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Freiburg Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 23.06.2026 105 2026 74

23. Juni 2026·Deutsch·Freiburg·Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer·PDF·1,524 Wörter·~8 min·3

Zusammenfassung

Urteil der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Kantonsgerichts | Schuldbetreibung (Art. 38-88 SchKG)

Volltext

Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Augustinergasse 3, Postfach 630, 1701 Freiburg T +41 26 304 15 00 www.fr.ch/tc — Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB 105 2026 74 Urteil vom 23. Juni 2026 Schuldbetreibungs- und Konkurskammer Besetzung Präsidentin: Catherine Christinaz Richter: Markus Ducret, Michel Favre Gerichtsschreiberin- Berichterstatterin: Frédérique Jungo Parteien A.________, Beschwerdeführer gegen das BETREIBUNGSAMT DES SENSEBEZIRKS, Vorinstanz Gegenstand Ort der Betreibung (Art. 46 SchKG) Beschwerde vom 18. Mai 2026 gegen die Verfügungen des Betreibungsamtes vom 27. April und 13. Mai 2026

Kantonsgericht KG Seite 2 von 5 Sachverhalt A. Am 30. April 2026 stellte das Betreibungsamt des Sensebezirks A.________ an der Adresse B.________ in C.________ mehrere Zahlungsbefehle zu, welche dieser persönlich entgegennahm und gegen welche er direkt bei der Post Rechtsvorschlag erhob. Mit Eingabe vom 1. Mai 2026, eingegangen beim Betreibungsamt am 4. Mai 2026, erklärte er dem Betreibungsamt des Sensebezirks gegenüber noch einmal Rechtsvorschlag gegen sämtliche ihm am 30. April 2026 zugestellten Zahlungsbefehle (Betreibungen Nr. ddd, eee, fff, ggg, hhh, iii, jjj, kkk, lll) und rügte die örtliche Unzuständigkeit des Amtes gemäss Art. 17 SchKG. Das Betreibungsamt des Sensebezirks teilte A.________ am 13. Mai 2026 mit, dass ein Wohnsitz in C.________ gegeben sei und der Betreibungsort den gesetzlichen Bestimmungen entspreche. Sollte er damit nicht einverstanden sei, habe er die Möglichkeit, bei der Aufsichtsbehörde eine Beschwerde einzureichen. B. Mit Eingabe vom 18. Mai 2026 erhebt A.________ (nachfolgend: der Beschwerdeführer) Beschwerde. Er beantragt, es sei die Nichtigkeit der Zahlungsbefehle in den Betreibungen Nr. ddd, eee, fff, ggg, hhh, iii, jjj, kkk und lll festzustellen und die Betreibungen seien aufzuheben. Weiter sei festzustellen, dass er über keinen Wohnsitz in der Schweiz verfüge. C. In seiner Stellungnahme vom 27. Mai 2026 schliesst das Betreibungsamt des Sensebezirks (nachfolgend: das Betreibungsamt) auf Abweisung der Beschwerde. Erwägungen 1. 1.1. Soweit nicht eine gerichtliche Klage vorgesehen ist, kann gegen jede Verfügung des Betreibungsamtes mit Beschwerde an die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Kantonsgerichts als Aufsichtsbehörde gelangt werden (Art. 17 Abs. 1 SchKG; Art. 13 SchKG i.V.m. Art. 5 des Ausführungsgesetzes zur Bundesgesetzgebung über Schuldbetreibung und Konkurs vom 12. Februar 2015 [AGSchKG; SGF 28.1] sowie Art. 19 des Reglements für das Kantonsgericht betreffend seine Organisation und seine Arbeitsweise [RKG; SGF 131.11]). Die Beschwerde muss innert zehn Tagen ab dem Zeitpunkt, an dem der Beschwerdeführer von der Verfügung Kenntnis erhalten hat, erhoben werden (Art. 17 Abs. 2 SchKG). 1.2. Aus der Beschwerdeschrift muss ersichtlich sein, gegen welchen Entscheid sie sich richtet, was daran falsch sein soll und was der Beschwerdeführer verlangt. An die Begründung der Beschwerde werden keine allzu hohen Anforderungen gestellt; es genügt, wenn sie eine verständliche und ausdrückliche Kritik am angefochtenen Entscheid enthält (BGE 118 III 1 E. 2a). Mindestens aber muss die Beschwerde einen Antrag und eine summarische Begründung aufweisen, ansonsten kann nicht darauf eingetreten werden. 1.3. Der Beschwerdeführer beruft sich in seiner Beschwerde auf die örtliche Unzuständigkeit des Betreibungsamtes in den Betreibungen Nr. ddd, eee, fff, ggg, hhh, iii, jjj, kkk und lll und bezieht sich auf die ihm in diesen Betreibungen am 30. April 2026 zugestellten Zahlungsbefehle. Er habe das

Kantonsgericht KG Seite 3 von 5 Betreibungsamt bereits am 1. Mai 2026 ausdrücklich über die fehlende örtliche Zuständigkeit mangels Wohnsitzes oder Aufenthaltes in der Schweiz informiert und das Betreibungsamt hätte die Akten von sich aus an die zuständige Kammer des Kantonsgerichts überweisen müssen. Da dies ausgeblieben sei, gelange er nun direkt an die Aufsichtsbehörde. Da der Beschwerdeführer keine Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung geltend macht, wegen welche jederzeit Beschwerde geführt werden könnte, wäre eine gegen die Zahlungsbefehle gerichtete Beschwerde verspätet. Nun hat das Betreibungsamt dem Beschwerdeführer jedoch am 13. Mai 2026 als Antwort auf sein Schreiben vom 1. Mai 2026 mitgeteilt, dass ein Wohnsitz in C.________ gegeben und der Betreibungsort den gesetzlichen Bestimmungen entspreche und er ansonsten bei der Aufsichtsbehörde Beschwerde erheben könne. Diese Verfügung wurde dem Beschwerdeführer am 15. Mai 2026 mit eingeschriebener Postsendung zugestellt. Der Beschwerdeführer erwähnt diese Verfügung zwar nicht und reicht diese auch nicht mit seiner Beschwerde ein, dennoch ist aufgrund der alsdann am 18. Mai 2026 eingereichten Beschwerde davon auszugehen, dass diese als Reaktion auf die Verfügung des Betreibungsamtes vom 13. Mai 2026 erfolgte und sich dagegen richtet. Die am 18. Mai 2026 erfolgte daher fristgerecht. Auf die fristgerecht und den gesetzlichen Vorgaben genügende Beschwerde ist somit einzutreten. 2. Der Beschwerdeführer rügt, das Betreibungsamt sei für die vorliegenden Betreibungen örtlich nicht zuständig. Er besitze keinen rechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz. Sein tatsächlicher und ausschliesslicher Wohnsitz befinde sich in Deutschland. Zum Nachweis seines Wohnsitzes in Deutschland reichte er einen amtlichen Meldeschein sowie den Mietvertrag der Wohnung in C.________ ein, welcher auf den Namen seiner Ehefrau lautet. Auch legte er eine Prämienabrechnung der CSS bei, welche ebenfalls seine Adresse in Deutschland offiziell bestätige. Dagegen wendet das Betreibungsamt ein, der Beschwerdeführer sei zwar offiziell nicht bei der Gemeinde C.________ angemeldet, Abklärungen bei der Gemeinde und vor Ort hätten jedoch ergeben, dass er sich dort aufhalte. Der Briefkasten sowie die Klingel an der Adresse B.________, C.________, seien mit dem Namen des Beschwerdeführers sowie dessen Firma angeschrieben. Der Mietvertrag der Wohnung laute zwar auf den Namen seiner Ehefrau, diese sei jedoch bei der Gemeinde an der Adresse L.________, in M.________, angemeldet und deren Name sei auch nicht auf dem Briefkasten oder der Klingel ersichtlich. Jegliche Korrespondenz könne dem Beschwerdeführer zeitnah an der Adresse in C.________ zugestellt werden und auch all seine Postaufgaben an das Betreibungsamt würden durch ihn in C.________ gemacht. Der Beschwerdeführer habe seine Papiere per 31. Oktober 2023 zwar nach Deutschland verlegt, halte sich aber nach wie vor in C.________ auf. Somit habe er in C.________ seinen gesetzlichen Wohnsitz, auch wenn er dort ordentlich nicht angemeldet sei. 2.1. Der Schuldner ist an seinem Wohnsitz zu betreiben (Art. 46 Abs. 1 SchKG). Zur Bestimmung des Wohnsitzes und damit des ordentlichen Betreibungsstandes ist der Ort festzustellen, wo sich eine Person in für Dritte objektiver und erkennbarer Weise mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält und den sie zum Mittelpunkt ihrer persönlichen Lebensbeziehungen und Interessen gemacht hat. Im Normalfall befindet sich der Wohnsitz am Wohnort, wo man schläft, die Freizeit verbringt und wo sich die persönlichen Effekten befinden (SCHMID, in Basler Kommentar Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 3. Aufl. 2021, Art. 46 N 40 mit Hinweisen). Die Praxis stellt nicht auf den inneren Willen des Schuldners ab, sondern worauf die erkennbaren Umstände objektiv schliessen lassen. Wo sich der Wohnsitz einer Person befindet, ist nämlich nicht nur für diese selbst,

Kantonsgericht KG Seite 4 von 5 sondern vor allem auch für zahlreiche Drittpersonen und Behörden von Bedeutung und muss sich daher nach Kriterien bestimmen, die für Dritte erkennbar sind. Wo sich der Schuldner mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält, richtet sich nach den objektiv erkennbaren Umständen. Indizien zur Wohnsitzbestimmung (aber für sich genommen nicht massgebend) sind der Ort, wo die Schriften hinterlegt sind, wo die Steuern gezahlt werden, wo das Stimmrecht ausgeübt wird. Das Hauptgewicht liegt nicht auf dem Ort der Berufstätigkeit, sondern auf den Beziehungen des häuslichen Lebens und der familiären und gesellschaftlichen Bande (SCHMID, Art. 46 N. 43 f.). Keinen Wohnsitz begründet, wer bloss deshalb die Schriften hinterlegt, um die Konkursbetreibung an einem bestimmten Ort zu ermöglichen und von jenem Ort wieder wegzuziehen gedenkt, wenn die Zwangsvollstreckungsformalitäten (dort Konkursverfahren nach Insolvenzerklärung) erledigt sind (SCHMID, Art. 46 N. 47). Beruft sich der Schuldner darauf, an einem anderen Ort in der Schweiz oder im Ausland über einen festen Wohnsitz zu verfügen, so ist er hierfür beweispflichtig (Urteil BGer 5A_937/2020 vom 24. Juni 2021 E. 2.1). 2.2. Vorliegend bestehen erhebliche Anhaltspunkte dafür, dass sich der objektive Lebensmittelpunkt des Beschwerdeführers weiterhin in der Schweiz, genauer in C.________, befindet. Zwar lautet der Mietvertrag der Wohnung an der Adresse B.________, C.________, auf seine Ehefrau; er ist aber immerhin als Solidarschuldner aufgeführt und mitverpflichtet. Sodann ist am Briefkasten und an der Klingel ausschliesslich sein Name sowie der Name seiner Firma angebracht. Weiter empfängt der Beschwerdeführer an dieser Adresse persönlich seine gesamte Post, namentlich auch die Zahlungsbefehle und die Verfügung vom 13. Mai 2026. Ebenso wurde die vorliegende Beschwerde in C.________ aufgegeben. Hinzu kommt, dass die vom Beschwerdeführer geführte Gesellschaft ihren Sitz ebenfalls in der Schweiz hat. Weshalb er in der Schweiz krankenversichert ist, wenn er doch keinen Wohnsitz oder Aufenthalt hier haben will, erschliesst sich ebenfalls nicht. Unter diesen Umständen gelingt es dem Beschwerdeführer nicht, glaubhaft darzutun bzw. zu beweisen, dass sich sein tatsächlicher Lebensmittelpunkt in Deutschland befinden soll. Der eingereichte deutsche Meldeschein vermag die zahlreichen konkreten Hinweise auf einen fortdauernden Wohnsitz in der Schweiz nicht zu entkräften. Auffällig erscheint zudem, dass der Beschwerdeführer seinen behaupteten Wohnsitz wiederholt zwischen der Schweiz und Deutschland gewechselt hat. Ein derartiges Verhalten grenzt unter Einbezug der vorgenannten konkreten Hinweise an ein rechtsmissbräuchliches Verhalten und erweckt den Eindruck, dass sich der Beschwerdeführer betreibungsrechtlichen Verfahren entziehen will. Das Betreibungsamt durfte daher ohne Verletzung von Bundesrecht davon ausgehen, dass sich der betreibungsrechtliche Wohnsitz des Beschwerdeführers in C.________ befindet. Entsprechend ist die Beschwerde abzuweisen und es besteht kein Anlass, die Betreibungen für nichtig zu erklären. 3. Das Verfahren ist kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG).

Kantonsgericht KG Seite 5 von 5 Die Kammer erkennt: I. Die Beschwerde wird abgewiesen. II. Es werden keine Kosten erhoben. III. Zustellung. Dieses Urteil kann innert 10 Tagen nach seiner Eröffnung mit Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeitsvoraussetzungen sind in den Art. 72–77 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Freiburg, 23. Juni 2026/fju Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin-Berichterstatterin

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