Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Augustinergasse 3, Postfach 1654, 1701 Freiburg T +41 26 304 15 00, F +41 26 304 15 01 www.fr.ch/tc — Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB 106 2015 30 Urteil vom 3. Juni 2015 Kindes- und Erwachsenenschutzhof Besetzung Präsident: Jérôme Delabays Richter: Roland Henninger, Michel Favre Gerichtsschreiberin: Laura Granito Parteien A.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Fürsprecherin Jasmin Brechbühler gegen B.________, Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwältin Galatia Pfister, Ad Litem Rechtsanwälte Gegenstand Wirkungen des Kindesverhältnisses – Aufhebung des Aufenthaltsbestimmugsrechts, Platzierung des Kindes in einer Pflegefamilie, Besuchsrecht Beschwerde vom 20. März 2015 gegen den Entscheid des Friedensgerichts des Sensebezirks vom 21. Januar 2015
Kantonsgericht KG Seite 2 von 12 Sachverhalt A. A.________ und B.________ sind die Eltern von C.________, geb. im 2010. Die Eltern leben getrennt und sind respektive waren nicht verheiratet. B.________ ist zudem Mutter von D.________, geb. im 2013. Die über C.________ am 16. März 2010 errichtete Beistandschaft wird seit dem 17. Februar 2012 von E.________, Jugendamt Freiburg, geführt und umfasst folgende Aufgaben: a) sie soll die Eltern bzw. die Mutter in ihrer Sorge um das Kind mit Rat und Tat unterstützen; b) sie soll ein allfälliges Besuchsrecht begleiten und um den Informationsaustausch zwischen den Eltern besorgt sein; c) sie soll Antrag stellen, wenn sich aus der Sicht des Kindeswohls weitergehende Kindesschutzmassnahmen aufdrängen und sobald als nötig ordentlicherweise erstmals per 31. Dezember 2011 Bericht erstatten. B. Nachdem C.________ bereits seit dem 13. Januar 2013 bei ihren Grosseltern mütterlicherseits, F.________ und G.________, untergebracht worden war, beschloss das Friedensgericht anlässlich der Sitzung vom 19. April 2013, nach Anhörung von A.________, B.________ und der Beiständin, dass C.________ vorerst bis Anfang 2014 bei den Grosseltern zu verbleiben habe. Das Besuchsrecht von A.________ wurde dabei auf Donnerstagabend bis Sonntagabend bestimmt. Mit Eingabe vom 24. März 2014 stellte A.________, insbesondere mit Blick auf Beginn des Kindergartens für C.________ im Sommer 2014, den Antrag auf Obhut und gemeinsame elterliche Sorge. Am 16. April 2014 fand folglich eine weitere Sitzung vor dem Friedensgericht statt, wobei folgende Vereinbarung zwischen A.________ und B.________ getroffen werden konnte: 1. Die Kindseltern über die elterliche Sorge gemeinsam aus. 2. C.________ bleibt bis Ende März 2015 in der Obhut der Grosseltern. 3. Die Kindseltern bestimmen über das Besuchsrecht in gemeinsamer Absprache. Die Kindsmutter und der Kindsvater haben den Anspruch, C.________ jedes zweite Wochenende zu sehen. 4. Die Lösung gilt befristet für ein Jahr. Danach wird die Situation neu analysiert. Mit Eingabe vom 21. März 2014 widerrief A.________ die von ihm erteilte Zustimmung, zog den Wiederruf am 11. Mai 2014 dann aber wieder zurück und erklärte sich mit der gerichtlich getroffenen Vereinbarung vom 16. April 2014 einverstanden. Am 9. Dezember 2014 beantragte die Beiständin betreffend C.________ und D.________ den Obhutsentzug (Art. 310 ZGB) und ihre Platzierung in der Grossfamilie H.________. Namentlich wies sie daraufhin, dass B.________ am 19. November 2014 aus dem Entzugsprogramm, in welchem sie sich in der Institution I.________, J.________, befunden habe, ausgeschlossen worden sei. Dies weil sie dabei beobachtet worden sei, wie sie bei der Drogenanlaufstelle J.________ harte Drogen konsumiert und ihr Kind D.________ in dieser Zeit fremden Personen überlassen habe. Folglich stellte die Beiständin fest, dass B.________ zum jetzigen Zeitpunkt nicht in der Lage sei, sich um ihre Kinder zu kümmern und etwa auch über keinen festen Wohnsitz/Wohnung verfüge, wo sich C.________ und D.________ aufhalten könnten.
Kantonsgericht KG Seite 3 von 12 Am 21. Januar 2015 erliess das Friedensgericht in der Sache folgenden Entscheid: 1. Der Antrag des Kindsvaters auf Übertragung der Obhut wird abgewiesen. 2. B.________ und A.________ wird das Aufenthaltsbestimmungsrecht über C.________ entzogen. 3. C.________ verbleibt bis Ende dieses Kindergartenjahres in der Obhut ihrer Grosseltern F.________ und G.________. 4. C.________ wird ab Beginn der Schulferien (Sommerferien 2015) in der Grossfamilie H.________ in K.________ platziert. 5. Die Kompetenzen der Erziehungsbeiständin E.________ werden ausgeweitet. E.________ erhält ein Vertretungsrecht für C.________ in sämtlichen administrativen Belangen. Die elterliche Sorge von B.________ und A.________ wird gemäss Art. 308 Abs. 3 ZGB in diesem Bereich eingeschränkt. 6. B.________, A.________ sowie den Grosseltern mütterlicherseits steht ein Besuchs- und Ferienrecht zu. Die Beiständin E.________ wird beauftragt, in Zusammenarbeit mit der Grossfamilie, den Kindseltern und Grosseltern einen entsprechenden Besuchs- und Ferienplan auszuarbeiten. 7. Die Beiständin wird ferner aufgefordert, sobald als nötig, ordentlicherweise erstmals per 31. Dezember 2015, der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Bericht zu erstatten, und die genannte Behörde über wesentliche Änderungen zu informieren. 8. Einer allfälligen Beschwerde gegen den vorliegenden Entscheid wird die aufschiebende Wirkung entzogen (Art. 450c ZGB). 9. Für den vorliegenden Entscheid werden keine Kosten erhoben. C. Mit Eingabe vom 9. März 2015 erhob A.________ Beschwerde betreffend den Entzug der aufschiebenden Wirkung (Ziff. 8 des Dispositivs des Entscheids vom 21. Januar 2015). Mit Entscheid vom 26. März 2015 ist die Beschwerde abgewiesen worden, namentlich mit der Begründung, dass der Entzug der aufschiebenden Wirkung sicherstelle, dass die derzeitige Situation von C.________ (Aufenthalt bei ihren Grosseltern) bis zum Entscheid in der Hauptsache erhalten bleibe. D. Mit Eingabe vom 19. März 2015 erhob A.________ Beschwerde gegen den Entscheid des Friedensgerichts vom 21. Januar 2015 und beantragte: 1. Der Entscheid des Friedensgerichts des Sensebezirks vom 21. Januar 2015 sei aufzuheben. 2. Die Kindsmutter B.________ sei die Obhut über C.________ zu entziehen. 3. Die Obhut über C.________ sei auf dem Kindsvater A.________ zu übertragen. C.________ soll ihren künftigen Wohnsitz bei ihrem Vater haben. 4. Eventualiter zu Art. 3 C.________ sei bei ihrem Vater A.________ zu platzieren. 5. Das Besuchsrecht des Elternteils, der nicht die Obhut über C.________ inne hat, resp. bei dem C.________ nicht platziert ist sowie das Besuchsrecht der Grosseltern mütterlicherseits, G.________ und F.________, sei behördlich zu regeln. 6. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge.
Kantonsgericht KG Seite 4 von 12 Das Friedensgericht äusserte sich mit Stellungnahme vom 24. März 2015 zur Beschwerde. Mit Eingabe vom 24. April 2014 brachte die Beiständin „Ergänzungen und Richtigstellungen“ zur Beschwerde an. Die Beschwerdegegnerin liess sich mit Stellungnahme vom 4. Mai 2015 fristgerecht vernehmen und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Erwägungen 1. a) Das Kantonsgericht bzw. dessen Kindes- und Erwachsenenschutzhof (Art. 14 Abs. 1 Bst. d des Reglements für das Kantonsgericht vom 22. November 2012 betreffend seine Organisation und seine Arbeitsweise [RKG]) ist zuständig für die Beschwerden gegen Entscheide, die von der Schutzbehörde oder deren Präsidentin oder Präsidenten getroffen wurden (Art. 8 des Gesetzes vom 15. Juni 2012 über den Kindes- und Erwachsenenschutz (KESG). b) Die Bestimmungen über das Verfahren vor der Erwachsenenschutzbehörde sind in Kindesschutzverfahren sinngemäss anwendbar (Art. 314 Abs. 1 ZGB). c) Gemäss Art. 450b Abs. 1 ZGB beträgt die Beschwerdefrist 30 Tage seit Mitteilung des Entscheids. Der Entscheid wurde dem Beschwerdeführer am 26. Februar 2015 zugestellt. Die Beschwerde vom 19. März 2015 (Postaufgabe 20. März 2015) ist damit fristgerecht erfolgt. d) Nach Art. 450 Abs. 2 ZGB sind namentlich die am Verfahren beteiligten Personen und die der betroffenen Person nahestehenden Personen zur Beschwerde befugt. Vorliegend wurde namentlich das Aufenthaltsbestimmungsrecht das Beschwerdeführer betreffend seine Tochter C.________ aufgehoben und ihre Platzierung in einer Pflegefamilie angeordnet. Der Beschwerdeführer ist ohne Weiterungen zur Erhebung der Beschwerde befugt. e) Die Beschwerde ist ausserdem begründet und enthält Rechtsbegehren, so dass darauf einzutreten ist. f) Gemäss Art. 450a Abs. 1 ZGB können mit der Beschwerde Rechtsverletzungen (Ziff. 1), die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts (Ziff. 2) sowie die Unangemessenheit (Ziff. 3) gerügt werden. Die für das erstinstanzliche Verfahren anwendbaren Grundsätze der Untersuchungs- und Offizialmaxime gelten auch vor der Beschwerdeinstanz (KOKES-Praxisanleitung Erwachsenenschutzrecht, Rz. 12.34). g) Da das freiburgische Recht nichts anderes bestimmt, sind die Bestimmungen der Zivilprozessordnung sinngemäss anwendbar (Art. 450f ZGB). Die Rechtsmittelinstanz kann somit aufgrund der Akten entscheiden (Art. 327 Abs. 2 ZPO). h) Der Beschwerdeführer rügt vorerst in formeller Hinsicht die Verletzung des rechtlichen Gehörs, indem er ausführt, das Gesprächsprotokoll vom 19. Dezember 2014 sowie das Anhörungsprotokoll vom 21. Januar 2015 seien ungenügend und unvollständig protokolliert worden. Auch sei er am 21. Januar 2015 vom ersten Teil der Verhandlung betreffend D.________ ausgeschlossen worden, obwohl in diesem Rahmen bereits Fragen zu C.________ behandelt worden seien. Ob und inwieweit es sich hierbei um eine Verletzungen des rechtlichen Gehörs handelt, kann offen bleiben: Der Beschwerdeführer hatte Gelegenheit sich im Rahmen seiner Beschwerde vor dem hiesigen Gericht, welches über die gleiche Kognition verfügt wie die
Kantonsgericht KG Seite 5 von 12 Vorinstanz, zu den Themenpunkten, in Bezug auf welche er eine ungenügende Protokollierung respektive Anhörung geltend macht, zu äussern. Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör liegt demzufolge nicht vor. Diese Rüge ist damit unbegründet. i) Der Beschwerdeführer beantragt die Anordnung eines Gutachtens: Die Situation von C.________ sei komplex und könne nicht anhand eines Gesprächs und einer kurzen Verhandlung beurteilt werden. Es müsse die Vorgeschichte von C.________, ihre Beziehung zum Vater, zur Mutter, zu den Grosseltern und insbesondere zur Halbschwester, die bereits in der Grossfamilie lebe, berücksichtigt werden. Ihm sei die Erziehungsfähigkeit ohne ausführliche Begründung und insbesondere ohne Gutachten abgesprochen worden. aa) Gemäss Art. 316 Abs. 3 ZPO kann die Rechtsmittelinstanz Beweise abnehmen. Indem das Gesetz der Rechtsmittelinstanz erlaubt, Beweise abzunehmen, soll verhindert werden, dass jede zusätzliche Sachverhaltsabklärung zwingend die Rückweisung des Verfahrens an die erste Instanz zur Folge hat. Die Rechtsmittelinstanz kann nicht nur gemäss Art. 317 ZPO beantragte neue Beweise abnehmen, sondern auch solche, die bereits vor erster Instanz beantragt, von dieser jedoch nicht abgenommen worden waren. Eine Beweisführung kann im zweitinstanzlichen Verfahren zur Abklärung erheblicher und nach Art. 317 Abs. 1 ZPO zulässiger Noven, zur Ergänzung der bisherigen Beweisgrundlage sowie in Verfahren mit Untersuchungsmaxime von Amtes wegen zur Abklärung aller Sachverhaltsfragen, die entscheidrelevant sind, notwendig sein (STERCHI, in: BK ZPO, Band I-III, Bern 2012, Art. 316 ZPO N 19 ff.). Der Beweisantrag muss sich auf im konkreten Fall rechtserhebliche Tatsachen beziehen. Die antizipierte Beweiswürdigung erlaubt es dem Gericht, weitere Beweismittel abzulehnen, wenn es in Würdigung der bereits erhobenen Beweismittel, d.h. nunmehr in Anwendung von Art. 157 ZPO, zum Schluss kommt, weitere Beweismassnahmen vermöchten an seiner bereits feststehenden Überzeugung nichts mehr zu ändern (BGE 126 III 315 E. 4a; 125 I 417 E. 7b; 124 I 208 E. 4a), die antizipierte Beweiswürdigung darf allerdings nicht bloss auf allgemeiner Lebenserfahrung, allgemeinen tatsächlichen Vermutungen oder Indizien beruhen (BGE 115 II 305; Urteil des Bundesgerichts 4A_526/2009 vom 21. Dezember 2009 E. 1.2.2). Die antizipierte Beweiswürdigung dient der effizienten Prozessführung und -erledigung, d.h. der Prozessbeschleunigung und Prozessökonomie. Voraussetzung für die Ablehnung weiterer Beweismassnahmen ist die Gewissheit des Gerichts, dass das abgelehnte Beweismittel auch dann nichts mehr an der richterlichen Überzeugung zu ändern vermöchte, wenn die Beweisabnahme die von der Beweis führenden Partei aufgestellte Tatsachenbehauptung stützen würde. Mit der antizipierten Beweiswürdigung erfolgt keine vorweggenommene Bewertung eines hypothetischen Beweisergebnisses, sondern eine Würdigung der bereits abgenommenen Beweismittel. Die zulässige antizipierte Beweiswürdigung verletzt weder den Beweisanspruch gemäss Art. 152 Abs. 1 ZPO noch den Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK. Auch eine Verletzung von Art. 8 ZGB kann ausgeschlossen werden, denn diese Bestimmung knüpft stets an den Begriff und die Folgen der Beweislosigkeit an, wenn das Gericht in Würdigung von Beweisen zur Überzeugung gelangt, eine Tatsachenbehauptung sei bewiesen oder widerlegt, liegt Beweiswürdigung vor, so dass die Rüge der Verletzung von Art. 8 ZGB gegenstandslos wird (BRÖNNIMANN, in: BK ZPO, Band I-III, Bern 2012, Art. 152 ZPO N 21-27 und 55-63). bb) Zwischen den Parteien ist insbesondere streitig, ob dem Beschwerdeführer das Aufenthaltsbestimmungsrecht über seine Tochter C.________ von der Vorinstanz zu Recht entzogen worden ist. Über C.________ wurde, wie eingangs ausgeführt, eine Beistandschaft errichtet, welche seit dem 17. Februar 2012 von der Beiständin E.________ geführt wird. In den
Kantonsgericht KG Seite 6 von 12 Akten befinden sich dementsprechend die Jahresberichte 2012 und 2013 der Beiständin sowie ihr Antrag auf Obhutsentzug vom 9. Dezember 2014. Vorgenannte Berichte respektive vorgenannter Antrag befassen sich ausführlich mit der Situation von C.________ und ihrem Umfeld, so auch ihrer Eltern, dem Beschwerdeführer und der Beschwerdegegnerin. Aufgrund der durch eine Fachperson verfassten Berichte, wie auch aufgrund der Einvernahmen des Beschwerdeführers und der anderen am Verfahren beteiligten Personen anlässlich der Sitzungen vor dem Friedensgericht (16. April 2014, 19. Dezember 2014, 21. Januar 2015), ergibt sich für das hiesige Gericht, unter freier Würdigung sämtlicher Beweismittel, ein klares Ergebnis: Das Kindeswohl von C.________ erfordert in Bezug auf ihren Aufenthalt ein strukturiertes und stabiles Umfeld. Dies kann vorliegend einzig mit der Platzierung von C.________ in einer Pflegefamilie gewährleistet werden, wobei der Kontakt zum Beschwerdeführer im Rahmen eines regelmässigen Besuchsrechts beizubehalten ist (siehe dazu Ziff. 2 hiernach). Weitere Beweismassnahmen vermöchten an der bereits feststehenden Überzeugung nichts mehr zu ändern. Der Beweisantrag des Beschwerdeführers auf Anordnung eines Gutachtens wird damit abgewiesen. 2. a) Der Beschwerdeführer wehrt sich in materieller Hinsicht gegen den Entzug des Aufenhaltsbestimmungsrechts mit Fremdplatzierung seiner Tochter C.________. Er macht geltend, er sei bereits vom damaligen Beistand seiner Tochter als Glücksfall bezeichnet worden, der sich zuverlässig und regelmässig um seine Tochter kümmere. Auch die Jahresbericht 2012 und 2013 der heutigen Beiständin liessen an seiner Erziehungsfähigkeit keine Zweifel aufkommen. An der Sitzung vom 16. April 2014 sei er von der Friedensrichterin zudem als positiv und willens zu C.________ zu schauen, beurteilt worden. Grundsätzlich müsse und dürfe anhand der Akten davon ausgegangen werden, dass er sehr wohl in der Lage sei, die elterliche Sorge und die Obhut über C.________ auszuüben, weshalb sie ihm zuzuteilen sei. Er sei immer um ihr Wohl besorgt gewesen und habe sie umfassend und regelmässig betreut. Er habe dazu auch konkrete Vorkehren getroffen (Betreuung durch Tagesfamilie/Reduktion des Arbeitspensums auf 70%). Eventualiter sei C.________ bei ihm zu platzieren. b) Die Vorinstanz begründet ihren Entscheid im Wesentlichen damit, dass C.________, bedingt durch die Suchtproblematik ihrer Mutter, ein Kind mit einer schwierigen Vergangenheit sei. Ebenso habe sie einen starken Charakter und versuche stets ihren Willen durchzusetzen. Die Fachpersonen für Kinderschutz beim Jugendamt, aber auch die Eltern und Grosseltern mütterlicherseits seien sich einig, dass C.________ klare Strukturen benötige, um sich optimal entwickeln zu können. Derzeit sei der feste Rahmen bei den Grosseltern gegeben. Diese würden aber, nicht zuletzt aus Altersgründen, an ihre Grenzen stossen. Falle dieser Rahmen weg, müsse von einer Gefährdung der Entwicklung des Kindes ausgegangen werden. Es müsse daher eine neue Lösung gefunden werden, die von der KESB zu treffen sei, da sich die Eltern nicht einigen könnten. In der Grossfamilie H.________, einer professionellen und kantonal anerkannten Pflegefamilie, würde C.________ den notwendigen Rahmen und eine verantwortungsbewusste Erziehung erhalten. Zudem würde sie am selben Ort wie ihre Halbschwester D.________ wohnen, zu welcher sie eine starke Bindung habe. Beim Kindsvater seien die Verhältnisse unklar. Es sei nicht erwiesen, dass er sein Arbeitspensum zu reduzieren vermöge, um die Betreuung von C.________ zu übernehmen. Konkrete Abklärungen zu einer möglichen Fremdbetreuung seien von ihm nicht getroffen worden. Es werde dem Beschwerdeführer generell bescheinigt, ein guter Vater zu sein, welcher sein Kind gern habe. Hingegen bestünden Zweifel, ob er es schaffen könnte, seiner lebhaften und willensstarken Tochter die notwendigen Grenzen zu setzen. Die Kindsmutter, die Grosseltern sowie die Beiständin würden dies bezweifeln. Anlässlich der Anhörung vor dem Friedensgericht habe der Kindsvater liebenswürdig aber sehr weich, konzept- und planlos gewirkt. Es gehe darum, für
Kantonsgericht KG Seite 7 von 12 C.________ eine längerfristige und stabile Lösung zu finden. Diesbezüglich sei die Platzierung von C.________ in der Grossfamilie H.________ die Lösung, die auch längerfristig am Besten dem Kindeswohl entspreche. In ihrer Stellungnahme zur Beschwerde hält die Vorinstanz im Weiteren fest, dass nicht bestritten werde, dass der Beschwerdeführer ein guter Vater sei, soweit er nur für die Wochenenden und Ferien die Verantwortung für seine Tochter trage. Hingegen werde bezweifelt, dass er in der Lage sei, den klaren Rahmen und Tagesablauf zu schaffen, den seine Tochter benötige. Dieser persönliche Eindruck der Vorinstanz sei in die Beurteilung miteingeflossen. c) Kann der Gefährdung des Kindes nicht anders begegnet werden, so hat die Kindesschutzbehörde es den Eltern oder, wenn es sich bei Dritten befindet, diesen wegzunehmen und in angemessener Weise unterzubringen (Art. 310 Abs. 1 ZGB). Vorgenannter Artikel gliedert sich in die Bestimmungen über den Kindesschutz ein, welche in Art. 307 ff. ZGB normiert sind, und dient der Abwendung einer Gefährdung des Kindeswohls. Das Aufenthaltsbestimmungsrecht ist ein Teilaspekt der elterlichen Sorge (Art. 301a Abs. 1 ZGB). Dieses beinhaltet das Recht über den Aufenthaltsort eines Kindes zu bestimmen, d.h. darüber zu entscheiden, ob das Kind im Haushalt der Eltern, dauernd oder zeitweise bei Verwandten oder einer anderen Pflegefamilie, in einem Internat oder einem Heim lebt (HÄFELI, Grundriss zum Erwachsenenschutzrecht mit einem Exkurs zum Kindesschutz, Bern 2013, Rz. 41.28). Die Gefährdung im Sinne von Art. 310 Abs. 1 ZGB muss darin liegen, dass das Kind in der elterlichen Obhut nicht so geschützt und gefördert wird, wie es für seine körperliche, geistige und sittliche Entfaltung nötig wäre. Unerheblich ist, auf welche Ursachen die Gefährdung zurückzuführen ist: Sie können in den Anlagen oder in einem Fehlverhalten des Kindes, der Eltern oder der weiteren Umgebung liegen. Desgleichen spielt keine Rolle, ob die Eltern ein Verschulden an der Gefährdung trifft. Massgebend sind die Verhältnisse im Zeitpunkt der Entziehung. Alle Kindesschutzmassnahmen müssen erforderlich sein (Subsidiarität), und es ist immer die mildeste Erfolg versprechende Massnahme anzuordnen (Proportionalität); diese sollen elterliche Bemühungen nicht ersetzen, sondern ergänzen (Komplementarität). Die Entziehung der elterlichen Obhut ist daher nur zulässig, wenn andere Massnahmen ohne Erfolg geblieben sind oder von vornherein als ungenügend erscheinen (Urteil des Bundesgerichts 5A_615/2013 vom 2. Dezember 2013 E. 2.2 mit Hinweisen). Darüber hinaus ist vorausgesetzt, dass das Kind in angemessener Weise untergebracht wird. Kriterien bilden die Kontinuität (Bewahrung bisheriger positiver Momente, z.B. Pflegefamilie am Wohnort, welche den Schulbesuch im bisherigen Umfeld ermöglicht), aber auch die besondere Eignung einer bestimmten Institution (BREITSCHMID, in: BSK ZPO I, 5. Aufl., Basel 2014, Art. 310 ZGB N 9). Der laufende Kontakt mit den Eltern ist durch Besuche, Briefe und Telefonate aufrecht zu erhalten (BREITSCHMID, a.a.O., Art. 310 ZGB N 10). d) Den Akten kann dazu folgendes entnommen werden: aa) C.________ hält sich zumindest seit Januar 2013 regelmässig (seit Anfangs 2013 bis Anfangs 2014 grundsätzlich jede bis jede zweite Woche von Donnerstag bis Sonntag und seit April 2014 grundsätzlich jedes zweite Wochenende, teilweise auch mehr) beim Beschwerdeführer auf, wobei sich dieser, teils mit Unterstützung seiner Eltern, um sie kümmert. Der Beschwerdeführer ist in L.________ wohnhaft und arbeitet in M.________. Mit seiner Beschwerde hat er eine Bestätigung seines Arbeitgebers eingereicht, wonach eine Reduktion des Arbeitspensums auf 70% mit teilweiser Heimarbeit möglich sei, als auch eine Bestätigung von G.________ und N.________, welche sich als Tageseltern anbieten. Hierbei handelt es sich um neue Beweismittel.
Kantonsgericht KG Seite 8 von 12 bb) Die Beiständin von C.________ hält in ihrem Jahresbericht 2012 betreffend den Beschwerdeführer fest, dieser sei ein verlässlicher und verantwortungsbewusster Vater. Er kümmere sich regelmässig, zusammen mit seinen Eltern und seinem Familiensystem, um seine Tochter. Die Vater-Kindbeziehung sei herzlich. Der Beschwerdeführer sei sich der Probleme der Kindsmutter bewusst und sei bereit, ihr in Form der Tochterbetreuung Unterstützung anzubieten. Nach Feststellung, dass sich C.________ seit dem 10. Januar 2013 bei ihren Grosseltern mütterlicherseits aufhalte, empfiehlt die Beiständin dem Friedensgericht, diesen die Obhut zu übertragen. C.________ wird im Jahresbericht 2012 als ein aufgestelltes und fröhliches Mädchen beschrieben, welches durch einen extremen Bewegungsdrang und seine Hyperaktivität auffalle. Sie wohne bei ihrer Mutter in O.________. Im Berichtsjahr sei durch die Frühberatung festgestellt worden, dass sie altersgemäss entwickelt sei, jedoch von Seite der Mutter keine Struktur und keine Regeln erhalten habe. In der Sitzung vor dem Friedensgericht vom 19. April 2013 wies die Beiständin darauf hin, dass durch die Struktur Aufenthalt bei den Grosseltern seit Januar 2013, KITA von Montag bis Mittwoch in O.________ und Betreuung durch den Beschwerdeführer von Donnerstag bis Sonntag, für C.________ ein geordneter Rahmen geschaffen worden sei, der nicht aufgehoben werden sollte. Die ersten drei Lebensjahre von C.________ seien ein ewiges Hin und Her gewesen. Auch im Jahresbericht 2013 wird der Beschwerdeführer von der Beiständin als verlässlicher und verantwortungsbewusster Vater umschrieben, der sich regelmässig um seine Tochter kümmert. Weiter wird erwähnt, dass sich dieser vorstellen könne, die Obhut betreffend C.________ zu übernehmen. In Bezug auf C.________ wird festgehalten, dass sie seit August 2013 an vier Tagen pro Woche die KITA in O.________ besuche. Diese Struktur sowie der vorgegebene Tagesablauf habe ihr viel Sicherheit gegeben, wodurch sie sich optimal entwickelt habe und viel ruhiger geworden sei. Im Rahmen ihres Antrags auf Obhutsentzug und Platzierung von C.________ in der Grossfamilie H.________ vom 9. Dezember 2014 führt die Beiständin namentlich aus, der Beschwerdeführer habe die Beschwerdegegnerin auf dem Drogenstrich J.________ kennengelernt. Der Beschwerdeführer sei nicht fähig sich gegenüber der Beschwerdegegnerin zu behaupten und ihr Grenzen zu setzen. Einerseits sehe er die Problematik der Beschwerdegegnerin und versuche sie von den Drogen fernzuhalten. Andererseits sei er in einer Co-Abhängigkeit, indem er ihr Geld gebe. Dazu gebe die Beschwerdegegnerin an, dass der Beschwerdeführer im Gegenzug sexuelle Gefälligkeiten verlange. Zu C.________ führt die Beiständin aus, dass sich diese, trotz der schwierigen Vergangenheit, positiv entwickelt habe. Ihre Grosseltern würden ihr eine liebevolle Erziehung und Tagesstruktur bieten und auch mit ihrer Halbschwester D.________ habe sie eine herzliche Beziehung aufbauen können. Anlässlich der Hauptverhandlung vom 21. Januar 2015 äusserte sich die Beiständin erneut zur Situation von C.________ und führte aus, dass sie kein einfaches Kind sei. Man müsse sie führen, sonst sei man verloren. Beim Vater könne sie sagen, wo es durch gehe. Das sei nicht gut. C.________ brauche Struktur und dies sei bei ihr Knochenarbeit. Wichtig sei auch, dass die Halbschwestern gemeinsam aufwachsen würden. In ihrer Stellungnahme vom 24. April 2015 legte die Beiständin ihre Einschätzung nochmals ausführlich dar und wiederholte, dass C.________ überaus viel Struktur und Führung brauche, die ihr in einem professionellen Setting gewährleistet werde. Im Umgang zwischen dem Beschwerdeführer und C.________ sei es so, dass sie ihren Vater führen und sagen würde, wo und wann sie was machen will. Weiter erinnert sie, dass die Halbschwestern zwischen November 2014 bis Januar 2015 zusammen bei ihren Grosseltern mütterlicherseits gelebt haben. Seit Januar
Kantonsgericht KG Seite 9 von 12 2015 lebe D.________ in der Grossfamilie H.________. Seither würden sich die Halbschwester regelmässig, jeweils mittwochs in der Grossfamilie oder bei den Grosseltern sehen. cc) Anlässlich der Befragung von G.________ und F.________ am 13. Januar 2015 durch das Friedensgericht sagten diese im Wesentlichen aus, C.________ und ihre Halbschwester, D.________, würden sehr aneinander hängen. Der Beschwerdeführer sei ein Weichling ohne Energie, er sich aber um C.________ kümmern würde. Sie habe bei ihm keine „Gspänli“ und würde bei ihm noch mehr rebellieren. Er könne ihr nicht den Familienhalt geben, den sie oder die Grossfamilie ihr geben könnten. Der Beschwerdeführer sei ein super Vater für das Wochenende, dann habe er Zeit. Wenn C.________ von ihnen weg müsse, dann sei die Grossfamilie die Lösung. Dafür sprach sich auch Beschwerdegegnerin anlässlich der Hauptverhandlung vom 21. Januar 2015 aus. Sie ist ebenfalls der Auffassung, dass der Beschwerdeführer nicht fähig sei, C.________ Grenzen zu setzen. e) Aufgrund der obenstehenden Ausführungen ist erstellt, dass sich der Beschwerdeführer seit Januar 2013, im Sinne einer Wochenendbetreuung (seit der Vereinbarung vom 16. April 2014 grundsätzlich jedes zweite Wochenende), regelmässig um C.________ kümmert. Eine länger andauernde, über diese Wochenendbetreuung hinausgehende Zeitdauer hat sich C.________ bisher (Ferien vorbehalten) nie beim Beschwerdeführer in L.________ aufgehalten. Dieses Betreuungssystem funktionierte bisher anscheinend einwandfrei: Dem Beschwerdeführer wird denn auch attestiert seine Vaterrolle in diesem Rahmen liebevoll wahrzunehmen. Die Kompetenz C.________ ihren Bedürfnissen entsprechend „rund um die Uhr“ zu Betreuen ist dem Beschwerdeführer hingegen abzusprechen. Insbesondere aus den wiederholten und ausführlichen Berichten/Stellungnahmen der zuständigen Fachperson (Beiständin von C.________) ergibt sich, dass der Beschwerdeführer nicht in der Lage ist, C.________ die klaren Strukturen und Regeln vorzugeben, deren sie aufgrund ihrer schwierigen Vergangenheit sowie ihres Charakters bedarf, um sich körperliche und geistig optimal zu entwickeln. An diesem Ergebnis würde auch die Berücksichtigung der i.S. von Art. 317 Abs. 1 ZPO verspätet (sie hätten vom Beschwerdeführer bereits früher eingeholt und vor der Vorinstanz vorgebracht werden können) eingereichten Beweismittel (Bestätigung betreffend Reduktion des Arbeitspensums und Fremdbetreuung) nichts zu ändern: Selbst bei einer Reduktion des Arbeitspensums durch den Beschwerdeführer auf 70% müsste C.________ fremdbetreut werden – gemäss Angaben des Beschwerdeführers durch die Familie G.________ und N.________. Dies würde dazu führen, dass C.________ nicht nur örtlich (Umzug in das von O.________ rund 45 Minuten entfernte L.________), sondern auch betreffend ihre Betreuungs-/Bezugspersonen eine erhebliche Umstellung durchleben müsste. Demgegenüber ist ihr die Grossfamilie H.________ im rund 20 Minuten entfernten P.________ bereits bekannt: Nicht nur befindet sich ihre kleine Halbschwester D.________ bereits dort, sondern es fanden auch schon regelmässig Besuche statt. Dazu kommt, dass es sich bei der Grossfamilie H.________ um eine staatlich anerkannte Pflegefamilie handelt, welche in der Lage ist, auf die individuellen Bedürfnisse von C.________ einzugehen. Ihre dortige Platzierung ist angemessen und geeignet, sie in ihrer Entwicklung zu unterstützen. Eine Platzierung beim Beschwerdegegner kommt bereits aus den Ausführungen hiervor nicht in Frage. Zusammenfassend überwiegen die aufgezeigten Bedürfnisse von C.________ den Wunsch des Beschwerdeführers mit ihr in einem Haushalt zu leben. Die blosse Möglichkeit, dass der
Kantonsgericht KG Seite 10 von 12 Beschwerdeführer den Bedürfnissen von C.________ allenfalls gerecht werden könnte, hält vor dem Kindeswohl, das es stets zu wahren gilt, nicht stand. Damit sind die von der Vorinstanz getroffenen Massnahmen geeignet, erforderlich und verhältnismässig, weshalb der Entzug des Aufenhaltsbestimmungsrechts gegenüber dem Beschwerdeführer wie auch die Platzierung von C.________ ab den Sommerferien 2015 in der Grossfamilie H.________ zu bestätigen sind. Die Beschwerde ist in diesem Punkt abzuweisen. 3. a) Der Beschwerdeführer macht im Übrigen geltend, das Besuchsrecht des Elternteils, der nicht die Obhut über C.________ inne hat, resp. bei dem C.________ nicht platziert ist sowie das Besuchsrecht der Grosseltern mütterlicherseits, G.________ und F.________, sei behördlich zu regeln. b) Soweit der Beschwerdeführer die behördliche Regelung des Besuchsrechts von B.________ sowie G.________ und F.________ beantragt, wird die Rüge mangels Aktivlegitimation abgewiesen. c) In ihrem Entscheid hielt die Vorinstanz dazu namentlich fest, es sei unbestritten, dass den Kindseltern und im vorliegenden Fall auch den Grosseltern, welche C.________ bis jetzt betreut haben, ein Besuchs- und Ferienrecht zustehe. Gleichzeitig beauftragte sie die Beiständin, eine konkrete Besuchs- und Ferienregelung namentlich für den Beschwerdeführer auszuarbeiten. d) Wie hiervor unter Ziff. 2 Bst. c festgehalten ist der laufende Kontakt mit den Eltern auch bei Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts und Platzierung des Kindes etwa in einer Pflegefamilie durch Besuche, Briefe und Telefonate aufrecht zu erhalten (vgl. BREITSCHMID, a.a.O., Art. 310 ZGB N 10). Eltern denen die Obhut – etwa aufgrund eines Entzugs gestützt auf Art. 310 ZGB – nicht zusteht, und das minderjährige Kind haben gegenseitig Anspruch auf angemessenen persönlichen Verkehr (Art. 273 Abs. 1 ZGB; SCHWENZER/COTTIER, in: BSK ZGB, 5. Aufl., Basel 2014, Art. 273 ZGB N 8). Dabei hat die Kindesschutzbehörde (Friedensgericht) den persönlichen Verkehr zwischen Eltern und Kindern, wenn Ersteren im Wege einer Kindesschutzmassnahme das Aufenthaltsbestimmungsrecht entzogen wurde – so im Falle von Art. 310 ZGB –, von Amtes wegen zu regeln (SCHWENZER/COTTIER, a.a.O., Art. 275 ZGB N 3; HEGNAUER, in: BK, Bd. II/2/2/1, Art. 270-295 ZGB, Bern 1997, Art. 275 ZGB N 6, 10 und 67). Ist das Kind in einer Pflegefamilie untergebraucht und besteht kein Grund zur Verweigerung oder Entziehung des persönlichen Verkehrs im Sinne von Art. 274 Abs. 2 ZGB, so setzt die Kindesschutzbehörde nach Anhörung der Eltern und der Pflegeeltern die nach den Umständen angemessene Besuchsordnung fest. Dabei kann die Kindesschutzbehörde dem Beistand respektive der Beiständin des Kindes, die Vorbereitung, aber nicht die verbindliche Festsetzung des Besuchsrechts übertragen (HEGNAUER, a.a.O, Art. 275 ZGB N 69 und 129). Möglich ist hingegen dem Beistand respektive der Beiständin die Befugnis einzuräumen, bestimmte notwendige Modalitäten der Besuche verbindlich festzusetzen, die nach den konkreten Umständen nicht zum voraus geregelt werden können. Nach dem Gesagten hätte die Vorinstanz mit dem Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts gestützt auf Art. 310 ZGB, von Amtes wegen eine Besuchs- und Ferienregelung erlassen sollen. In diesem Punkt wird die Beschwerde folglich gutgeheissen, der Entscheid betreffend Dispositivziffer 6 aufgehoben und im Sinne der Erwägungen zur Regelung des Besuchs- und Ferienrechts des Beschwerdeführers an die Vorinstanz zurückgewiesen. 4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden die Gerichtskosten, pauschal festgesetzt auf CHF 800.00, zu ¾, ausmachend CHF 600.00, dem Beschwerdeführer auferlegt. CHF 200.00
Kantonsgericht KG Seite 11 von 12 gehen zu Lasten des Kantons (Art. 450f ZGB i.V.m. Art. 106 Abs. 2 ZPO, Art. 95 f. ZPO und Art. 19 JR). Die Beschwerdegegnerin verlangt die Beschwerde unter Entschädigungsfolge abzuweisen. Nach Art. 6 Abs. 3 KESG, welches namentlich in Ergänzung des ZGB und der ZPO das Verfahren vor den Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden sowie vor der Beschwerdeinstanz regelt (vgl. Art. 1 Abs. 1 Bst. c KESG), können Parteikosten zugesprochen werden, soweit das Verfahren einen Konflikt mit privaten Interessen betrifft. Diese Bestimmung entspricht dem inzwischen aufgehobenen Artikel 14 des Gesetzes über die Gerichtsorganisation (Botschaft zum KESG S. 6). Weder diese Botschaft noch diejenige vom 14. Dezember 2009 zum Justizgesetz (S. 26) äussern sich zum Begriff „private Interessen“. Aus der Botschaft zum Justizgesetz und der Antwort des Staatsrates vom 11. November 2008 auf eine Motion ergibt sich jedoch, dass eine Entschädigung nur in strittigen Verfahren auszurichten ist (TGR 2008 S. 2387). Dies trifft bei Verfahren betreffend die Aufhebung des Aufenthaltsbestimmungsrechts nicht zu. Daraus folgt, dass der kantonale Gesetzgeber das Zusprechen einer Entschädigung bei Verfahren, die die freiwillige Gerichtsbarkeit betreffen, unabhängig vom Verfahrensausgang ausgeschlossen hat. Für die obsiegende Partei mag diese Lösung zwar als streng erscheinen. Sie entspricht jedoch dem Willen des Gesetzgebers. Im Übrigen hat das Bundesgericht entschieden, dass der Bundesgesetzgeber die Regelung der Parteientschädigung im Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz den Kantonen überlassen hat (BGE 140 III 385 E. 2.3) und dass die Kantone aufgrund von Art. 116 ZPO grundsätzlich die Möglichkeit haben, von der Ausrichtung einer Parteientschädigung abzusehen (BGE 139 III 471 E. 3.3). Den Parteien wird damit keine Parteientschädigung zugesprochen. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege wird die Rechtsbeiständin der Beschwerdegegnerin für das vorliegende Verfahren analog Art. 122 Abs. 2 ZPO i.V.m. Art. 95 f. ZPO, Art. 63 und Art. 64 Abs. 1 Bst. c JR ein Honorar in der Höhe von CHF 800.00 (inkl. Auslagen und 8 % MwSt.) zulasten der Gerichtskasse ausgerichtet.
Kantonsgericht KG Seite 12 von 12 Der Hof erkennt: I. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen, der Entscheid des Friedensgerichts vom 21. Januar 2015 im Umfang von Dispositivziffer 6 aufgehoben und im Sinne der Erwägungen zur Regelung des Besuchs- und Ferienrechts von A.________ an die Vorinstanz zurückgewiesen. II. Die dem Staat geschuldeten Gerichtskosten, bestimmt auf CHF 800.00, werden im Umfang von CHF 600.00 A.________ auferlegt. CHF 200.00 gehen zulasten des Kantons. III. Den Parteien wird keine Parteientschädigung zugesprochen. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege wird RAin Galatia Pfister für das vorliegende Verfahren ein Honorar in der Höhe von CHF 800.00 (inkl. Auslagen und 8 % MwSt.) zulasten der Gerichtskasse ausgerichtet. IV. Zustellung. Dieses Urteil kann innert 30 Tagen nach seiner Eröffnung mit Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeitsvoraussetzungen sind in den Art. 72–77 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Freiburg, 3. Juni 2015/lgr Präsident Gerichtsschreiberin .