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Freiburg Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 30.08.2022 105 2022 80

30. August 2022·Deutsch·Freiburg·Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer·PDF·2,219 Wörter·~11 min·1

Zusammenfassung

Urteil der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Kantonsgerichts | Betreibung auf Pfändung (Art. 89-150 SchKG)

Volltext

Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Augustinergasse 3, Postfach 630, 1701 Freiburg T +41 26 304 15 00 tribunalcantonal@fr.ch www.fr.ch/tc — Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB 105 2022 80 105 2022 81 Urteil vom 30. August 2022 Schuldbetreibungs- und Konkurskammer Besetzung Präsidentin: Catherine Overney Richter: Dina Beti, Markus Ducret Gerichtsschreiberin- Berichterstatterin: Frédérique Jungo Parteien A.________, Beschwerdeführerin und Gesuchstellerin, vertreten durch Rechtsanwalt Patrik Gruber gegen das BETREIBUNGSAMT DES SAANEBEZIRKS, Vorinstanz Gegenstand Existenzminimum (Art. 93 SchKG) Beschwerde vom 5. Juli 2022 gegen die Verfügung des Betreibungsamtes des Saanebezirks vom 23. Juni 2022 Gesuch vom 5. Juli 2022

Kantonsgericht KG Seite 2 von 7 Sachverhalt A. In der von A.________ gegen B.________ eingeleiteten Betreibung Nr. ccc nahm das Betreibungsamt des Saanebezirks (nachfolgend: das Betreibungsamt) die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums vor und stellte mangels pfändbarer Quote am 23. Juni 2022 einen Verlustschein nach Art. 115 SchKG aus. B. Gegen diese Verfügung des Betreibungsamtes vom 23. Juni 2022 erhob A.________ (nachfolgend: die Beschwerdeführerin) am 5. Juli 2022 Beschwerde und macht geltend, das Betreibungsamt sei einerseits durch die fälschlicherweise abgezogene Quellensteuer von einem zu tiefen Einkommen ausgegangen und habe andererseits zu hohe Fahrkosten und nicht belegte Unterhaltszahlungen an zwei weitere Kinder berücksichtigt. Gleichentags reichte A.________ ein Gesuch um vollständige unentgeltliche Rechtspflege ein, unter Beiordnung von Rechtsanwalt Patrik Gruber als amtlichen Rechtsbeistand. C. In seiner Stellungnahme vom 15. Juli 2022 schliesst das Betreibungsamt auf Abweisung der Beschwerde. D. Mit Verfügung vom 11. August 2022 wurde die Beschwerde vom 5. Juli 2022 mit den Beilagen B.________ zugestellt und ihm die Möglichkeit zur Stellungnahme innert 10 Tagen gegeben. Dieser liess sich innert Frist nicht vernehmen. Erwägungen 1. 1.1. Soweit nicht eine gerichtliche Klage vorgesehen ist, kann gegen jede Verfügung des Betreibungsamtes mit Beschwerde an die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Kantonsgerichts als Aufsichtsbehörde gelangt werden (Art. 17 Abs. 1 SchKG; Art. 13 SchKG i.V.m. Art. 5 des Ausführungsgesetzes zur Bundesgesetzgebung über Schuldbetreibung und Konkurs vom 12. Februar 2015 [AGSchKG; SGF 28.1] sowie Art. 19 des Reglements für das Kantonsgericht betreffend seine Organisation und seine Arbeitsweise [RKG; SGF 131.11]). Die Beschwerde muss innert zehn Tagen ab dem Zeitpunkt, an dem der Beschwerdeführer von der Verfügung Kenntnis erhalten hat, erhoben werden (Art. 17 Abs. 2 SchKG). 1.2. Aus der Beschwerdeschrift muss ersichtlich sein, gegen welchen Entscheid sie sich richtet, was daran falsch sein soll und was der Beschwerdeführer verlangt. An die Begründung der Beschwerde werden keine allzu hohen Anforderungen gestellt; es genügt, wenn sie eine verständliche und ausdrückliche Kritik am angefochtenen Entscheid enthält (BGE 118 III 1 E. 2a). Mindestens aber muss die Beschwerde einen Antrag und eine summarische Begründung aufweisen, ansonsten kann nicht darauf eingetreten werden. 1.3. Die vorliegend angefochtene Verfügung wurde der Beschwerdeführerin gemäss eigenen Angaben und den Angaben des Betreibungsamtes am 27. Juni 2022 zugestellt, so dass die am

Kantonsgericht KG Seite 3 von 7 5. Juli 2022 erhobene Beschwerde in jedem Fall fristgerecht erfolgte. Sie ist zudem ausreichend begründet. Auf die fristgerecht und den gesetzlichen Vorgaben genügende Beschwerde ist somit einzutreten. 2. Die Beschwerdeführerin bringt vor, das Betreibungsamt habe bei der Festsetzung des anrechenbaren Einkommens des Schuldners unberücksichtigt gelassen, dass dieser der Quellensteuer unterliege und ihm damit monatlich CHF 567.65 Steuern von seinem Nettoeinkommen abgezogen. Damit werde die nicht in Betreibung gesetzte Steuerforderung des Staates gegenüber der Unterhaltsforderung privilegiert. Für die Berechnung der pfändbaren Quote sei die Quellensteuer zum ausbezahlten Nettoeinkommen hinzuzurechnen. Ebenfalls sei der ganze 13. Monatslohn zu pfänden. 2.1. Gemäss Art. 93 Abs. 1 SchKG können Erwerbseinkommen jeder Art, Nutzniessungen und ihre Erträge, Leibrenten sowie Unterhaltsbeiträge, Pensionen und Leistungen jeder Art, die einen Erwerbsausfall oder Unterhaltsanspruch abgelten, namentlich Renten und Kapitalabfindungen, die nicht nach Artikel 92 unpfändbar sind, so weit gepfändet werden, als sie nach dem Ermessen des Betreibungsbeamten für den Schuldner und seine Familie nicht unbedingt notwendig sind. Bei der Festsetzung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums ist von den von der Konferenz der Betreibungs- und Konkursbeamten der Schweiz zur Anwendung empfohlenen und vom Kanton Freiburg übernommenen Richtlinien zur Berechnung des Existenzminimums (vgl. Kreisschreiben des Kantonsgerichts Freiburg vom 1. Juli 2009 betreffend Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums [Notbedarf] nach Art. 93 SchKG) auszugehen. Gemäss Ziff. III dieser Richtlinien ist bei ausländischen Arbeitnehmern, die der Quellensteuer unterliegen, bei der Berechnung der pfändbaren Quote vom Lohn auszugehen, der diesen tatsächlich ausbezahlt wird (Ziff. III der Richtlinien mit Hinweis auf BGE 90 III 33). Zum Lohn, dem Entgelt aus unselbständiger Erwerbstätigkeit, gehören nicht nur die periodischen Auszahlungen, sondern auch der 13. Monatslohn, der Anspruch auf Gewinnbeteiligung, die Provision und die Gratifikation. Solche nicht periodischen Leistungen dürfen aber nicht pro rata dem monatlichen Einkommen zugezählt werden, sondern sind als zukünftige Lohnansprüche zu pfänden. Die Pfändung wirkt sich damit erst im Zeitpunkt der Auszahlung aus. Sie sind pfändbar, sobald das Total des Jahreseinkommens höher ist als das jährliche Existenzminimum des Schuldners (VONDER MÜHLL, in BSK SchKG I, 3. Aufl. 2021, Art. 93 N. 7). 2.2. Dem Gesagten zufolge geht die Beschwerdeführerin fehl, wenn sie geltend macht, die Quellensteuer sei zum ausbezahlten Nettolohn des Schuldners hinzuzurechnen. Der 13. Monats-lohn wird im Zeitpunkt der Auszahlung zu pfänden sein, sofern das Jahreseinkommen höher ist als das jährliche Existenzminimum. Die Beschwerde ist in diesem Punkt abzuweisen. 3. Weiter macht die Beschwerdeführerin geltend, das Betreibungsamt habe Unterhaltsbeiträge von CHF 1'000.- berücksichtigt. Tatsächlich bezahle der Schuldner aber lediglich CHF 500.- für seine Tochter statt wie im Unterhaltsvertrag vorgesehen CHF 600.-. Ein Beweis, dass er Vater von Zwillingen in Kamerun sei und für deren Unterhalt monatlich CHF 500.- bezahle, liege nicht vor. Aus den

Kantonsgericht KG Seite 4 von 7 eingereichten Zahlungen über Jet Cramer Wallet gehe nicht hervor, an wen das Geld bezahlt und zu welchem Zweck die Überweisung getätigt noch ob diese auch tatsächlich erfolgt sei. 3.1. Als Zuschlag zum monatlichen Grundbetrag kommen unter anderem rechtlich geschuldete Unterhaltsbeiträge in Frage, die der Schuldner an nicht in seinem Haushalt wohnende Personen in der letzten Zeit vor der Pfändung nachgewiesenermassen geleistet hat und voraussichtlich auch während der Dauer der Pfändung leisten wird. Dem Betreibungsamt sind für solche Beiträge Unterlagen (Urteile, Quittungen usw.) vorzuweisen (vgl. Ziff. II. der Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums [Notbedarf] nach Art. 93 SchKG). Allgemein gilt für sämtliche Zuschläge zu den Grundbeträgen des Existenzminimums, dass sie nur berücksichtigt werden dürfen, wenn der Schuldner sie tatsächlich benötigt, zur Zahlung verpflichtet ist und sie auch effektiv bezahlt (vgl. VONDER MÜHLL, in BSK SchKG I, 3. Aufl. 2021, Art. 93 N. 25). 3.2. Gemäss den vom Betreibungsamt eingereichten Akten liegen für die beiden Kinder in Kamerun Geburtsurkunden vor, woraus hervorgeht, dass der Schuldner der Vater der am 15. September 2021 geborenen Zwillinge ist. Zudem liegen sechs Zahlungsbelege von Jet Camer Wallet bei den Akten (CHF 557.91 am 29. Oktober 2021, CHF 520.- am 1. November 2021, CHF 490.- am 4. Januar 2022, CHF 510.70 am 2. Februar 2022, CHF 500.- am 4. März 2022, CHF 550.- am 30. März 2022). Auf gewissen Zahlungsbelegen findet sich ein handschriftlicher Vermerk «alimentaires jumelles», «jumelles», «envoi argent au Cameroun». Die Überweisungen lassen sich aber auch anhand des Bankauszugs nicht nachvollziehen, da die Beträge und die Daten nicht mit den Barbezügen übereinstimmen. Der Beschwerdeführerin ist folglich beizupflichten, dass aus den eingereichten Unterlagen nicht hervorgeht, an wen und zu welchem Zweck die Überweisungen getätigt wurden. Es ist nicht ersichtlich, ob die Überweisungen wirklich zugunsten seiner Kinder in Kamerun erfolgten und ob die Beträge tatsächlich vom Schuldner bezahlt wurden. Ein Urteil, welches ihn rechtlich zur Zahlung von Unterhaltsbeiträgen verpflichtet, liegt zudem nicht vor. In diesem Punkt ist die Beschwerde gutzuheissen. 4. Schliesslich rügt die Beschwerdeführerin die Berücksichtigung von monatlich CHF 758.35 für die Fahrkosten. Die Arbeitszeiten und der genaue Arbeitsort seien nicht bekannt, trotzdem sei davon auszugehen, dass der Schuldner den Arbeitsweg mit den öffentlichen Verkehrsmitteln bestreiten könne, weshalb ihm für die Fahrkosten lediglich CHF 320.- für ein Streckenabonnement anzurechnen seien. 4.1. Unumgängliche Berufsauslagen für Fahrten zum Arbeitsplatz werden ebenfalls als Zuschläge zum monatlichen Grundbetrag berücksichtigt, soweit der Arbeitgeber nicht dafür aufkommt. Sofern einem Automobil Kompetenzqualität zukommt, sind die festen und veränderlichen Kosten ohne Amortisation zu berechnen. Bei Benützung eines Automobils ohne Kompetenzqualität werden die Auslagen wie bei der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel eingesetzt (vgl. Ziff. II. der Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums [Notbedarf] nach Art. 93 SchKG). Die Kosten für den Gebrauch eines privaten Verkehrsmittels werden nur berücksichtigt, wenn keine öffentlichen Verkehrsmittel zur Verfügung stehen oder wenn bei Benützung des Privatwagens gegenüber dem öffentlichen Verkehrsmittel täglich zwei Stunden Arbeitsweg eingespart werden kann (Urteil KG FR 105 2021 55 vom 2. August 2021 E. 2.1.2; vgl. auch VONDER MÜHLL, in BSK SchKG I, 3. Aufl. 2021, Art. 92 N. 23; WINKLER, in Kommentar SchKG, 4. Aufl. 2017, Art. 92 N. 41).

Kantonsgericht KG Seite 5 von 7 4.2. Nach Angaben des Betreibungsamtes beginnt der Schuldner seine Arbeit um 7.00 Uhr an der C.________ in D.________. In seiner Stellungnahme führt das Betreibungsamt aus, der Schuldner müsste daher um 5.03 in E.________ den Bus nehmen und dann mit dem Zug über D.________ nach F.________ fahren, wo er um 6.34 Uhr ankommen würde. Damit sei der Gebrauch des Privatfahrzeugs unabdingbar. Diese Annahme ist nicht zutreffend. Für die Strecke, die mit den öffentlichen Verkehrsmitteln in rund einer Stunde und 30 Minuten zurückgelegt wird, benötigt der Schuldner mit dem Privatfahrzeug mindestens eine Stunde. Folglich kann bei Benützung des Privatwagens gegenüber dem öffentlichen Verkehrsmittel nicht täglich zwei Stunden Arbeitsweg eingespart werden, womit dem Privatfahrzeug kein Kompetenzcharakter zukommt und bei der Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums nur die Kosten für den öffentlichen Verkehr berücksichtigt werden können. Die Beschwerde ist somit auch in diesem Punkt gutzuheissen. 5. Nach diesen Erwägungen erweist sich die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums als nicht korrekt. Sie muss neu berechnet werden, um zu prüfen, ob eine pfändbare Quote vorliegt oder ein Verlustschein auszustellen ist. 6. Das betreibungsrechtliche Beschwerdeverfahren ist kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG); es werden weder Gerichtskosten erhoben noch Parteientschädigungen gesprochen (Art. 61 Abs. 2 und 62 Abs. 2 GebV SchKG). Das von der Beschwerdeführerin gestellte Gesuch um vollständige unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung von Rechtsanwalt Patrik Gruber als amtlichen Rechtsbeistand ist folglich nur unter dem Aspekt der Entschädigung des Rechtsvertreters zu prüfen. 6.1. Der Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung im betreibungs-rechtlichen Beschwerdeverfahren wird in erster Linie durch das kantonale Recht geregelt (Art. 20a Abs. 3 SchKG; Urteil BGer 5A_660/2013 vom 19. März 2014 E. 4.1; 5A_336/2011 vom 8. August 2911 E. 2.2). Aus der Minimalgarantie von Art. 29 Abs. 3 BV (BGE 141 I 70 E. 5.2) ergibt sich zudem, dass jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und deren Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint, Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege hat. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kann der Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege nach Art. 29 Abs. 3 BV im betreibungsrechtlichen Beschwerdeverfahren nach Art. 17 ff. SchKG nicht grundsätzlich ausgeschlossen werden mit der Begründung, dass keine Kosten erhoben und keine Parteientschädigungen zugesprochen werden, sondern weil in dem vom Untersuchungsgrundsatz beherrschten Beschwerdeverfahren der Beizug eines Rechtsanwalts in der Regel nicht notwendig ist (BGE 122 I 8 E. 2c). Auch in dem vom Untersuchungsgrundsatz beherrschten betreibungsrechtlichen Beschwerdeverfahren nach den Art. 17 ff. SchKG kann sich die Verbeiständung durch einen Rechtsanwalt aber als notwendig erweisen, wenn der Sachverhalt oder die sich stellenden Fragen komplex sind, wenn die Rechtskenntnisse des Gesuchstellers unzureichend sind oder wenn bedeutende Interessen auf dem Spiele stehen (BGE 130 I 180 E. 2.2; 122 III 392 E. 3c; Urteil BGer 5A_654/2019 vom 14. Mai 2020 E. 4.1). Natur und Besonderheiten des im Übrigen weitgehend formlosen SchKG-Beschwerdeverfahren rechtfertigen es, für die Notwendigkeit der Verbeiständung

Kantonsgericht KG Seite 6 von 7 durch einen Rechtsanwalt einen strengen Massstab anzulegen (BGE 122 I 8 E. 2c). So ist beispielsweise bei einer einfachen Berechnung des Existenzminimums gemäss Art. 93 SchKG i.d.R. kein anwaltlicher Beistand nötig (anders nur, wenn sich bei der Berechnung zahlreiche Tatsachenfragen stellen und die rechtliche Beurteilung schwierig ist (COMETTA/MÖCKLI, in BSK SchKG I, 3. Aufl. 2021, Art. 20a N. 35). 6.2. Nach Art. 142 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; SGF 150.1), anwendbar durch den Verweis in Art. 9 Abs. 2 des Ausführungsgesetzes zur Bundesgesetzgebung über Schuldbetreibung und Konkurs (AGSchKG), hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege wer nicht genügend Mittel besitzt, um ohne Beschränkung des notwendigen Lebensunterhaltes für sich oder seine Familie die Kosten eines Verfahrens bestreiten zu können. Die unentgeltliche Rechtspflege wird nicht gewährt, wenn das Verfahren für eine vernünftige Prozesspartei von vornherein aussichtslos erscheint (Art. 142 Abs. 2 VRG). Ist es aufgrund der Schwierigkeit der Angelegenheit nötig, so umfasst die unentgeltliche Rechtspflege auch die Zuweisung eines Rechtsbeistands aus den zur Parteivertretung befugten Personen (Art. 143 Abs. 2 VRG). 6.3. Vorliegend sind der Sachverhalt und die sich im Rahmen der Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums stellenden Fragen nicht derart komplex, dass die Beschwerdeführerin nicht selbständig hätte Beschwerde führen können. Die Mitwirkung eines Rechtsbeistands ist für die Vorbringen der Beschwerdeführerin vorliegend nicht notwendig. Nachdem die Voraussetzung der Notwendigkeit eines unentgeltlichen Rechtsbeistands zu verneinen ist, insbesondere weil ein strenger Massstab anzulegen ist, erübrigt sich eine Prüfung der Voraussetzungen der Aussichtlosigkeit und der Bedürftigkeit. Das Gesuch um Erteilung der vollständigen unentgeltlichen Rechtspflege, unter Beiordnung von Rechtsanwalt Patrik Gruber als amtlichen Rechtsbeistand, ist folglich abzuweisen. (Dispositiv auf nachfolgender Seite)

Kantonsgericht KG Seite 7 von 7 Die Kammer erkennt: I. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Die Verfügung des Betreibungsamtes des Saanebezirks vom 23. Juni 2022 wird aufgehoben und die Angelegenheit zu neuem Entscheid im Sinne der Erwägungen an das Betreibungsamt des Saanebezirks zurückgewiesen. II. Es werden keine Kosten erhoben. III. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. IV. Zustellung. Dieses Urteil kann innert 10 Tagen nach seiner Eröffnung mit Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeitsvoraussetzungen sind in den Art. 72–77 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Freiburg, 30. August 2022/fju Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin-Berichterstatterin:

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