aufzeigten, dass die getroffene Regelung gegen das Wohl des Kindes sprach. Die Dringlichkeit lag auf der Hand. Ausserdem wurde mit diesem Entscheid eine allfällige Verletzung des rechtlichen Gehörs durch die Vorinstanz geheilt, zumal der Kindes- und Erwachsenenschutzhof über die gleiche Kognition verfügt wie diese. 2. 2.1 Der Beschwerdeführer macht eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend. Der Entscheid sei nicht begründet. Die generelle Begründung, dass die Regelung der Weihnachtsfeiertage/-ferien 2017 im Kindesinteresse liege, da C.________ diese so ohne Hektik sowohl bei seinem Vater als auch bei seiner Mutter verbringen dürfe, vermöge den Ansprüchen an eine Begründung eines Entscheides nicht zu genügen. Weshalb eine Lösung dem Kindeswohl eher entspreche als eine andere, gehe daraus eben gerade nicht hervor. Zwar sei wegen des Zeitablaufs auf die Regelung der Weihnachtstage 2017 nicht mehr zurückzukommen, aber sie zeige doch auf, dass sich das Friedensgericht bei der Festlegung des Besuchsrechts einzig von kalendarischen Überlegungen habe leiten lassen und selbst eigene frühere Entscheidungen völlig unberücksichtigt gelassen habe. Die übrigen, zukünftigen Ferien seien überhaupt nicht begründet. Es werde nicht beschrieben, welche Überlegungen konkret den Entscheid leiteten. Das Friedensgericht sei bei der Ferienplanung nicht den Kindesinteressen gefolgt, sondern habe unter der generellen Prämisse „Kindeswohl“ lediglich die Vorschläge der Mutter übernommen, „weil es sich offenbar um die Mutter handelt“. Es habe aber dem Friedensgericht nicht entgangen sein können, dass die generelle Verweigerungshaltung der Mutter überhaupt nicht im Kindesinteresse liegt. Es könne nicht sein, dass C.________ seine ganze Kindheit erfahren müsse, wie der Kontakt zum Vater immer wieder blockiert und erschwert werde. Das Friedensgericht habe auch ausser Acht gelassen, dass der Junge kaum fremdbetreut werde, wenn er bei ihm sei, jedoch regelmässig, wenn er bei der Mutter sei.

Kantonsgericht KG Seite 6 von 10 2.2 Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) folgt unter anderem die grundsätzliche Pflicht der Behörden, ihren Entscheid zu begründen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass der Betroffene den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Die Begründung muss kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich das Gericht hat leiten lassen und auf die sich sein Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist hingegen, dass sich der Entscheid mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinander setzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (BGE 133 III 439 E. 3.3). Eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs kann ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Rechtsmittelinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie auch die Rechtslage frei überprüfen kann. Unter dieser Voraussetzung ist darüber hinaus - im Sinne einer Heilung des Mangels - selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör von einer Rückweisung der Sache an die Vorinstanz abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (Urteil BGer 5A_1022/2015 vom 29. April 2016 E. 5.3 m. H.). 2.3 In der Tat lässt sich dem angefochtenen Entscheid keine Begründung entnehmen, mit Ausnahme der Regelung betreffend die Weihnachtsfeiertage/-ferien. Zwar kann von der Vorinstanz nicht verlangt werden, dass sie bei einer allgemeinen Regelung des Ferienrechts jeden einzelnen Tag, den das Kind mit seinem Vater verbringen kann oder eben nicht, begründet. Allerdings fehlen im angefochtenen Entscheid jegliche Überlegungen, von denen sie sich hat leiten lassen. Damit hat die Vorinstanz das rechtliche Gehör der Parteien verletzt. Nichtsdestotrotz war der Beschwerdeführer in der Lage, den Entscheid anzufechten. Da der hiesige Hof wie die Vorinstanz über eine volle Kognition verfügt, gilt die Verletzung des rechtlichen Gehörs mit vorliegendem Urteil als geheilt und es kann von der Aufhebung des angefochtenen Entscheides abgesehen werden. Der Verletzung des rechtlichen Gehörs wird mit der Kostenregelung angemessen Rechnung getragen. 3. 3.1 Der Beschwerdeführer beanstandet weiter einzelne Regelungen sowie die Tatsache, dass das Ferienrecht der Mutter nicht geregelt, ihr aber das Recht eingeräumt wurde, ihre Ferien eigenmächtig festzusetzen. 3.2 Wird die gemeinsame elterliche Sorge festgelegt, so regelt die Kindesschutzbehörde bei Uneinigkeit auch die Obhut. Sie weist einem Elternteil die alleinige Obhut zu oder legt alternierende Obhut beider Elternteile fest. Bei alleiniger Obhut ist der persönliche Verkehr festzulegen, bei alternierender Obhut sind die Betreuungsanteile zu regeln, wobei auch bei der Regelung letzterer die Normen über die Regelung des persönlichen Verkehrs (Art. 273 ff. ZGB) analog herangezogen werden müssen (BSK ZGB I-SCHWENZER/COTTIER, 5. Aufl. 2014, Art. 298b N. 7 und 8, Art. 298 N. 10). Gemäss Art. 273 Abs. 1 ZGB haben Eltern, denen die elterliche Sorge oder Obhut nicht zusteht, und das minderjährige Kind Anspruch auf angemessenen persönlichen Verkehr. Was angemessen ist, lässt sich grundsätzlich nur anhand der Umstände des Einzelfalls unter Berücksichtigung des Zwecks des Besuchsrechts bestimmen. Oberste Richtschnur muss das Kindeswohl sein, allfällige Interessen der Eltern stehen dahinter zurück. Folgende Umstände können bei der Regelung des Besuchsrechts in Betracht zu ziehen sein: Alter des Kindes, Persönlichkeit und Bedürfnisse des Kindes und des Besuchsberechtigten, Beziehung des Kindes zum Besuchsberechtigten, Bezie-

Kantonsgericht KG Seite 7 von 10 hung der Eltern untereinander, zeitliche Beanspruchung bzw. Verfügbarkeit aller Beteiligten, Gesundheitszustand der Beteiligten, Geschwister, Entfernung bzw. Erreichbarkeit der Wohnorte, Wohnverhältnisse beim besuchsberechtigten Elternteil. Zur Angemessenheit der Besuchsrechtsregelung gehört ebenfalls die Möglichkeit der Anpassung an veränderte Verhältnisse. Kontaktunterbrüche und -abbrüche müssen vermieden werden (BSK ZGB I-SCHWENZER/COTTIER, Art. 273 N. 10). Ganz allgemein ist der Zweck des persönlichen Verkehrs die Aufrechterhaltung der Beziehung zwischen dem nicht obhutsberechtigten Elternteil und dem Kind, ausgehend vom Grundbedürfnis von sich nahestehenden Personen, regelmässige Kontakte pflegen zu können, und der Kenntnis, dass es für die Persönlichkeitsentwicklung des Kindes förderlich ist, wenn es zu Vater und Mutter regelmässige Kontakte pflegen und eine tragfähige Beziehung aufbauen kann (FOUNTOULAKIS/ AFFOLTER-FRINGELI ET. AL., Fachhandbuch Kindes- und Erwachsenenschutzrecht, 2016, S. 552 N. 14.12). Seit dem 1. Januar 2017 sieht Art. 298b Abs. 3bis ZGB auch ausdrücklich vor, dass beim Entscheid über die Obhut, den persönlichen Verkehr oder die Betreuungsanteile das Recht des Kindes, regelmässige persönliche Beziehungen zu beiden Elternteilen zu pflegen, zu berücksichtigen ist. 3.3. 3.3.1 Wie vom Beschwerdeführer selbst ausgeführt, ist infolge Zeitablaufs auf die Regelung der Weihnachtsfeiertage und -ferien 2017 nicht mehr zurückzukommen. Gleiches gilt für die Regelung der Fasnachtsferien. 3.3.2 Weiter macht der Beschwerdeführer geltend, das Friedensgericht habe festgehalten, dass C.________ am 8. April 2018 bereits um 18.00 Uhr statt wie üblich um 19.00 Uhr zur Mutter zurück solle. Diese Änderung sei nicht begründet und müsse wie alle anderen Schreibfehler auch korrigiert werden. Er übersieht dabei, dass er in seiner Stellungnahme vom 9. November 2017 selber vorgeschlagen hatte, C.________ am Sonntag, 8. April 2018 um 18.00 Uhr zurückzubringen (vgl. act. 176, siehe dazu auch act. 208). Der Entscheid entspricht in diesem Punkt seinem eigenen Antrag, so dass der Beschwerdeführer nicht beschwert ist. Auf diesen Punkt ist mithin nicht einzutreten. 3.3.3 Weiter, so der Beschwerdeführer, habe das Friedensgericht auch seinen Antrag, C.________ in den Sommerferien während zwei vollen Wochen zu sich zu nehmen, ohne Begründung abgelehnt und ihm lediglich 10 Tage zugestanden. Weshalb zwei volle Ferienwochen nicht im Kindesinteresse liegen sollen, gehe aus dem Entscheid nicht hervor. Jedes andere Kind dürfe zwei Wochen Ferien mit dem Vater verbringen. Wie bereits ausgeführt (vgl. E. 2.3), ist vorliegend nicht jeder einzelne Tag, den C.________ mit seinem Vater verbringen kann oder eben nicht, zu begründen. Auch dem Beschwerdeführer ist dies im Übrigen in seiner Beschwerde nicht gelungen. Das Argument, jedes andere Kind dürfe zwei Wochen Ferien mit dem Vater verbringen ist offensichtlich nicht geeignet aufzuzeigen, dass der Vorschlag des Beschwerdeführers dem Kindesinteresse von C.________ entspricht, hingegen jene Lösung der Vorinstanz nicht. Oberste Richtschnur ist das Kindeswohl. Oftmals lässt dieses aber nicht nur eine Lösung sondern mehrere Möglichkeiten zu. Welche davon angeordnet wird, liegt im Ermessen der Behörde. In Bezug auf die Kontaktrechte mit den Eltern sind vor allem regelmässige Kontakte wichtig. Die Interessen der Eltern sind zweitrangig. Vor der Kindesschutzbehörde beantragte der Beschwerdeführer, den Sohn in den Sommermonaten

Kantonsgericht KG Seite 8 von 10 während zwei Wochen zu sich nehmen zu können. Die Beschwerdegegnerin war damit nicht einverstanden; eine Woche sei ausreichend (vgl. insbes. act. 169 f.). Die Vorinstanz hat hier offensichtlich einen Kompromissentscheid getroffen, in dem sie weder dem Wunsch des Vaters noch demjenigen der Mutter vollständig entsprach. In Anbetracht der Tatsache, dass C.________ regelmässigen Kontakt zu beiden Elternteilen pflegen kann und insbesondere jede Woche von Dienstagabend bis Mittwochabend, jedes zweite Wochenende und im Jahr 2018 insgesamt rund 5 ½ Wochen Ferien bei bzw. mit dem Vater verbringen kann, ist dieser Entscheid nicht zu beanstanden. Er liegt in jedem Fall in dem der Vorinstanz zustehenden Ermessen. Die Beschwerde ist in diesem Punkt abzuweisen. 3.3.4 In Bezug auf Weihnachten 2018/2019 wirft der Beschwerdeführer der Vorinstanz vor, die Ferien nicht alternierend festgelegt zu haben. Es liege tatsächlich im Interesse des Kindes, die Altjahrs- und Neujahrswoche jeweils alternierend bei seinen Eltern verbringen zu können. Über die Festtage des Jahreswechsels 2017/2018 war C.________ gemäss angefochtenem Entscheid bei seinem Vater von Freitag, 22. Dezember 2017, 18.00 Uhr bis Montag, 25. Dezember 2017, 10.00 Uhr und vom Montag, 1. Januar 2018, 12.00 Uhr bis Sonntag, 7. Januar 2018, 19.00 Uhr. Das Jahr darauf soll der Junge die Zeit vom Freitag, 21. Dezember 2018, 18.00 Uhr bis Dienstag, 25. Dezember 2018, 10.00 Uhr und vom Sonntag, 30. Dezember 2018, 18.00 Uhr bis zum Sonntag, 6. Januar 2019, 19.00 Uhr bei seinem Vater verbringen. In seiner Beschwerde verlangt er wie bereits vor erster Instanz, dass C.________ die Weihnachtsfeiertage von Freitag, 21. Dezember 2018, 18.00 Uhr bis 25. Dezember 2018, 09.00 Uhr und vom 26. Dezember 2018, 09.00 Uhr bis zum 1. Januar 2019, 19.00 Uhr bei ihm verbringt. Dem Beschwerdeführer kann nicht gefolgt werden, wenn er vorbringt, es liege generell im Interesse des Kindes, die Altjahrs- und Neujahrswoche jeweils alternierend bei den Eltern zu verbringen. Was jedoch im Interesse des Kindes liegt, ist, dass es die Festtage (Weihnachten, bzw. Jahreswechsel) alternierend bei den Eltern verbringen kann, um mit beiden Elternteilen beide Feste feiern zu können. Dem hat die Vorinstanz Rechnung getragen, zumal C.________ beide Jahre Weihnachten sowohl beim Vater (am 24. Dezember) als auch bei der Mutter (am 25. Dezember) feiern kann und vom 31. Dezember bis am 1. Januar letztes Jahr bei der Mutter war und dieses Jahr beim Vater verbringen darf. Damit erweist sich die Beschwerde auch in diesem Punkt als unbegründet und ist abzuweisen. 3.3.5 Schliesslich macht der Beschwerdeführer geltend, das Besuchsrecht der Mutter, welches sein übliches Kontaktrecht an ungeraden Wochenenden beschlage, müsse im Ferienplan klar festgehalten werden. Deshalb sei der Entscheid dahingehend zu ergänzen, dass C.________ von Gründonnerstag, 29. März bis Ostersonntag, 1. April 2018, 9.00 Uhr bei der Mutter verbringe. Zudem sei davon Vormerk zu nehmen, dass die Mutter keine Ferien beantragt habe. Es könne nicht sein, dass die Mutter Ferienwünsche einseitig formulieren könne und sein Kontaktrecht dann jeweils nicht stattfinde. Die Vorinstanz führte im angefochtenen Entscheid aus, dass die Ferien von C.________ mit seiner Mutter nicht geregelt werden, da das Kind bei seiner Mutter lebe und es in der Natur der Sache liege, dass bei Ferienabwesenheit der Mutter mit dem Kind das Besuchsrecht des Vaters nicht stattfinde; dass die Eltern die gemeinsame elterliche Sorge haben und folglich erwartet werden dürfe, dass die Mutter den Vater frühzeitig über Ferienabwesenheiten mit C.________ informiere; und dass auf eine Kompensation der Ferientage, welche der Junge mit der Mutter verbringe, aufgrund des ausgedehnten Besuchs- und Ferienrechts des Vaters, verzichtet werden könne.

Kantonsgericht KG Seite 9 von 10 Wie weiter oben ausgeführt (vgl. E. 3.2) ist bei gemeinsamer elterlicher Sorge und bei Uneinigkeit der Eltern die Obhut zu regeln und entweder eine alternierende Obhut festzulegen oder einem Elternteil die alleinige (faktische) Obhut zuzuweisen und für den anderen Elternteil der persönliche Verkehr zu regeln. Vorliegend wurde mit Entscheid vom 1. April 2014 die elterliche Sorge beiden Elternteilen übertragen (act. 22). Am 20. Juni 2015 beantragte die Beschwerdegegnerin insbesondere die alleinige Obhut über C.________ (act. 11). Nachdem der Beschwerdeführer zunächst eine geteilte Obhut verlangt hatte (act. 40), beantragte er am 7. Juli 2015 die provisorische Regelung der Obhut sowie die alleinige Obhut über sein Kind (act. 034). Mit Entscheid vom 25. Juni 2015 wurden die Betreuungsanteile des Vaters provisorisch geregelt (act. 53). Am 4. Februar 2016 wurden sie sodann ordentlich geregelt. Das Ferienrecht des Vaters wurde ausdrücklich nicht festgesetzt, hingegen wurden die Parteien in die Mediation verwiesen, mit dem Ziel namentlich eine Lösung in den Ferienbelangen zu erarbeiten (act. 114 ff.). Die weiteren Aktenstücke zeugen von einer überwiegenden Diskussion über die Festlegung der Ferien, hauptsächlich des Beschwerdeführers, obwohl mit Entscheid vom 14. Juli 2016 die Ferien sowohl für den Vater wie auch für die Mutter für eine bestimmte Dauer verweigert wurden (act. 129). Am 17. November 2017 verlangte der Beschwerdeführer erneut die Zuweisung der alleinigen Obhut (act. 184). Darüber wurde noch nicht entschieden. Hingegen erliess die Vorinstanz den vorliegend angefochtenen Entscheid betreffend Festsetzung der Ferien von C.________ bei seinem Vater von Dezember 2017 bis Januar 2019 (act. 213 ff.). Aus diesem Verfahrensablauf sind folgende Schlüsse zu ziehen: Obwohl beide Parteien bereits Mitte 2015 die Regelung der Obhut beantragten, wurde bisher nicht darüber entschieden. Zwar wurde das Kontaktrecht mit dem Vater mit Entscheid vom 4. Februar 2016 geregelt. Ob damit aber der Beschwerdegegnerin die alleinige Obhut hätte zugeteilt und dem Vater ein „Besuchsrecht“ hätte eingeräumt werden sollen oder ob die Betreuungsanteile des Vaters (siehe Gegenstand des Entscheids) hätten geregelt werden sollen und es sich mithin um eine geteilte Obhut handelt, kann weder dem Entscheid noch den Akten entnommen werden. Es obliegt offensichtlich nicht an der Beschwerdeinstanz, diesen Grundsatzentscheid im Rahmen der Beschwerde zu fällen. Hier geht es lediglich darum, das im Entscheid vom 4. Februar 2016 nicht festgesetzte Ferienrecht des Vaters zu regeln, und zwar auch nur von Dezember 2017 bis Januar 2019. Wie es sich mit den Ferien der Mutter verhält, muss offen bleiben, zumal diese Frage von der Zuteilung der Obhut abhängt. Demnach ist die Beschwerde zwar abzuweisen und der angefochtene Entscheid im Interesse des Kindes eines zumindest mit seinem Vater geregelten Ferienrechts nicht aufzuheben. Die Vorinstanz wird jedoch angewiesen, zunächst ihre Zuständigkeit zu überprüfen, zumal die Beschwerdegegnerin darauf hinweist, dass sie im Namen von C.________ vor dem Zivilgericht des Saanebezirks eine Unterhaltsklage gegen den Beschwerdeführer anhängig gemacht hat (Verfahren 10 2017 3491) und damit wohl auch dieses Gericht für den Entscheid über die Obhut zuständig wäre (vgl. Art. 298b Abs. 3 ZGB). Sollte die Zuständigkeit des Friedensgerichts hingegen nach wie vor gegeben sein, ist dieses anzuweisen, rasch über die Zuteilung der Obhut formell zu entscheiden, um Klarheit zu schaffen. In diesem Rahmen wird sie ebenfalls angehalten, zu überprüfen, ob es nicht angebrachter wäre, eine allgemeine Ferienregelung festzusetzen (und nicht von Jahr zu Jahr) und die konkrete Ausgestaltung den Parteien zu überlassen. In Anbetracht der jahrelangen und wohl nicht enden wollenden Unfähigkeit der Parteien, das Kontaktrecht trotz gemeinsamer elterlicher Sorge und unzähligen Aufforderungen des Friedensgerichts, die jeweiligen Kontakte zu regeln, drängt sich überdies eine ernsthafte Überprüfung einer Anordnung einer Beistandschaft zur Überwachung und nötigenfalls auch zur Festlegung der Modalitäten des Kontaktrechts auf. Es kann nicht sein, dass die Kindesschutzbehörde das Ferienrecht bis zu

Kantonsgericht KG Seite 10 von 10 C.________s Volljährigkeit jedes Jahr aufgrund unzähliger Schriftenwechsel der Parteien neu festlegen muss. 4. Die Beschwerde wird zwar abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann. In Anbetracht der Verletzung des rechtlichen Gehörs durch die Vorinstanz und der Anweisungen an die Vorinstanz über ihre Zuständigkeit und gegebenenfalls über die Obhut, die Regelung des Kontaktrechts und die Anordnung einer Beistandschaft beförderlich zu entscheiden, rechtfertigt es sich, die Gerichtskosten in der Höhe von CHF 600.- dem Staat aufzuerlegen und die Parteikosten wettzuschlagen (Art. 106 Abs. 1 und 2, 107 Abs. 1 Bst. c und 2 ZPO). Der Hof erkennt: I. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. II. Das Friedensgericht des Seebezirks wird angewiesen, das Verfahren beförderlich im Sinne der Erwägungen fortzusetzen. III. Das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ist als gegenstandslos abzuschreiben. IV. Die Gerichtskosten von CHF 600.- werden dem Staat auferlegt. V. Die Parteikosten werden wettgeschlagen. VI. Zustellung. Dieses Urteil kann innert 30 Tagen nach seiner Eröffnung mit Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeitsvoraussetzungen sind in den Art. 72–77 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Freiburg, 23. März 2018/cth Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin-Berichterstatterin

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