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Freiburg Kantonsgericht Kindes- und Erwachsenenschutzhof 21.12.2017 106 2017 125

21. Dezember 2017·Deutsch·Freiburg·Kantonsgericht Kindes- und Erwachsenenschutzhof·PDF·2,351 Wörter·~12 min·2

Zusammenfassung

Urteil des Kindes- und Erwachsenenschutzhofs des Kantonsgerichts | Fürsorgerische Unterbringung

Volltext

Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Augustinergasse 3, Postfach 1654, 1701 Freiburg T +41 26 304 15 00, F +41 26 304 15 01 www.fr.ch/tc — Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB 106 2017 125 Urteil vom 21. Dezember 2017 Kindes- und Erwachsenenschutzhof Besetzung Präsidentin: Sandra Wohlhauser Richter: Jérôme Delabays, Catherine Overney Gerichtsschreiberin: Jessica Koller Parteien A.________, Beschwerdeführer Gegenstand Verlängerung der fürsorgerischen Unterbringung Beschwerde vom 18. Dezember 2017 gegen den Entscheid des Friedensgerichts des Saanebezirks vom 11. Dezember 2017

Kantonsgericht KG Seite 2 von 7 Sachverhalt A. Am 15. November 2017 ordneten Dr. med. B.________ und Dr. med. C.________ die fürsorgerische Unterbringung von A.________, geboren 1945, an. Begründet wurde die Anordnung mit dessen chronischen paranoiden Schizophrenie, einer aktuellen Dekompensation seines psychischen Zustandes sowie Auto-Aggressivität als auch mit seiner prekären sozialen Situation, seiner heruntergekommenen Wohnung und seiner Unfähigkeit, sich (richtig) zu ernähren. Als weitere Gründe wurden die fehlende Krankheitseinsicht sowie die Verweigerung der selbständigen Medikation angeführt. B. Mit Schreiben vom 4. Dezember 2017 (Poststempel) ersuchte Dr. med. D.________ um Verlängerung der zu Gunsten von A.________ ausgesprochenen fürsorgerischen Unterbringung. Dazu brachte sie vor, der psychische Zustand des Betroffenen erfordere eine längere psychiatrische Behandlung, da ihn seine schwerwiegenden kognitiven und psychiatrischen Störungen in Gefahr bringen könnten. Ausserdem seien neurokognitive Untersuchungen nötig und es müsse eine passende Behandlung etabliert werden. C. Anlässlich der Sitzung des Friedensgerichts des Saanebezirks (nachfolgend: das Friedensgericht) vom 11. Dezember 2017 erklärte Dr. med. D.________, dass A.________ bereits zum neunten Mal in E.________ sei und dass zusätzlich zu den beschriebenen Problemen eine Demenz, vaskulären, metabolischen sowie altersbedingten Ursprungs diagnostiziert wurde, welche im Anfangsstadium sei. Sie betonte, dass A.________ seit seiner Unterbringung mehrere Schwächeanfälle erlitten habe und zwei Mal notfallmässig ins Spital gebracht werden musste. Die Schwächeanfälle würden sehr schnell entstehen und deren Ursprung sei noch unbekannt. Weiter führte sie aus, dass er Neuroleptika, Antidepressiva, Diabetesmedikamente usw. zu sich nehme, wobei es ohne Neuroleptika anscheinend nicht mehr gehe. Sie beschrieb A.________ als passiv. Er müsse motiviert werden, um zu Essen, sich zu waschen und sich anzuziehen. Er habe keine sozialen Kontakte und spreche nur, wenn man ihm Fragen stelle. Gemäss Angaben der Spitex und der Ärzte sei das Studio von Herrn A.________ in einem unbewohnbaren Zustand. Dr. med. D.________ schätzte es für den Betroffenen als gefährlich ein, wenn er in diesem Zustand weiterhin alleine wohnen würde. A.________ gab an, er sei nach E.________ gekommen, weil er in einem Restaurant in Freiburg einen Schwindelanfall erlitten habe und ihn die Ambulanz danach ins Kantonsspital gefahren habe, von wo aus er nach E.________ überwiesen wurde. Er führte weiter aus, er könne sich nicht vorstellen, in einem Heim zu leben, da ihm die Selbständigkeit fehlen würde. Ein Kurzaufenthalt wäre ihm lieber. An anderer Stelle führte er aus, momentan würde er es schon noch alleine schaffen. Er erklärte, es sei wichtig für ihn, in die Stadt ins Restaurant gehen zu können. D. Noch am gleichen Tag entschied das Friedensgericht folgendes: I. A.________ bleibt auf unbestimmte Dauer im stationären Behandlungszentrum, in E.________, bis neurokognitive Untersuchungen durchgeführt, eine passende Behandlung etabliert sowie ein Platz in einem Altersheim, wenn möglich in der Stadt Freiburg (z.B. F.________ oder G.________), für einen Kurzaufenthalt von drei Monaten organisiert worden sind und sein Zustand es erlaubt, aus dem stationären Behandlungszentrum auszutreten, um in ein Altersheim zu gehen (Art. 429 Abs. 2 ZGB).

Kantonsgericht KG Seite 3 von 7 II. Das Friedensgericht des Saanebezirks ist für die Anordnung der Entlassung zuständig (Art. 428 Abs. 1 ZGB). Die Direktion des stationären Behandlungszentrums benachrichtigt das Friedensgericht sobald die Bedingungen der fürsorgerischen Unterbringung nicht mehr gegeben sind und über eine Entlassung zu entscheiden ist. III. Die Kosten, die aus einer fürsorgerischen Unterbringung, den verabreichten Behandlungen in einer geeigneten Einrichtung oder den ambulanten Behandlungen sowie aus der Nachbetreuung entstehen, gehen zu Lasten der betroffenen Person (Art. 27 KESG). IV. Das stationäre Behandlungszentrum, in E.________, stellt dem Friedensgericht des Saanebezirks, in Freiburg, für den 11. Februar 2018, den 11. April 2018 und den 11. Juni 2018 einen Bericht über den Gesundheitszustand von A.________ zu, wenn dieser immer noch aufgrund dieses Entscheids platziert ist (Art. 431 ZGB). V. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. E. Am 18. Dezember 2017 reichte A.________ gegen diesen Entscheid Beschwerde ein. F. Der Hof hat A.________ am 21. Dezember 2017 im Stationären Behandlungszentrum in E.________ angehört. Ebenfalls angehört wurde die betreuende Assistenzärztin Dr. med. H.________. Erwägungen 1. 1.1 Gegen einen Entscheid der Erwachsenenschutzbehörde auf dem Gebiet der fürsorgerischen Unterbringung kann innert 10 Tagen seit der Mitteilung des Entscheids schriftlich Beschwerde geführt werden (Art. 450 Abs. 1 und 450b Abs. 2 ZGB). Im Kanton Freiburg ist das Kantonsgericht für Beschwerden gegen Entscheide zuständig, die von der Schutzbehörde getroffen wurden (Art. 8 des Gesetzes vom 15. Juni 2012 über den Kindes- und Erwachsenenschutz [KESG]; SGF 212.5.1). 1.2 Der angefochtene Entscheid verfügt die Verlängerung der fürsorgerischen Unterbringung von A.________, welcher als direkt Betroffener zur Beschwerde befugt ist (Art. 450 Abs. 2 Ziff. 1 ZGB). Der angefochtene Entscheid wurde ihm mit Schreiben vom 18. Dezember 2017 per A-Post zugestellt. Auch wenn aus den Akten nicht hervorgeht, an welchem Datum der Beschwerdeführer die Sendung entgegengenommen hat, ist die Beschwerdefrist mit der Übergabe der Beschwerde an die Post am 18. Dezember 2017 längstens gewahrt. 1.3 Im Bereich der fürsorgerischen Unterbringung ist die Beschwerde nicht zu begründen (Art. 450e Abs. 1 ZGB). 1.4 Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung, ausser die Erwachsenenschutzbehörde oder die Beschwerdeinstanz entscheidet anders (Art. 450e Abs. 2 ZGB). Vorliegend wurde kein entsprechender Entscheid getroffen, so dass die vorliegende Beschwerde keine aufschiebende Wirkung entfaltet.

Kantonsgericht KG Seite 4 von 7 1.5 Der Kindes- und Erwachsenenschutzhof hat mit Bezug auf die Beschwerdegründe der Rechtsverletzung, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit (Art. 450a Abs. 1 ZGB) freie Kognition (STECK, in FamKomm Erwachsenenschutz, 2013, Art. 450a N. 7 mit Hinweisen). Die für das erstinstanzliche Verfahren anwendbaren Grundsätze der Untersuchungs- und Offizialmaxime gelten auch vor der Beschwerdeinstanz (KOKES-Praxisanleitung Erwachsenenschutzrecht, N. 12.34). 1.6 Da das freiburgische Recht nichts anderes bestimmt, sind die Bestimmungen der Zivilprozessordnung sinngemäss anwendbar (Art. 450f ZGB). 2. 2.1 Der Beschwerdeführer führt in seiner Beschwerde aus, er sei mit den Abmachungen, die anlässlich der Sitzung vom 11. Dezember 2017 in E.________ getroffen wurden, nicht einverstanden. An der Sitzung vom 21. Dezember 2017 hat er seine Beschwerde dahingehend präzisiert, dass er lieber nach Hause gehen wolle, statt in ein Heim. 2.2 Gemäss Art. 426 Abs. 1 ZGB darf eine Person, die an einer psychischen Störung oder an geistiger Behinderung leidet oder schwer verwahrlost ist, in einer geeigneten Einrichtung untergebracht werden, wenn die nötige Behandlung oder Betreuung nicht anders erfolgen kann. Erste gesetzliche Voraussetzung der Massnahme ist einer der drei abschliessend genannten Schwächezustände: psychische Störung, geistige Behinderung oder schwere Verwahrlosung. Erforderlich ist sodann eine durch den Schwächezustand begründete Notwendigkeit der Behandlung bzw. Betreuung. Weitere Voraussetzung bildet, dass der Person die nötige Behandlung oder Betreuung nicht auf andere Weise als durch eine Einweisung in eine Einrichtung oder die dortige Zurückbehaltung gewährt werden kann. Gesetzlich verlangt ist schliesslich eine geeignete Einrichtung. Die Belastung und der Schutz von Angehörigen und Dritten sind zu berücksichtigen (Art. 426 Abs. 2 ZGB). Die betroffene Person wird entlassen, sobald die Voraussetzungen für die Unterbringung nicht mehr erfüllt sind (Art. 426 Abs. 3 ZGB; Urteil BGer 5A_228/2016 vom 11. Juli 2016 E. 3.1). Eine ärztlich angeordnete Unterbringung darf höchstens sechs Wochen andauern und fällt danach dahin, wenn kein vollstreckbarer Unterbringungsentscheid der Erwachsenenschutzbehörde vorliegt (Art. 429 Abs. 2 ZGB). Der Einweisungsgrund der schweren Verwahrlosung ist auf einen „Zustand der Verkommenheit zugeschnitten, der mit der Menschenwürde schlechterdings nicht mehr vereinbar ist“. Verwahrlosung besteht in einer äusseren Verwahrlosung im Sinne einer ungenügenden Körperpflege und ist gekennzeichnet durch hygienisch inakzeptable Wohnbedingungen. Zudem wird sie begleitet von massiver Selbstvernachlässigung mit der Folge extremer körperlicher Verschmutzung, zunehmender Malnutrition (Mangelernährung) und Exazerbation (Verschlim-merung) behandelbarer Erkrankungen (Infektion usw.). Im Gegensatz zu den anderen Schwäche-zuständen können bei der Verwahrlosung auch somatische Erkrankungen zu einer fürsorgerischen Unterbringung führen. Eine schwere Verwahrlosung liegt nur in Extremfällen von Selbst-vernachlässigung vor, in denen die hilfsbedürftige Person nicht mehr in der Lage ist, die minimalsten Bedürfnisse in Bezug auf Hygiene und Ernährung nachzukommen. Nicht erforderlich ist eine „völlige“ Verwahrlosung. Umgekehrt soll die Behörde mit dem Eingreifen auch nicht solange zuwarten, bis ein nicht mehr behebbarer Zustand von völliger Verwahrlosung eingetreten ist (GASSMANN/BRIDLER in FOUNTOULAKIS/AFFOLTER-FRINGELI/BIDERBOST/STECK, Fachhandbuch Kindes- und Erwachsenenschutzrecht, 2016, S. 355, N. 9.62 f.).

Kantonsgericht KG Seite 5 von 7 2.3 Vorliegend wurde A.________ gemäss eigener Aussage aufgrund eines Schwäche- bzw. Schwindelanfalls, den er in einem Restaurant in Freiburg erlitten hat, ins Kantonsspital gebracht. Im Anschluss daran wurde am 15. November 2017 aus den eingangs genannten Gründen die fürsorgerische Unterbringung in E.________ angeordnet. Dr. med. D.________ erklärte an der Sitzung vom 11. Dezember 2017, dass eine Rückkehr nach Hause für den Betroffenen momentan nicht in Frage komme, auch nicht nur für zwei Wochen. Der von verschiedenen Personen beschriebene Mangel an Selbständigkeit und Eigeninitiative in Bezug auf alltägliche Dinge wie Körperpflege, Ernährung usw. wurde von der momentan behandelnden Assistenzärztin Dr. med. H.________ auch an der Sitzung vom 21. Dezember 2017 bestätigt. Sie betonte, dass eine Rückkehr nach Hause zu gefährlich sei, da der Beschwerdeführer ständig und für alles Hilfe bräuchte und es insbesondere auch aufgrund der bestätigten Demenzdiagnose vorkommen könne, dass er vergesse, sich zu ernähren. Sie sei besorgt, dass er alleine nicht klar kommen würde, wenn er zum jetzigen Zeitpunkt nach Hause gehen würde. Sie legte weiter dar, dass der Betroffene sehr isoliert lebe und seine Familie nicht präsent sei. Der Beschwerdeführer erklärte anlässlich der Sitzung vom 21. Dezember 2017, dass er sämtliche Tätigkeiten, die im Haushalt anfallen würden, bisher selbst gemacht habe. Die Spitex sei zwar einmal in der Woche vorbeigekommen, allerdings nur um die Medikamente zu richten, alles andere mache er alleine; auch nehme er die Medikamente selbständig ein. A.________ führte weiter aus, dass seine Familie in der I.________ wohne und er im Kanton Freiburg alleine sei. In seinem Umfeld gebe es niemanden, der ihn unterstützen könnte. Er sei auf sich selbst gestellt. Im Moment habe er keinen Beistand. Gestützt auf die Akten, die verschiedenen darin enthaltenen Aussagen und des persönlichen Eindrucks, welcher sich der Hof anlässlich der Sitzung vom 21. Dezember 2017 vom Beschwerdeführer machen konnte, gelangt er zum Schluss, dass A.________ zum jetzigen Zeitpunkt nicht in der Lage ist, seinen minimalsten Bedürfnissen in Bezug auf Ernährung, Körperpflege sowie Pflege seines Haushalts ohne Unterstützung von Aussen ausreichend nachzukommen. Aufgrund der von verschiedenen Personen festgestellten Selbstvernachlässigung, der massiven soziale Isolation sowie auch der mit einer gewissen Häufigkeit auftretenden, nach wie vor unerklärbaren gesundheitlichen Probleme ist im vorliegenden Einzelfall davon auszugehen, dass der Betroffene bei einer sofortigen Entlassung und Rückkehr nach Hause in einen menschenunwürdigen Zustand der Verkommenheit fallen würde. Der Schwächezustand der „schweren Vernachlässigung“ ist demnach momentan zu bejahen. Dabei bleibt jedoch zu betonen, dass es sich gestützt auf die aktuellen Sachkenntnisse noch nicht um eine „vollständige“ Verwahrlosung handelt. Dennoch rechtfertigt es sich hier bereits frühzeitig einzugreifen, bevor ein nicht mehr behebbarer Zustand der völligen Verwahrlosung eintritt. Dies insbesondere auch im Hinblick auf die Gefährdung, die von seinem Gesundheitszustand (mehrfache Schwächeanfälle mit ungeklärtem Ursprung) ausgeht und der er unter den derzeitigen Umständen nicht alleine begegnen kann. Dieser Schwächezustand hat sodann offensichtlich zur Folge, dass der Beschwerdeführer, welcher bisher vollkommen auf sich alleine gestellt war, Fürsorge bedarf. Diese Betreuungsbedürftigkeit ergibt sich auch aus der von den Ärzten diagnostizierte Demenz. Soweit sie dafür verantwortlich ist oder zumindest dazu führen kann, dass der Betroffene die Nahrungsaufnahme vergisst, ist ohne weiteres auch denkbar, dass die selbständige Einnahme der benötigten Medikamente aufgrund der krankheitsbedingten Vergesslichkeit zum jetzigen Zeitpunkt nicht mehr sichergestellt ist, was insbesondere hinsichtlich der Diabetes (aber allenfalls auch im Zusammenhang mit seiner psychi-

Kantonsgericht KG Seite 6 von 7 schen Störung) zu einer gesundheitlichen Gefährdung führen könnte. Die Betreuungs- bzw. Behandlungsbedürftigkeit des Beschwerdeführers ergibt sich im Weiteren auch aus der von den betreuenden Ärzten dargelegten psychischen Störung (chronisch paranoide Schizophrenie mit einer aktuellen Dekompensation), an welcher der Beschwerdeführer leidet. Obwohl die diesbezügliche Medikation mittlerweile zwar eingestellt sei (Absetzung des Neuroleptikums Haldol und neu Verabreichung von Risperidon), sei der Beschwerdeführer dennoch noch nicht stabil. Aufgrund der aktuellen Sachlage steht fest, dass die von den Ärzten beschriebene, krankheitsbedingte Antriebslosigkeit bzw. Passivität die bereits bestehende Verwahrlosung zusätzlich unterstützt bzw. beschleunigt. Da der Beschwerdeführer zuvor bereits mehrfach in E.________ hospitalisiert wurde, kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass sich dieser Zustand zukünftig ändert. Bis die benötigten Abklärungen (Kurzaufenthalt im Altersheim, allenfalls engmaschigere Betreuung durch Spitex usw.) nicht getroffen wurden, besteht bei einer sofortigen Rückkehr nach Hause nach wie vor ein hohes Risiko, dass er da wieder in alte Muster zurückfallen würde, sodass die benötigte Betreuung nicht gewährleistet wäre und seine Verwahrlosung weiter fortschreiten würde. Hinzu kommt, dass angesichts des noch unklaren Ursprungs der Schwächeanfälle von einer erheblichen gesundheitlichen Gefährdung des Beschwerdeführers auszugehen ist, sollte er einen solchen Schwächeanfall zuhause erleiden, wo er alleine ist und sich nicht die benötigte Hilfe besorgen kann, wobei zu betonen ist, dass der Betroffene weder auf Unterstützung aus seinem Umfeld noch auf Unterstützung seiner Familie zählen kann. Die fürsorgerische Unterbringung des Beschwerdeführers ist unter diesen Umständen folglich im Moment verhältnismässig. Soweit der Beschwerdeführer nicht nur Unterstützung bei der alltäglichen Körperpflege, dem Ankleiden und der Ernährung benötigt, sondern er auch darauf angewiesen ist, dass seine psychische Störung (namentlich die chronische paranoide Schizophrenie) akkurat behandelt wird, ist das stationäre Behandlungszentrum E.________ als medizinisches, pflegerisches und psychosoziales Kompetenzzentrum, das auf Psychiatrie und Psychotherapie spezialisiert ist, im Übrigen auch eine geeignete Einrichtung. 2.4 Damit sind die Voraussetzungen im Sinne von Art. 426 Abs. 1 ZGB für die fürsorgerische Unterbringung des Beschwerdeführers nach wie vor erfüllt. Der angefochtene Entscheid ist somit nicht zu beanstanden. 3. Der Beschwerdeführer dringt mit seiner Beschwerde nicht durch, weshalb ihm die Prozesskosten gemäss Art. 450f ZGB i.V.m. Art. 6 Abs. 1 KESG aufzuerlegen sind. Die Entscheidgebühr wird pauschal auf CHF 300.- festgesetzt (Art. 95 und 96 ZPO i.V.m. Art. 19 Abs. 1 JR).

Kantonsgericht KG Seite 7 von 7 Der Hof erkennt: I. Die Beschwerde vom 18. Dezember 2017 wird abgewiesen. Der Entscheid des Friedensgerichts des Saanebezirks vom 11. Dezember 2017 wird bestätigt. II. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden auf CHF 300.- festgesetzt und A.________ auferlegt. III. Zustellung. Dieses Urteil kann innert 30 Tagen nach seiner Eröffnung mit Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeitsvoraussetzungen sind in den Art. 72–77 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Freiburg, 21. Dezember 2017/jko Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin

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