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Freiburg Kantonsgericht Kindes- und Erwachsenenschutzhof 28.09.2016 106 2016 91

28. September 2016·Deutsch·Freiburg·Kantonsgericht Kindes- und Erwachsenenschutzhof·PDF·2,014 Wörter·~10 min·9

Zusammenfassung

Entscheid des Kindes- und Erwachsenenschutzhofes des Kantonsgerichts | Fürsorgerische Unterbringung

Volltext

Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Augustinergasse 3, Postfach 1654, 1701 Freiburg T +41 26 304 15 00, F +41 26 304 15 01 www.fr.ch/tc — Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB 106 2016 91 Urteil vom 28. September 2016 Kindes- und Erwachsenenschutzhof Besetzung Präsidentin: Sandra Wohlhauser Richter: Jérôme Delabays Ersatzrichter: Felix Baumann Gerichtsschreiberin- Berichterstatterin: Cornelia Thalmann El Bachary Parteien A.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Fürsprecher Walter Knüsli Gegenstand Fürsorgerische Unterbringung Beschwerde vom 19. September 2016 gegen den Entscheid des Friedensgerichts des Sensebezirks vom 14. September 2016

Kantonsgericht KG Seite 2 von 6 Sachverhalt A. Am 17. August 2016 wurde A.________ durch Dr. B.________ per ärztliche fürsorgerische Unterbringung ins stationäre Behandlungszentrum in C.________ eingewiesen. B. Mit Schreiben vom 5. September 2016 beantragten die verantwortlichen Ärzte in C.________, Dr. D.________ und Dr. E.________, dem Friedensgericht des Sensebezirks (hiernach: das Friedensgericht) die Verlängerung der ärztlich ausgesprochenen fürsorgerischen Unterbringung. Zur Begründung führten die Ärzte aus, dass A.________ aufgrund einer maniform angetriebenen Symptomatik im Rahmen einer bipolaren Grunderkrankung in aktuell dekompensiertem Zustand eine längere psychiatrische Behandlung benötige. Ziele der Behandlung seien die Anpassung der Medikation und die Stabilisierung des psychischen Zustandes sowie mittelfristig die Vorbereitung einer Rückkehr nach Hause nach Optimierung des ambulanten Settings. Am 9. September 2016 reichte A.________ eine Beschwerde gegen die ärztlich angeordnete fürsorgerische Unterbringung ein. Die Ärzte retournierten dem Friedensgericht den beantworteten Fragekatalog betreffend Gesundheitszustand von A.________ am 13. September 2016. Am 14. September 2016 wurde A.________ durch das Friedensgericht angehört. Dr. D.________ beantwortete weitere Fragen. Aus dem beantworteten Fragekatalog und der Anhörung ergab sich, dass A.________ nach Auffassung der Ärzte an einer bipolaren affektiven Störung leidet, welche gegenwärtig in einer manischen Form ist und bei welcher sich psychotische Symptome zeigen (Grössenwahn, Verfolgungswahn, zum Teil inkohärentes Denken, gesteigerter Antrieb, desorganisiertes Verhalten). Die voraussichtliche Dauer der Behandlung wurde von der verantwortlichen Ärztin zwischen wenigen Tagen und einigen Wochen eingeschätzt. A.________ bestritt zusammengefasst, dass er zu viel Geld ausgebe. Mit der Einnahme des neuen Medikamentes erklärte er sich allerdings einverstanden. Am 14. September 2016 erliess das Friedensgericht folgenden Entscheid: 1. Auf die Beschwerde von A.________ gegen die ärztlich angeordnete fürsorgerische Unterbringung vom 9. September 2016 wird nicht eingetreten. Die Beschwerde wird als Entlassungsgesuch behandelt (Art. 426 Abs. 4 ZGB). 2. Die als Entlassungsgesuch behandelte Beschwerde von A.________ vom 9. September 2016 (Posteingang beim Friedensgericht am 12. September 2016) wird abgewiesen. 3. Für A.________ wird eine fürsorgerische Unterbringung gemäss Art. 426 Abs. 1 ZGB angeordnet. 4. Die Entlassungskompetenz wird dem stationären Behandlungszentrum in C.________ übertragen. Dieses hat dem Friedensgericht über eine allfällige Entlassung Bericht zu erstatten und Antrag zu stellen, sollten weitere Massnahmen angezeigt sein. 5. Eine allfällige Beschwerde gegen den vorliegenden Entscheid hat gemäss Art. 450e Abs. 2 ZGB keine aufschiebende Wirkung. 6. Sollte der Aufenthalt von A.________ von längerer Dauer sein, so wird das Spital aufgefordert, dem Friedensgericht alle zwei Monate Bericht zu erstatten. 7. Die Kosten der fürsorgerischen Unterbringung gehen zulasten von A.________.

Kantonsgericht KG Seite 3 von 6 8. Die dem Staat geschuldeten Gerichtskosten betragen CHF 220.- (Entscheidgebühr: CHF 200.-, Auslagen: CHF 20.-). Die Gerichtskosten werden A.________ zur Bezahlung auferlegt. C. Mit Eingabe vom 19. September 2016 erhob A.________ persönlich gegen diesen Entscheid Beschwerde. Am 27. September 2016 ging das in Auftrag gegebene psychiatrische Gutachten von Dr. F.________ ein und wurde noch am gleichen Tag sowohl A.________ und seinem Rechtsvertreter als auch den Ärzten in C.________ per Fax geschickt. Der Hof hörte A.________ sowie Dr. G.________, leitender Arzt, und Dr. H.________, Assistenzärztin, am 28. September in C.________ an. Nach Absprache mit seinem Klienten nahm Fürsprecher Knüsli nicht an dieser Sitzung teil. Anlässlich dieser konnten A.________ und die Ärzte namentlich zum psychiatrischen Gutachten Stellung nehmen. Erwägungen 1. a) Gegen einen Entscheid der Erwachsenenschutzbehörde auf dem Gebiet der fürsorgerischen Unterbringung kann innert 10 Tagen seit der Mitteilung des Entscheids schriftlich Beschwerde geführt werden (Art. 450 Abs. 1 und 450b Abs. 2 ZGB). Im Kanton Freiburg ist das Kantonsgericht für Beschwerden gegen Entscheide zuständig, die von der Schutzbehörde getroffen wurden (Art. 8 des Gesetzes vom 15. Juni 2012 über den Kindes- und Erwachsenenschutz [KESG]; SGF 212.5.1). Beschwerdebefugt sind namentlich die am Verfahren beteiligten Personen (Art. 450 Abs. 2 Ziff. 1 ZGB). Die Beschwerde muss nicht begründet werden (Art. 450e Abs. 1 ZGB). b) Der angefochtene Entscheid verfügt die Verlängerung der fürsorgerischen Unterbringung des Beschwerdeführers. Dieser ist befugt, Beschwerde zu erheben, ohne dass es weiterer Ausführungen dazu bedarf. Der angefochtene Entscheid datiert vom 14. September 2016 und die Beschwerde wurde am 19. September 2016 eingereicht. Die Beschwerde erfolgte somit fristgerecht. Auf die Beschwerde ist einzutreten. c) Der Kindes- und Erwachsenenschutzhof hat mit Bezug auf die Beschwerdegründe der Rechtsverletzung, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit (Art. 450a Abs. 1 ZGB) freie Kognition (STECK, in FamKomm Erwachsenenschutz, 2013, Art. 450a N. 7 mit Hinweisen). Die für das erstinstanzliche Verfahren anwendbaren Grundsätze der Untersuchungs- und Offizialmaxime gelten auch vor der Beschwerdeinstanz (KOKES-Praxisanleitung Erwachsenenschutzrecht, N. 12.34). d) Da das freiburgische Recht nichts anderes bestimmt, sind die Bestimmungen der Zivilprozessordnung sinngemäss anwendbar (Art. 450f ZGB). 2. a) Nach Art. 426 Abs. 1 ZGB darf eine Person, die an einer psychischen Störung oder an geistiger Behinderung leidet oder schwer verwahrlost ist, in einer geeigneten Einrichtung untergebracht werden, wenn die nötige Behandlung oder Betreuung nicht anders erfolgen kann. Erste gesetzliche Voraussetzung der Massnahme ist einer der drei abschliessend genannten Schwächezustände: psychische Störung, geistige Behinderung oder schwere Verwahrlosung. Erforderlich ist sodann eine durch den Schwächezustand begründete Notwendigkeit der Behandlung bzw. Betreuung. Weitere Voraussetzung bildet, dass der Person die nötige

Kantonsgericht KG Seite 4 von 6 Behandlung oder Betreuung nicht auf andere Weise als durch eine Einweisung in eine Einrichtung oder die dortige Zurückbehaltung gewährt werden kann. Gesetzlich verlangt ist schliesslich eine geeignete Einrichtung. Die Belastung und der Schutz von Angehörigen und Dritten sind zu berücksichtigen (Art. 426 Abs. 2 ZGB). Die betroffene Person wird entlassen, sobald die Voraussetzungen für die Unterbringung nicht mehr erfüllt sind (Art. 426 Abs. 3 ZGB; Urteil BGer 5A_228/2016 vom 11. Juli 2016 E. 3.1). Das gestützt auf Art. 450e Abs. 3 ZGB einzuholende Gutachten hat sich insbesondere über den Gesundheitszustand der betroffenen Person, aber auch darüber zu äussern, wie sich allfällige gesundheitliche Störungen hinsichtlich der Gefahr einer Selbst- bzw. Drittgefährdung oder einer Verwahrlosung auswirken können und ob sich daraus ein Handlungsbedarf ergibt (BGE 140 III 105 E. 2.4). b) Der Gutachter Dr. F.________ bestätigt, dass der Beschwerdeführer an einer bipolaren affektiven Störung leidet. Weiter führt er aus, dass die aktuelle Krankheitseinsicht des Begutachteten beschränkt sei und auch seine Wahngedanken und der Antrieb noch stark vorhanden seien. Der Beschwerdeführer würde Gefahr laufen, sich wieder zu isolieren und seine Gesundheit zu gefährden. Konkret würde die Gefahr bestehen, dass er sich abkapseln, sich unter Druck setzen und wieder einen klastischen Anfall erleben würde. Für seine Familie wäre dies eine extrem starke Belastung. Die Frage, ob eine fürsorgerische Unterbringung aufgrund der Schutzbedürftigkeit des Beschwerdeführers unerlässlich sei oder ob die Behandlung allenfalls auch ambulant erfolgen könnte, könne nicht einfach mit ja oder nein beantwortet werden. Bisher sei die stationäre Behandlung notwendig gewesen. Der Beschwerdeführer scheine überzeugt zu sein, dass er eine Behandlung brauche, fürchte sie aber berechtigterweise wegen potentiellen Nebenwirkungen. Es werde nun Zeit, einen Versuch zu unternehmen und seine Bereitwilligkeit zur (ambulanten) Behandlung in einem kurzen Aufenthalt, zum Beispiel bei seinem Bruder oder einer anderen Bezugsperson, die nicht in seinem Wahn integriert ist, zu testen. Er scheine bereit, falls es seine Bezugsperson(en) dies als nötig erachten sollte(n), wieder ins Spital eingeliefert zu werden. Den Zeitpunkt eines solchen Versuches solle das Behandlungsteam mitbestimmen. c) An der Sitzung vom 28. September 2016 bestätigte der leitende Arzt die Diagnose des Gutachters. Eine Krankheitseinsicht sei zu 70%-80% vorhanden. Damit der Beschwerdeführer das Spital verlassen könne, brauche es neben der Medikation, die heute, unter den aktuellen Voraussetzungen sichergestellt sei, die Aufstellung eines tragfähigen ambulanten Settings, sprich die Möglichkeit der Unterstützung ausserhalb der Klinik. Dazu würden Professionelle gehören, wobei er selber die ambulante Behandlung übernehmen könnte. Zu einem tragfähigen ambulanten Setting gehöre jedoch auch das familiäre Umfeld, welches eine zentrale Voraussetzung für eine Entlassung sei. Die manischen Phasen seien für die Familie schwierig und der Beschwerdeführer mache letztere für die Einweisung verantwortlich. Ausserhalb von manischen Episoden sei das Familienleben intakt. Aktuell bestehe aber immer noch ein erhöhtes Konfliktpotential, weshalb eine Rückkehr nach Hause sicher anzustreben, zurzeit aber noch verfrüht sei. Bei krankheitsbedingt verminderter Impulskontrolle können Konflikte rasch zu Momenten der Eigen-/Selbstgefährdung führen. Bei sofortiger Entlassung laufe der Beschwerdeführer Gefahr, die Medikamente wieder zu reduzieren, so dass es ihm daraufhin erneut schlechter gehen würde. Die Sicherheit, dass der therapeutische Plan ausgeführt werden könne, bestehe nicht. Zum Gutachten habe er keine Bemerkungen, ausser, dass die Aufenthalte ausserhalb der Klinik bevorzugt bei der Familie sein sollten und nicht bei seinem Bruder. Das Ärzteteam sei daran, Probewochenenden einzuführen, welche als Belastungssituationen angeschaut würden, um die Stabilität des Beschwerdeführers zu prüfen. Anhand der Rückmeldungen könne dann weiter geplant werden. Im besten Fall könne es zu einer Entlassung in einer bis zwei Wochen kommen. Es könne aber auch länger gehen, wenn die Rückmeldungen Probleme aufzeigen würden.

Kantonsgericht KG Seite 5 von 6 Der Beschwerdeführer hielt seinerseits an der Beschwerde fest. Es gehe ihm wesentlich besser als dies im Zeitpunkt der Anhörung durch das Friedensgericht der Fall gewesen sei. Er könne gut schlafen und sei ruhig. Er sei auch glücklich, dass er vom an der Anhörung anwesenden leitenden Arzt betreut werde. Die Nebenwirkungen der jetzigen Medikamente seien erträglich. Er sei froh, dass er das Lithium nicht mehr nehmen müsse. Seine Frau habe ihn in der Zwischenzeit besucht und sie hätten zusammen essen gehen können. Das sei sehr gut gegangen. Zwei seiner Söhne hätten ihn auch besucht. Selbstverständlich würde er die Medikamente auch zu Hause einnehmen und zum leitenden Arzt nach I.________ in die Sprechstunde gehen. Zu seinem Bruder könne er allerdings nicht. d) Der hiesige Gerichtshof erachtet somit als erstellt, dass der Beschwerdeführer an einer psychischen Störung, namentlich an einer bipolaren affektiven Störung, leidet und dass, würde die Behandlung nicht weiter geführt, eine Gefahr für seine Gesundheit besteht. Insbesondere besteht die Gefahr, dass er sich wieder abkapseln, unter Druck setzen und einen klastischen Anfall erleiden würde. Damit ist eine Behandlung nötig. Obwohl sich sein Zustand in den letzten Wochen erheblich gebessert hat, zeigt der Beschwerdeführer für eine sofortige Entlassung noch keine genügende Krankheitseinsicht. Es ist davon auszugehen, dass er zu Hause seine Medikation reduzieren wird und dass die Behandlung dadurch nicht mehr effektiv wäre. Auch die familiäre Situation, welche in casu eine zentrale Wichtigkeit hat, ist noch zu instabil. Die fürsorgerische Unterbringung des Beschwerdeführers ist somit im Moment jedenfalls noch verhältnismässig. Eine rasche Umsetzung der Probewochenenden bei seiner Familie ist jedoch wichtig. Sie wird dem Beschwerdeführer die Gelegenheit gegeben, eine solide Basis für eine definitive Entlassung zu schaffen. Einerseits wird er zeigen können, dass er sich auch ausserhalb des kontrollierten Rahmens im Spital der notwendigen Behandlung unterzieht, und andererseits kann das gegenseitige Vertrauen des Beschwerdeführers in die einzelnen Familienmitglieder und umgekehrt schrittweise wieder aufgebaut werden. Schliesslich stellt das stationäre Behandlungszentrum in C.________ als medizinisches, pflegerisches und psychosoziales Kompetenzzentrum, das auf Psychiatrie und Psychotherapie spezialisiert ist, eine geeignete Institution dar. Damit sind die Voraussetzungen im Sinne von Art. 426 Abs. 1 ZGB für die fürsorgerische Unterbringung des Beschwerdeführers heute noch erfüllt. Die Beschwerde ist daher abzuweisen. Es gilt darauf hinzuweisen, dass, sollte eine fürsorgerische Unterbringung des Beschwerdeführers doch länger dauern, das Spital gemäss dem Entscheid des Friedensgerichts diesem alle zwei Monate, das erste Mal also spätestens am 14. November 2016, Bericht zu erstatten hat und dass der Beschwerdeführer jederzeit ein Entlassungsgesuch stellen kann. 3. Der Beschwerdeführer dringt mit seinem Antrag auf Entlassung nicht durch. Die Prozesskosten sind ihm deshalb aufzuerlegen (Art. 450f ZGB i.V.m. Art. 6 Abs. 1 KESG). Die Gerichtskosten werden pauschal auf CHF 1‘300.- festgesetzt (CHF 1‘000.- für das Gutachten, CHF 300.- für die Gebühr und die Auslagen, inkl. Reisekosten). (Dispositiv auf nachfolgender Seite)

Kantonsgericht KG Seite 6 von 6 Der Hof erkennt: I. Die Beschwerde wird abgewiesen. Der Entscheid des Friedensgerichts des Sensebezirks vom 14. September 2016 wird bestätigt. II. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden auf CHF 1‘300.- festgesetzt und A.________ auferlegt. III. Zustellung. Dieses Urteil kann innert 30 Tagen nach seiner Eröffnung mit Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeitsvoraussetzungen sind in den Art. 72–77 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Freiburg, 28. September 2016/cth Präsidentin Gerichtsschreiberin-Berichterstatterin .

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