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Freiburg Kantonsgericht Kindes- und Erwachsenenschutzhof 09.12.2015 106 2015 111

9. Dezember 2015·Deutsch·Freiburg·Kantonsgericht Kindes- und Erwachsenenschutzhof·PDF·1,647 Wörter·~8 min·4

Zusammenfassung

Entscheid des Kindes- und Erwachsenenschutzhofs des Kantonsgerichts | Fürsorgerische Unterbringung

Volltext

Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Augustinergasse 3, Postfach 1654, 1701 Freiburg T +41 26 304 15 00, F +41 26 304 15 01 www.fr.ch/tc — Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB 106 2015 111 Urteil vom 9. Dezember 2015 Kindes- und Erwachsenenschutzhof Besetzung Vize-Präsident: Roland Henninger Ersatzrichter: Pierre Corboz, Felix Baumann Gerichtsschreiberin: Cornelia Thalmann El Bachary Parteien A.________, P.A. Stationäres Behandlungszentrum, Beschwerdeführerin gegen FRIEDENSGERICHT DES SEEBEZIRKS Gegenstand Fürsorgerische Unterbringung zwecks Erstellung eines psychiatrischen Gutachtens (Art. 449 ZGB) Beschwerde vom 26. November 2015 gegen den Entscheid des Friedensgerichts des Seebezirks vom 20. November 2015

Kantonsgericht KG Seite 2 von 5 Sachverhalt A. Nach einem Spitalaufenthalt im Oktober 2014 häuften sich Meldungen über seltsame und aggressive Verhaltensweisen von A.________. Sie fühlt sich namentlich dauernd als Opfer von Diebstählen. Dem Polizeirapport vom 18. Juni 2015 kann entnommen werden, dass sie zum Beispiel am Freitag, 12. Juni 2015 die Intervention der Polizei an ihrem Domizil verlangte. Vor Ort konnten jedoch keine Einbruchspuren festgestellt werden. A.________ habe erklärt, während ihrem Spitalaufenthalt habe ihre Nachbarin und Beiständin, B.________, zu ihrem Haus geschaut und dabei einen Kochtopf sowie diversen Schmuck gestohlen. Zudem hätte die Nachbarin ihren alten Schmuck durch anderen, neuen Schmuck ersetzt. In den darauffolgenden Tagen wandte sich A.________ erneut mehrere Male an die Polizei, um weitere Diebstähle zu melden. Sie erzählte namentlich, dass ihr Natel gestohlen wurde, welches jedoch auf dem Sofatisch wiedergefunden wurde. Ebenso die Aussagen, Sachen seien ihr aus dem Safe in der Bank entwendet worden und es gäbe verdächtige Bewegungen auf ihrem Bankkonto, erwiesen sich nach Nachforschungen als unwahr (act. 058 f.). Auch die angeblich von ihrer Beiständin gestohlene Armbanduhr wurde von der Polizei in der Schmuckschatulle gefunden und die Aussage, ihre Beiständin tätige von ihrem Telefon aus Anrufe, erwies sich als falsch (act. 085 f.). Am 8. Oktober 2015 kontaktierte ausserdem die Fusspflegerin von A.________ das Friedensgericht des Seebezirks (hiernach: das Friedensgericht) und teilte mit, dass sie diese bei ihrem letzten Besuch vor etwa 2 Wochen geschlagen und beschimpft habe. A.________ habe ihr von diversen Diebstählen (wie z.B. von Kaffeelöffeln) erzählt und eine durchsichtige Plastiktüte mit Schmuckstücken im Wert von ca. CHF 100‘000.-, die sie (A.________) aus dem Banksafe geholt habe, gezeigt, und auf dem Küchentisch für alle Besucher sichtbar liegen lassen. Nachdem sie nach mehreren unbeantworteten Telefonanrufen von A.________ das Telefon abgenommen habe, sei sie wieder aufs Übelste beschimpft worden (act. 087). A.________ wurde am 24. Juli und 3. September 2015 vom Friedensgericht angehört (act. 067 ff. und 077 ff.). Die Frage, ob sie sich bereit erkläre, ihre kognitiven Fähigkeiten testen zu lassen, verneinte sie kategorisch („Ich mache keinen Test. Das können Sie sich ans Bein streichen“). Mit Entscheid vom 13. Oktober 2015 wurde C.________, Berufsbeiständin, als neue Beiständin von A.________ eingesetzt. Am 20. November 2015 wies das Friedensgericht A.________ in das Stationäre Behandlungszentrum in Marsens zwecks Erstellung eines psychiatrischen Gutachtens ein, beauftragte das Zentrum, die geistigen Fähigkeiten von A.________ zu testen und auferlegte dieser sämtliche Kosten. Dr. med. D.________, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, wurde mit der Erstellung des Gutachtens beauftragt. B. Mit Postaufgabe vom 26. November 2015, erhob A.________ (hiernach: Beschwerdeführerin) Beschwerde gegen diesen Entscheid. Am 1. Dezember 2015 übermittelte das Friedensgericht das ihm irrtümlicherweise adressierte Schreiben mit einigen Hinweisen. Am 3. Dezember 2015 bestätigte der mit dem Gutachten beauftragte Arzt telefonisch, die Akten eingesehen zu haben und mit der Beschwerdeführerin und den Ärzten gesprochen zu haben. Für die Fertigstellung des Gutachtens sei er jedoch auf die Ergebnisse der kognitiven Tests, mit deren Durchführung das Behandlungszentrum beauftragt worden sei, angewiesen. Am 9. Dezember 2015, an dem die Beschwerdeführerin vom hiesigen Gerichtshof angehört wurde, bestätigte sie ihre Beschwerde. Ausserdem gab sie an, mit dem Gutachter gesprochen, seither

Kantonsgericht KG Seite 3 von 5 jedoch nichts mehr von ihm gehört zu haben. Ebenfalls anwesend und angehört wurden die Beiständin, Dr. med. E.________, Assistenzarzt, und Dr. med. F.________, Oberärztin. Die Beiständin erklärte, die Beschwerdeführerin wolle immer genau wissen, was sie mache, aber die Zusammenarbeit gestalte sich gut. Da sie erst kürzlich als Beiständin ernannt worden sei, sei es schwierig die Situation einzuschätzen. Zu Hause wäre die Beschwerdeführerin aber alleine. Die Ärzte gaben an, erfolglos versucht zu haben, die ihnen aufgetragenen Tests druchzuführen. Die Beschwerdeführerin weigere sich und müsste zudem behandelt werden. In ihrem jetzigen Zustand sei es unmöglich, die Untersuchungen vorzunehmen. Sie leide an einer psychischen Krankheit und brauche medizinische Hilfe. Im Rahmen des jetzigen Auftrages dürfe sie jedoch nicht behandelt werden. Ohne Behandlung und ohne Betreuung könne eine indirekte Selbstgefährdung nicht ausgeschlossen werden. Erwägungen 1. a) Gemäss Art. 450 Abs. 1 ZGB kann gegen Entscheide der Erwachsenenschutzbehörde beim zuständigen Gericht, d.h. beim Kindes- und Erwachsenenschutzhof des Kantonsgerichts, Beschwerde erhoben werden (Art. 8 des Gesetzes vom 15. Juni 2012 über den Kindes- und Erwachsenenschutz [KESG; SGF 212.5.1] und Art. 14 Abs. 1 lit. d des Reglements für das Kantonsgericht vom 22. November 2012 betreffend seine Organisation und seine Arbeitsweise [RKG; SGF 131.11]). b) Die Beschwerde muss nicht begründet werden (Art. 450e Abs. 1 ZGB). Die Beschwerdefrist beträgt 10 Tage (Art. 450b Abs. 2 ZGB). Der angefochtene Entscheid datiert vom 20. November 2015. Mit Postaufgabe der Beschwerde am 26. November 2015 wurde diese offensichtlich gewahrt. c) Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung (Art. 450e Abs. 2 ZGB). 2. a) Ist eine psychiatrische Begutachtung unerlässlich und kann diese nicht ambulant durchgeführt werden, so weist die Erwachsenenschutzbehörde die betroffene Person zur Begutachtung in eine geeignete Einrichtung ein. Die Bestimmungen über das Verfahren bei fürsorgerischer Unterbringung sind sinngemäss anwendbar (Art. 449 ZGB). Dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit wird von Gesetzes wegen insofern Rechnung getragen, als die Anordnung nur unter der Voraussetzung zulässig ist, dass sie nicht ambulant durchgeführt werden kann. Das Bundesgericht hat in einem Fall, in dem die Erwachsenenschutzbehörde eine fürsorgerische Unterbringung ins Auge gefasst hatte, bei der Auslegung von Art. 449 Abs. 1 ZGB in der geltenden Fassung die Praxis zu aArt. 397a ZGB übernommen: Die Einweisung zur Begutachtung ist somit auch unter dem geltenden Recht nur unter der (zusätzlichen) Voraussetzung zulässig, dass eine fürsorgerische Unterbringung ernsthaft in Betracht zu ziehen ist (Urteil BGer 5A_211/2014 vom 14. Juli 2014 E. 3.2.2). Ausserdem ist der Aufenthalt in der Einrichtung auf die absolut notwendige Zeit zu beschränken (vgl. Botschaft zur Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht) vom 28. Juni 2006, BBl 2006 7062). b) Meldungen bei der Erwachsenenschutzbehörde über seltsames und aggressives Verhalten von Seiten der Beschwerdeführerin haben sich nach deren Spitalaufenthalt im Oktober

Kantonsgericht KG Seite 4 von 5 2014 gehäuft. Mehrere Male ist die Polizei auf ihr Verlangen, aber schliesslich vergebens, interveniert. Oft schwärzte sie ihre Nachbarin und damalige Beiständin an und unterstellte ihr verschiedenste Diebstähle. Sie blieb aber nicht nur bei verbalen Attacken, sondern wurde gemäss Aussagen ihrer Fusspflegerin dieser gegenüber auch handgreiflich. Insofern ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass Klarheit über die psychische Verfassung der Beschwerdeführerin und das Risiko einer Selbst- bzw. Drittgefährdung geschaffen werden muss. Es gilt abzuklären, ob eine stationäre Behandlung oder Betreuung, zum Beispiel in einem Wohnoder Pflegeheim oder in einer anderen geeigneten Einrichtung, unausweichlich geworden ist. Die angehörten Ärzte gaben an, die Beschwerdeführerin sei krank und brauche medizinische Hilfe. Eine (indirekte) Selbstgefährdung ohne Behandlung und ohne Betreuung könne nicht ausgeschlossen werden. Eine fürsorgerische Unterbringung der Beschwerdeführerin ist somit auch nach Instruktion des Beschwerdeverfahrens ernsthaft ins Auge zu fassen. Ausserdem ist die Anordnung einer ambulanten Begutachtung nach wie vor als erfolglos zu betrachten, zumal die Beschwerdeführerin eine solche Abklärung kategorisch ablehnt. Zu überprüfen bleibt die Verhältnismässigkeit der angeordneten Unterbringung in zeitlicher Hinsicht. Die Beschwerdeführerin wurde am 20. November 2015 fürsorgerisch untergebracht. An ihrer Anhörung vom 9. Dezember 2015 bestätigte sie, mit dem Gutachter gesprochen zu haben. Gemäss telefonischer Auskunft von letzterem ist das Gutachten bis auf die Ergebnisse der von der Einrichtung vorzunehmenden Fähigkeitstests erstellt. Die behandelnden Ärzte erklärten jedoch, es sei bereits zwei Mal, am 2. und am 7. Dezember 2015, erfolglos versucht worden, die angeordneten Tests durchzuführen. Die Beschwerdeführerin wolle sich den Tests nicht unterziehen und arbeite mit der Psychologin nicht zusammen. Am 7. Dezember 2015 sei sie ausserdem zeitlich und örtlich nicht orientiert gewesen. Sie hätte sich verfolgt gefühlt. Kognitive Tests seien in diesem Zustand unmöglich. Die Beschwerdeführerin müsste behandelt werden. Dies sei aber im Rahmen des jetzigen Auftrags des Friedensgerichts (Unterbringung zwecks Erstellung eines Gutachtens) nicht möglich. Ein neues Datum für einen weiteren Versuch sei deshalb noch nicht vorgesehen (Protokoll vom 9. Dezember 2015, S. 4 f.). Unter diesen Umständen lässt sich eine länger als bis zum 21. Dezember 2015 andauernde Unterbringung nicht rechtfertigen. Es liegt nun am Gutachter, innerhalb dieser verbleibenden Zeitspanne und auf Grund der ihm aktuell zur Verfügung stehenden Informationen, die entsprechenden Schlussfolgerungen zu ziehen und sein Gutachten fertig zu stellen. Sollte die Begutachtung ergeben, dass eine fürsorgerische Unterbringung zur Behandlung oder Betreuung unausweichlich ist, hat ausserdem die sachlich zuständige Behörde durch einen förmlichen Entscheid die Massnahmen von Art. 449 ZGB durch eine solche nach Art. 426 ff. ZGB zu ersetzen (vgl. FamKomm Erwachsenenschuz- STECK, 2013, Art. 449 N. 15). Die Beschwerde ist folglich teilweise gutzuheissen und die Ziffer I. des angefochtenen Entscheids in dem Sinne abzuändern, dass die Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 449 ZGB in das stationäre Behandlungszentrum in 1633 Marsens zwecks Erstellung eines psychiatrischen Gutachtens eingewiesen wird und spätestens am 21. Dezember 2015 zu entlassen ist. 3. a) Die pauschal auf CHF 600.- festgesetzten Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Staat auferlegt. b) Mangels Aufwand und Antrag wird keine Entschädigung zugesprochen.

Kantonsgericht KG Seite 5 von 5 Der Hof erkennt: I. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Ziffer I. des Entscheids des Friedensgerichts des Seebezirks vom 20. November 2015 wird abgeändert. Er lautet nun wie folgt: I. A.________ wird gestützt auf Art. 449 ZGB in das Stationäre Behandlungszentrum zwecks Erstellung eines psychiatrischen Gutachtens eingewiesen. Sie ist spätestens am 21. Dezember 2015 zu entlassen. II. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden pauschal auf CHF 600.- festgesetzt und dem Staat auferlegt. III. Es wird keine Entschädigung zugesprochen. IV. Zustellung. Dieses Urteil kann innert 30 Tagen nach seiner Eröffnung mit Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeitsvoraussetzungen sind in den Art. 72–77 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Freiburg, 9. Dezember 2015/cth Vize-Präsident Gerichtsschreiberin .

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