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Freiburg Kantonsgericht Kindes- und Erwachsenenschutzhof 27.10.2016 106 2016 71

27. Oktober 2016·Deutsch·Freiburg·Kantonsgericht Kindes- und Erwachsenenschutzhof·PDF·3,346 Wörter·~17 min·7

Zusammenfassung

Entscheid des Kindes- und Erwachsenenschutzhofs des Kantonsgerichts | Wirkungen des Kindesverhältnisses

Volltext

Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Augustinergasse 3, Postfach 1654, 1701 Freiburg T +41 26 304 15 00, F +41 26 304 15 01 www.fr.ch/tc — Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB 106 2016 71 Urteil vom 27. Oktober 2016 Kindes- und Erwachsenenschutzhof Besetzung Präsidentin: Sandra Wohlhauser Richter: Jérôme Delabays, Catherine Overney Gerichtsschreiberin- Berichterstatterin: Cornelia Thalmann El Bachary Partei A.________, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Kurt Gaensli in der Angelegenheit betreffend B.________ Gegenstand Festlegung des Aufenthaltsortes Beschwerde vom 17. August 2016 gegen den Entscheid des Friedensgerichts des Sensebezirks vom 6. Juli 2016

Kantonsgericht KG Seite 2 von 8 Sachverhalt A. B.________, geboren im Jahr 2012, ist der Sohn von A.________, geboren 1993, und C.________, geboren 1991. Die Eltern sind nicht miteinander verheiratet. Sie leben getrennt. Gemäss dem am 8. August 2012 genehmigten Unterhaltsvertrag üben die Eltern die gemeinsame elterliche Sorge über ihren Sohn aus. Mit Beschluss vom 29. Februar 2012 errichtete das Friedensgerichts des Sensebezirks (nachfolgend: das Friedensgericht) auf Antrag der Eltern eine Erziehungsbeistandschaft im Sinne von Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB über B.________. Es ernannte D.________ vom Jugendamt Freiburg zur Erziehungsbeiständin und setzte ihre Aufgaben fest. Am 20. Juni 2012 wurde den Eltern gestützt auf Art. 310 ZGB die Obhut über ihr Kind entzogen und dieses in einer Institution platziert. Im November 2012 trat A.________ zusammen mit B.________ in das Mutter-Kind-Haus E.________ ein. Sie verblieben dort bis August 2013. Am 7. August 2013 wurde das Kind ohne behördliche Anordnung – sprich im Einvernehmen mit seinen Eltern – bei der Familie F.________ platziert. B.________ lebt seither dort. A.________ trat am 30. November 2013 nochmals in das Mutter-Kind-Haus ein, welches sie im Frühjahr 2015 wieder verliess. Sie bezog in der Folge eine Wohnung in G.________, zuerst alleine, dann mit ihrem neuen Freund, mit welchem sie per 1. Juli 2016 in den Kanton H.________ zog. B. Mit Schreiben vom 19. April 2016 gelangte A.________ an das Jugendamt und führte aus, sie wolle ihren Sohn zurückhaben. Zur Begründung erklärte sie, es seien in der Vergangenheit mehrere Vorfälle passiert, welche sie an der Eignung von Frau F.________ als Pflegemutter zweifeln liessen. Am 22. Juni 2016 kündigte der Rechtsvertreter von A.________ den Pflegevertrag mit der Familie F.________ per 31. Juli 2016. C. Mit Schreiben vom 16. Juni 2016 wandte sich die Beiständin an das Friedensgericht und beantragte die Festlegung des Aufenthaltsortes von B.________; sie schlug vor, die Platzierung des Kindes bei der Familie F.________ aufrechtzuerhalten. Am 1. Juli 2016 stellte A.________ ihrerseits einen Antrag auf Rückplatzierung des Kindes in ihre Obhut und Errichtung einer Familienhilfe. Eventualiter beantragte sie den Abschluss eines neuen Pflegevertrages mit einer geeigneten Pflegefamilie in I.________. In beiden Fällen ersuchte sie um umgehende Übertragung der Beistandschaft an die KESB J.________. Die Eltern und die Erziehungsbeiständin wurden am 6. Juli 2016 angehört. Es wurde zudem ein aktueller Bericht über die Pflegefamilie F.________ eingeholt. Mit Entscheid vom 6. Juli 2016 wurde u.a. A.________ das Aufenthaltsbestimmungsrecht über ihren Sohn entzogen und dieser bis auf weiteres bei der Familie F.________ platziert. Das Friedensgericht legte das Besuchsrecht der Eltern fest und wies den Antrag auf Platzierung in einer Pflegefamilie in der Umgebung von I.________ ab. Es sah auch vor, dass aufgrund des Wohnsitzes der Kindsmutter die Massnahmen so rasch als möglich an die KESB J.________ zur Weiterführung zu übertragen sind, wobei diese ersucht wird, abzuklären, ob und unter welchen Bedingungen eine Rückplatzierung von B.________ zur Mutter möglich ist.

Kantonsgericht KG Seite 3 von 8 D. Gegen diesen Entscheid erhob A.________ am 17. August 2016 Beschwerde. Sie beantragt unter Kostenfolge, die Ziffern 2, 3, 5 und 8 des Entscheides seien aufzuheben. B.________ sei in die Obhut seiner Mutter zurück zu platzieren unter Beizug einer Familienhilfe. Eventualiter sei eine Neuplatzierung des Kindes bei einer geeigneten Pflegefamilie in I.________ respektive in näherer Umgebung der Kindsmutter zu verfügen. Das Friedensgericht schloss am 1. September 2016 auf Abweisung der Beschwerde. C.________ nahm nicht Stellung. Erwägungen 1. a) Das Kantonsgericht bzw. dessen Kindes- und Erwachsenenschutzhof (Art. 14 Abs. 1 Bst. c des Reglements für das Kantonsgericht vom 22. November 2012 betreffend seine Organisation und seine Arbeitsweise [RKG]) ist zuständig für die Beschwerden gegen Entscheide, die von der Schutzbehörde oder deren Präsidentin oder Präsidenten getroffen wurden (Art. 8 des Gesetzes vom 15. Juni 2012 über den Kindes- und Erwachsenenschutz [KESG]). b) Die Bestimmungen über das Verfahren vor der Erwachsenenschutzbehörde sind in Kindesschutzverfahren sinngemäss anwendbar (Art. 314 Abs. 1 ZGB). c) Die Beschwerdefrist beträgt 30 Tage seit Mitteilung des Entscheids (Art. 450b ZGB). Der angefochtene Entscheid wurde dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin am 18. Juli 2016 zugestellt, so dass die am 17. August 2016 eingereichte Beschwerde rechtzeitig erfolgt ist. d) Nach Art. 450 Abs. 2 ZGB sind namentlich die am Verfahren beteiligten Personen und die der betroffenen Person nahestehenden Personen zur Beschwerde befugt. Vorliegend wurde namentlich das Aufenthaltsbestimmungsrecht der Beschwerdeführerin betreffend ihren Sohn aufgehoben und dessen Platzierung angeordnet. Die Beschwerdeführerin ist somit zur Erhebung der Beschwerde befugt. e) Gemäss Art. 450a Abs. 1 ZGB können mit der Beschwerde Rechtsverletzungen (Ziff. 1), die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts (Ziff. 2) sowie die Unangemessenheit (Ziff. 3) gerügt werden. Die für das erstinstanzliche Verfahren anwendbaren Grundsätze der Untersuchungs- und Offizialmaxime gelten auch vor der Beschwerdeinstanz (KOKES-Praxisanleitung Erwachsenenschutzrecht, Rz. 12.34). f) Da das freiburgische Recht nichts anderes bestimmt, sind die Bestimmungen der Zivilprozessordnung sinngemäss anwendbar (Art. 450f ZGB). Die Rechtsmittelinstanz kann somit aufgrund der Akten entscheiden (Art. 327 Abs. 2 ZPO). g) Die Beschwerde ist beim Gericht schriftlich und – im Gegensatz zur Beschwerde gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der fürsorgerischen Unterbringung (Art. 450e Abs. 1 ZGB) – begründet einzureichen (Art. 450 Abs. 3 ZGB). h) Das Friedensgericht hat mit Entscheid vom 6. Juli 2016 einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung entzogen (Art. 450c ZGB).

Kantonsgericht KG Seite 4 von 8 2. Die Beschwerdeführerin beantragt, die Ziffern 2 (Entzug Aufenthaltsbestimmungsrecht), 3 (Platzierung bei der Familie F.________), 5 (Besuchsrecht) und 8 (Abweisung Antrag auf Platzierung in einer Pflegefamilie in der Umgebung von I.________) des angefochtenen Entscheides seien aufzuheben. Sie bringt im Wesentlichen vor, die Vorinstanz habe den Sachverhalt nicht richtig, bzw. nicht vollständig abgeklärt, insbesondere betreffend die aktuelle Situation der Mutter und der damit verbundenen Frage, ob eine Rückplatzierung dem Kindeswohl entgegensteht. So seien u.a. die Berichte überholt; weder die Beiständin noch die Vorinstanz hätten sich ein Bild über die neue Situation gemacht (u.a. Wohnung in G.________); die Vorinstanz stütze sich weitgehend auf die Aussagen der Beiständin, welche sich klar gegen eine Rückplatzierung geäussert habe und mit welcher die Kommunikation seit geraumer Zeit nicht mehr ideal funktioniere. Die Beschwerdeführerin habe ihre Vergangenheit hinter sich gelassen und ihr Leben in Ordnung gebracht, so dass es keinen Grund dafür gebe, dass sie sich nicht selbst um ihren Sohn kümmern könnte. Sie rügt ebenfalls die Unangemessenheit in Bezug auf den Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts, da zumindest eine mildere Massnahme geprüft werden müsste, nämlich die Rückplatzierung mit der Aufrechterhaltung der Erziehungsbeistandschaft sowie der Errichtung einer wöchentlichen Familienhilfe. Subsidiär sei das Kind nicht mehr bei der Familie F.________ sondern in der Umgebung der Mutter zu platzieren: Die bisherige Pflegefamilie entspreche nicht mehr dem Idealbild. Im näheren Umfeld liesse sich eine mindestens gleich gute Pflegefamilie finden. In diesem Fall sei eine Familie in der Nähe besser geeignet, den Kontakt zwischen Eltern und Kind zu verbessern. Die anderen Punkte des Entscheides, so namentlich die Abweisung des Antrages auf Wechsel der Erziehungsbeiständin (Ziffer 1) und die dieser übertragenen Aufgaben (Ziffern 6 und 7) werden nicht angefochten. Der Kindesvater hat im Beschwerdeverfahren nicht Stellung genommen, obwohl ihm dazu Gelegenheit geboten wurde. Im erstinstanzlichen Verfahren hat er sich gegen die Rückplatzierung seines Sohnes in die Obhut der Mutter und für die Platzierung bei der Familie F.________ ausgesprochen, wobei zu bemerken ist, dass er mit dieser verwandt ist. 3. a) Kann der Gefährdung des Kindes nicht anders begegnet werden, so hat die Kindesschutzbehörde es den Eltern oder, wenn es sich bei Dritten befindet, diesen wegzunehmen und in angemessener Weise unterzubringen (Art. 310 Abs. 1 ZGB). Vorgenannter Artikel gliedert sich in die Bestimmungen über den Kindesschutz ein, welche in Art. 307 ff. ZGB normiert sind, und dient der Abwendung einer Gefährdung des Kindeswohls. Das Aufenthaltsbestimmungsrecht ist ein Teilaspekt der elterlichen Sorge (Art. 301a Abs. 1 ZGB). Dieses beinhaltet das Recht über den Aufenthaltsort eines Kindes zu bestimmen, d.h. darüber zu entscheiden, ob das Kind im Haushalt der Eltern, dauernd oder zeitweise bei Verwandten oder einer anderen Pflegefamilie, in einem Internat oder einem Heim lebt (HÄFELI, Grundriss zum Erwachsenenschutzrecht mit einem Exkurs zum Kindesschutz, 2013, Rz. 41.28). Die Gefährdung im Sinne von Art. 310 Abs. 1 ZGB muss darin liegen, dass das Kind in der elterlichen Obhut nicht so geschützt und gefördert wird, wie es für seine körperliche, geistige und sittliche Entfaltung nötig wäre. Unerheblich ist, auf welche Ursachen die Gefährdung zurückzuführen ist: Sie können in den Anlagen oder in einem Fehlverhalten des Kindes, der Eltern oder der weiteren Umgebung liegen. Desgleichen spielt keine Rolle, ob die Eltern ein Verschulden an der Gefährdung trifft. Massgebend sind die Verhältnisse im Zeitpunkt der Entziehung. Alle Kindesschutzmassnahmen müssen erforderlich sein (Subsidiarität), und es ist immer die mildeste Erfolg versprechende Massnahme anzuordnen (Proportionalität); diese sollen elterliche

Kantonsgericht KG Seite 5 von 8 Bemühungen nicht ersetzen, sondern ergänzen (Komplementarität). Die Entziehung der elterlichen Obhut ist daher nur zulässig, wenn andere Massnahmen ohne Erfolg geblieben sind oder von vornherein als ungenügend erscheinen (Urteil BGer 5A_615/2013 vom 2. Dezember 2013 E. 2.2 mit Hinweisen). Darüber hinaus ist vorausgesetzt, dass das Kind in angemessener Weise untergebracht wird. Kriterien bilden die Kontinuität (Bewahrung bisheriger positiver Momente, z.B. Pflegefamilie am Wohnort, welche den Schulbesuch im bisherigen Umfeld ermöglicht), aber auch die besondere Eignung einer bestimmten Institution (BREITSCHMID, in BSK ZPO I, 5. Aufl. 2014, Art. 310 ZGB N 9). Der laufende Kontakt mit den Eltern ist durch Besuche, Briefe und Telefonate aufrecht zu erhalten (BREITSCHMID, a.a.O., Art. 310 ZGB N 10). b) Den Akten kann insbesondere Folgendes entnommen werden: Alle – auch die Beschwerdeführerin (vgl. Protokoll vom 6. Juli 2016, S. 5) – sind sich einig, dass es B.________ grundsätzlich gut geht und er ein glückliches Kind ist. Er lebt seit August 2013 bei der Familie F.________ in K.________. Er besucht dort die Spielgruppe und einmal in der Woche kommt eine Früherzieherin in die Pflegefamilie; der Junge profitiert sehr davon und hat bereits grosse Fortschritte gemacht (vgl. Bericht vom 1. Juli 2016). Seine Eltern üben in verschiedenen Umfängen ein Besuchsrecht aus. Der Vater absolviert zurzeit eine Drogenentzugstherapie und ist daher weder für das Kind, noch für die Mutter eine Stütze. Die Beschwerdeführerin, geboren 1993, hat ihrerseits eine lange Vorgeschichte mit Aufenthalten in verschiedenen Institutionen. Es wird im Beschwerdeverfahren nicht bestritten, dass aus deren Berichten namentlich hervorgeht, dass sie nicht in der Lage ist, für ihren Sohn zu sorgen. So kann namentlich dem Bericht vom 14. Mai 2015 des Mutter-Kind-Hauses entnommen werden, dass äussere Einflüsse sie schnell ins Wanken bringen und es somit gut möglich ist, dass sie wieder in ihre alten, verankerten Muster zurückfällt, was während des Aufenthaltes im Haus phasenweise der Fall war. Es wird auch nicht bestritten, dass sich die Zusammenarbeit mit der Beschwerdeführerin in der Vergangenheit schwierig gestaltet hat. Dies ist heute zum Teil noch so (vgl. u.a. Schreiben Jugendamt vom 16. Juni 2016; E-Mail Pflegefamilie vom 29. Juni 2016). Die Beschwerdeführerin hat seit Februar 2016 einen neuen Partner und wohnt seit einigen Monaten mit ihm zusammen. Welcher Arbeit genau er nachgeht, konnte die Beschwerdeführerin anlässlich der Einvernahme durch das Friedensgericht nicht sagen (vgl. Protokoll vom 6. Juli 2016, S. 4), dies obschon ihr Rechtsvertreter am 1. Juli 2016 schrieb, dass eine Hochzeit in Planung sei. Es ist somit offensichtlich, dass es sich zurzeit noch nicht um eine gefestigte und stabile Partnerschaft handelt. Die Beschwerdeführerin hat gesundheitliche Probleme; sie verfügt nur über eine Niere, was ihr im Alltag Schwierigkeiten bieten kann (vgl. u.a. Jahresbericht Jugendamt 2015, Berichte des Mutter-Kind-Hauses). Sie ist IV- Bezügerin und möchte nun eine Schulung zur SRK-Pflegehelferin absolvieren, wobei jedoch nicht klar ist, ob sie zu dieser Schulung effektiv zugelassen wird, bzw. ob sie ihr eine Wiedereingliederung in den freien Arbeitsmarkt ermöglichen wird, wie sie es sich erhofft. Auch dies wird im Beschwerdeverfahren nicht bestritten. Anlässlich der Einvernahme vom 6. Juli 2016 durch das Friedensgericht konnte festgestellt werden, dass sich die Beschwerdeführerin selbst nicht ganz im Klaren ist, wie die Ausbildung verlaufen soll. Sie ist sich jedoch sicher, dass sie den Mietzins der neuen Wohnung (CHF 1‘700.-/Monat) „locker“ bezahlen könnte, wenn sie den vorerwähnten Kurs machen würde, sollte die neue Partnerschaft in die Brüche gehen (vgl. Protokoll vom 6. Juli 2016, S. 6). Seit letztem Frühling ist das Verhältnis zur Pflegefamilie angespannt: Die Beschwerdeführerin macht ihr neuerdings diverse Vorwürfe, welche die Pflegeaufsicht jedoch nicht feststellen respektive bestätigen konnte. Offenbar mischt sich auch ihr Freund in die Kontakte mit dieser Familie ein (vgl. E-Mail Pflegefamilie vom 29. Juni 2016). Mehr als einmal haben die Beschwerdeführerin und ihr Freund das Kind nicht zur vorgesehenen Uhrzeit zur Familie F.________ zurückgebracht (vgl. Protokoll vom 6. Juli 2016, S. 3; E-Mail Pflegefamilie vom 29. Juni 2016). Mit Bericht der Pflegeaufsicht vom 1. Juli 2016 wurde bestätigt, dass diese

Kantonsgericht KG Seite 6 von 8 Familie weiterhin als Pflegeplatz geeignet ist und sie auch ihre Grenzen kennt, bzw. entsprechend handeln kann, namentlich mit Blick auf die gesundheitlichen Probleme der Pflegemutter (vgl. Bericht vom 1. Juli 2016). Insgesamt erweckt die Beschwerdeführerin den Eindruck, zurzeit noch eine wenig stabile Situation zu leben und eine unrealistische Vorstellung ihrer Zukunft zu haben, selbst wenn auch hervorgehoben werden muss, dass sie zumindest phasenweise versucht, ihre allgemeine Situation zu verbessern und sie schon einiges erreicht hat. Auch geht das, was sie will weiterhin den Bedürfnissen des Kindes vor: So stellt sie z.B. subsidiär den Antrag, dass B.________ die Pflegefamilie wechseln solle, u.a. damit die Fahrten für das Besuchsrecht kürzer seien, obschon sie selbst entschieden hat, ins J.________ zu ziehen. Zu keinem Zeitpunkt setzt sie sich jedoch mit der Frage auseinander, was es für das Kind heisst, die Pflegefamilie zu verlassen, bei welcher es seit seinen 1½ Jahren lebt und aufgewachsen ist, um in einer neuen, ihm fremden Familie und Umgebung platziert zu werden. So konnte sie auch die Frage des Friedensgerichts, was ihr durch den Kopf gehe, wenn sie sich in das Kind hineinversetze, nicht beantworten (vgl. Protokoll vom 6. Juli 2016, S. 6). Der Hof nimmt schliesslich auch die Aussage des Vaters anlässlich der Sitzung des Friedensgerichts zur Kenntnis, gemäss welcher die Beschwerdeführerin ihn kurz vorher gefragt habe, „ob seine Mutter Gras brauchen könne. Er sehe B.________ schlecht dort oben, wenn mit Gras gehandelt werde“ (vgl. Protokoll vom 6. Juli 2016, S. 8). Unter diesen Umständen ist der Vorinstanz zuzustimmen, wenn sie von einer Gefährdung des Kindes ausgeht, sollte es umgehend in die Obhut der Mutter rückplatziert werden, dies selbst bei Errichtung einer Familienhilfe: Diese kann wenn nötig nur beschränkt handeln und die Beschwerdeführerin hat in der Vergangenheit zu Genüge gezeigt, dass sie Mühe hat, mit ihrem Helfernetzwerk zusammen zu arbeiten. Daran vermag auch die Tatsache, dass die Beiständin offenbar die Wohnung in G.________ nicht besichtigt hat, nichts zu ändern, da sich die Situation und deren Stabilität nicht alleine an einer ordentlichen Haushaltsführung bemisst, wie die Vorinstanz richtigerweise festgehalten hat. Die blosse Möglichkeit, dass die Beschwerdeführerin den Bedürfnissen ihres Sohnes heute allenfalls gerecht werden könnte, hält vor dem Kindeswohl, das es stets zu wahren gilt, nicht stand. Da sie sich grundsätzlich gegen eine Platzierung wehrt und sie im Juni 2016 sogar den Pflegevertrag mit der Familie F.________ kündigen liess, hat ihr das Friedensgericht zu Recht das Aufenthaltsbestimmungsrecht über B.________ entzogen und ihn bis auf weiteres bei dieser Familie platziert, bzw. den Antrag auf Platzierung in einer Pflegefamilie in der Umgebung von I.________ abgewiesen. Der Vorinstanz ist auch zuzustimmen, wenn sie festhält, dass eine allfällige Rückplatzierung nur schrittweise und unter fachkundiger Anleitung geschehen kann, und die zuständige Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde nun abzuklären hat, ob und unter welchen Bedingungen eine solche Rückplatzierung möglich ist. Nur so kann sichergestellt werden, dass eine Rückplatzierung sowohl für das Kind als auch für die Mutter schonend verläuft und zu einem Erfolg wird, sprich dass das Kind nicht nach einiger Zeit wieder fremdplatziert werden muss. Sicherlich durfte die Mutter sich schon zeitweise alleine um ihren Sohn kümmern; dies kann jedoch nicht mit einer vollständigen Rückplatzierung verglichen werden, u.a. da sie wusste, dass B.________ nach einigen Tagen wieder zur Pflegefamilie zurückgehen würde. Zusammenfassend überwiegen die Bedürfnisse von B.________ den Wunsch der Beschwerdeführerin, im jetzigen Zeitpunkt mit ihm in einem Haushalt zu leben. Damit sind die von der Vorinstanz getroffenen Massnahmen geeignet, erforderlich und verhältnismässig. Die Rügen der Beschwerdeführerin gehen fehl. Die Vorinstanz hat weder den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig festgestellt, noch das Recht verletzt; ihr Entscheid ist auch nicht unangemessen.

Kantonsgericht KG Seite 7 von 8 c) Die Beschwerdeführerin stellt zwar verschiedene Beweisanträge (Beschwerde, Seite 6), erwähnt aber mit keinem Wort, zu welchen genauen Sachverhaltspunkten die Beweise abzunehmen sind. Sie begründet sie auch nicht. Es ist somit für den Hof nicht ersichtlich, was sie an den vorerwähnten Schlussfolgerungen ändern könnten. Sie werden somit abgewiesen. d) Das Besuchsrecht der Eltern ist bereits geregelt. Der Vater hat es nicht angefochten. Die Beschwerdeführerin hat einzig dessen Aufhebung im Zusammenhang mit der Rückplatzierung des Kindes beantragt, und nicht dessen allfällige Abänderung bei Abweisung der Beschwerde bezüglich der anderen Punkte. e) Aufgrund dieser Ausführungen ist die Beschwerde abzuweisen und der Entscheid vom 6. Juli 2016 zu bestätigen. 4. a) Die Beschwerdeführerin beantragt die Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren. Eine Person hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 117 ZPO). Der Beschwerdeführerin wurde im erstinstanzlichen Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege zwar gewährt, jedoch hat sich ihre persönliche und finanzielle Situation verändert, indem sie mit ihrem Freund zusammengezogen ist. So weist sie nun bei einem zivilprozessualen Zwangsbedarf (vor Steuern, welche weder dargelegt noch belegt sind) von CHF 2‘177.30 (Grundbetrag Paar + Zuschlag von 20%: CHF 1‘020.-; Wohnkosten (1/2): CHF 850.-; Grundprämie KVG: CHF 307.30) und verfügbaren Mitteln von rund CHF 2‘750.- einen monatlichen Saldo von CHF 572.70 auf. Selbst wenn ihr Rechtsvertreter keine Kosten betreffend ihren Sohn geltend macht (z.B. Kosten für die Ausübung des Besuchsrechts) und sich noch auf die alten Kosten seiner Mandantin bezieht, ist davon auszugehen, dass solche bestehen und sie zu berücksichtigen sind. Die Rechtsbegehren waren zudem im vorliegenden Fall nicht ganz aussichtslos. Das Gesuch ist somit gutzuheissen. b) Aus Art. 122 Abs. 1 lit. a ZPO geht hervor, dass die unentgeltliche Rechtsbeiständin oder der unentgeltliche Rechtsbeistand vom Kanton angemessen entschädigt wird, wenn die unentgeltlich prozessführende Partei unterliegt. Die angemessene Entschädigung der amtlichen Verteidigung in Zivilsachen wird aufgrund des Arbeitsaufwands sowie der Wichtigkeit und des Schwierigkeitsgrads der Angelegenheit festgesetzt (Art. 57 Abs. 1 JR). Massgebend ist jener Aufwand, den ein Anwalt mit durchschnittlicher Arbeitserfahrung zur korrekten Führung des Verfahrens benötigt. Verrichtungen, welche in diesem Zusammenhang nicht erforderlich waren, sind nicht einzubeziehen (vgl. Urteil KG FR 106 2014 155 vom 18. Dezember 2014 E. 3). Der Stundenansatz beträgt CHF 180.- (Art. 57 Abs. 2 JR). Aufgrund des für die vorliegende Zivilsache erforderlichen Arbeitsaufwands sowie der Wichtigkeit und des Schwierigkeitsgrades der Angelegenheit wird die amtliche Entschädigung von Rechtsanwalt Kurt Gaensli auf einen Betrag von CHF 720.-, zuzüglich Auslagen von CHF 36.- (5%) sowie der MwSt. von CHF 60.50, insgesamt ausmachend CHF 816.50, festgesetzt. 5. Die Beschwerdeführerin ist mit ihren Begehren nicht durchgedrungen. Damit werden ihr grundsätzlich die Prozesskosten auferlegt (Art. 95, 104 Abs. 1 und 106 Abs. 1 ZPO). Die Gerichtskosten werden pauschal auf einen Betrag von CHF 600.- festgesetzt (Art. 19 JR) und der Beschwerdeführerin auferlegt, unter Vorbehalt des ihr gewährten Rechts der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 122 Abs. 1 Bst. b ZPO). Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen.

Kantonsgericht KG Seite 8 von 8 Der Hof erkennt: I. Die Beschwerde wird abgewiesen. Der Entscheid vom 6. Juli 2016 des Friedensgerichts des Sensebezirks wird bestätigt. II. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird gutgeheissen. A.________ wird für das Berufungsverfahren die vollständige unentgeltliche Rechtspflege erteilt, unter Beiordnung von Rechtsanwalt Kurt Gaensli als amtlicher Rechtsbeistand. III. Die Gerichtskosten, bestimmt auf einen Betrag von CHF 600.-, werden A.________ auferlegt, unter Vorbehalt der ihr gewährten unentgeltlichen Rechtspflege. IV. Die amtliche Entschädigung von Rechtsanwalt Kurt Gaensli wird auf CHF 816.50, inkl. MwSt. von CHF 60.50, festgesetzt. V. Zustellung. Dieses Urteil kann innert 30 Tagen nach seiner Eröffnung mit Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeitsvoraussetzungen sind in den Art. 72–77 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Freiburg, 27. Oktober 2016/swo Präsidentin Gerichtsschreiberin-Berichterstatterin .

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