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Freiburg Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 12.05.2025 105 2025 32

12. Mai 2025·Deutsch·Freiburg·Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer·PDF·1,776 Wörter·~9 min·2

Zusammenfassung

Urteil der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Kantonsgerichts | Betreibung auf Pfändung (Art. 89-150 SchKG)

Volltext

Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Augustinergasse 3, Postfach 630, 1701 Freiburg T +41 26 304 15 00 tribunalcantonal@fr.ch www.fr.ch/tc — Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB 608 2020 209 Urteil vom 18. März 2021 II. Sozialversicherungsgerichtshof Besetzung Präsident: Johannes Frölicher Richterinnen: Daniela Kiener Anne-Sophie Peyraud Gerichtsschreiber: Mischa Poffet Parteien A.________, Beschwerdeführer, gegen AUSGLEICHSKASSE DES KANTONS FREIBURG, Vorinstanz Gegenstand Ergänzungsleistungen – Anspruchsbeginn Beschwerde vom 2. November 2020 gegen den Einspracheentscheid vom 2. Oktober 2020

Kantonsgericht KG Seite 2 von 6 Sachverhalt A. A.________, geboren 1943, wohnhaft in B.________, bezieht seit mehreren Jahren eine AHV-Rente. Er lebt in einer Wohngemeinschaft mit seiner Lebenspartnerin, C.________. Mit Verfügung vom 2. Februar 2018 verweigerte die Ausgleichskasse des Kantons Freiburg (nachfolgend: Ausgleichskasse) dem Versicherten für die Zeitspanne vom 1. November 2015 bis 31. Dezember 2017 sowie für das Jahr 2018 einen Anspruch auf Ergänzungsleistungen (nachfolgend: EL) aufgrund eines Einnahmenüberschusses, gewährte ihm indes individuelle Prämienverbilligungen. Für das Jahr 2020 wurde dem Versicherten mit Verfügung vom 16. Dezember 2019 eine individuelle Prämienverbilligung (nachfolgend: IPV) in der Höhe von CHF 53.25 pro Monat gewährt. B. Mit Schreiben vom 19. Dezember 2019 teilte der Versicherte der Ausgleichskasse mit, dass sich seine Einkommensverhältnisse im Jahr 2020 verändern würden. Zusätzlich informierte er die Ausgleichskasse am 11. Mai 2020 darüber, dass seine Lebenspartnerin ins Pflegeheim eingetreten sei. Nachdem die Ausgleichskasse den Versicherten auf die Möglichkeit einer Neuanmeldung betreffend EL hingewiesen hatte, reichte dieser am 29. Mai 2020 ein entsprechendes Gesuch ein, welches bei der Ausgleichskasse am 2. Juni 2020 einging. Mit Verfügung vom 1. Juli 2020 sprach die Ausgleichskasse dem Versicherten mit Wirkung ab 1. Juni 2020 eine monatliche Ergänzungsleistung in der Höhe von CHF 442.- (Prämienpauschale Krankenversicherung) zu. Nachdem die Lebenspartnerin des Versicherten per 31. Juli 2020 aus dem Pflegeheim ausgetreten war, hob die Ausgleichskasse den Anspruch auf EL mit Verfügung vom 3. August 2020 per 1. August 2020 wieder auf. Am 12. August 2020 sprach sie dem Versicherten für die Zeit ab dem 1. August 2020 wieder eine IPV von monatlich CHF 53.25 zu. Am 3. September 2020 erhob der Versicherte Einsprache, mit welcher er geltend machte, er habe bereits vor dem 1. Juni 2020 Anspruch auf EL gehabt. Mit Einspracheentscheid vom 2. Oktober 2020 wies die Ausgleichskasse die Einsprache ab. C. Gegen diesen Einspracheentscheid erhob der Versicherte am 2. November 2020 Beschwerde ans Kantonsgericht Freiburg. Er beantragt sinngemäss, der angefochtene Einspracheentscheid sei aufzuheben und es seien ihm rückwirkend per 1. Februar 2020 Ergänzungsleistungen zu gewähren. Am 20. Januar 2021 reichte die Ausgleichskasse ihre Bemerkungen ein. Sie beantragt, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten, eventualiter sei die Beschwerde abzuweisen. Ein weiterer Schriftenwechsel wurde nicht durchgeführt. D. Die weiteren Elemente des Sachverhalts ergeben sich, soweit sie für die Urteilsfindung massgebend sind, aus den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen.

Kantonsgericht KG Seite 3 von 6 Erwägungen 1. Die Beschwerde vom 2. November 2020 gegen den Einspracheentscheid der Vorinstanz vom 2. Oktober 2020 ist frist- und formgerecht bei der sachlich und örtlich zuständigen Beschwerdeinstanz eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat ein schutzwürdiges Interesse, dass das Kantonsgericht, II. Sozialversicherungsgerichtshof, prüft, ob die Vorinstanz seine Einsprache vom 3. September 2020 zu Recht abgewiesen hat. Auf die Beschwerde ist – vorbehaltlich der nachfolgenden Erwägungen – einzutreten. 2. Vorab ist darauf hinzuweisen, dass das Bundesgesetz vom 6. Oktober 2006 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG; SR 831.30) per 1. Januar 2021 diverse Änderungen erfahren hat. Da in zeitlicher Hinsicht – auch bei einer Änderung der gesetzlichen Grundlage – grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend sind, die bei der Verwirklichung des zu Rechtsfolgen führenden Sachverhalts in Geltung standen (vgl. Urteil BGer 9C_833/2009 vom 4. Februar 2010 E. 3.1 mit Hinweisen), ist der vorliegend streitige EL-Anspruch des Beschwerdeführers, welcher das Jahr 2020 beschlägt, anhand der bisherigen Normen zu prüfen. Im Folgenden werden die gesetzlichen Grundlagen in der im Jahr 2020 in Kraft gewesenen Fassung zitiert. 2.1. Gemäss Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2006 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG; SR 831.30) haben Personen mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz Anspruch auf Ergänzungsleistungen, wenn sie eine Altersrente der Alters- und Hinterlassenenversicherung beziehen (lit. a) oder wenn sie Anspruch auf eine Rente oder eine Hilflosenentschädigung der Invalidenversicherung haben (lit. c). Die Ergänzungsleistungen bestehen gemäss Art. 3 Abs. 1 ELG aus der jährlichen Ergänzungsleistung sowie der Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten. Nach Art. 9 Abs. 1 ELG entspricht die jährliche Ergänzungsleistung dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen, mindestens jedoch der Höhe der Prämienverbilligung (Art. 26 der Verordnung vom 15. Januar 1971 über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [ELV; SR 831.301]). 2.2. Der Anspruch auf eine jährliche Ergänzungsleistung besteht ab Beginn des Monats, in dem die Anmeldung eingereicht worden ist, sofern sämtliche gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind (Art. 12 Abs. 1 ELG). Er erlischt am Ende des Monats, in dem eine der Voraussetzungen dahingefallen ist (Art. 12 Abs. 3 ELG). Gemäss der Wegleitung des Bundesamts für Sozialversicherungen über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV (WEL; gültig ab 1. April 2011, Stand 1. Januar 2020) ist der Anspruch auf jährliche EL durch Einreichen eines ausgefüllten amtlichen Anmeldeformulars geltend zu machen (Rz. 1110.01). Wird der Anspruch durch ein formloses Schreiben geltend gemacht, hat die EL-Stelle der anmeldenden Person ein amtliches Anmeldeformular zum Ausfüllen auszustellen. Die

Kantonsgericht KG Seite 4 von 6 Wirkungen der Anmeldung werden auf den Eingang des formlosen Schreibens zurückbezogen, sofern das Anmeldeformular und die erforderlichen Informationen und Belege innert drei Monaten eingereicht werden (Rz. 1110.02). 2.3. Rechtsprechungsgemäss richtet sich die WEL als Ausführungsvorschrift nur an die Durchführungsstellen; für das Sozialversicherungsgericht sind Verwaltungsweisungen nicht verbindlich. Das heisst indessen nicht, dass sie für dieses unbeachtlich sind. Vielmehr soll das Gericht sie berücksichtigen, soweit sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen. Das Gericht weicht also nicht ohne triftigen Grund von Verwaltungsweisungen ab, wenn diese eine überzeugende Konkretisierung der gesetzlichen und verordnungsmässigen Leistungsvoraussetzungen darstellen. Insofern wird dem Bestreben der Verwaltung, durch interne Weisungen eine rechtsgleiche Gesetzesanwendung zu gewährleisten, Rechnung getragen (BGE 130 V 163 E. 4.3.1 mit Hinweisen). 3. Streitig ist, ob die Vorinstanz den EL-Anspruch des Beschwerdeführers in zeitlicher Hinsicht richtig bestimmt hat. 3.1. Der Beschwerdeführer beantragt, es seien ihm auch für den Zeitraum von Februar 2020 bis und mit Mai 2020 Ergänzungsleistungen zuzusprechen. In diesem Zusammenhang macht er geltend, ihm sei bereits ab Februar 2020 der Wohnkostenanteil seiner Lebenspartnerin nicht mehr gewährt worden, sodass es nur gerecht sei, wenn auch der EL-Anspruch rückwirkend per 1. Februar 2020 bejaht werde. Diese Anpassung hätte die Ausgleichskasse von Amtes wegen vornehmen müssen, wie sie auch die Ergänzungsleistungen aufgrund des Heimaustritts seiner Lebenspartnerin per 31. Juli 2020 von Amtes wegen eingestellt habe. Dagegen bringt die Vorinstanz vor, der Beginn des EL-Anspruchs per 1. Juni 2020 sei mit Verfügung vom 1. Juli 2020 bereits rechtskräftig festgesetzt worden. So oder anders sei der Anspruchsbeginn richtig bestimmt worden, da das Gesetz diesen auf den Monat, in dem die Anmeldung eingereicht worden sei, festlege. 3.2. Vorliegend ist festzustellen, dass Gegenstand der dem angefochtenen Einspracheentscheid zugrundeliegenden Verfügung vom 3. August 2020 die Leistungseinstellung per 31. Juli 2020 war. Gegen diese Leistungseinstellung erhebt der Beschwerdeführer keinerlei Einwände. Auch finden sich in den Akten keine Hinweise darauf, dass die Leistungseinstellung per Ende Juli 2020 nicht korrekt war. 3.3. Wenn der Beschwerdeführer im vorliegenden Beschwerdeverfahren beantragt, es seien ihm bereits ab Februar 2020 – und nicht erst ab Juni 2020 – Ergänzungsleistungen zuzusprechen, so wehrt er sich gegen die Verfügung vom 1. Juli 2020, mit welcher sein EL-Anspruch bejaht und der Anspruchsbeginn auf den 1. Juni 2020 festgesetzt wurde. Es stellt sich somit die Frage, ob die Verfügung vom 1. Juli 2020 im Zeitpunkt der Einsprache vom 3. September 2020 bereits in Rechtskraft erwachsen war. Aufgrund des gestützt auf Art. 38 Abs. 4 lit. b des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) anwendbaren Fristenstillstands wäre die 30-tägige Einsprachefrist gegen die Verfügung vom 1. Juli 2020 im Zeitpunkt der Einsprache vom 3. September 2020 bereits verstrichen gewesen, falls die Verfügung vom 1. Juli 2020 dem Beschwerdeführer spätestens am 2. Juli 2020 zugestellt worden wäre. Hiervon ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit aber nicht auszugehen: Einerseits existiert in den Vorakten kein

Kantonsgericht KG Seite 5 von 6 Zustellnachweis. Anderseits versendet die Ausgleichskasse Verfügungen üblicherweise mit B-Post, womit selbst im Fall, dass die Verfügung vom 1. Juli 2020 noch am Tag ihrer Ausfertigung der Post übergeben worden wäre, nicht von einer Zustellung spätestens am 2. Juli 2020 auszugehen wäre. Zwar macht die Vorinstanz in ihren Bemerkungen geltend, die Einsprache sei verspätet erfolgt, doch trägt rechtsprechungsgemäss die verfügende Behörde die Beweislast für die Tatsache sowie den Zeitpunkt der Zustellung einer Verfügung (vgl. Urteil BGer 9C_791/2020 vom 10. November 2010 E. 4.1). Da der Vorinstanz der Beweis, dass die Verfügung schon am 2. Juli 2020 zugestellt wurde, nicht gelingt, ist daher entgegen ihrer Auffassung von der Rechtzeitigkeit der Einsprache auszugehen. 3.4. Da die Verfügung vom 1. Juli 2020 nach dem Vorgesagten im Zeitpunkt der Einsprache noch nicht in Rechtskraft erwachsen war und der Beschwerdeführer eine Neubestimmung des Anspruchsbeginns bereits im Einspracheverfahren beantragt hat, hätte die Vorinstanz den Antrag des Beschwerdeführers, den Anspruchsbeginn der Ergänzungsleistungen auf den 1. Februar 2021 festzulegen, einer materiellen Prüfung unterziehen müssen. Folglich ist der angefochtene Einspracheentscheid aufzuheben und die Angelegenheit an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit sie die hier streitige Frage, ab wann ein Leistungsanspruch besteht, materiell behandelt. Die Vorinstanz ist weiter darauf hinzuweisen, dass – entgegen den Ausführungen in ihren Bemerkungen zur Beschwerde (vgl. S. 4) – für die zeitlichen Auswirkungen der Anmeldung der Zeitpunkt der Postübergabe bzw. der Einreichung beim Versicherungsträger massgebend ist (KIESER, ATSG-Kommentar, 4. Aufl. 2020, Art. 29 N. 37). Soweit an die Vornahme einer Anmeldung Wirkungen in zeitlicher Hinsicht geknüpft werden, ist die entsprechende Frist mit einer rechtzeitigen Anmeldung gewahrt (Urteil BGer 8C_888/2012 vom 20. Februar 2013 E. 3.3). Für den vorliegenden Fall gilt, dass der EL-Anspruch des Beschwerdeführers ab Beginn des Monats besteht, in dem die Anmeldung eingereicht worden ist (Art. 12 Abs. 1 ELG). Da an die Anmeldung Wirkungen in zeitlicher Hinsicht geknüpft werden, ist somit für die Frage, ob die Anmeldung rechtzeitig erfolgt ist, auf den Zeitpunkt der Postaufgabe – und nicht auf den Zeitpunkt des Gesucheingangs – abzustellen. 4. Aufgrund des hier zur Anwendung kommenden Grundsatzes der Kostenlosigkeit sind keine Gerichtskosten zu erheben. (Dispositiv auf der nächsten Seite)

Kantonsgericht KG Seite 6 von 6 Der Hof erkennt: I. Die Beschwerde wird gutgeheissen und der angefochtene Einspracheentscheid vom 2. Oktober 2020 aufgehoben. Die Angelegenheit wird zu neuer Beurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen. II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. III. Zustellung. Gegen diesen Entscheid kann innerhalb einer Frist von 30 Tagen ab Erhalt beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden. Diese Frist kann weder verlängert noch unterbrochen werden. Die Beschwerdeschrift muss in drei Exemplaren abgefasst und unterschrieben werden. Dabei müssen die Gründe angegeben werden, weshalb die Änderung dieses Urteils verlangt wird. Damit das Bundesgericht die Beschwerde behandeln kann, sind die verfügbaren Beweismittel und der angefochtene Entscheid mit dem dazugehörigen Briefumschlag beizulegen. Das Verfahren vor dem Bundesgericht ist grundsätzlich kostenpflichtig. Freiburg, 18. März 2021/mpo Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

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