Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Augustinergasse 3, Postfach 630, 1701 Freiburg T +41 26 304 15 00 www.fr.ch/tc — Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB 105 2026 86 Urteil vom 20. Juli 2026 Schuldbetreibungs- und Konkurskammer Besetzung Präsidentin: Catherine Christinaz Richter: Markus Ducret, Michel Favre Gerichtsschreiberin- Berichterstatterin: Frédérique Jungo Parteien A.________, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Andreas Schmid gegen das BETREIBUNGSAMT DES SENSEBEZIRKS, Vorinstanz Gegenstand Pfändungsvollzug; Rechtsverzögerung Beschwerde vom 2. Juni 2026
Kantonsgericht KG Seite 2 von 6 Sachverhalt A. Die A.________ leitete im Juni 2022 in der Betreibung Nr. bbb des Betreibungsamtes des Sensebezirks gestützt auf einen Verlustschein infolge Pfändung gegen C.________ ein neues Rechtsöffnungsverfahren ein. Mit Entscheid vom 14. September 2022 erteilte die Präsidentin des Zivilgerichts des Sensebezirks der Gesuchstellerin in dieser Betreibung für den Betrag von CHF 1'359'771.85, für die Kosten des Zahlungsbefehls in der Höhe von CHF 413.30 sowie für die Parteientschädigung von CHF 250.- und die Gerichtskosten von CHF 1'500.- die provisorische Rechtsöffnung. Am 2. März 2023 reichte die A.________ beim Betreibungsamt des Sensebezirks (nachfolgend: das Betreibungsamt) das Fortsetzungsbegehren ein. Nachdem C.________ auf Termine und Vorladungen des Betreibungsamtes nicht reagiert hat, wurde Ende Mai 2023 ein polizeilicher Vorführungsauftrag erstellt. Da sich C.________ gemäss Angaben der Kantonspolizei nicht mehr an seiner Adresse in D.________, sondern in E.________, aufgehalten hat, ersuchte das Betreibungsamt das Betreibungsamt Bern-Mittelland in Ostermundigen Ende August 2023 um Rechtshilfe. Regelmässige Nachfragen ergaben, dass C.________ auch an dieser Adresse nicht hatte angetroffen werden können. So erstellte das Betreibungsamt Bern-Mittelland am 8. August 2024 einen Bericht zuhanden des Betreibungsamtes, wonach es nicht möglich sei, die Pfändung in E.________ zu vollziehen. B. Mit Eingabe vom 2. Juni 2026 erhob die A.________ Aufsichtsbeschwerde wegen Rechtsverzögerung und Rechtsverweigerung. Es sei festzustellen, dass das Betreibungsamt in der Betreibung Nr. bbb durch Untätigkeit und mangelnde Information eine Rechtsverzögerung bzw. Rechtsverweigerung begangen habe. Es sei anzuweisen, die ausstehenden Pfändungshandlungen unverzüglich vorzunehmen und ihr innert einer Frist von 30 Tagen die Pfändungsurkunde zuzustellen. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Staates bzw. des Beschwerdegegners. C. In seiner Stellungnahme vom 16. Juni 2026 führt das Betreibungsamt aus, es sei mit allen zur Verfügung stehenden Möglichkeiten versucht worden, dem Pfändungsbegehren der Gläubigerin nachzukommen. Trotz Einbezug der Kantonspolizei und anderer Ämter habe der Schuldner nie einvernommen werden können. So wie es aussehe, könne die Pfändung wohl in nächster Zeit endlich vollzogen werden. Von einer willentlichen Rechtsverzögerung oder -verweigerung könne keineswegs die Rede sein, weshalb die Beschwerde abzuweisen sei. Erwägungen 1. Soweit nicht eine gerichtliche Klage vorgesehen ist, kann gegen jede Verfügung des Betreibungsamtes mit Beschwerde an die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Kantonsgerichts als Aufsichtsbehörde gelangt werden (Art. 17 Abs. 1 SchKG; Art. 13 SchKG i.V.m. Art. 5 des Ausführungsgesetzes zur Bundesgesetzgebung über Schuldbetreibung und Konkurs vom
Kantonsgericht KG Seite 3 von 6 12. Februar 2015 [AGSchKG; SGF 28.1] sowie Art. 19 des Reglements für das Kantonsgericht betreffend seine Organisation und seine Arbeitsweise [RKG; SGF 131.11]). Die Beschwerde muss innert zehn Tagen ab dem Zeitpunkt, an dem der Beschwerdeführer von der Verfügung Kenntnis erhalten hat, erhoben werden (Art. 17 Abs. 2 SchKG). Wegen Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung kann jederzeit Beschwerde geführt werden (Art. 17 Abs. 3 SchKG). 2. 2.1. In ihrer Eingabe vom 2. Juni 2026 wirft die Beschwerdeführerin dem Betreibungsamt Rechtsverzögerung bzw. -verweigerung vor, da dieses in der Betreibung Nr. bbb seit dem Fortsetzungsbegehren am 2. März 2023 trotz mehrfacher schriftlicher und telefonischer Nachfragen weitgehend untätig geblieben sei oder auf Korrespondenz nicht reagiert habe. Ein Pfändungsbericht eines beauftragten Betreibungsamtes sei über acht Monate unbearbeitet geblieben, ohne die Gläubigerin zu informieren oder weitere Schritte, insbesondere Sicherungsmassnahmen bezüglich einer Liegenschaft, einzuleiten. Im April 2025 sei «oberste Priorität» und die Ausstellung der Pfändungsurkunde noch im gleichen Monat versprochen worden. Bis zum heutigen Datum sei weder die Pfändungsurkunde eingegangen noch sei die Beschwerdeführerin über den weiteren Fortgang informiert worden. Die personelle Überlastung des Amtes könne eine derartige Verzögerung und die konsequente Nichtbeantwortung von Anfragen rechtlich nicht rechtfertigen. Die Beschwerdeführerin verlangt folglich, dass das Betreibungsamt die Pfändungshandlungen unverzüglich vornimmt und ihr innert 30 Tagen die Pfändungsurkunde zustellt. 2.2. Das Betreibungsamt hielt in seiner Stellungnahme vom 16. Juni 2026 fest, es versuche seit längerer Zeit die Pfändung beim Schuldner zu vollziehen und Zustellungen vorzunehmen. Da der Schuldner nicht zum festgesetzten Termin für die Pfändung erschienen sei, auf eine Vorladung für eine Einvernahme nicht reagiert habe und auch telefonisch nicht erreichbar gewesen sei, sei ein polizeilicher Vorführungsauftrag erstellt worden. Aufgrund des Berichts der Kantonspolizei, wonach sich der Schuldner derzeit nicht in St. Silvester, sondern in Frauenkappelen aufhalte, sei Ende August 2023 beim Betreibungsamt Bern-Mittelland um Rechtshilfe ersucht worden. Regelmässige Nachfragen bei diesem Betreibungsamt hätten ergeben, dass der Schuldner noch nicht habe angetroffen werden können. Der Bericht des Betreibungsamtes Bern-Mittelland vom 8. August 2024 habe schliesslich ergeben, dass die Pfändung nicht habe vollzogen werden können. Seither versuche das Betreibungsamt monatlich vergeblich, die Pfändung in St. Silvester zu vollziehen. Am 20. März 2025 seien sämtliche bekannte Konten des Schuldners gesperrt und zahlreiche andere Banken angeschrieben worden. Seither sei weiter versucht worden, den Schuldner telefonisch oder per Mail zu erreichen und es seien Kontrollen vor Ort gemacht worden. Vor Ostern habe der Schuldner nun endlich auf ein Mail reagiert. Einen angegebenen Termin habe der Schuldner wiederum verschoben. Das Betreibungsamt habe mit allen zur Verfügung stehenden Möglichkeiten versucht, dem Pfändungsbegehren der Gläubigerin nachzukommen. Trotz Einbezug der Kantonspolizei und anderen Ämtern habe der Schuldner bisher nie einvernommen werden können. Es sehe so aus, als ob die Pfändung wohl in nächster Zeit vollzogen werden könne. Von einer willentlichen Rechtsverzögerung oder -verweigerung könne keine Rede sein. 2.3. Rechtsverzögerung im Sinne von Art. 17 Abs. 3 SchKG liegt vor, wenn ein Zwangsvollstreckungsorgan die Vollziehung einer ihm obliegenden – von Amtes wegen vorzunehmenden oder vom Beschwerdeführer ordnungsgemäss verlangten – Amtshandlung nicht innerhalb der vom Gesetz vorgesehenen oder durch die Umstände gebotenen Frist vornimmt
Kantonsgericht KG Seite 4 von 6 (COMETTA/MÖCKLI, in Basler Kommentar Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 3. Aufl. 2021, Art. 17 N. 31). Die Angemessenheit der Dauer ist im Einzelfall unter Berücksichtigung der gesamten Umstände einer Angelegenheit wie Umfang und Bedeutung des Verfahrens, das Verhalten der betroffenen Privaten und der Behörden, die Bedeutung für die Betroffenen sowie die für die Sache spezifischen Entscheidungsabläufe zu beurteilen. Für die rechtssuchende Person ist es unerheblich, auf welche Gründe eine übermässige Verfahrensdauer zurückzuführen ist. Mangelnde Organisation oder Überlastung bewahren nicht vor dem Vorwurf der Rechtsverzögerung. Entscheidend ist ausschliesslich, dass die Behörde nicht oder nicht fristgerecht handelt. Bei der Feststellung einer übermässigen Verfahrensdauer ist daher zu prüfen, ob sich die Umstände, die zur Verlängerung des Verfahrens geführt haben, objektiv rechtfertigen lassen (BGE 151 II 475 E. 12.2 in fine). 2.4. Unterliegt der Schuldner der Betreibung auf Pfändung, so hat das Betreibungsamt nach Empfang des Fortsetzungsbegehrens unverzüglich die Pfändung zu vollziehen oder durch das Betreibungsamt des Ortes, wo die zu pfändenden Vermögensstücke liegen, vollziehen zu lassen (Art. 89 SchKG). Nach Art. 90 SchKG wird die Pfändung dem Schuldner spätestens am vorhergehenden Tag unter Hinweis auf die Bestimmung des Artikels 91 angekündigt. Gemäss dieser Bestimmung ist der Schuldner bei Straffolge verpflichtet, 1. der Pfändung beizuwohnen oder sich dabei vertreten zu lassen und 2. seine Vermögensgegenstände, einschliesslich derjenigen, welche sich nicht in seinem Gewahrsam befinden, sowie seine Forderungen und Rechte gegenüber Dritten anzugeben, soweit dies zu einer genügenden Pfändung nötig ist (Art. 91 Abs. 1 SchKG). Bleibt der Schuldner ohne genügende Entschuldigung der Pfändung fern und lässt er sich auch nicht vertreten, so kann ihn das Betreibungsamt durch die Polizei vorführen lassen (Art. 91 Abs. 2 SchKG). Der Vollzug der Pfändung hat unverzüglich zu erfolgen. Unverzüglich heisst aber nicht, dass die Pfändung sofort nach Eingang des Fortsetzungsbegehrens vollzogen werden kann oder muss, weil dem Schuldner der Vollzug der Pfändung spätestens am Vortag angekündigt werden muss (SIEVI, Basler Kommentar Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 3. Aufl. 2021, Art. 89 N. 30). Erfolgt der Pfändungsvollzug nicht unverzüglich, so bewirkt das weder Nichtigkeit noch Anfechtbarkeit der Pfändung. Es handelt sich dabei lediglich um eine Ordnungsfrist. Säumnis des Betreibungsamtes gibt dem Gläubiger lediglich die Möglichkeit zu einer Rechtsverzögerungsbeschwerde bei der Aufsichtsbehörde und dieser allenfalls Anlass zu einer disziplinarischen Ahndung des fehlbaren Beamten oder führt gegebenenfalls zur Haftung des entsprechenden Kantons (SIEVI, Art. 89 N. 35). Neben den im Gesetz ausdrücklich geregelten Sicherungsmassnahmen (Art. 98ff.) sind nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts im Pfändungsverfahren auch vorsorgliche Massnahmen zulässig, insb. wenn dies zur Erhaltung von Vermögensstücken, zur Vorbereitung der Pfändung und zum Schutze der Gläubigerinteressen notwendig ist. Solche Massnahmen können unmittelbar nach Eingang des Fortsetzungsbegehrens, und zwar nicht nur während geschlossener Zeiten, Betreibungsferien und Rechtsstillstand (Art. 56ff.), sondern insb. auch bevor die Pfändung angekündigt wird, vollzogen bzw. angeordnet werden. Nachdem solche Massnahmen massiv in die Stellung des betriebenen Schuldners eingreifen, ist Voraussetzung für die Zulässigkeit solcher Massnahmen, dass eine besondere Dringlichkeit vorliegt. Sind die Voraussetzungen erfüllt, kann das Betreibungsamt sofort nach Eingang des Fortsetzungsbegehrens die Siegelung von Räumen und die Verwahrung von Gegenständen vornehmen oder an Dritte ein Verbot erlassen, dem Schuldner Vermögensstücke auszuhändigen. Daneben kommen auch die Vormerkung einer Verfügungsbeschränkung im Grundbuch sowie die Sperrung sämtlicher Guthaben des betriebenen
Kantonsgericht KG Seite 5 von 6 Schuldners bei Dritten durch Anzeige des Betreibungsamtes an Drittschuldner in Frage (SIEVI, Art. 90 N. 7 f.). 2.5. Zu prüfen ist, ob das Betreibungsamt den Pfändungsvollzug seit Anhebung der Betreibung bzw. Einreichung des Fortsetzungsbegehrens mit der nach Art. 17 Abs. 3 gebotenen Beförderlichkeit betrieben hat. Aus den Akten und insbesondere den Angaben des Betreibungsamtes ergibt sich, dass das Betreibungsamt wiederholt Vollzugshandlungen veranlasste, insbesondere einen polizeilichen Vorführungsauftrag und ein Rechtshilfeersuchen an ein anderes Betreibungsamt. Diese Massnahmen belegen, dass das Verfahren nicht vollständig stillstand. Gleichzeitig zeigen die Akten und die Angaben beider Parteien auch, dass zwischen den einzelnen Verfahrensschritten jeweils mehrere Wochen oder gar Monate verstrichen, ohne dass weitere Vollzugshandlungen ersichtlich wären oder die Gläubigerin informiert worden wäre. Besonders ins Gewicht fällt, dass nach Eingang des Berichts des um Rechtshilfe ersuchten Betreibungsamts, wonach die Pfändung nicht habe vollzogen werden können, während rund acht Monaten keine weitere Vollzugshandlung ersichtlich ist. Erst danach ordnete das Betreibungsamt eine Sperre von Bankkonten an. Für diese erhebliche Verzögerung ist keine sachliche Rechtfertigung ersichtlich. Erschwerend kommt hinzu, dass dem Betreibungsamt seit einer E-Mail der Gläubigerin vom 29. August 2023 ein Hinweis vorlag, dass der Schuldner mutmasslich über Grundeigentum verfügt. Den Akten lässt sich nicht entnehmen, dass in Bezug auf diesen Vermögenswert oder andere Vermögenswerte des Schuldners zwischen dem Eingang dieses Hinweises und dem 20. März 2025, als sämtliche bekannte Konten des Schuldners gesperrt wurden, konkrete Vollzugsschritte unternommen bzw. Abklärungen getätigt und vorsorgliche Sicherungsmassnahmen angeordnet worden wären. Das Verhalten des Schuldners vermag zwar erhebliche Schwierigkeiten beim Vollzug zu erklären. Es entbindet das Betreibungsamt jedoch nicht von der Pflicht, Hinweisen nachzugehen, bekannte Vollstreckungsmöglichkeiten fortlaufend zu prüfen und das Verfahren ohne vermeidbare Unterbrücke voranzutreiben. Dem Gesagten zufolge ist die Beschwerde gutzuheissen. Es wird festgestellt, dass der Pfändungsvollzug nicht mit der gebotenen Beförderlichkeit erfolgt, weshalb das Betreibungsamt angewiesen wird, die Pfändung unverzüglich zu vollziehen und die nötigen Vollzugshandlungen ohne weiteren vermeidbaren Aufschub vorzunehmen. 3. Das Verfahren ist kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG). (Dispositiv auf Folgeseite)
Kantonsgericht KG Seite 6 von 6 Die Kammer erkennt: I. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Es wird festgestellt, dass der Pfändungsvollzug in der Betreibung Nr. bbb des Betreibungsamtes des Sensebezirks nicht mit der gebotenen Beförderlichkeit erfolgt. Das Betreibungsamt des Sensebezirks wird angewiesen, die Pfändung unverzüglich zu vollziehen und die hierfür erforderlichen Vollzugshandlungen ohne weiteren Aufschub vorzunehmen. II. Es werden keine Kosten erhoben. III. Zustellung. Dieses Urteil kann innert 10 Tagen nach seiner Eröffnung mit Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeitsvoraussetzungen sind in den Art. 72–77 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Freiburg, 20. Juli 2026/fju Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin-Berichterstatterin