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Freiburg Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 05.07.2023 105 2023 64

5. Juli 2023·Deutsch·Freiburg·Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer·PDF·1,131 Wörter·~6 min·2

Zusammenfassung

Urteil der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Kantonsgerichts | Schuldbetreibung (Art. 38-88 SchKG)

Volltext

Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Augustinergasse 3, Postfach 630, 1701 Freiburg T +41 26 304 15 00 www.fr.ch/tc — Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB 105 2023 64 Urteil vom 5. Juli 2023 Schuldbetreibungs- und Konkurskammer Besetzung Präsidentin: Catherine Overney Richter: Markus Ducret, Michel Favre Gerichtsschreiberin- Berichterstatterin: Frédérique Jungo Parteien A.________, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Michael Daphinoff gegen das BETREIBUNGSAMT DES SEEBEZIRKS, Vorinstanz Gegenstand Betreibungsort (Art. 46 SchKG), Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung (Art. 66 Abs. 4 Ziff. 1 SchKG) Beschwerde vom 22. Mai 2023 gegen die Verfügung des Betreibungsamts des Seebezirks vom 15. Mai 2023

Kantonsgericht KG Seite 2 von 4 Sachverhalt A. Am 15. Mai 2023 stellte das Betreibungsamt des Seebezirks der A.________, die Anzeige der Rückweisung des Betreibungsbegehrens Nr. bbb zu aufgrund der Abreise des Schuldners ohne neue Adressangabe. B. Mit Eingabe vom 22. Mai 2023 erhebt die A.________ (nachfolgend: die Beschwerdeführerin) Beschwerde gegen diese Anzeige und macht geltend, ein neuer Wohnsitz oder Aufenthaltsort des Schuldners sei trotz aller zumutbarer Nachforschungen unbekannt, weshalb ein Betreibungsort am letzten Wohnsitz des Schuldners gegeben sei und das Betreibungsbegehren durch öffentliche Bekanntmachung zuzustellen sei. C. In seiner Stellungnahme vom 1. Juni 2023 schliesst das Betreibungsamt auf Abweisung der Beschwerde. Erwägungen 1. 1.1. Soweit nicht eine gerichtliche Klage vorgesehen ist, kann gegen jede Verfügung des Betreibungsamtes mit Beschwerde an die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Kantonsgerichts als Aufsichtsbehörde gelangt werden (Art. 17 Abs. 1 SchKG; Art. 13 SchKG i.V.m. Art. 5 des Ausführungsgesetzes zur Bundesgesetzgebung über Schuldbetreibung und Konkurs vom 12. Februar 2015 [AGSchKG; SGF 28.1] sowie Art. 19 des Reglements für das Kantonsgericht betreffend seine Organisation und seine Arbeitsweise [RKG; SGF 131.11]). Die Beschwerde muss innert zehn Tagen ab dem Zeitpunkt, an dem der Beschwerdeführer von der Verfügung Kenntnis erhalten hat, erhoben werden (Art. 17 Abs. 2 SchKG). 1.2. Aus der Beschwerdeschrift muss ersichtlich sein, gegen welchen Entscheid sie sich richtet, was daran falsch sein soll und was der Beschwerdeführer verlangt. An die Begründung der Beschwerde werden keine allzu hohen Anforderungen gestellt; es genügt, wenn sie eine verständliche und ausdrückliche Kritik am angefochtenen Entscheid enthält (BGE 118 III 1 E. 2a). Mindestens aber muss die Beschwerde einen Antrag und eine summarische Begründung aufweisen, ansonsten kann nicht darauf eingetreten werden. 1.3. Die vorliegend angefochtene Verfügung wurde der Beschwerdeführerin bzw. ihrem Vertreter am 16. Mai 2023 zugestellt. Die am 22. Mai 2023 erhobene Beschwerde erfolgte daher fristgerecht. Auf die fristgerecht und den gesetzlichen Vorgaben genügende Beschwerde ist somit einzutreten. 2. 2.1. Der Schuldner ist an seinem Wohnsitz zu betreiben (Art. 46 Abs. 1 SchKG). Schuldner, welche keinen festen Wohnsitz haben, können da betrieben werden, wo sie sich aufhalten (Art. 48 SchKG). Zudem sind in Art. 49-52 SchKG ausserordentliche Betreibungsorte vorgesehen.

Kantonsgericht KG Seite 3 von 4 Wenn der Wohnort des Schuldners unbekannt ist, wird die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt (Art. 66 Abs. 4 Ziff. 1 SchKG). Die Zustellung der Betreibungsurkunden auf dem Weg der öffentlichen Bekanntmachung ist grundsätzlich nur zulässig, wenn in der Schweiz ein Betreibungsort besteht, sei es nun der ordentliche Betreibungsort gemäss Art. 46 oder ein ausserordentlicher Betreibungsort gemäss Art. 49-52 SchKG. Wenn kein Betreibungsort besteht, kann auch keine Betreibung eingeleitet werden und demzufolge haben auch keine Zustellungen zu erfolgen (ANGST/RODRIGUEZ, in Basler Kommentar Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs I, 3. Aufl. 2021, Art. 66 N. 20). Dies bedeutet, dass die öffentliche Bekanntmachung nach Art. 66 Abs. 4 Ziff. 1 SchKG keinen Betreibungsort begründet (vgl. auch SCHMID, in Basler Kommentar Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs I, 3. Aufl. 2021, Art. 46 N. 9), sondern einen solchen vielmehr voraussetzt, damit eine öffentliche Bekanntmachung erfolgen kann. 2.2. Das Bundesgericht hielt in BGE 119 III 51 fest, dass der Wohnsitz nach Art. 46 Abs. 1 SchKG an das Zivilrecht anknüpft, Art. 24 Abs. 1 ZGB, wonach der einmal begründete Wohnsitz einer Person bis zum Erwerb eines neuen Wohnsitzes bestehen bleibt, aber nicht anwendbar ist, wenn der Schuldner seinen bisherigen Wohnsitz in der Schweiz aufgibt, ohne irgendwo einen neuen zu begründen. Der Schuldner könne allenfalls an einem besonderen Betreibungsort gemäss Art. 48 ff. SchKG belangt werden (BGE 119 III 52 E. 2a). In BGE 120 III 110 führte das Bundesgericht aus, dass ein Schuldner an seinem letzten Wohnsitz in der Schweiz betrieben werden kann, wenn er weder Wohnsitz noch Aufenthalt in der Schweiz hat und sein Aufenthaltsort unbekannt ist (BGE 120 III 110 E. 1b). Mit Verweis auf diesen Entscheid hat das Bundesgericht schliesslich in seinem Urteil 5A_580/2016 festgehalten, dass ein Schuldner an seinem alten Wohnsitz betrieben werden kann, wenn sein aktueller Wohnsitz und sein aktueller Aufenthaltsort unbekannt sind und die Zustellung gegebenenfalls durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden kann, sofern auch sonst keine Zustelladresse herausgefunden werden kann (Urteil BGer 5A_580/2016 vom 30. November 2016 E. 3; gleicher Meinung auch SCHMID, Art. 46 N. 58). Die öffentliche Bekanntmachung ist ultima ratio und darf erst erfolgen, wenn der Gläubiger und das Betreibungsamt ergebnislos alle zumutbaren Nachforschungen nach einer Zustelladresse unternommen haben. Es obliegt in erster Linie dem Gläubiger, die erforderlichen Nachforschungen zur Bestimmung des Betreibungsorts vorzunehmen. Die Rolle des Betreibungsamts liegt darin, die Angaben des Gläubigers zu überprüfen. Zu eigenen Nachforschungen ist es erst dann gehalten, wenn diese dem Gläubiger nicht zumutbar oder nicht möglich sind, dem Betreibungsamt aber schon. Der Gläubiger hat aber darzulegen, weshalb ihm eigene weitergehende Bemühungen nicht zumutbar oder möglich sind (Urteil BGer 5A_580/2016 vom 30. November 2016 E. 3). Zieht der Schuldner weg ohne einen neuen Wohn- oder Aufenthaltsort anzugeben, so kann nicht per se davon ausgegangen werden, dass der aktuelle Wohn- und Aufenthaltsort des Schuldners unbekannt sei (ANGST/RODRIGUEZ, Art. 66 N. 21 mit Hinweis auf Urteil BGer 5A_580/2016 vom 30. November 2016 E. 3). 2.3. Vorliegend hat das Betreibungsamt folglich zu prüfen, ob die Gläubigerin alle ihr nach den Umständen zumutbaren Nachforschungen zum Auffinden des aktuellen Wohnsitzes oder Aufenthaltsorts des Schuldners getätigt und nachgewiesen hat, dass diese unbekannt sind und von ihr nicht in Erfahrung gebracht werden können. Schliesslich hat das Betreibungsamt auch zu prüfen, ob es eigene Nachforschungen tätigen kann, welche über diejenigen der Gläubigerin hinausgehen bzw. dieser nicht möglich sind. Verlaufen sämtliche Nachforschungen ergebnislos und bleiben der aktuelle Wohnsitz und der aktuelle Aufenthaltsort unbekannt, wird der Schuldner an seinem alten Wohnsitz betrieben und die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden können.

Kantonsgericht KG Seite 4 von 4 Dem Gesagten zufolge ist die Beschwerde gutzuheissen. Die Anzeige des Betreibungsamtes betreffend Rückweisung des Betreibungsbegehrens wird aufgehoben und die Angelegenheit zu neuer Beurteilung im Sinne der Erwägungen an das Betreibungsamt zurückgewiesen. 3. Das Verfahren ist kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG). Die Kammer erkennt: I. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die Verfügung des Betreibungsamtes des Seebezirks vom 15. Mai 2023 wird aufgehoben und die Angelegenheit zu neuem Entscheid im Sinne der Erwägungen an das Betreibungsamt des Seebezirks zurückgewiesen. II. Es werden keine Kosten erhoben. III. Zustellung. Dieses Urteil kann innert 10 Tagen nach seiner Eröffnung mit Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeitsvoraussetzungen sind in den Art. 72–77 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Freiburg, 5. Juli 2023/fju Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin-Berichterstatterin

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