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Freiburg Kantonsgericht Kindes- und Erwachsenenschutzhof 18.11.2016 106 2016 104

18. November 2016·Deutsch·Freiburg·Kantonsgericht Kindes- und Erwachsenenschutzhof·PDF·1,954 Wörter·~10 min·5

Zusammenfassung

Entscheid des Kindes- und Erwachsenenschutzhofes des Kantonsgerichts | Wirkungen des Kindesverhältnisses

Volltext

Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Augustinergasse 3, Postfach 1654, 1701 Freiburg T +41 26 304 15 00, F +41 26 304 15 01 www.fr.ch/tc — Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB 106 2016 104 Urteil vom 18. November 2016 Kindes- und Erwachsenenschutzhof Besetzung Präsidentin: Sandra Wohlhauser Richter: Jérôme Delabays, Catherine Overney Gerichtsschreiberin: Jessica Koller Partei A.________, Beschwerdeführerin Gegenstand Gerichtskosten Beschwerde vom 28. Oktober 2016 gegen den Entscheid des Friedensgerichts des Sensebezirks vom 12. Oktober 2016

Kantonsgericht KG Seite 2 von 6 Sachverhalt A. B.________, geboren im Jahr 2006, ist der Sohn von A.________ und C.________. Mit Entscheid vom 12. August 2015 errichtete das Friedensgericht des Sensebezirks (nachfolgend: das Friedensgericht) für B.________ eine Erziehungsbeistandschaft nach Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB und ernannte D.________ vom kantonalen Jugendamt zur Beiständin. B. Am 7. März 2016 gingen beim Friedensgericht zwei Schreiben des Vaters ein, mit welchen er einerseits einen Antrag auf Wechsel der Beiständin stellte und andererseits sich beim Jugendamt über letztere beschwerte, namentlich im Zusammenhang mit der Verschiebung eines Besuchswochenendes. Die Mutter wurde am 10. März 2016 zur Stellungnahme zu beiden Schreiben aufgefordert. Sie tat dies mit Eingabe vom 16. März 2016 (Postaufgabe: 23. März 2016). Dabei stellte sie auch das Besuchsrecht des Vaters in Frage („Auch der Vorfall während einem Vaterwochenende hat mich zutiefst erschüttert als ich erfahren musste das Herr C.________ sich mit einem anderen Automobilist auf der Autobahn eine Verfolgungsjagd geliefert hat und B.________ hinten im Auto sass. Geendet hat das ganze nach Aussage von Herr C.________ so dass der unbekannte Mann sich in einem Waldstück vor B.________ und Herrn C.________ entblösste und seinen Penis zeigte. Da es sich dabei nicht um einen Einzelfall handelt stelle ich als Mutter das Besuchsrecht von Herr C.________ infrage. Ich habe keine Ahnung was genau an den Wochenenden geschieht wen B.________ bei seinem Vater verbringt, ausser das B.________ von Samstag bis Sonntag bei den Eltern von Herr C.________ verweilt. Was ich aber sagen kann ist das B.________ jeweils 2-3 Tage danach in der Schule wie auch zuhause sehr Mühe hat sich zu Konzentrieren und er sich von mir und den Lehrern nichts sagen lässt. Dies wurde bereits von seinen Lehrpersonen an uns gemeldet“). Am 11. April 2016 wurden der Vater und die Beiständin zu einer Sitzung vorgeladen (Gegenstand: Antrag auf Wechsel der Erziehungsbeiständin). Diese sollte am 27. April 2016 stattfinden, musste jedoch auf den 15. Juni 2016 verschoben werden. Die Mutter wurde dahingehend informiert, dass ihre Anwesenheit nicht zwingend erforderlich sei. Am 27. Mai 2016 beantragte die Beiständin, das Besuchsrecht und die telefonischen Kontakte zwischen Vater und Sohn seien bis zur Sitzung vom 15. Juni 2016 zu sistieren. Die Mutter hatte ihr ein Foto, das sie zum Muttertag erhalten hatte (B.________ posiert mit einer [Wasser-]Pistole), zukommen lassen, welches die Beiständin als nicht angebracht, sondern eher als schockierend und provozierend erachtete. Einmal mehr sei unklar, welchen Aktivitäten der Vater mit seinem Sohn nachgehe. Nach Aussagen der Mutter zeige B.________ nach den Vaterwochenenden ein unausgeglichenes Verhalten. Das gehe soweit, dass er in der Schule vermehrt Schwierigkeiten habe und sich nicht konzentrieren könne. Die Lehrpersonen würden die Aussagen der Mutter bestätigen. Der Vater gebe sich in Bezug auf die Aktivitäten an den Wochenenden sehr bedeckt; namentlich wisse das Jugendamt nicht, mit wem genau B.________ diese verbringe. Auch die neue Adresse des Vaters sei ihm nicht bekannt. Am 27. Mai 2016 teilte die Mutter dem Friedensgericht mit, dass sie an der Sitzung vom 15. Juni 2016 nicht teilnehmen werde. Sie erklärte zudem, dass sie das Besuchsrecht des Vaters nach wie vor in Frage stelle.

Kantonsgericht KG Seite 3 von 6 Mit Entscheid vom 1. Juni 2016 wurde das Gesuch der Beiständin abgewiesen. Das Friedensgericht weitete zudem den Verhandlungsgegenstand der Anhörung vom 15. Juni 2016 auf den Themenbereich Besuchs- und Ferienrecht des Vaters aus. Die Mutter wurde aufgefordert, ihre schriftliche Stellungnahme einzureichen, wobei deren Inhalt aufzeigen solle, wie sie die Ausübung des Besuchs- und Ferienrechts durch den Vater wahrnehme, welche Vorwürfe konkret erhoben werden und auf welche Art und Weise aus ihrer Sicht einer Verbesserung erzielt werden könne. Mit Schreiben vom 7. Juni 2016 (Postaufgabe: 10. Juni 2016) nahm die Mutter Stellung und erklärte insbesondere, dass sie das Besuchsrecht des Vaters nicht grundsätzlich in Frage stelle („was ich aber nicht verstehen kann und will ist das Herr C.________ mich nach so langer Zeit nicht in Ruhe lassen kann. Immer und immer wieder versucht er mich du Schikanieren, mir zu Drohen oder gar körperliche Gewalt anzuwenden“). Das Friedensgericht hörte den Vater und die Beiständin am 15. Juni 2016 an. Dabei wurden sowohl der Beistandswechsel als auch das Besuchsrecht (u.a. die von der Mutter erwähnten Vorfälle [Autobahn, Foto mit der Pistole, Übermüdung des Kindes, usw.]) angesprochen. Mit Entscheid vom 15. Juni 2016 wies das Gericht den Antrag auf Wechsel der Person der Beiständin ab. Es entschied zudem, dass weitere Abklärungen zum Besuchs- und Ferienrecht zu treffen seien. Es forderte die Eltern auf, sich zum Thema Drohungen gegenüber dem anderen Elternteil zu äussern. Diese kamen der Aufforderung mit Schreiben vom 17. August und 30. August 2016 nach. Zudem stellte der Vater einen Antrag auf gemeinsame elterliche Sorge, welcher er in der Folge wieder zurückzog, nachdem die Mutter in Erinnerung gerufen hatte, dass diese bereits seit 2006 besteht. C. Am 12. Oktober 2016 erliess das Friedensgericht folgenden Entscheid: 1. Das Besuchs- und Ferienrecht des Kindsvaters bleibt unverändert bestehen. 2. Es wird festgestellt, dass die Kindseltern die elterliche Sorge über B.________ gemeinsam ausüben. 3. Es werden keine weiteren Massnahmen angeordnet. 4. Die Gerichtskosten werden auf CHF 460.00 (Gebühr: CHF 400.00, Auslagen: CHF 60.00) festgesetzt und zu ¾ dem Kindsvater, ausmachend CHF 345.00, und zu ¼ der Kindsmutter, ausmachend CHF 115.00, zur Bezahlung auferlegt. D. Mit Eingabe vom 28. Oktober 2016 erhob A.________ Beschwerde gegen diesen Entscheid. Sie beantragt, ihr seien keine Kosten aufzuerlegen. Am 3. November 2016 hielt das Friedensgericht an seinem Entscheid fest und verzichtete auf die Einreichung einer detaillierten Stellungnahme. Erwägungen 1. a) Das Kantonsgericht bzw. dessen Kindes- und Erwachsenenschutzhof (Art. 14 Abs. 1 Bst. c des Reglements für das Kantonsgericht vom 22. November 2012 betreffend seine Organisation und seine Arbeitsweise [RKG]) ist zuständig für die Beschwerden gegen Entscheide,

Kantonsgericht KG Seite 4 von 6 die von der Schutzbehörde oder deren Präsidentin oder Präsidenten getroffen wurden (Art. 8 des Gesetzes vom 15. Juni 2012 über den Kindes- und Erwachsenenschutz [KESG]). b) Die Bestimmungen über das Verfahren vor der Erwachsenenschutzbehörde sind in Kindesschutzverfahren sinngemäss anwendbar (Art. 314 Abs. 1 ZGB). c) Die Beschwerdefrist beträgt 30 Tage seit Mitteilung des Entscheids (Art. 450b ZGB). Der angefochtene Entscheid wurde der Beschwerdeführerin am 13. Oktober 2016 zugestellt, so dass die am 28. Oktober 2016 eingereichte Beschwerde rechtzeitig erfolgt ist. d) Nach Art. 450 Abs. 2 ZGB sind namentlich die am Verfahren beteiligten Personen und die der betroffenen Person nahestehenden Personen zur Beschwerde befugt. Vorliegend wurde der Beschwerdeführerin ein Viertel der Gerichtskosten auferlegt. Sie ist somit zur Erhebung der Beschwerde befugt. e) Gemäss Art. 450a Abs. 1 ZGB können mit der Beschwerde Rechtsverletzungen (Ziff. 1), die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts (Ziff. 2) sowie die Unangemessenheit (Ziff. 3) gerügt werden. f) Da das freiburgische Recht nichts anderes bestimmt, sind die Bestimmungen der Zivilprozessordnung sinngemäss anwendbar (Art. 450f ZGB). Die Rechtsmittelinstanz kann somit aufgrund der Akten entscheiden (Art. 327 Abs. 2 ZPO). g) Die Beschwerde ist beim Gericht schriftlich und – im Gegensatz zur Beschwerde gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der fürsorgerischen Unterbringung (Art. 450e Abs. 1 ZGB) – begründet einzureichen (Art. 450 Abs. 3 ZGB). Dies ist in casu grundsätzlich der Fall, wobei zu bemerken ist, dass an das Erfordernis der Begründung im Kindes- und Erwachsenenschutzrecht keine allzu hohen Anforderungen zu stellen sind. h) Der Streitwert beläuft sich auf CHF 115.-. 2. a) Die Beschwerdeführerin bringt sinngemäss vor, der Vater habe das Verfahren eingeleitet. Er habe innerhalb eines Jahres zweimal versucht, den Beistand zu wechseln. Sie sei nicht bereit, für Kosten aufzukommen, die sie nicht verursacht habe. Es sei nicht in ihrem Interesse gewesen, sich mit „irgendwelchen Gerichten auseinanderzusetzen“. Als alleinerziehende und selbständig erwerbende Frau sei sie auf jeden Franken angewiesen und überlege sich genau, wofür sie das Geld ausgebe. b) Das Friedensgericht hielt bezüglich der Verfahrenskosten im Wesentlichen fest, dass diese den Kindseltern zur Bezahlung aufzuerlegen sind und sie nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt werden, sofern keine Partei vollständig obsiegt hat. Die Mutter habe das Besuchsrecht in Frage gestellt, was zu zusätzlichen Abklärungen geführt habe. Es rechtfertige sich somit, ihr einen Viertel der Kosten aufzuerlegen (Entscheid, S. 4). c) Die Regelung der Verfahrenskosten obliegt dem kantonalen Gesetzgeber. Soweit die Kantone nichts anderes bestimmen, sind gemäss Art. 450f ZGB die Bestimmungen der Zivilprozessordnung sinngemäss anwendbar. Nach Art. 6 Abs. 1 KESG gehen die Verfahrenskosten zu Lasten der betroffenen Person; Art. 108 ZPO bleibt vorbehalten. Die Prozesskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt. Bei Nichteintreten und bei Klagerückzug gilt die klagende Partei, bei Anerkennung der Klage die beklagte Partei als

Kantonsgericht KG Seite 5 von 6 unterliegend. Hat keine Partei vollständig obsiegt, so werden die Prozesskosten nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt. Sind am Prozess mehrere Personen als Haupt- oder Nebenparteien beteiligt, so bestimmt das Gericht ihren Anteil an den Prozesskosten. Es kann auf solidarische Haftung erkennen (Art. 106 ZPO). d) Vorliegend wurden die Gerichtskosten auf CHF 460.- bestimmt, was weder von der Beschwerdeführerin noch vom Kindsvater beanstandet wurde, so dass die Festsetzung nicht näher zu prüfen ist. Was die Verteilung der Gerichtskosten betrifft, kann festgestellt werden, dass das Gesuch um Beistandswechsel abgewiesen wurde, so dass dem Vater die diesbezüglichen Kosten aufzuerlegen waren. Das Gesuch um Erteilung der gemeinsamen elterlichen Sorge wurde zurückgezogen; die wenigen Kosten, die es verursacht hat, sind ebenfalls durch den Vater zu tragen. Das Friedensgericht musste sich jedoch nicht nur mit dem Beistandswechsel auseinandersetzen, sondern auch prüfen, ob das bestehende Besuchs- und Ferienrecht abzuändern war, bzw. ob allenfalls weitere Massnahmen angeordnet werden mussten. Dies wurde nötig, da sowohl die Beschwerdeführerin als auch die Beiständin – aufgrund der Informationen der Beschwerdeführerin – ihm verschiedene Elemente unterbreitet hatten, die in keinem direkten Zusammenhang mit dem Antrag auf Beistandswechsel standen und grundsätzlich zu einer Abänderung des Besuchs- und Ferienrechts respektive zur Anordnung weiterer Massnahmen hätten führen können. So schrieb die Beschwerdeführerin zweimal (16. März und 27. Mai 2016), dass sie das Besuchsrecht in Frage stelle und erklärte, weshalb sie dies tue; sicherlich nuancierte sie dies in einer dritten Eingabe, wobei jedoch weiterhin von Drohungen und körperlicher Gewalt ihr gegenüber die Rede war. In seiner Funktion als Kindesschutzbehörde musste das Friedensgericht dem nachgehen, was Kosten zur Folge hatte. Aufgrund des Ausgangs des Verfahrens (u.a. unverändertes Besuchs- und Ferienrecht und keine Anordnung weiterer Massnahmen), welcher von keinem der Eltern angefochten wurde, ist der Entscheid des Friedensgerichts, der Beschwerdeführerin ein Viertel der Gerichtskosten aufzuerlegen, nicht zu beanstanden. Es sind weder Rechtsverletzungen, noch eine unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts oder Unangemessenheit ersichtlich. Die Beschwerde wird dementsprechend abgewiesen und der Entscheid vom 12. Oktober 2016 bestätigt. Es bleibt für die Zukunft hinzuzufügen, dass eine Person Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege hat, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Die unentgeltliche Rechtspflege umfasst u.a. die Befreiung von den Gerichtskosten. Die gesuchstellende Person hat ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse darzulegen und sich zur Sache sowie über ihre Beweismittel zu äussern (siehe Art. 117-123 ZPO). 3. Grundsätzlich sind der Beschwerdeführerin als unterliegende Partei die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Aufgrund der gesamten Umstände, namentlich dass sie nicht anwaltlich vertreten ist, wird jedoch ausnahmsweise von der Erhebung solcher Kosten abgesehen. (Dispositiv auf der nächsten Seite)

Kantonsgericht KG Seite 6 von 6 Der Hof erkennt: I. Die Beschwerde wird abgewiesen. Der Entscheid des Friedensgerichts des Sensebezirks vom 12. Oktober 2016 wird bestätigt. II. Es werden für das Beschwerdeverfahren keine Gerichtskosten erhoben. III. Zustellung. Dieses Urteil kann innert 30 Tagen nach seiner Eröffnung mit Verfassungsbeschwerde beim Bundesgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeitsvoraussetzungen sind in den Art. 113–119 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Freiburg, 18. November 2016/swo Präsidentin Gerichtsschreiberin

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