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Freiburg Kantonsgericht Kindes- und Erwachsenenschutzhof 27.04.2015 106 2015 38

27. April 2015·Deutsch·Freiburg·Kantonsgericht Kindes- und Erwachsenenschutzhof·PDF·3,600 Wörter·~18 min·3

Zusammenfassung

Entscheid des Kindes- und Erwachsenenschutzhofs des Kantonsgerichts | Fürsorgerische Unterbringung

Volltext

Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Augustinergasse 3, Postfach 1654, 1701 Freiburg T +41 26 304 15 00, F +41 26 304 15 01 www.fr.ch/tc — Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB 106 2015 38 Urteil vom 27. April 2015 Kindes- und Erwachsenenschutzhof Besetzung Präsident: Jérôme Delabays Richter: Roland Henninger Ersatzrichter: Felix Baumann Gerichtsschreiberin: Gina Gutzwiller Partei A.________, Beschwerdeführerin, verbeiständet durch René Gruber, Berufsbeistandschaft Gegenstand Verlängerung der fürsorgerischen Unterbringung Beschwerde vom 16. April 2015 gegen den Entscheid des Friedensgerichts des Sensebezirks vom 13. April 2015

Kantonsgericht KG Seite 2 von 9 Sachverhalt A. A.________, geboren 1971, wurde am 18. März 2015 durch Dr. med. B.________, C.________ am Centre médico-psychologique pour adultes (CMPA) in Delémont, notfallmässig fürsorgerisch im stationären Behandlungszentrum in Marsens untergebracht. Dem Entscheid kann entnommen werden, dass A.________ von der Polizei begleitet wurde, da sie streunend, wortkarg und Verhaltensstörungen aufweisend am Bahnhof Delémont aufgefunden worden war. Sie sei bekannt für Anpassungsstörungen, Minderintelligenz, psychische Störungen sowie Verhaltensstörungen im Zusammenhang mit der Konsumation von Alkohol. Die fürsorgerische Unterbringung sei notwendig, um A.________ vor den möglichen Folgen ihrer gesundheitlichen Probleme zu schützen. B. Mit Fax vom 1. April 2015 beantragten Dr. D.________ und Dr. E.________, F.________. C.________ des Freiburger Netzwerks für psychiatrische Gesundheit, beim Friedensgericht des Saanebezirks die Verlängerung der am 18. März 2015 angeordneten fürsorgerischen Unterbringung von A.________. Das Friedensgericht des Saanebezirks leitete dieses Faxschreiben am selben Tag von Amtes wegen an das zuständige Friedensgericht des Sensebezirks (nachfolgend: das Friedensgericht) weiter. Aus dem Fax vom 1. April 2015 geht hervor, dass A.________ seit dem 14. März 2015 aus ihrem Wohnumfeld, dem Wohnheim Pré-aux-Bœufs in Sonvilier, ausgerissen sei. A.________ weise eine Anpassungsstörung auf, welche sich wahrscheinlich zu einer depressiven Störung weiterentwickelt habe, sowie im Rahmen einer Minderintelligenz Verhaltensstörungen mit Ausreissern aus ihrem Wohnumfeld. Sowohl die Beobachtung und Beurteilung durch den Dienst als auch die beim Wohnheim und ihrem Beistand erhobene Anamnese haben gezeigt, dass A.________ eine oppositionelle Einstellung habe und sich der vorgeschlagenen sowie überhaupt jeglicher Behandlung widersetze, leicht reizbar und angespannt sei sowie jegliche Zusammenarbeit und jeglichen Kontakt verweigere. Gemäss Anamnese weise A.________ dieselben psychischen Verhaltenssymptome auch in ihrem Wohnheim auf. Namentlich habe sie dort nur sehr wenig Kontakt mit dem Personal und den anderen Einwohnern. Es gelinge ihr nicht, Beziehungen aufzubauen, sie esse nur wenig und vernachlässige sich. Sie verleugne ihre eigenen Bedürfnisse. Sie teile jedoch mit, dass sie in eine eigene Wohnung zurückkehren und Kontakt mit der Mutter ihres Ex-Freundes aufnehmen wolle, welche ihr sehr nahe gestanden sei, obwohl sie wisse, dass diese jeglichen Kontakt mit ihr verweigern. A.________ benötige eine beinahe ständige Betreuung, da sie sich sonst durch wiederholte Ausreissern und Unterernährung selbst gefährde. Aus medizinischer Sicht sei die Unterbringung in einem Wohnheim angezeigt oder zumindest eine Verlängerung der fürsorgerischen Unterbringung, damit mit A.________ Zukunftspläne erarbeitet werden können. A.________ widersetze sich der anvisierten Unterbringung in einem Wohnheim und weigere sich kategorisch, ins Wohnheim Pré-aux-Bœufs zurückzukehren. Das Friedensgericht hörte A.________ am 13. April 2015 an. Anlässlich dieser Sitzung erklärte A.________, sie wolle wieder nach Freiburg in eine Wohnung, es gehe ihr in der psychiatrischen Klinik nicht gut. Der anwesende C.________, Dr. G.________, teilte mit, dass A.________ seit einem Monat im stationären Behandlungszentrum in Marsens in Behandlung sei, man aber noch Zeit brauche, um sie zu stabilisieren und eine Anschlusslösung zu organisieren. A.________ sei freundlich zu den Pflegern und den Ärzten, sei aber nicht sehr kooperativ. Sie werde zurzeit mit Neuroleptika behandelt. Seiner Meinung nach sei eine stationäre Behandlung derzeit unabdingbar. Es brauche sicher noch mindestens drei bis vier Wochen für die Behandlung und um eine Anschlusslösung zu finden und zu organisieren. Der ebenfalls anwesende Beistand von

Kantonsgericht KG Seite 3 von 9 A.________, H.________, gab zu Protokoll, dass diese bis vor zwei Jahren mit ihrem damaligen Freund im I.________ gewohnt habe. Sie habe aber massive Alkoholprobleme gehabt. Ihr damaliger Freund habe verlangt, dass sie ihren Alkoholkonsum einstelle, was nicht geschehen sei. Der gemeinsame Haushalt sei in der Folge aufgelöst worden. Danach sei A.________ in Freiburg auf der Strasse lebend aufgegriffen worden. Es sei zu einem ersten Aufenthalt in Marsens gekommen. Sie sei danach nach Freiburg zurückgekehrt, habe aber wieder Alkoholprobleme gehabt. Danach sei sie während einer ersten Zeit per fürsorgerischer Unterbringung in Sonvilier eingewiesen worden. Nach einer gewissen Zeit sei die fürsorgerische Unterbringung aufgehoben worden, da A.________ freiwillig dort verblieben sei. Auf entsprechende Frage des Friedensgerichts erklärte H.________, es brauche für die Zukunft eine neue Lösung innerhalb des Kantons Freiburg. Er habe bereits zusammen mit A.________ im applico in Plaffeien geschnuppert und im Foyer St. Louis in Freiburg, sie habe sich aber bis jetzt geweigert, in diese Institutionen einzutreten. Dies sei unter anderem auch darauf zurückzuführen, dass die Situation mit ihrem Ex- Freund, J.________, und dessen Mutter, K.________, nicht geklärt sei. A.________ habe das Gefühl, dass sie zu ihrem Ex-Freund zurückkehren könne. Seiner Meinung nach bestehe diese Möglichkeit aber eher nicht. Es sei auch nicht klar, ob A.________ überhaupt noch Kontakt mit der Mutter von J.________ habe. Man habe die Situation mit letzterem anlässlich eines Gesprächs klären wollen, er sei aber nicht zum Termin erschienen. Gestützt darauf ordnete das Friedensgericht mit Entscheid vom 13. April 2015 die fürsorgerische Unterbringung von A.________ an und forderte das stationäre Behandlungszentrum dazu auf, gemeinsam mit H.________ eine geeignete Wohnlösung im Anschluss an die fürsorgerische Unterbringung zu organisieren, nach Möglichkeit im Kanton Freiburg. Es übertrug zudem die Entlassungskompetenz dem stationären Behandlungszentrum in Marsens, welches dem Friedensgericht über eine allfällige Entlassung Bericht zu erstatten und Antrag zu stellen habe, sollten allfällige weitere Massnahmen angezeigt sein. Es forderte das stationäre Behandlungszentrum in Marsens dazu auf, dem Friedensgericht alle zwei Monate über A.________ Bericht zu erstatten. C. Mit an J.________ und K.________ adressierten Schreiben vom 14. April 2015 bat das Friedensgericht um Auskunft darüber, ob die Möglichkeit bestehe, dass A.________ zu J.________ zurückkehre und ob K.________ in diesem Fall bereit dazu wäre, A.________ zu unterstützen. J.________ und K.________ antworteten mit Schreiben vom 18. April 2015 folgendermassen: „Auf Ihren Brief antworte ich mit nein. Zwei Jahre bin ich nicht mehr mit A.________ zusammen und ich habe schon längere Zeit eine Freundin! Auch meine Mutter will die Verantwortung nicht übernehmen.“ D. Gegen den Entscheid des Friedensgerichts vom 13. April 2015 erhob A.________ am 16. April 2015 Beschwerde an das Kantonsgericht. Dr. med. L.________ erstellte am 27. April 2015 zuhanden des hiesigen Hofes ein Gutachten über die Beschwerdeführerin, aus welchem hervorgeht, dass diese an einer leichten geistigen Behinderung, an einer Alkoholabhängigkeit und an depressiven Episoden leidet, welche einem psychischen Leiden entsprechen. Die Alkoholabhängigkeit bedrohe kurz- und langfristig ihre Gesundheit. Sie streite den übermässigen, regelmässigen Alkoholkonsum ab, habe doch jedes Mal unter Alkoholeinfluss gestanden, wenn sie im Spital aufgenommen wurde. Da ihr, zum Teil wegen der geistigen Behinderung, die Einsicht fehle, wie gefährdet sie ist, unternehme sie selbst nichts, um die Gefahr zu verhindern. Auf sich allein gestellt, würde die Beschwerdeführerin mit grösster Wahrscheinlichkeit komplett verwahrlosen, riskante sexuelle Beziehungen annehmen und

Kantonsgericht KG Seite 4 von 9 durch den übermässigen Alkoholkonsum Risiken eingehen, die ihr Überleben gefährden. Eine dauerhafte Unterbringung scheine unabdingbar, da die Beschwerdeführerin von sich aus nicht fähig sei, sich an Termine zu halten und sich um ihre körperliche Gesundheit zu kümmern. Manchmal sei die Beschwerdeführerin freiwillig in Behandlung gegangen. Ihre psychischen Belastungen bewirkten aber, dass sie nicht in der Lage sei, sich selber als krank oder behindert zu erleben, ausser wenn es zu akuten Krisen komme. Darum sei eine ambulatorische Betreuung ungenügend und die Gefahr für ihre Gesundheit zu gravierend. Kurzfristig sei das stationäre Behandlungszentrum Marsens eine geeignete Institution für die Beschwerdeführerin, da eine geeignete Anstalt zu finden Zeit brauche. Auf längere Sicht sollte sie in einem niederschwelligen Heim untergebracht werden, wobei zu bemerken sei, dass sie wahrscheinlich dort auch nicht zufrieden sein werde. Am 27. April 2015 wurde die Beschwerdeführerin im Beisein von Berufsbeistand H.________ und Dr. med. E.________, C.________, im stationären Behandlungszentrum Marsens vom hiesigen Hof angehört. Sie gab zu Protokoll, es gehe ihr gut, aber sie wolle „hier raus“. Sie verstehe nicht, warum sie in Marsens untergebracht worden sei. Sie sei vom Heim nur abgehauen, weil es ihr dort oben nicht gefalle. Sie gehöre nach Freiburg. Sie konsumiere keinen Alkohol mehr, auch nicht, wenn sie draussen sei. Sie sei ja nicht mehr draussen. Wenn sie draussen sei, trinke sie ein Glas oder so, das mache nicht viel. In der Vergangenheit sei es mehr gewesen. Sie lebe in der Zukunft. Vor der Unterbringung sei sie bei ihrem Freund gewesen. Sie wolle wieder alleine wohnen in Freiburg, in einem Studio oder so. Sie sei sich sicher, dass das gehen würde. Sie würde sich Beschäftigung suchen. Sie habe Kontakt mit der Mutter ihres Freundes, welche sie unterstützen könne. Er sei nicht ihr Ex-Freund. Mit ambulanten Behandlungsmassnahmen wäre sie einverstanden. Auf die Frage von Dr. med. E.________, ob sie bereit dazu wäre, ins Heim zurückzukehren, antwortete die Beschwerdeführerin mit Nein. Sie akzeptiere nicht, dass man sie in ein Heim schicken wolle. Ihr Beistand wolle sie nur versorgt haben und ihr das Leben schwer machen. Er habe ihr alles zerstört. Sie werde nicht in ein Foyer gehen. Sie wolle eine Wohnung, alleine. Sonst komme keine andere Lösung für sie in Frage. Dr. med. E.________ erklärte in französischer Sprache, sie kenne die Beschwerdeführerin, seit sie am 18. März 2015 hospitalisiert worden sei. Es sei sehr schwierig, eine Beziehung zur Beschwerdeführerin aufzubauen. Mit ihrer Krankenpflegerin pflege sie aber einen guten Kontakt. Die Beschwerdeführerin sei ruhig und kooperativ. Sie habe zeitlich begrenzte freie Ausgänge ohne Begleitung, zweimal eine Stunde. Sie komme nicht von sich aus auf das Personal zu. Manchmal verweigere sie den Kontakt. Sie sei im Rückzug, im Widerstand, aber es gebe keine Ausreisser oder Verhaltensstörungen. Die Beschwerdeführerin weise eine Minderintelligenz auf, was nicht geändert werden könne. Sie sei zurückhaltend, ansonsten aber ruhig und kooperativ. Es sei nicht mehr angezeigt, sie in einer stationären Einheit zu behalten. Es gehe von ihr weder für Dritte noch für sie selbst eine Gefahr aus. Seit ihrer Hospitalisierung habe sie keine autoaggressiven Verhaltensstörungen gezeigt und sei nicht aus der Institution geflohen. Es bestehe aber weiterhin das Risiko, dass sie aus dem Heim fliehe, sollte sie dorthin zurückkehren. Sie habe mitgeteilt, dass sie dieses Heim nicht möge. Aus Marsens hingegen sei sie nie geflohen. Bei einer Rückkehr ins Heim müsse sie weiterhin psychiatrisch behandelt werden, was aber ambulant möglich sei. Wenn es jemandem gelinge, eine Bindung zu ihr herzustellen, sollte es gehen. Alleine in einem Studio zu wohnen, sei für die Beschwerdeführerin nicht möglich. Sie wolle mit ihrem Freund und dessen Mutter leben, letztere hätten aber jeglichen Kontakt abgebrochen. Aus ihrer Sicht könne die Beschwerdeführerin Marsens verlassen und ins Heim zurückkehren, aber sie wolle das nicht. Momentan werde versucht, sie in anderen Heimen einzuschreiben. Die Beschwerdeführerin bekomme zurzeit die Medikamente Risperdal und Remeron, welche sie auch zukünftig weiterhin nehmen müsse.

Kantonsgericht KG Seite 5 von 9 Berufsbeistand H.________ teilte mit, dass er ungefähr seit dem Jahr 2007 Beistand der Beschwerdeführerin sei. Zuvor sei das Mandat in Rechthalten geführt worden. Damals habe die Beschwerdeführerin alleine in Tafers gewohnt, was für seinen Vorgänger ziemlich schwierig gewesen sei, da die Situation chaotisch gewesen sei. Dann sei die Beschwerdeführerin zu ihrem Freund an den Schönberg gezogen. Dort sei es gegangen, aber vor allem dank der Unterstützung der Mutter ihres Freundes. Es sei nicht wahnsinnig ordentlich gewesen, aber in einem Rahmen, der gut war. Die Beschwerdeführerin sei damals sehr übergewichtig gewesen und habe sich einer Magen-Bypass-Operation unterzogen, was ihr Leben ziemlich durcheinander gebracht habe. Sie habe ziemlich viel zu trinken begonnen, was ihrem Freund zu viel geworden sei. Das sei vor ungefähr zwei Jahren gewesen. Er habe verlangt, dass sie ausziehe. Da sie nicht wollte, ging er und wohnte bei seiner Mutter im Quartier. Schon damals sei mit dem Friedensgericht eine fürsorgerische Unterbringung in Marsens organisiert worden. Die Beschwerdeführerin habe dann fünf bis sechs Wochen in Freiburg auf der Strasse gewohnt, bevor sie nach Marsens kam. Danach habe es keine andere Lösung gegeben, als sie ins Pré-aux-Bœufs zu schicken. Sie sei dort noch heute angemeldet. Es hätten Versuche stattgefunden, sie in Freiburg unterzubringen, aber es sei klar, dass sie am Anfang nicht alleine wohnen solle, sondern in einem geschützten Rahmen. Es sei eine Anmeldung gemacht worden im Applico in Plaffeien und es habe eine Besichtigung stattgefunden, aber die Beschwerdeführerin wolle nicht hingehen. Ein Termin im Foyer St-Joseph in Freiburg sei nicht eingehalten worden, da die Beschwerdeführerin aus dem Pré-aux-Bœufs geflohen sei. Eine der momentanen Schwierigkeiten sei, dass die Beschwerdeführerin alleine bzw. mit ihrem Freund wohnen wolle, sie sei überhaupt nicht offen für irgendeine andere Lösung. Sie mache Opposition gegen alle Vorschläge, was es fast unmöglich mache, zu reagieren. Er kenne keine näheren Bezugspersonen der Beschwerdeführerin. Sie habe keinen Kontakt zu ihrer Familie, das lehne sie kategorisch ab. Andere Personen, welche die Beschwerdeführerin unterstützten könnten, kenne er nicht. Seiner Meinung nach sei eine fürsorgerische Unterbringung in Marsens nicht zwingend nötig, wenn es der Beschwerdeführerin gut gehe. Er glaube aber, dass die Beschwerdeführerin auf eine Wohnform in einem geschützten, begleiteten Rahmen angewiesen sei. Wenn dieser Rahmen wegfalle, habe er Angst, dass sie überfordert sei. Er sei aber dazu bereit, in Freiburg ein Foyer zu suchen. Im Moment habe er jedoch mit keinen anderen Institutionen Kontakt. Eine Schwierigkeit sei, dass kaum jemand gefunden werden könne, der bereit sei, die Beschwerdeführerin aufzunehmen, wenn sie weiterhin derart Opposition mache. Sollte sie mitmachen, sei er bereit, eine Platzierung in Freiburg zu finden. Erwägungen 1. a) Gegen einen Entscheid der Erwachsenenschutzbehörde auf dem Gebiet der fürsorgerischen Unterbringung kann innert 10 Tagen seit der Mitteilung des Entscheids schriftlich Beschwerde geführt werden (Art. 450 Abs. 1 und 450b Abs. 2 ZGB). Im Kanton Freiburg ist das Kantonsgericht für Beschwerden gegen Entscheide zuständig, die von der Schutzbehörde getroffen wurden (Art. 8 des Gesetzes vom 15. Juni 2012 über den Kindes- und Erwachsenenschutz [KESG]; SGF 212.5.1). Beschwerdebefugt sind namentlich die am Verfahren beteiligten Personen (Art. 450 Abs. 2 Ziff. 1 ZGB). Die Beschwerde muss nicht begründet werden (Art. 450e Abs. 1 ZGB). Mit der Beschwerde kann eine Rechtsverletzung, unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes oder Unangemessenheit gerügt werden (Art. 450a Abs. 1 ZGB). b) Der angefochtene Entscheid verfügt die Verlängerung der fürsorgerischen Unterbringung der Beschwerdeführerin. Diese ist befugt, Beschwerde zu erheben, ohne dass es

Kantonsgericht KG Seite 6 von 9 weiterer Ausführungen dazu bedarf. Der angefochtene Entscheid datiert vom 13. April 2015. Die eingereichte Beschwerde datiert vom 16. April 2015 und erfolgte damit offensichtlich fristgerecht. Auf die Beschwerde ist somit einzutreten. c) Der Kindes- und Erwachsenenschutzhof hat mit Bezug auf die Beschwerdegründe der Rechtsverletzung, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit (Art. 450a Abs. 1 ZGB) freie Kognition (BSK Erw.Schutz- D. STECK, Art. 450a N 9). Die für das erstinstanzliche Verfahren anwendbaren Grundsätze der Untersuchungs- und Offizialmaxime gelten auch vor der Beschwerdeinstanz (KOKES- Praxisanleitung Erwachsenenschutzrecht, N 12.34). d) Da das freiburgische Recht nichts anderes bestimmt, sind die Bestimmungen der Zivilprozessordnung sinngemäss anwendbar (Art. 450f ZGB). Die Rechtsmittelinstanz kann somit aufgrund der Akten entscheiden (Art. 327 Abs. 2 ZPO). 2. a) Gemäss Art. 426 Abs. 1 ZGB darf eine Person, die an einer psychischen Störung oder an geistiger Behinderung leidet oder schwer verwahrlost ist, in einer geeigneten Einrichtung untergebracht werden, wenn die nötige Behandlung oder Betreuung nicht anders erfolgen kann. Bei psychischen Störungen muss gestützt auf das Gutachten einer sachverständigen Person entschieden werden (Art. 450e Abs. 3 ZGB). Eine psychische Störung liegt auch bei völliger Verwahrlosung oder Suchtkrankheit vor, insbesondere Alkohol-, Drogen und Medikamentensucht (BGE 137 III 289 E. 4.2). Unter schwerer Verwahrlosung ist ein Zustand zu verstehen, bei dessen Vorliegen es der Menschenwürde der hilfsbedürftigen Person schlechthin widersprechen würde, ihr nicht die nötige Fürsorge in einer Einrichtung zukommen zu lassen. In der Praxis sind Einweisungen gestützt auf diesen Schwächezustand sehr selten, da oft auch die Voraussetzung der geistigen Behinderung oder der psychischen Störung erfüllt ist (Botschaft zur Änderung des schweizerischen Zivilgesetzbuches [Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht] vom 28. Juni 2006, BBl 2006 7062). b) Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung (vgl. BGE 140 III 105 E. 2.4, mit Hinweisen) hat das gemäss Art. 450e Abs. 3 ZGB einzuholende Gutachten folgende Fragen zu beantworten: 1. Besteht bei der Beschwerdeführerin ein Schwächezustand gemäss Art. 426 Abs. 1 ZGB, d.h. leidet sie an einer psychischen Störung, einer geistiger Behinderung oder ist sie schwer verwahrlost? 2. Geht von der Beschwerdeführerin eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit der Beschwerdeführerin selber oder eines Dritten aus? 3. Muss die Beschwerdeführerin betreut oder ihre Krankheit behandelt werden? 4. Kann die Betreuung bzw. die Behandlung ambulant erfolgen oder nur stationär (z.B. weil die Behandlung der Beschwerdeführerin nicht durch ihr nahestehende Personen erfolgen kann oder weil die Beschwerdeführerin keine Krankheits- und Behandlungseinsicht zeigt), d.h. ist das Verhältnismässigkeitsprinzip mit der fürsorgerischen Unterbringung gewahrt? 5. Weshalb ist die vorgeschlagene Institution geeignet? c) Die Vorinstanz hat erwogen, die Beschwerdeführerin leide gemäss Aussagen der Ärzteschaft des Freiburger Netzwerkes für psychische Gesundheit an einer Minderintelligenz, an psychischen Störungen sowie Verhaltensstörungen durch Alkohol und an einer Anpassungsstörung. Diese Leiden führten gemäss Bericht des Freiburger Netzwerkes für psychische Gesundheit vom 10. April 2015 zu einer Selbstgefährdung durch Fluchtversuche aus

Kantonsgericht KG Seite 7 von 9 dem Hospice le Pré-aux-Bœufs in Sonvilier, durch problematischen Alkoholkonsum sowie durch ihre Verwahrlosungstendenz. Zudem bestehe das Risiko autoaggressiven Verhaltens wegen der psychischen Dekompensation. Die stationäre Behandlung der Beschwerdeführerin sei aufgrund der Ausführungen im Bericht vom 10. April 2015 sowie der Aussagen von Dr. G.________ zurzeit zur Stabilisation ihres Gesundheitszustandes unabdingbar. Ambulante Massnahmen seien derzeit ungenügend und demzufolge nicht geeignet, da bei einer Entlassung der Beschwerdeführerin aufgrund ihrer psychischen Störungen eine akute Selbstgefährdung bestehe. Zudem könne die Beschwerdeführerin in absehbarer Zeit nicht ohne Unterstützung wohnen, weshalb eine Anschlusslösung organisiert werden müsse, welche ihr diese notwendige Unterstützung bieten könne. Die Beschwerdeführerin habe im Rahmen ihrer Anhörung ausgesagt, nicht dazu bereit zu sein, freiwillig in Marsens zu verweilen, um die Behandlung abzuschliessen und eine geeignete Anschlusslösung organisieren zu können. Demzufolge könne die notwendige medizinische Behandlung der Beschwerdeführerin nur im Rahmen einer fürsorgerischen Unterbringung gewährleistet werden. Das stationäre Behandlungszentrum in Marsens sei die geeignete Einrichtung, um dem Schutzbedarf der Beschwerdeführerin adäquat zu begegnen (angefochtener Entscheid E. 6). d) Aus dem Gutachten von Dr. L.________ vom 27. April 2015 ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin mehrere psychische Leiden aufweist, namentlich eine leichte geistige Behinderung, eine Alkoholabhängigkeit und depressive Episoden. Es besteht somit bei der Beschwerdeführerin ein Schwächezustand im Sinne von Art. 426 Abs. 1 ZGB. Weiter gefährdet gemäss Gutachten die Alkoholabhängigkeit die Gesundheit der Beschwerdeführerin sowohl kurzals auch langfristig. Ebenso geht aus dem Gutachten der Behandlungsbedarf der Beschwerdeführerin hervor, welchem nicht durch ambulante Behandlung begegnet werden kann, da die Beschwerdeführerin keine Krankheits- und Behandlungseinsicht zeigt. Der Gutachter bejaht die Eignung des stationären Behandlungszentrums in Marsens für die kurzfristige Unterbringung der Beschwerdeführerin, längerfristig schlägt er jedoch die Unterbringung in einem niederschwelligen Heim vor. Sinngemäss geht aus dem Gutachten hervor, dass das stationäre Behandlungszentrum in Marsens deshalb für die Unterbringung geeignet ist, da es die dauernde Betreuung und Hilfe gewährleisten kann, auf welche die Beschwerdeführerin momentan angewiesen ist. Dr. G.________ erklärte zwar an der Anhörung vom 13. April 2015 vor dem Friedensgericht, die Behandlung der Beschwerdeführerin sowie die Organisation einer Anschlusslösung an die fürsorgerische Unterbringung benötigten noch mindestens drei bis vier Wochen. Dr. med. E.________ hingegen gab an der Anhörung vom 27. April 2015 durch den hiesigen Hof zu Protokoll, die Beschwerdeführerin bedürfe auch nach ihrem Austritt weiterhin einer psychiatrischen Behandlung. Es besteht somit ein andauernder Behandlungsbedarf der Beschwerdeführerin. Gemäss Gutachten ist zur Behandlung eine dauerhafte Unterbringung unabdingbar, da die Beschwerdeführerin nicht dazu in der Lage ist, sich an Termine zu halten und sich um ihre körperliche Gesundheit zu kümmern, was im Übrigen auch Berufsbeistand H.________ anlässlich der Anhörung vom 27. April 2015 bestätigte. Die Unterstützung der Beschwerdeführerin durch deren Ex-Freund bzw. seine Mutter, wie die Beschwerdeführerin sich dies vorstellt, ist nicht gegeben, da diese Personen gemäss Schreiben vom 18. April 2015 dazu nicht bereit und in der Lage sind. Berufsbeistand H.________ teilte am 27. April 2015 mit, es bestünden momentan keine Alternativlösungen. Deren Organisation gestalte sich mangels Kooperationsbereitschaft der Beschwerdeführerin ausgesprochen schwierig, insbesondere da unter diesen Umständen wohl kaum eine Institution dazu bereit sein werde, die Beschwerdeführerin aufzunehmen.

Kantonsgericht KG Seite 8 von 9 In Würdigung dieser Umstände sowie angesichts der im Gutachten vom 27. April 2015 getroffenen Schlussfolgerungen wird festgestellt, dass das Friedensgericht die fürsorgerische Unterbringung der Beschwerdeführerin zu recht auf unbestimmte Dauer aufrechterhalten hat. Die Beschwerde ist folglich abzuweisen. e) Es wird jedoch darauf hingewiesen, dass eine Unterbringung der Beschwerdeführerin im stationären Behandlungszentrum in Marsens längerfristig nicht angezeigt ist. Der Beistand der Beschwerdeführerin hat sich deshalb darum zu bemühen, eine Lösung zu finden, welche den Bedürfnissen der Beschwerdeführerin besser entspricht. Letztere wird dazu angehalten, bei der Suche nach einer passenden Lösung mitzuwirken. Das Friedensgericht hat zudem die Situation der Beschwerdeführerin regelmässig zu überprüfen, um eine übermässig lange Unterbringung der im stationären Behandlungszentrum in Marsens zu vermeiden. 3. Die Beschwerdeführerin hat kein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt. Angesichts ihrer Minderintelligenz sowie ihrer finanziellen Situation wird ihr jedoch von Amtes wegen für vorliegendes Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege erteilt (Art. 117 ZPO). 4. Die Beschwerdeführerin dringt mit ihrem Antrag auf Freilassung nicht durch. Die Prozesskosten sind ihr deshalb aufzuerlegen, unter Vorbehalt der ihr gewährten unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 450f ZGB i.V.m. Art. 6 Abs. 1 KESG). Die Entscheidgebühr wird pauschal auf Fr. 400.- festgesetzt (Art. 95 und 96 ZPO i.V. m. Art. 19 Abs. 1 JR). Die Prozesskosten belaufen sich damit insgesamt auf Fr. 1‘400.- (Entscheidgebühr: Fr. 400.-, Auslagen für die Gutachtenserstellung: Fr. 1‘000.-). (Dispositiv auf nachfolgender Seite)

Kantonsgericht KG Seite 9 von 9 Der Hof erkennt: I. Die Beschwerde wird abgewiesen. II. Das Friedensgericht des Sensebezirks wird angewiesen, die Situation von A.________ regelmässig mindestens alle zwei Monate zu überprüfen. III. A.________ wird für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege erteilt. IV. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden auf Fr. 1‘400.- (Gerichtsgebühr: Fr. 400.-, Auslagen: Fr. 1‘000.-) festgesetzt und A.________ auferlegt, unter Vorbehalt der unentgeltlichen Rechtspflege. V. Zustellung. Dieses Urteil kann innert 30 Tagen nach seiner Eröffnung mit Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeitsvoraussetzungen sind in den Art. 72–77 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Freiburg, 27. April 2015/ggu Präsident Gerichtsschreiberin .

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